Verwaltungsrecht

Tierärztliche Prüfung

Aktenzeichen  M 27 K 16.404

Datum:
12.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 140186
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TAppV § 14 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Unterlässt ein Prüfling eine ihm zumutbare zeitnahe Verfahrensrüge, so ist es ihm regelmäßig verwehrt, sich später auf einen solchen etwaigen Fehler zu berufen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Rüge, der Zeitraum zwischen der ersten und der zweiten Wiederholungsprüfung sei zu lang, ist spätestens vor der zweiten Wiederholungsprüfung zu erheben. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3 Schmierblätter, Gedankenstützen, Notizkärtchen u.a. der Prüfer sind ebensowenig Teil der Prüfungsakte wie Konzeptzettel des Prüflings, so dass deren Fehlen in der Prüfungsakte nicht deren Unvollständigkeit begründen kann. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
4 Der Begründungspflicht des § 14 Abs. 1 S. 4 TAppV ist genügt, wenn die schriftliche Begründung der Prüfungsnote “nicht ausreichend” sich aus einem von der Universität erstellten Formblatt ergibt, in dem die einzelnen Themenkomplexe, die geprüften Teilgebiete und die Einzelbewertungen eingetragen sind und dies unterschrieben der Niederschrift beigefügt ist. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

Die nur teilweise zulässige Klage ist im Übrigen unbegründet. Der Bescheid des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 22. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Ihr steht weder ein Anspruch auf Aufhebung dieses Bescheids und der Bewertungen ihrer Prüfungsleistungen in den mündlichen Prüfungen im Fach … noch auf erneute Zulassung zur mündlichen Prüfung zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist das Begehren der Klägerin im Rahmen einer insoweit statthaften Verpflichtungsklage, sie zur mündlichen Prüfung im Fach … zuzulassen. Gemäß § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 3 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (v. 27.7.2006, zul. geänd. d. Art. 1 d. V. v. 20.12.2016, BGBl. I S. 3341 – TAppV -) darf ein Studierender der Veterinärmedizin die Prüfung in nicht bestandenen Prüfungsfächern zweimal wiederholen, jedoch erklärt im Falle des Nichtbestehens eines Prüfungsfachs nach zweimaliger Wiederholung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfung für endgültig nicht bestanden. Das ist gegenüber der Klägerin geschehen, nachdem sie die nach § 10 Abs. 2 der Prüfungs- und Studienordnung der L.-Ma.-Universität M. für den Studiengang Tiermedizin (v. 28.9.2011, geänd. d. Satzung v. 30.3.2012) mündliche Prüfung im Prüfungsfach … der Tierärztlichen Prüfung (§ 29 Abs. 3 TAppV) auch nach zweimaliger Wiederholung nach Feststellung der jeweiligen Prüfungskommission nicht bestanden hatte.
Im Zuge dieser zulässigen Verpflichtungsklage begehrt die Klägerin in statthafter Weise zudem die Aufhebung des Bescheids des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 22. Dezember 2015 über ihr endgültiges Nichtbestehen der Tierärztlichen Prüfung, da dieser Bescheid, würde er von der Klägerin nicht angefochten, in Bestandskraft erwüchse und einer (erneuten) Zulassung der Klägerin zur mündlichen Prüfung formell entgegenstünde. Ob darüber hinaus auch die einzelnen Prüfungsergebnisse der mündlichen Prüfungen im Prüfungsfach … selbstständige rechtliche Bedeutung haben und deshalb entsprechend Nr. II des Klageantrags der Klägerin aufzuheben sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (ablehnend Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 815 zur mündlichen Prüfung der juristischen Staatsprüfung, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Bewertungen einzelner Prüfungsleistungen regelmäßig keine selbständige rechtliche Bedeutung, sondern bilden – wie auch im vorliegenden Fall – die Grundlage der behördlichen Entscheidung über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung, die ihrerseits eine rechtliche Regelung enthält und den Verwaltungsakt darstellt, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann (BVerwG, U.v. 23.5.2015 – 6 C 8.11 – NJW 2012, 2901 -juris Rn. 14, m.w.N.). Allenfalls dann, wenn nach der jeweiligen Prüfungsordnung der Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung aufgrund einer besonderen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens eine selbstständige rechtliche Bedeutung zuerkannt wird, kann nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung eine einzelne Note Regelungsqualität i.S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG haben, wofür jedoch vorliegend nichts spricht. Deshalb kommt den einzelnen Prüfungsbewertungen zu den mündlichen Prüfungen der Klägerin im Prüfungsfach … keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu, weshalb der unter Nr. II gestellte Klageantrag unstatthaft und die Klage insoweit unzulässig ist.
2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids noch auf Zulassung zur (erneuten) mündlichen Prüfung. In den von ihr abgelegten mündlichen Prüfungen im Fach … hat es weder Fehler im Verfahren zur Leistungserhebung noch Bewertungsfehler gegeben. Die gerichtliche Kontrolle der Bewertung einer Prüfung ist hierbei nicht umfassend möglich. Den Prüfern steht bei prüfungsspezifischen Entscheidungen ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur be grenzt überprüfbar ist (hierzu grundlegend BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 u.a. – BVerfGE 84, 34 – juris Rn. 53 ff.; B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 1529/84 u.a. – BVerfGE 84, 59 – juris Rn. 65 ff.). Jedoch haben die Gerichte zu prüfen, ob die Prüfer anzuwendendes Recht einschließlich der Verfahrensvorschriften verkannt oder gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind oder den Antwortspielraum des Prüflings missachtet haben, da eine richtige oder zumindest vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete fachliche Ansicht des Prüflings nicht als falsch bewertet werden darf, nur weil der Prüfer anderer Auffassung ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3.92 – BVerwGE 91, 262 – juris Rn. 24 ff.). Ansonsten aber ist es den Gerichten verwehrt, ihre Bewertung an die Stelle der Prüfer zu setzen. Leidet demgegenüber das Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings (Verfahren zur Leistungserhebung) unter Mängeln, so ist die Prüfung oder der betroffene Prüfungsteil zu wiederholen, da eine unter irregulären Bedingungen erbrachte Leistung nicht bewertbar ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias a.a.O. Rn. 500). Ergibt sich, dass die Bewertung einer regulär erbrachten Leistung fehlerhaft ist, ist grundsätzlich eine Neubewertung der Prüfungsleistung geboten.
Für mündliche Prüfungen, wie vorliegend, gilt, dass nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit eine Neubewertung der Prüfungsleistung dann ausscheidet, wenn die Prüfung nicht mehr reproduzierbar und damit für eine Neubewertung keine verlässliche Grundlage mehr gegeben ist. Angesichts des allgemeinen Erfahrungssatzes, dass sich ein Prüfer nach zwei Monaten schon nicht mehr an den genauen Ablauf der Prüfung erinnern kann, ist damit in der Regel eine Neubewertung einer abgelegten mündlichen Prüfung nicht möglich (BVerwG, U.v. 6.9.1995 – 6 C 18.93 – BVerwGE 99, 185 – juris Rn. 28 ff.). Denn es käme bei einer Neubewertung nicht nur auf den Verlauf der Prüfung in groben Zügen an, sondern auch darauf, wie schnell der Prüfling das Wesentliche des Prüfungsstoffs erfasst hat, wie sicher er in seinen Darlegungen war und ob seine Antworten nur zögerlich oder auf Grund von Hilfen der Prüfer erfolgten (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 – 6 B 13.96 – NVwZ 1997, 502 – juris Rn. 10 ff.).
3. Ausgehend von diesen Maßgaben lassen sich hinsichtlich der mündlichen Prüfungen der Klägerin im Fach … weder Mängel des Prüfungsverfahrens noch Bewertungsfehler feststellen.
3.1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler führen schon wegen eines Verstoßes der Klägerin gegen die diesbezügliche Rügeobliegenheit nicht zum Erfolg ihrer Klage und liegen im Übrigen nicht vor. Weder ist der Zeitraum zwischen der ersten und der zweiten Wiederholungsprüfung der Klägerin unangemessen lang gewesen noch kam es vor Beginn des Prüfungsgesprächs in ihrer zweiten Wiederholungsprüfung zu einer als verfahrensfehlerhaft zu bewertenden Prüfungsverzögerung; letztendlich war entgegen des insoweit unsubstantiierten Vortrags der Klägerin der Prüfungsausschuss in ihren mündlichen Prüfungen nicht fehlerhaft zusammengesetzt.
3.1.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt es dem Prüfling, auf eine fehlerfreie Verfahrensgestaltung hinzuwirken, sodass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten optimal zur Geltung bringen kann. Unterlässt der Prüfling eine ihm zumutbare zeitnahe Rüge, ist ihm regelmäßig eine spätere Berufung auf diesen Fehler verwehrt. Für eine so beschriebene Rügeobliegenheit spricht unter dem Blickwinkel des bundesrechtlichen Gebots der Chancengleichheit der Prüflinge zum einen, dass es zu verhindern gilt, dass der betroffene Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung fort setzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen. Zum anderen soll eine unverzügliche Rüge die Prüfungsbehörde in den Stand setzen, eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation des festgestellten Mangels vorzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.1994 – 6 C 37.92 – BVerwGE 96, 126 – juris Rn. 18, m.w.N.).
Unabhängig von der Frage, ob die von der Klägerin eingewandte Vorschrift des Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 Bayerisches Hochschulgesetz vorliegend überhaupt einschlägig ist, hat die Klägerin jedenfalls nicht bis spätestens vor Beginn der zweiten Wiederholungsprüfung am … Dezember 2015 den Einwand eines zu langen Zeitraums zwischen erster und zweiter Wiederholungsprüfung gegenüber der Prüfungsbehörde vorgetragen, obwohl dieser Umstand ihr bereits in diesem Zeitpunkt bekannt war. Deshalb ist der Klägerin die spätere Berufung auf die Beachtlichkeit des von ihr als fehlerhaft angesehenen Umstands verwehrt (OVG Saarland, U.v. 12.1.2010 – 3 A 450/08 – juris Rn. 97). Abgesehen davon sprechen die konkreten Umstände gegen das Vorliegen eines diesbezüglichen Verfahrensfehlers, nachdem die Klägerin zum einen den für den … März 2014 angesetzten Termin zur zweiten Wiederholungsprüfung aus Krankheitsgründen nicht wahrgenommen und sich zum anderen zwischen November 2014 und März 2015 gegenüber der Prüfungsbehörde mehrfach unter Vorlage ärztliche Atteste als aus Krankheitsgründen nicht prüfungsfähig bezeichnet hatte.
3.1.2. Auch eine Berufung auf das Vorliegen einer Prüfungsverzögerung als Verfahrensfehler zur Leistungserhebung am Tag der zweiten Wiederholungsprüfung ist der Klägerin mangels Einwandes dieses Umstands spätestens zu Beginn des Prüfungsgesprächs an diesem Tag aus den oben genannten Gründen verwehrt. Auch hier sprechen im Übrigen die konkreten Umstände im vorliegenden Fall gegen das Vorliegen eines Verfahrensfehlers, wenn man bedenkt, dass zum einen zusammen mit der Klägerin an diesem Tage noch weitere Prüflinge mündlich geprüft wurden und dass zum anderen nach den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommenen Prüfern allen Prüflingen an diesem Tag vor Beginn des Prüfungsgesprächs Themenkomplexe zugewiesen worden waren, auf die sich diese Prüflinge kurz vorzubereiten hatten. Es ist schlüssig und nachvollziehbar, wenn die Prüfungsvorsitzende als Zeugin angibt, gerade bei einer so entscheidenden Prüfung wie dieser zweiten Wiederholungsprüfung habe sie gegebenenfalls mehr Vorbereitungszeit eingeräumt. Auch das kann ein Grund dafür gewesen sein, dass das Prüfungsgespräch der Klägerin am … Dezember 2015 nicht bereits um 8:00 Uhr, sondern um 8:38 Uhr begonnen hatte.
3.1.3. Der Einwand einer „fehlerhaften Zusammensetzung der Prüfungskommission“ bzw. einer „Nichteinhaltung der Vorschriften über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses gemäß der §§ 5, 17 TAppV“ ist unsubstantiiert und darüber hinaus auch unberechtigt. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage entsprechender Bestellungsschreiben der Regierung von Oberbayern an die Universität, in denen die Prüferinnen und der protokollführende Beisitzer namentlich genannt sind, die ordnungsgemäße Zusammenstellung des Prüfungsausschusses für die mündlichen Prüfungen der Klägerin nachgewiesen. Dem ist diese nicht entgegengetreten.
3.2. Eine fehlerhafte Bewertung der Leistung der Klägerin, die grundsätzlich zu einem Anspruch auf Neubewertung bzw. im Falle der vorliegenden mündlichen Prüfung zu einem Anspruch auf nochmalige Ablegung dieser Prüfung führen würde, kann hier nach den vorgenannten Grundsätzen nicht festgestellt werden. Die durchgeführte Beweisaufnahme durch Einvernahme der Prüferinnen und des protokollführenden Beisitzers hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Leistungen der Klägerin von den Prüferinnen vollständig und zuverlässig erfasst wurden. Die Bewertung dieser Leistungen hält sich auch ohne Weiteres im Rahmen des den Prüferinnen eingeräumten Bewertungsspielraums und ist gerichtlich nicht zu beanstanden.
3.2.1. Bei der Bewertung einer Prüfungsleistung steht dem Prüfer ein fachlichpädagogischer Bewertungsspielraum zu, der zwar einer durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gebotenen Kontrolle unterliegt. Die fachlich-pädagogische Entscheidung über die Notengebung muss jedoch dem Prüfer überlassen bleiben. Die gerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung entsprechend der vorgenannten Ausführungen beschränkt. Schließlich muss die pädagogische Beurteilung bzw. Wertung in sich schlüssig und nachvollziehbar sein und darf den Erfordernissen rationaler Abwägung nicht widersprechen (BayVGH, B.v. 28.9.2009 – 7 ZB 08.2277 – juris Rn. 10, m.w.N.) und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht verletzen.
3.2.2. Die Niederschriften zu den mündlichen Prüfungen der Klägerin belegen die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Beurteilung und Bewertung der Prüfungsleistungen der Klägerin durch die Prüferinnen in vollem Umfang, ferner auch die Zeugenaussagen der jeweiligen Prüferin in der mündlichen Verhandlung. Zu den mündlichen Prüfungen am … Februar und … Juni 2013 war in der jeweiligen Niederschrift als Begründung der Bewertung „nicht ausreichend (5)“ vermerkt: „fehlende Grundlagen; riesige Lücken auf allen geprüften Gebieten“ (Prüfung am …2.2013) bzw. „fehlendes Fach- und Grundlagenwissen auf allen berührten Gebieten“ (Prüfung am …6.2013). Zur zweiten Wiederholungsprüfung am … Dezember 2015 enthält die Niederschrift, soweit sie unter Verwendung des genannten Formblattes erstellt wurde, unter der Rubrik „Bewertung der Leistung“ zwar nur die Eintragung „nicht ausreichend (5)“ und keine nähere schriftliche Begründung, doch ist diesem Formular ein von der Universität offensichtlich für Wiederholungsprüfungen erstelltes Formblatt „Beisitzer Protokoll“ beigefügt, auf welchem der protokollführende Beisitzer sowohl die einzelnen Themenkomplexe und dort im Einzelnen die konkret geprüften Teilgebiete aufgeführt als auch Einzelbewertungen zu diesen geprüften Teilgebieten in Form von Plus- und Minuszeichen eingetragen hatte. Zudem hat der Beisitzer in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe die Prüfungsleistung der Klägerin am … Dezember 2015 als haarsträubend empfunden, insbesondere im Hinblick auf den ersten, vom Zeugen in der mündlichen Verhandlung näher beschriebenen Themenkomplex. Das Gericht hat unter Berücksichtigung dieser Umstände keinen Zweifel am Vorliegen einer sachgerechten Bewertung der Leistungen der Klägerin in den drei mündlichen Prüfungen zum Fach …
3.2.3. Die Klägerin kann auch nicht mit dem Vortrag durchdringen, dass aufgrund einer Unvollständigkeit der Prüfungsakten und ihrer daraus resultierenden fehlenden Möglichkeit, substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungen zu erheben, die „von ihr behaupteten“ Bewertungsfehler zu unterstellen seien. Zum einen hat sie solche Bewertungsfehler im Einzelnen nicht behauptet, zum anderen sind die Prüfungsakten vollständig. Schmierblätter, Gedankenstützen, Notizkärtchen u.a. der Prüfer sind ebensowenig Teil der Prüfungsakten wie Konzeptzettel des Prüflings. Ein Anspruch der Klägerin auf erneute Durchführung einer mündlichen Prüfung im Fach … ergibt sich deshalb nicht etwa aus dem Umstand, dass die von der Zeugin Prof. Dr. K. während des Prüfungsgeschehens erstellten Notizkärtchen nicht zu den Prüfungsakten genommen wurden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Einvernahme dieser Zeugen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei diesen von dieser Zeugin angefertigten Notizkärtchen lediglich um Gedächtnisstützen handelt, mit deren Erstellung die Zeugin sicherstellt, dass sie sich bei Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen der Prüflinge erinnern kann, zu welchem Themenkomplex sie welche Person befragt hat. Auch die Konzeptblätter der Klägerin dienen lediglich dem Ziel einer strukturierten Beantwortung der im Prüfungsgespräch gestellten Fragen, haben aber mit der Frage einer Vollständigkeit der Prüfungsakten nichts zu tun. Deshalb ist auch der von der Klägerin erhobene Einwand einer aus diesen Gründen unzureichenden Akteneinsicht in die Prüfungsakten grundlos.
3.2.4. Ein Anspruch der Klägerin auf erneute Durchführung einer mündlichen Prüfung im Fach … ergibt sich ferner auch nicht aufgrund einer vermeintlich fehlerhaften Begründung ihres Prüfungsergebnisses der zweiten Wiederholungsprüfung.
Zum einen ist eine wörtliche oder umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung weder gesetzlich noch verfassungsrechtlich geboten (BVerwG, U.v. 6.9.1995 – 6 C 18.93 – BVerwGE 99, 185 – juris Rn. 21, m.w.N; BVerfG, B.v. 14.2.1996 – 1 BvR 961/94 – NVwZ 1997, 263 -juris Rn. 3; Niehues/Fischer/Jeremias a.a.O. Rn. 456 ff.). Darlegungen etwa dazu, welche Fragen im Einzelnen falsch beantwortet wurden und welche Kriterien letztlich für die Endnote ausschlaggebend waren, sind nicht zwingender Bestandteil des Protokolls (BayVGH, B.v. 21.12.2009 – 7 ZB 09.1963 – juris Rn. 16; B.v. 3.2.2013 – 7 ZB 13.2221 – juris Rn. 13). Allerdings kann der Prüfling auch bei mündlichen Prüfungen eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung und damit die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe verlangen, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistungen gelangt sind. Der konkrete Inhalt des Informationsanspruchs hängt davon ab, wann und wie der Prüfling ihn spezifiziert, insbesondere sein Verlangen nach Angabe der Gründe rechtzeitig und sachlich-vertretbar darlegt (BVerwG, U.v. 6.9.1995 a.a.O. Rn. 21; B.v. 24.2.2003 – 6 C 22.02 – juris Rn. 17). Das jedoch hat die Klägerin nach dem Ergebnis der in dieser Hinsicht übereinstimmenden Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung nicht getan.
Auch aus hierzu einschlägigen Prüfungsbestimmungen ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 TAppV ist über den Verlauf der mündlichen Prüfung eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 zur TAppV anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung und die Bewertung der Leistungen ersichtlich sind; nach Satz 4 dieser Regelung ist die Prüfungsnote „nicht ausreichend“ in der Niederschrift nachvollziehbar zu begründen. Zwar enthält die Niederschrift zur mündlichen Prüfung der Klägerin am … Dezember 2015, soweit sie unter Verwendung des genannten Formblattes erstellt wurde, unter der Rubrik „Bewertung der Leistung“ nur die Eintragung „nicht ausreichend (5)“, nicht jedoch eine nähere schriftliche nachvollziehbare Begründung, doch wurde diesem Formular ein von der Universität offensichtlich für Wiederholungsprüfungen erstelltes Formblatt „Beisitzer Protokoll“ beigefügt, auf welchem der protokollführende Beisitzer sowohl die einzelnen Themenkomplexe und dort im Einzelnen die konkreten geprüften Teilgebiete aufgeführt als auch Einzelbewertungen zu diesen geprüften Teilgebieten in Form von Plus- und Minuszeichen eingetragen und dieses Formblatt auch unterschrieben hatte. Das ist nach Auffassung der Kammer ausreichend für eine nachvollziehbare Begründung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 TAppV.
3.2.5. Schließlich kann die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Prüfungswiederholung unter Aufhebung sowohl der einzelnen bisherigen Prüfungsbewertungen als auch des Bescheids des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 22. Dezember 2015 auch nicht auf den von ihr erhobenen Vorwurf einer Verletzung des sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Grundsatzes der Gleichbehandlung stützen. Eine solche Ungleichbehandlung hat sie lediglich behauptet, jedoch nicht genügend substantiiert vorgetragen. Weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung hat sie namentlich Fälle benennen können oder benennen lassen, in denen der jeweilige Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung Prüflingen das Recht eingeräumt hat, nach einem Nichtbestehen einer zweiten mündlichen Wiederholungsprüfung diese Prüfung zum dritten Mal wiederholen zu dürfen. Deshalb ist der von ihr diesbezüglich erhobene Einwand unbehelflich.
4. Aus diesen Gründen ist die Klage der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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