Verwaltungsrecht

Technische Universität, München, Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen, Nichtbestehen der Grundlagen- und Orientierungsprüfung, Antrag auf Fristverlängerung, Krankheit, Verfahrensfehler

Aktenzeichen  3 EM 3 E 21.3131 21.3131

Datum:
8.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 19877
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
§ 38 Abs. 2 FPSO i.V.m. § 2 Abs. 1 APSO
FPSO § 46
APSO § 10
§ 44 Abs. 2 FPSO i.V.m. 23 Abs. 3 Ziff. 3 APSO
APSO § 12 Abs. 5
APSO § 21

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller studierte seit dem Wintersemester 2018/19 an der T. … M. (T.M) im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen.
Im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen sind für den Antragsteller bis zum Ende des zweiten Semesters aus den Modulen der Grundlagen- und Orientierungsprüfung (GOP) 22 Credits zu erbringen. Die für die GOP unter anderem erforderliche Prüfung „Höhere Mathematik I“ hat der Antragsteller nicht bestanden. Der Antragsteller hatte den Zweitversuch im Sommersemester 2019 nicht bestanden und beim Prüfungsausschuss einen Antrag auf einen Drittversuch gestellt. Für die Prüfung im Sommersemester 2019 ist dem Antragsteller daraufhin ein Rücktritt gewährt worden und damit ein Drittversuch im Wintersemester 2019/2020, der rechtlich jedoch als Zweitversuch zählte. Den Drittversuch der Prüfung „Höhere Mathematik I“ am 18. Februar 2020 bestand der Antragsteller ebenfalls nicht.
Mit E-Mail vom 3. März 2020 an Herrn Prof. Dr. F. stellte der Antragsteller einen weiteren Härtefallantrag. Der Antrag wurde dahingehend begründet, dass der Antragsteller bereits im letzten Semester einen Härtefallantrag gestellt habe, da er nicht studierfähig gewesen sei und in diesem Zustand die Prüfung „Höhere Mathematik I“ nicht angetreten habe. Er habe daraufhin einen weiteren Versuch bewilligt bekommen. Diesen dritten Versuch habe er unglücklicherweise ebenfalls nicht bestanden. Die letzten Wochen seiner Prüfungsvorbereitung seien leider durch eine Erkrankung eingeschränkt gewesen, dennoch habe er an der Klausur teilnehmen wollen, da er davon ausgegangen sei, ausreichend vorbereitet gewesen zu sein. Während der Bearbeitungszeit habe er jedoch bemerkt, dass er sich zu wenig auf die neuen Schwerpunkte der Lehrinhalte des neu zuständigen Prof. Dr. M. vorbereitet habe. Er stelle trotzdem nochmal einen Härtefallantrag, da er mit Begeisterung Bauingenieur werden wollen und sich die Randbedingungen in dem von dem Antragsteller zu vertretenden Umfeld so verändert hätten, dass er die Prüfung „Höhere Mathematik I“ mit hinreichender Sicherheit bewältigen würde können.
Mit E-Mail vom 5. Mai 2020 wandte sich der Antragsteller erneut an Herrn Prof. Dr. M. und führte aus, dass er am 9. März 2020 bei Frau S. Einspruch gegen die Wertung der Wiederholungsklausur „Höhere Mathematik I“ eingelegt habe, da die Bekanntgabe der zugelassenen Hilfsmittel für die Klausur erst vier Tage vor der Klausur erfolgt sei, anstatt der in der APSO vorgegebenen vier Wochen und dies zu einem erheblichen Nachteil der Studenten geführt habe.
Mit E-Mail vom 25. Mai 2020 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Prüfungsausschuss in der Sitzung am 20. Mai 2020 seinen Härtefallantrag einstimmig abgelehnt habe. Die vom Antragsteller angeführte Begründung der geänderten Hilfsmittel sei für den Prüfungsausschuss nicht ausreichend, um das schlechte Nicht-Bestehen des 3. Versuchs der Prüfung zu erklären.
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2020 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden sei, da er nicht bis zum Ende seines zweiten Fachsemesters mindestens 22 Credits aus dem der GOP zugeordneten Pflichtmodulen erbracht habe. Gleichzeitig wurde durch den Prüfungsausschuss der Antrag auf Gewährung einer Fristverlängerung mit Beschluss vom 20. Mai 2020 abgelehnt. Die vom Antragsteller vorgelegte Begründung sei für den Prüfungsausschuss nicht ausreichend. Bis zum Ende des prüfungsrechtlich zweiten Fachsemesters seien gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 FPSO mindestens 22 Credits aus den der GOP zugeordneten Pflichtmodulen zu erbringen. Die nach § 38 Abs. 2 FPSO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 2 FPSO abzulegenden Wiederholungsprüfungen seien nicht fristgerecht bestanden worden. Dadurch sei der Prüfungsabschnitt der GOP endgültig nicht bestanden (§ 10 Abs. 5 APSO) und damit auch die Bachelorprüfung im Studiengang Bauingenieurwesen endgültig nicht bestanden (§ 23 Abs. 3 Nr. 3 APSO).
Mit Bescheid vom 9. Juni 2020 wurde der Antragsteller aus dem Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen zum Ablauf des 30. September 2019 exmatrikuliert. Hiergegen wurde am 7. Juli 2020 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingelegt (M 3 K 20.3007). Über die Klage wurde noch nicht entschieden. Mit E-Mail vom 6. August 2020 teilte die T*M dem Antragsteller mit, dass die Exmatrikulation bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werde und der Antragsteller sein Studium unter Vorbehalt fortsetzen und unter Vorbehalt Leistungen erbringen könne, sofern er immatrikuliert sei.
Der Antragsteller erhob am 29. Juni 2020 gegen den Prüfungsbescheid vom 3. Juni 2020 Widerspruch. Dadurch, dass es zum Wintersemester 2019/2020 eine neue Fachprüfungs- und Studienordnung für den Bachelor Bauingenieurwesen gegeben habe, habe es ein neues Modul „Höhere Mathematik I“ gegeben, das von einem anderen Professor betreut gewesen sei. Obwohl der Antragsteller sich im Vorfeld über die zugelassenen Hilfsmittel informierte gehabt habe, habe er erst mit E-Mail vom 14. Februar 2020 erfahren, dass nunmehr nur ein doppelseitiges handschriftlich verfasstes DinA-4-Blatt als Hilfsmittel zugelassen sei. Laut APSO dürfe der Prüfende die zugelassenen Hilfsmittel bestimmen, jedoch würden diese laut § 12 Abs. 5 APSO mindestens 4 Wochen vor dem Prüfungsdatum bekannt gegeben. Die kurzfristige und erhebliche Änderung der Hilfsmittel hätten negative Auswirkungen auf das Prüfungsergebnis des Antragstellers gehabt. Es liege ein offensichtlicher Formalfehler vor. Daher habe er am 9. März 2020 für sich und einen Mitkommilitonen einen Antrag auf Wiederholung der Nachholklausur gestellt. Zusätzlich habe er für sich einen weiteren Härtefallantrag eingereicht. In der Ablehnung seines Härtefallantrages werde ausgeführt, dass die zugelassenen Hilfsmittel in der aktuellen Vorlesung zum Modul „Höhere Mathematik I“ bekannt gegeben worden seien. Bei dieser Veranstaltung habe es sich jedoch, wegen Änderung der Fachprüfungs- und Studienordnung, um eine Veranstaltung eines anderen Moduls mit einem höheren Umfang an Credits gehandelt. Er habe aber die Nachholklausur zu den Inhalten der im letzten Jahr gehaltenen Vorlesung erhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2021 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Unter anderem wird im Widerspruchsbescheid ausgeführt, der Rücktritt von einer Prüfung setze das Vorliegen triftiger Gründe gem. § 10 Abs. 7 APSO voraus, § 10 Abs. 6b APSO. Die triftigen Gründe müssten gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Auch der nachträgliche Rücktritt von einer Prüfung sei unverzüglich zu erklären.
Triftige Gründe für einen Prüfungsrücktritt seien weder angezeigt noch glaubhaft gemacht worden. Die Rüge eines etwaigen Verfahrensfehlers sei nicht unverzüglich erfolgt. Gegenüber dem Prüfungsausschuss und auch im Widerspruchsverfahren seien keine triftigen Gründe angezeigt oder glaubhaft gemacht worden. Zwar habe der Antragsteller in der E-Mail vom 3. März 2020 geschrieben, dass er während der Prüfungsvorbereitungen durch eine Erkrankung eingeschränkt gewesen sei und dennoch an der Prüfung teilgenommen habe, weil er davon ausgegangen sei, dass er sich gut vorbereitet habe. Er habe diese Erkrankung jedoch nicht glaubhaft gemacht. Darauf komme es aber auch nicht an, denn eine Geltendmachung einer Erkrankung erst nach der Prüfung und nach Erhalt des Prüfungsergebnisses sei nicht mehr unverzüglich. Überdies habe er die Prüfung in Kenntnis der vorgetragenen Erkrankung angetreten. In seinem Widerspruch habe er die Erkrankung als Grund auch nicht mehr vorgetragen. Eine weitergehende Anzeige einer Erkrankung und Attestvorlagen könnten nun auch nicht mehr nachgeholt werden, da dies erst recht nicht mehr unverzüglich wäre. Der Antragsteller habe auch keinen Verfahrensfehler unverzüglich gerügt. Die zugelassenen Hilfsmittel seien entsprechen § 12 Abs. 5 APSO rechtzeitig bekannt gegeben worden. Herr Prof. M. habe diese mehrfach in der Vorlesung im Wintersemester 2019/2020 angesagt. Es könne nicht angenommen werden, dass eine Bekanntgabe über sämtliche Kommunikationskanäle erfolge. Eine übliche Bekanntgabe finde in der Vorlesung statt. Zwar mag es stimmen, dass der Antragsteller für den Inhalt der Prüfung nicht mehr auf die zum neuen Modul zugehörige Vorlesung angewiesen gewesen sei. § 12 Abs. 5 APSO bestimme jedoch, dass „der jeweilige Prüfende“ die Hilfsmittel bestimme. Es hätte dem Antragsteller mithin oblegen, sich jedenfalls bei dem Prüfer, Herrn Prof. M., zu erkundigen. Jedenfalls habe der Antragsteller den etwaigen Verfahrensfehler nicht unverzüglich gerügt. Er sei mit E-Mail vom 14. Februar 2020, 21:58 Uhr über die zugelassenen Hilfsmittel informiert worden. Die Prüfung habe am 18. Februar 2020 stattgefunden. In Kenntnis der abweichend zulässigen Hilfsmittel habe er die Prüfung absolviert und das Ergebnis abgewartet. Sofern überhaupt ein Verfahrensfehler vorliege, sei dieser jedenfalls nicht offensichtlich, so dass er auch nicht von Amts wegen zu beheben gewesen wäre. Insbesondere betreffe die Angelegenheit nicht die gesamte Prüfungskohorte, sondern nur einige wenige Studierende persönlich. Mithin ändere sich die Sachlage auch nicht dadurch, dass Frau S. als Schriftführerin des Prüfungsausschusses dem Antragsteller gegenüber etwaige Aussagen getätigt habe. Eine Rüge nach der Prüfung wäre schon nicht mehr unverzüglich gewesen. Die Rüge eines Mitprüflings habe keine Auswirkung auf das Prüfungsrechtsverhältnis des Antragstellers.
Gegen den Bescheid vom 3. Juni 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2021 erhob der Antragsteller, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 11. Juni 2021 Klage und beantragt gleichzeitig,
die T. … M. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Prüfungsabschnitt der Grundlagen- und Orientierungsprüfung des Klägers im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen als vorläufig bestanden anzuerkennen und dem Kläger hierüber vorläufig einen neuen, das Bestehen der vorgenannten Grundlagen- und Orientierungsprüfung ausweisenden Prüfungsbescheid zu erteilen, bis über die Klage des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage gegen den Exmatrikulationsbescheid habe zwar aufschiebende Wirkung. Es sei dem Antragsteller allerdings nicht zuzumuten, die erheblichen Aufwendungen und Studienleistungen weiterhin zu erbringen, wenn für diesen keine Rechtsklarheit beziehungsweise Rechtssicherheit darüber bestehe, ob seine Rechtsmittel gegen den streitgegenständlichen Prüfungsbescheid voraussichtlich erfolgreich sein werden oder nicht. Es sei für den Antragsteller ein erhebliches Hindernis, aber auch eine Diskriminierung, sein Studium fortzusetzen, ohne dass er einen, zumindest vorläufig positiven Prüfungsbescheid über das Bestehen der Grundlagen- und Orientierungsprüfung, welche ja sowohl formelle als auch inhaltliche Voraussetzung für das weitere Studium sei, in Händen habe. Wie die Antragsgegnerin selbst ausführe, sollten die von dem Antragsteller erbrachten Leistungen erst nach einem erfolgreichen Abschluss des Hauptsacheverfahrens „gültig gesetzt“ werden. Der Antragsteller wisse in der Konsequenz nicht, für welche weiteren Prüfungen er sich anmelden müsse bzw. nicht, da er keine Kenntnis darüber habe, welche Prüfungen er nun bestanden habe und welche nicht.
Der Antragsteller habe die Prüfung „Höhere Mathematik I“ zwar inzwischen erfolgreich am 4. September 2020 abgelegt. Da die Beklagte sich jedoch auf eine angebliche Fristüberschreitung gemäß § 38 Abs. 2 FPSO i.V.m. § 46 Abs. 2 FPSO sowie i.V.m. § 10 Absatz 5 FPSO berufe, werde dieses erfolgreiche Ablegen der Prüfung durch die T*M nicht anerkannt. Die T*M gehe nämlich davon aus, dass das Nichtbestehen der Modulprüfung „Höhere Mathematik I“ am 18. Februar 2020 durch den Antragsteller gewertet werden dürfe und somit der Antragsteller keinen triftigen Grund für die Fristüberschreitung gemäß § 10 Abs. 7 FPSO habe. Im Übrigen werde auf den bereits im Verwaltungsverfahren erfolgten Vortrag des Antragstellers verwiesen.
Nach § 12 Abs. 5 APSO sei vorgegeben, dass die zugelassenen Hilfsmittel „mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben werden müssen“. Im vorliegenden Fall seien die Hilfsmittel erst vier Tage vorher bekannt gegeben worden. Dies begründe einen offensichtlichen Prüfungsmangel. Ein Kommilitone habe seine Rüge am 14. Februar 2020 übermittelt. Der Antragsteller sei direkt im Anschluss an die Prüfung (zwischen 10:30 Uhr und 11:00 Uhr) in das Büro von Frau S. gegangen, die für den Studiengang Bauingenieurwesen verantwortlich sei und dort die Aufgabe der Prüfungsverwaltung und Schriftführung des Prüfungsausschusses übernehme. Frau S. habe zu ihm gesagt, er solle doch erst einmal das Ergebnis der Prüfung abwarten und dann weitere Schritte unternehmen. Das Ergebnis der Prüfung sei am 28. Februar 2020 bekannt gegeben worden. Am Montag, den 2. März 2020, habe der Antragsteller wiederholt die Sprechstunde von Frau S. besucht. Auch hier habe Frau S. keinen Hinweis gegeben, dass die zugelassenen Hilfsmittel vier Wochen vor der Prüfung hätten bekannt gegeben werden müssen und dass er diesen Verfahrensmangel gesondert rügen müsse. Daraufhin habe der Antragsteller erst am 9. März 2020 mündliche bei Frau S. und schriftlich einen Antrag abgegeben und gerügt. Das Gespräch mit Frau S. am 18. Februar 2020 habe der Antragsteller, da ihm die Wichtigkeit des Gespräches nicht bewusst gewesen sei, bisher noch nicht erwähnt. Der Hinweis, dass die zugelassenen Hilfsmittel angeblich bereits in der Vorlesung von Herrn Prof. M. bekanntgegeben worden seien, gehe völlig fehl. Zum einen sei der Antragsteller auf diese Vorlesung zur Durchführung der Prüfung nicht angewiesen gewesen. Zum anderen erscheine es aber auch sehr zweifelhaft, ob eine solche Bekanntgabe in der Vorlesung überhaupt erfolgt sei. Erst in der E-Mail vom 14. Februar 2020 sei der Antragsteller über die Änderung, dass nunmehr auch ein doppelseitiges und handschriftlich verfasstes DIN-A-4 Blatt als Hilfsmittel zugelassen sei, informiert worden. Eine Abänderung der Hilfsmittel sei von Frau Dr. S. in ihrer elektronischen Textnachricht unzweifelhaft abgelehnt worden. Damit hätte auch eine weitere Rüge des Antragstellers nicht dazu geführt, dass zu den ursprünglichen Hilfsmitteln zurückgekehrt worden wäre.
Der Antragsteller habe entgegen dem Vorbringen der T*M den Verfahrensmangel der von ihm am 18. Februar 2020 absolvierten aber nicht bestandenen Prüfung rechtzeitig gerügt. Es habe keine Bereitschaft der T*M bestanden, den Verfahrensmangel zu beheben. Zudem sei der Verfahrensmangel auch offensichtlich gewesen.
Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2021, eingegangen am selben Tag bei Gericht, beantragt die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antragsteller habe kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Hauptsache würde durch die „Anerkennung als bestanden“ vorweggenommen werden. Für den Antragsteller beständen auch keine unzumutbaren Nachteile durch das Abwarten der Hauptsacheentscheidung. Er könne sein Studium unter Vorbehalt fortführen und unter Vorbehalt Leistungen erbringen, soweit er immatrikuliert sei. Sollte das Hauptsacheverfahren erfolgreich sein, so würden sämtliche unter Vorbehalt erbrachten Leistungen gültig gesetzt. Der Freistaat Bayern sei bereits nicht richtiger Antragsgegner. In Streitigkeiten über das Prüfungsrechtsverhältnis wäre richtige Antragsgegnerin die T. … M. gewesen. Der Antrag sei auch im Übrigen unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, nachdem der Antragsteller unter Vorbehalt weiterhin Leistungen erbringen könne. Auch habe er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Auf die Darstellungen von Sachverhalt und Rechtslage im Widerspruchsbescheid sowie in der Klageerwiderung im Verfahren M 3 K 21.3130 werde Bezug genommen. Insbesondere werde noch einmal betont, dass es nicht möglich sei, eine tatsächlich nicht bestandene Prüfung fiktiv als bestanden anzuerkennen. Sollte überhaupt ein Verfahrensfehler vorliegen, so handele es sich jedenfalls um einen Fehler im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten. Rechtsfolge könne lediglich die Wiederholung der Prüfung sein. Es sei mithin nicht möglich, die Grundlagen- und Orientierungsprüfung als endgültig bestanden anzuerkennen. Sofern sich der Antragsteller darauf berufe, dass er die Prüfung „Höherer Mathematik I“ mittlerweile bestanden habe, so sei darauf hingewiesen, dass eine Teilnahme an der Prüfung nur unter Vorbehalt des erfolgreichen Verfahrens stattgefunden habe.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren M 3 K 21.3130 und M 3 K 20.3007 sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.
II.
Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg.
Zwar hat die Antragstellerpartei hier den Antrag zunächst gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch die T. … M. (im Folgenden: Hochschule), gestellt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde Seitens der Antragstellerpartei um Rubrumsberichtigung, hilfsweise Zulassung einer Antragsänderung dahingehen, dass richtige Antragsgegnerin die Hochschule sei, gebeten. Das Gericht legt, auch unter Berücksichtigung von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, den vom Antragsteller gestellten Antrag zu seinen Gunsten dahingehend aus (§ 88 VwGO), dass sich der Antragsteller gegen die Hochschule direkt wendet (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.1982 – 1 C 62.81 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 16.4.1984 – 6 B 82 A.1895 – juris, Ls. 1).
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, Rn 24 zu § 123).
Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn 26 zu § 123 VwGO).
Dem Gericht wäre es verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen, auch wenn die Voraussetzungen für die Anordnung nach § 123 VwGO gegeben wären. Denn es würde dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn dem Antragsteller in vollem Umfang gewährt würde, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen kann.
Der Antrag, den Prüfungsabschnitt der Grundlagen- und Orientierungsprüfung (GOP) des Antragstellers im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen als vorläufig bestanden anzuerkennen und hierüber einen vorläufigen Prüfungsbescheid auszustellen, stellt eine solche Vorwegnahme der Hauptsache dar, die auch für einen effektiven Rechtsschutz nicht schlechterdings notwendig ist. Dem Antragsteller wurde durch die Antragsgegnerin das Weiterstudieren gewährt. Auch hat der Antragsteller keine weiteren Nachteile, außer der Unsicherheit, ob seine Prüfungen „gültig gesetzt“ werden, geltend gemacht. Im einstweiligen Verfahren kann jedoch grundsätzlich nur eine Prüfungszulassung und Prüfungsteilnahme auf „eigenes Risiko“ erfolgen. Die vorläufige Rechtsposition ist ungesichert und kann durch Unterliegen im Hauptsacheverfahren trotz zwischenzeitlichen Bestehens der Prüfung rückwirkend wieder entfallen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 911). Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann der Antragsteller daher nicht mehr erreichen, als ihm durch die Hochschule bereits gewährt wird. Es fehlt daher bereits an einer Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
Darüber hinaus kann der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch geltend machen. Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen kann. Insbesondere dann, wenn mit einer – sei es auch nur befristeten – Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.
Die Klage ist voraussichtlich unbegründet. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die Ablehnung der Fristverlängerung für die Erbringung der erforderlichen Mindestcreditsumme ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, da er auf die Fristverlängerung keinen Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Auf die Bescheidsbegründung in der Fassung des Widerspruchsbescheides wird zunächst Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 3. Juni 2020 ist § 38 Abs. 2 der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen an der Technischen Universität München (im Folgenden: FPSO) vom 1. Juni 2016 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 3. August 2018 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der T. … M. (im Folgenden: APSO) vom 18. März 2011 in der Fassung der vierten Änderungssatzung vom 3. Juni 2020. Danach haben die Studierenden des Bachelorstudiengangs Bauingenieurwesen bis zum Ende des zweiten Semesters eine Grundlagen- und Orientierungsprüfung zu absolvieren. Hierzu sind nach § 46 FPSO 22 Credits aus den zugeordneten Modulen zu erbringen. Nichtbestandene Prüfungen können nur einmal wiederholt werden (§ 46 Abs. 2 Satz 2 FPSO). Prüfungen, die nicht innerhalb der Frist (§ 10 Abs. 2 APSO, § 38 Abs. 2 Satz 1 FPSO) erbracht werden, gelten gemäß § 38 Abs. 2 Satz 3 FPSO, § 10 Abs. 5 Satz 1 APSO als abgelegt und endgültig nicht bestanden. Die Bachelorprüfung ist damit insgesamt endgültig nicht bestanden (§ 44 Abs. 2 FPSO, § 23 Abs. 3 Ziff. 3 APSO).
Überschreiten Studierende die Frist nach § 10 Abs. 5 APSO, gelten die noch nicht erbrachten Modulprüfungen als abgelegt und endgültig nicht bestanden, sofern nicht der Prüfungsausschuss eine Fristverlängerung oder Fristaussetzung gemäß § 10 Abs. 6a APSO gewährt (§ 38 Abs. 2 Satz 2 FPSO i.V.m. § 10 Abs. 5 Satz 2 APSO).
Diese Regelungen finden in Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5, Abs. 6 Satz 3 BayHSchG, wonach in der Prüfungsordnung Regeltermine auch für studienbegleitende Prüfungen zu regeln sind und bei Überschreiten der festgelegten Fristen aus vom Studierenden zu vertretenden Gründen die nicht fristgerecht abgelegten Prüfungsteile als abgelegt und nicht bestanden gelten, eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage (vgl. VG München, U.v. 10.2.2015 – M 3 K 13.1377 – juris Rn. 36).
Dem Antragsteller fehlten nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten für das Erreichen der erforderlichen Credit-Zahl für die GOP die bestandene Prüfung im Modul „Höhere Mathematik I“. Der Antragsteller hatte einen Zweitversuch im Sommersemester 2019 nicht bestanden. Nachdem ihm von diesem Versuch ein Rücktritt gewährt worden war, erhielt der Antragsteller einen Drittversuch. Diesen bestand er jedoch am 18. Februar 2020 ebenfalls nicht.
Die Aufhebung des Prüfungsbescheids vom 3. Juni 2020 setzt daher eine Fristverlängerung oder Fristaussetzung nach § 10 Abs. 6a Satz 1 und 2 APSO wegen des Vorliegens triftiger Gründe nach § 10 Abs. 6a Satz 3 i.V.m. Abs. 7 APSO voraus. Der Prüfungsausschuss hat eine weitere Fristverlängerung mit Entscheidung vom 20. Mai 2020 abgelehnt hat.
Vorliegend ist die Ablehnung einer Fristverlängerung oder -aussetzung nicht zu beanstanden, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Anerkennung triftiger Gründe nach § 10 Abs. 7 APSO hat.
Um einem Missbrauch bei der Geltendmachung triftiger Gründe für Fristüberschreitungen wirksam vorzubeugen und den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren, muss nach § 10 Abs. 7 Satz 1 APSO der Studierende die triftigen Gründe dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich anzeigen und glaubhaft machen. Der Prüfungsausschuss kann triftige Gründe nur für den Zeitraum anerkennen, für den sie glaubhaft gemacht sind (§ 10 Abs. 7 Satz 5 Alt. 1 APSO).
Als triftige Gründe können grundsätzlich Erkrankungen geltend gemacht werden. Der Antragsteller erwähnt in seinem Antrag vom 3. März 2020 an den Prüfungsausschuss, dass die letzten Wochen seiner Prüfungsvorbereitung leider durch eine Erkrankung eingeschränkt gewesen seien. Weder wird erwähnt, um welche Erkrankung es sich gehandelt habe, noch ein Attest oder Beleg zur Glaubhaftmachung einer Erkrankung vorgelegt. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens werden hierzu durch den Antragsteller keine weiteren Belege vorgelegt. Ein triftiger Grund aufgrund einer Erkrankung kann daher schon Mangels Glaubhaftmachung nicht angenommen werden.
Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels, da die zugelassenen Hilfsmittel dem Antragsteller nicht rechtzeitig vier Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gemacht worden seien (§ 12 Abs. 5 APSO), führt weder zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfung als Maßnahme zur Korrektur von Mängeln im Prüfungsverfahren noch zur Gewährung einer Fristverlängerung. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob es sich um einen Verfahrensmangel handelte, jedenfalls fehlt es an der unverzüglichen Geltendmachung des Verfahrensfehlers (§ 21 APSO).
Im Grundsatz anerkannt ist, dass Prüfungsergebnisse keinen Bestand haben können, sofern sie verfahrensfehlerhaft erhoben wurden (vgl. Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 127). Allerdings begründet das Prüfungsrechtsverhältnis nicht nur Pflichten der Prüfungsbehörde, sondern auch solche bzw. Obliegenheiten des Prüflings. Diese folgen aus dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Insbesondere obliegt es dem Prüfling bereits im eigenen Interesse, auf ein fehlerfreies Verfahren hinzuwirken. Zwar hat die Prüfungsbehörde bereits von Amts wegen offensichtliche Mängel des Prüfungsverfahrens zu vermeiden, jedenfalls aber sogleich zu beheben. Um einen offensichtlichen Mangel, der nach Art und Ausmaß ohne Zweifel offensichtlich die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, handelt es sich im vorliegenden Fall nicht (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 214, 475). Die vier Tage vor Prüfung erfolgte Bekanntgabe der neuen Hilfsmittelliste war schon an sich nicht offensichtlich zu erkennen, also eine von allen zu erkennende Störung der Prüfung. Auch betraf die Änderung zu einer vorherigen Hilfsmittelliste nur einen Teil der Prüflinge. Es bedurfte daher einer entsprechenden Rüge des Prüflings, um die Prüfungsbehörde erst in die Lage zu versetzen, so schnell wie möglich Abhilfe schaffen zu können. Da den Prüfling insoweit lediglich Obliegenheiten und keine Verpflichtungen treffen, steht es ihm frei, Prüfungsbeeinträchtigungen hinzunehmen. In diesem Fall ist es dem Prüfling jedoch nach Treu und Glauben verwehrt, die fragliche Beeinträchtigung später geltend zu machen. Denn es entspräche grundsätzlich widersprüchlichen Verhaltens, zunächst Mängel des Prüfungsverfahrens bewusst in Kauf zu nehmen, um sich die Chance einer vorteilhaften/bestandene Bewertung zu erhalten, im Fall des Misserfolgs diese Entscheidung aber wieder revidieren zu wollen, um nunmehr doch etwaige Verfahrensmängel geltend zu machen. Entscheidet sich der Prüfling zur Rüge, hat er diese unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) – zu erheben, wobei insoweit regelmäßig ein strenger Maßstab angelegt wird (vgl. insgesamt VG Ansbach, U, v. 3.6.2020 – AN 2 K 19.01566 – juris; vgl. zum Ganzen Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 213 ff.).
Unstreitig wurde dem Antragsteller mit E-Mail vom 14. Februar 2020 die Änderung der Hilfsmittel bekannt. Der Antragsteller schrieb daraufhin am 18. Februar 2020 rügelos in seinem Drittversuch die Prüfung im Modul „Höhere Mathematik I“ mit. Zwar macht er geltend, nach der Prüfung mit Frau S. den Verfahrensmangel diskutiert zu haben. Jedoch in seinem Antrag an den Prüfungsausschuss am 3. März 2020 erwähnte der Antragsteller den später gerügten Verfahrensmangel nicht. Bereits zu diesem Zeitpunkt wusste er schon, dass er den Drittversuch der Prüfung nicht bestanden hatte. Dies ergibt sich aus der E-Mail vom 3. März 2020 und den eignen Angaben des Antragstellers im Verfahren, dass er am 28. Februar 2020 sein Prüfungsergebnis erhalten habe. Nach seinen eigenen Angaben machte der Antragsteller den Verfahrensmangel der zu spät erfolgten Hilfsmittelbekanntmachung erst am 9. März 2021 geltend. Aus den Akten ergibt sich eine schriftliche Geltendmachung im Widerspruch vom 29. Juni 2020. Auf eine möglicherweise erfolgte Rüge eines anderen Kommilitonen kann sich der Antragsteller nicht berufen.
Damit wurde der evt. bestehende Verfahrensmangel vom Antragsteller nicht unverzüglich gerügt. Selbst bei einem Gespräch mit Frau S. nach der Prüfung wäre die Unverzüglichkeit nicht mehr gegeben gewesen, da der Antragsteller erst mal versucht hatte, die Prüfung mitzuschreiben. Er hat nach der Prüfung also bereits abschätzen können, wie die Bearbeitung der Prüfung erfolgt ist. Sich danach auf den Verfahrensmangel zu beziehen, der ja auch zwischen Bekanntgabe der „neuen“ Hilfsmittel am 14. Februar 2020 und 18. Februar 2020 vom Antragsteller gerügt hätte werden können, entspricht widersprüchlichem Verhalten. Erst Recht entspricht es widersprüchlichem Verfahren, bereits nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung den Verfahrensmangel zu rügen.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog Nr. 36.1; 1.5 S.2


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