Verwaltungsrecht

Subsidiärer Schutz und Feststellung von Abschiebungsverboten bei einem Asylantragsteller aus Marokko

Aktenzeichen  W 8 K 19.31246

Datum:
25.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 31635
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, § 102 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1
AsylG § 4, § 25, § 77 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Widersprüchlicher Vortrag und abweichende und ausschweifende Antworten auf gerichtliche Nachfragen lassen nicht die Überzeugung zu, dass eine begründete Gefahr eines ernsthaften Schadens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gedroht habe oder drohe. (Rn. 16 – 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für … vom 18. Juni 2019 ist – auch soweit er mit der vorliegenden Klage angegriffen ist – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das Gericht folgt im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Das Gericht kommt aufgrund der zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemachten Erkenntnismittel auf der Basis des Vorbringens des Klägers, ebenso wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Marokko ein ernsthafter Schaden gemäß § 4 AsylG bzw. eine erhebliche Gefahr nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte oder droht.
Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines ernsthaften Schadens liegt dann vor, wenn die dafürsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1992 – 9 C 21/92 – BVerwGE 91, 150; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – BVerwGE 89, 162). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr eines ernsthaften Schadens entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.1992 – 9 C 59/91 – Buchholz 402.25, § 7 AsylVfG Nr. 1).
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 106.84 – BVerwGE 71, 180).
Dem Kläger ist es nicht gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine begründete Gefahr eines ernsthaften Schadens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte oder droht.
Der Kläger hat im Verlauf des Behördenverfahrens sowie des Gerichtsverfahrens, auch in der mündlichen Verhandlung, ungereimte und teils widersprüchliche Angaben gemacht, die er trotz wiederholten gerichtlichen Vorhalts nicht auflösen konnte. Darüber hinaus hat er immer wieder trotz konkreten Nachfragens des Gerichts abweichende und ausschweifende Antworten gegeben. Gerade aufgrund der Angaben und des Auftretens des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist es ihm nicht gelungen, ein stimmiges Bild eines glaubhaften Schicksals zu zeichnen, wonach ihm persönlich die Gefahr eines ernsthaften Schadens bzw. eine Gefahr für Leib und Leben konkret mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte bzw. jetzt noch droht.
Schon das Bundesamt für … hat im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass es in drei Jahren lediglich zwei Gelegenheiten gegeben hat, die für den Kläger eine ernsthafte Gefahr bedeuteten. Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen der letzten Bedrohung und der Ausreise spricht gegen eine besondere Dringlichkeit und lässt Zweifel am Kausalzusammenhang zwischen Bedrohung und Ausreise entstehen. Der Kläger ist zum einen im Herbst 2018 nach einem Urlaub noch nach Marokko zurückgekehrt und hat zum anderen angegeben, dass er einen Ausreiseentschluss gefasst habe, nachdem er im Hinblick auf den Vorfall mit seinem Haus und den betreffenden Gerichtsentscheidungen den Glauben an Gerechtigkeit in seinem Herkunftsland verloren hatte. Hinzu kommt, dass seine Familienangehörigen offenbar die ganze Zeit unbehelligt in seinem Heimatland leben, insbesondere auch seine Mutter, die in einem Video Vorwürfe gegen den Widersacher in Marokko erhoben hat. Das Bundesamt hat im streitgegenständlichen Bescheid des Weiteren zu Recht festgestellt, dass auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht zu erkennen ist, dass es sich um Maßnahmen handelt, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt würden, mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird.
Die Zweifel am Bestehen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr verfestigen sich durch das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Wie schon erwähnt, antwortete der Kläger oftmals nicht auf die konkrete Frage des Gerichts, sondern schweifte immer wieder ab und verwies allgemein darauf, dass es in seinem Land eine organisierte Mafia gebe, die bis in die Polizei, die Justizbehörden und Regierungsorgane hineinreichen würde. Bei ihnen gebe es ein systematisches Problem. Es gebe sehr viel Korruption im System.
Des Weiteren behauptete der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals pauschal, er habe das Eigentum an dem Haus verloren (und nicht nur das Dach entfernen müssen). Trotz wiederholter Nachfrage konnte er aber dazu keine konkreten nachvollziehbaren Äußerungen machen. Bislang hatte er im Verfahren nur vorgebracht, Probleme wegen dem Dach und dessen Beseitigung gehabt zu haben. Der Kläger berichtete insoweit nur nebulös von irgendwelchen Bescheiden, ohne dies zu konkretisieren, geschweige denn diese Bescheide zum Verlust des Eigentums vorzulegen.
Zweifelhaft bleibt weiterhin der Grund der Ausreise der Kläger einerseits auf die Bedrohungslage hinwies und andererseits die ungerechte Behandlung und die Ungerechtigkeit nannte. Demgegenüber und im Widerspruch dazu hat er gegenüber der Ausländerbehörde bei seiner Vorsprache am 22. Januar 2019 (vgl. Bl. 124 der Bundesamtsakte) ausdrücklich angegeben, er habe Probleme mit der Polizei gehabt. Das sei der Grund, weshalb er nach Deutschland gereist sei. Diesen Widerspruch konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht auflösen, sondern verwies auch insoweit wiederholt auf die mafiösen Strukturen in seinem Land. Genauso wenig konnte der Kläger plausibel erklären, warum er trotz der angeblichen Bedrohungslage noch im Herbst 2018 nach seinem Urlaub wieder in seine Heimat zurückgekehrt ist. Er verwies nur auf seinen Job und auf seine Mutter. Gleichwohl blieb er auch nach dem letzten Vorfall mit dem zweiten Fahrzeug noch mehrere Monate in seinem Heimatland.
Anlass zu Zweifeln gibt weiter der Umstand, dass andere Familienangehörige offenbar unbehelligt blieben und bleiben, insbesondere auch die Mutter des Klägers, die er nach eigenen Angaben dazu gedrängt habe, in einem Video, das im Internet und auf sozialen Kanälen veröffentlicht worden sei, zum Nachteil ihres Widersachers aufzutreten. Bezogen auf das Video machte er insbesondere zur Zeitpunkt seines Entstehens bzw. der Veröffentlichung und den näheren Umständen der dadurch beeinflussten Wahl bzw. Nichtwahl seines Widersachers keine Angaben. Trotz gerichtlicher Nachfrage gab er an, dazu zeitlich nichts Näheres sagen zu können. Das Bundesamt hat insoweit darauf hingewiesen, dass einiges dafürspreche, dass es um einen Wahlkampf im Jahr 2015 gegangen sein könnte. Dem hat der Kläger nicht widersprochen.
Soweit der Kläger darauf verweist, dass seine anderen Familienmitglieder nicht verfolgt seien, weil sie weggezogen seien und sich nicht mehr negativ über den Gegner in Marokko äußerten, belegt dies, dass ein alternativer zumutbarer Aufenthalt auch innerhalb Marokkos möglich ist, ohne dass eine Gefahr drohen muss. Von aktuellen Bedrohungen wusste der Kläger zudem trotz gerichtlicher Nachfrage nichts zu berichten. Er brachte lediglich vor, dass seine Mutter immer wieder zu Anhörungen geladen und aufgefordert werde, den Sohn mitzubringen. Er habe das Gefühl, er solle dann verhaftet werden. Eine aktuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr eines ernsthaften Schadens oder eine Lebensgefahr für den Kläger wird daraus nicht ersichtlich.
Eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht dem Kläger des Weiteren nach der Auskunftslage weder wegen seines Auslandsaufenthalts noch seiner Asylantragstellung in Deutschland. Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von der Behörde nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil oder staatlichen Repressionsmaßnahmen wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 21.12.2018, Stand: November 2018, S. 22; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Marokko vom 17.8.2018, S. 35).
Weiter droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Marokko auch deshalb keine ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seitens dritter Personen – konkret seitens des Rechtsanwalts bzw. Abgeordneten, mit dem er sich in Marokko in Streit befunden hat – weil der Kläger zum einen gehalten ist, sich an staatliche Stellen zu wenden, um um Schutz nachzusuchen, und weil zum anderen für ihn eine zumutbare inländische Flucht- bzw. Aufenthaltsalternative besteht (§ 3e, § 4 Abs. 3 AsylG). Fraglich ist schon, ob seitens seines Widersachers in Marokko – nachdem die Sache mit dem Haus und dem Video wohl länger zurückliegt und erledigt ist – überhaupt noch ein Interesse besteht, den Kläger bei einer Rückkehr zu bedrohen, zumal seine Familienangehörigen, insbesondere auch seine Mutter, offenbar jahrelang unbehelligt in Marokko leben und auch der Kläger, abgesehen von den einem bzw. zwei tätlichen Übergriffen mit einem Auto über Jahre hinweg offenbar unbehelligt in Marokko geblieben ist. Jedenfalls besteht für den Kläger die Möglichkeit einer zumutbaren inländischen Aufenthaltsalternative, wenn er sich in einem anderen Teil des Landes, insbesondere in eine andere Großstadt Marokkos niederlässt. Es ist nicht erkennbar, dass sein Widersacher bzw. von ihm angeblich beauftragte Personen überhaupt mitbekommen müssten, dass der Kläger wieder in sein Heimatland zurückgekehrt ist, und ihn auch dann nicht ohne Weiteres auffinden können sollten, wenn er seinen ursprünglichen Heimatort meidet und in andere Großstädte geht. Angesichts der Größe Marokkos und der Größe der dortigen Städte, hält es das Gericht nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger befürchten müsste, von seinem Widersacher entdeckt und gefährdet zu werden, zumal nicht auszuschließen ist, dass bei gewalttätigen Übergriffen nicht doch die Polizei bzw. Sicherheitskräfte schutzbereit und schutzfähig wären, wenn auch ein absoluter Schutz naturgemäß nicht gewährleistet werden kann. Sofern der Kläger auf mafiöse Strukturen verweist, ist ihm auch entgegenzuhalten, dass er selbst angegeben hat, dass seitens der Mafia jedenfalls in Touristengebieten nichts passiere.
Nach der Erkenntnislage sind des Weiteren – wie auch schon im streitgegenständlichen Bescheid ausführlich dargelegt – das Existenzminimum des Klägers bei einer Rückkehr nach Marokko gesichert und die Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung in Marokko gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 21.12.2018, Stand: November 2018, S. 21 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Marokko vom 17.8.2018, S. 31 ff.). Der Kläger ist noch jung und erwerbsfähig; ihm ist zuzumuten, zur Sicherung seines Existenzminimums den nötigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften und gegebenenfalls auf die Unterstützung durch Familienangehörige sowie auf weitere Hilfemöglichkeiten zurückzugreifen. Eine (Re-)Integration in die Lebensverhältnisse in Marokko ist dem Kläger zumutbar (im Ergebnis ebenso: OVG NRW, B.v. 22.8.2019 – 1 A 2616/19.A – juris; U.v. 18.5.2018 – 1 A 2/18.A – juris; VG Oldenburg, U.v. 17.5.2019 – 7 A 919/19 – juris; VG Cottbus, U.v. 7.11.2017 – 5 K 1230/17.A – juris; VG Greifswald, U.v. 19.9.2017 – 4 A 1408/17 As HGW – juris).
Nach dem vorstehend Gesagten sind insgesamt betrachtet keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt wären. Im Übrigen wird auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Dies gilt auch hinsichtlich der Begründung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


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