Verwaltungsrecht

Trinkwasseruntersuchung bei einem Brunnen

Aktenzeichen  RN 5 S 19.2478

Datum:
20.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 441
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
IfSG § 1, § 37, § 38 Abs. 1, § 39
TrinkwV § 3 Nr. 2 lit. c, § 14, § 15

 

Leitsatz

1. Ein Brunnen, der nach Angaben eines Antragstellers ausschließlich zum Blumengießen verwendet werde, fällt als Trinkwasseranlage in den Anwendungsbereich der Trinkwasserverordnung, wenn auf dem Grundstück des Antragstellers keine tatsächliche alternative Trinkwasserversorgung vorhanden ist. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Anordnungen nach dem IfSG und der TrinkwV dienen dem Gesundheitsschutz und somit mit der körperlichen Unversehrtheit von Personen höchsten Rechtsgütern, so dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug das Aussetzungsinteresse eines Antragstellers regelmäßig überwiegt. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird festgesetzt auf 50,00 EUR.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, die er gegen die Anordnung einer mikrobiologischen Trinkwasseruntersuchung des Landratsamtes R.-I. erhoben hat (Az. RN 5 K 19.2479).
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstückes …, und ist dort gemeinsam mit seiner Ehefrau, …, im Nebenwohnsitz gemeldet. Das Anwesen enthält eine Wasserversorgungsanlage einschließlich der dazugehörigen Trinkwasser-Installation, aus der pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden.
Mit Schreiben vom 15.11.2017 teilte der Zweckverband Wasserversorgung … dem Antragsteller mit, dass sich an seinem Grundstück ein Grundstücks- bzw. Hausanschluss an die Wasserversorgung befinde, der bereits im Jahr 1995 hergestellt worden sei. Es sei jedoch bisher kein Wasserzähler eingebaut worden, weshalb keine Versorgung über die zentrale Wasserversorgungseinrichtung erfolge. Nach § 5 Abs. 2 Wasserabgabesatzung in der Fassung vom 22.06.1998 bestehe für Grundstücke, die tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen seien, die Verpflichtung, den gesamten Bedarf an Wasser ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum das Grundstück nicht über die öffentliche Wasserversorgung versorgt werde; eine Befreiung von der Benutzungspflicht der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung sei gegenüber dem damaligen Eigentümer des Grundstücks nicht erteilt worden.
Am 11.12.2017 führte das Labor S. zuletzt eine mikrobiologische Trinkwasseruntersuchung in der Anlage des Antragstellers durch, die Ergebnisse wurden dem Landratsamt übermittelt.
Mit Schreiben vom 08.07.2019 wurde der Antragsteller auf die Pflicht zur Befundvorlage hingewiesen, ihm eine Frist zur Vorlage bis 31.07.2019 gesetzt und er darauf hingewiesen, dass eine kostenpflichtige Anordnung wegen der fehlenden Befundvorlage ergehe, wenn der mikrobiologische Trinkwasserbefund oder eine Darlegung von Hinderungsgründen nicht bis spätestens 31.07.2019 dem Landratsamt vorläge.
Beigefügt wurde dem Antragsteller ein Schreiben des Landratsamtes vom 13.06.2019, in dem der Antragsteller an die Verpflichtung zur Befundvorlage erinnert und ihm eine letztmalige Frist bis 05.07.2019 gesetzt wurde. Zusätzlich wurde er in diesem darauf hingewiesen, dass das Landratsamt die Vorlage andernfalls mit kostenpflichtigem Bescheid anordnen werde.
In einem weiteren beigefügten Schreiben vom 03.12.2018 erhielt der Antragsteller eine Übersicht zu Informationen der jährlichen Trinkwasseruntersuchung nach § 14 TrinkwV. Aus dieser ergab sich, dass der Antragsteller bis zum 31. Mai der Jahre 2019 bis 2026 den Befund einer mikrobiologische Untersuchung auf Escherichia coli, Coliforme Bakterien, Enterokokken, Koloniezahl bei 22°C und 36°C sowie Clostridium Perfringens dem Landratsamt/Gesundheitsamt vorzulegen habe; ferner zusätzlich zum 31. Mai der Jahre 2020, 2023, 2026 den Untersuchungsbefund einer chemische Untersuchung des Wassers auf Trübung, Geruch, Färbung, Temperatur, elektrische Leitfähigkeit, pH-Wert, Ammonium, Nitrat, Nitrit, Chlorit sowie Eisen und Mangan, sofern es sich um einen Tiefbrunnen handele.
Der Antragsteller übersandte dem Landratsamt am 05.08.2019 ein Schreiben der …-Apotheke, … vom 13.07.2019. Dieses besagte, dass bei einer mikrobiologischen Untersuchung des Trinkwassers des Antragstellers keine mikobiellen Verunreinigungen (Pilze und Bakterien) festgestellt worden seien. Das Landratsamt wies den Antragsteller mit Schreiben vom 12.08.2019 darauf hin, dass das Schreiben der Apotheke einen Trinkwasseruntersuchungsbefund nicht ersetzen könne, da die Probenaufnahme von einem beauftragten Probennehmer eines akkreditierten Labors durchzuführen sei. Es forderte den Antragsteller erneut auf, einen mikrobiologischen Trinkwasserbefund aus der Wasserversorgungsanlage vorzulegen und wies darauf hin, dass eine kostenpflichtige Anordnung ergehen werde, wenn nicht bis spätestens 09.09.2019 dem Gesundheitsamt der Trinkwasseruntersuchungsbefund vorliege oder der Antragsteller Hinderungsgründe dargelegt habe.
Mit Schreiben vom 05.09.2019 forderte der Antragsteller das Landratsamt zur Kostenübernahme auf, da es diese Tests verlange und sie ausschließlich für das Amt angefertigt würden; er selbst trinke das Wasser nicht. Mit Schreiben vom 24.09.2019 wies das Landratsamt den Antragsteller darauf hin, dass eine Kostenübernahme durch das Landratsamt mangels Rechtsgrundlage nicht möglich sei, vielmehr sei er als Unternehmer der Wasserversorgungsanlage verpflichtet, den Untersuchungsbefund vorzulegen. Dem Antragsteller wurde zur Befundvorlage eine Frist bis 31.10.2019 eingeräumt.
Mit Bescheid vom 12.11.2019, dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 14.11.2019 zugestellt, wurde der Antragsteller verpflichtet, für seine Trinkwasserversorgungsanlage in …, … eine Trinkwasseruntersuchung mit einem hierfür zugelassenen Labor mit den Parametern Mikrobiologie (Clostridium perfringens, Escherichia Coli, Coliforme Bakterien, Enterokokken, Koloniezahl bei 22°C und 36°C) durchführen zu lassen (Ziffer 1) und den Befund der Trinkwasseruntersuchung bis spätesten 05.12.2019 dem Landratsamt zu übersenden (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Antragsteller nicht bis spätestens 05.12.2019 den geforderten Befund vorlege, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer 3). Ferner habe er die Kosten des Verfahrens zu tragen (Gebühr 25,00 EUR, Auslagen 4,11 EUR – Ziffer 4).
Zur Begründung führt der Bescheid im Wesentlichen aus, dass das Landratsamt als zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 IfSG zu treffen habe, um Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch ausgingen. Gem § 14 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 TrinkwV sei der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, Trinkwasseruntersuchungen in bestimmten Abständen durchführen zu lassen und den Befund nach Abschluss der Untersuchungen an das Gesundheitsamt zu übersenden. Bisher sei kein entsprechender Befund für die Trinkwasserversorgungsanlage des Antragstellers vorgelegt worden. Zur Überprüfung, ob das Wasser aus der Trinkwasserversorgungsanlage noch den Anforderungen der TrinkwV entspreche, sei die Entnahme einer Trinkwasserprobe erforderlich. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig; es sei kein milderes, gleich angemessenes Mittel ersichtlich, um die Anforderungen von IfSG und TrinkwVO zu erfüllen. Der Antragsteller werde lediglich zu Maßnahmen verpflichtet, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Trinkwasseranlage rechtlich verpflichtend seien.
Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides gründe auf Art. 29, 30, 31, 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Höhe orientiere sich an dem wirtschaftlichen Interesse, das der Antragsteller an der Nichtdurchführung der Trinkwasseruntersuchung habe.
Die Kostenentscheidung stütze sich auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG). Die Höhe der Gebühr bemesse sich nach Art. 6 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 KG, die Auslagen würden nach Art. 10 KG erhoben.
Auf den Bescheid wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 11.12.2019 hat der Antragsteller gegenüber dem Landratsamt die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt. Mit Schreiben vom 23.12.2019 hat das Landratsamt diese abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 11.12.2019, bei Gericht eingegangen am 12.12.2019, hat der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 12.11.2019 erhoben und sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der Bescheid des Landratsamtes vom 11.12.2019 seines Erachtens gesetzeswidrig sei, da er durch Vorlage der Brunnenuntersuchung bewiesen habe, dass sein Trinkwasser keine Keime und Bakterien enthalte. Es bestehe kein Grund für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes, den er als Schikane empfinde. Er würde die Brunnenwasseruntersuchung auch nicht verweigern, wenn das Landratsamt, das ja die Untersuchung verlange, für deren Kosten aufkomme. Für sich selbst benötige er die Untersuchung nicht, da er das Brunnenwasser nicht trinke, weil eine Schreinerei neben seinem Hof ihre Abwässer auf der Wiese entsorge, wogegen das Landratsamt nicht vorgehe, obwohl es das wisse. Wer die Wasseruntersuchung zu zahlen habe, sei gesetzlich nicht geregelt. In Bayern laute ein Sprichwort “wer o schafft zoit” (“Wer anschafft, zahlt.”), weshalb er das Landratsamt R.-I. um Kostenübernahme der von diesem gewünschten, weiteren Wasseruntersuchung gebeten habe. Hätte das Landratsamt die Kosten übernommen, hätte er die gewünschten Untersuchungen sofort in Auftrag gegeben. Eine Verweigerung seinerseits läge ausdrücklich nicht vor, es gehe nur darum, wer die Untersuchungen zahlen solle. Er frage sich, wo das im Gesetzbuch zu finden sei. Zusätzlich müsse er das Recht haben, sich das Wasseruntersuchungslabor deutschlandweit selbst aussuchen zu können und nicht nur regional, wie es das Landratsamt verlange. Also vergleichbar mit Ausschreibungen. Auch befinde sich der Brunnen auf seinem Grund, er sei sein Eigentum und diene ausschließlich seiner Privatnutzung, sei also zu 100% Privatsache.
Mit Schriftsatz vom 30.12.2019 hat das Landratsamt R.-I. für den Antragsgegner beantragt,
1.Der Antrag wird abgelehnt.
2.Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Zur Begründung lässt der Antragsgegner im Wesentlichen ausführen, der Bescheid sei rechtmäßig und verletzte den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage des Bescheides sei § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 2 IfSG in Verbindung mit § 14 Abs. 1, Abs. 2 TrinkwV. Das Landratsamt habe als zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Trinkwasserverordnung und zur Gefahrenabwehr zu treffen. Um überprüfen zu können, dass von dem zum menschlichen Gebrauch verwendeten Wasser keine Gefahr für die menschliche Gesundheit zu besorgen sei, sei der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, Trinkwasseruntersuchungen in bestimmten Abständen und mit bestimmten Parametern durchführen zu lassen und die Ergebnisse dem Gesundheitsamt zu übersenden. Da der Antragsteller mit Nebenwohnsitz im streitgegenständlichen Anwesen gemeldet sei, sei davon auszugehen, dass das Wasser aus der Wasserversorgunganlage als Trinkwasser genutzt werde, weshalb der Antragsteller zur Vorlage der Trinkwasseruntersuchungen aufgefordert worden sei. Aufgrund der fehlenden Kenntnis aktueller Trinkwasserbefunde könne eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch das Wasser aus der Wasserversorgungsanlage derzeit nicht ausgeschlossen werden. Eine reine Versorgung mit Trinkwasser durch Mineralwasser entspreche nicht der Lebenswirklichkeit, da unter den Begriff des Trinkwassers auch Wasser zur Körperpflege oder zum Reinigen von Gegenständen, die mit Lebensmitteln oder nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kämen, falle. Zusätzlich müsse der Brunnen in diesem Fall zur Benutzung ausschließlich zu Brauchwasserzwecken umgewandelt werden, was die Stilllegung der gesamten zu diesem Brunnen gehörenden Trinkwasserinstallation zur Folge hätte. Dazu wäre ein auf dem Willen des Betreibers beruhender Eingriff in die Anlage erforderlich. Ferner sei der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass mangels Rechtsgrundlage die Kosten für die Trinkwasseruntersuchung nicht übernommen werden könnten.
Die Anordnungen hätten sich ferner auch nicht durch eine zwischenzeitliche Probenentnahme erledigt. Dem Landratsamt läge bis zum Zeitpunkt der Verfassung des Schriftsatzes kein gültiger Untersuchungsbefund vor. Mit Vorlage des Befundes wäre auch die Anordnung hinfällig, was das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ließe.
Mit Schriftsatz vom 12.01.2020 führte der Antragsteller aus, dass sich seine Klage ausschließlich gegen den Bescheid des Landratsamtes und dessen Auflagen sowie das Zwangsgeld richte, also die verlangte Wasseruntersuchung, die circa 100,00 EUR koste und deren Kostenübernahme gesetzlich nicht geregelt sei. Er habe dem Landratsamt bereits eine Brunnenwasseruntersuchung zugesendet, mit dem Ergebnis, dass es sich um Trinkwasser handele. Ferner richte sich die Klage gegen das zu Unrecht verhängte Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR sowie gegen die Gebühren von 25,00 EUR und Auslagen von 4,11 EUR. Der Streitwert liege maximal bei 250,00 EUR.
Auf die Gerichtsakten im einstweiligen Rechtsschutz und in der Hauptsache sowie die Behördenakten, die dem Gericht vorlagen, wird Bezug genommen, ferner auf die Bayerische Landesliste der zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Stand 13.01.2020.
II.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zwar gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig.
a) Der Antrag ist statthaft, § 80 Abs. 5 VwGO.
aa) Die in der Hauptsache statthafte Anfechtungsklage entfaltet gem. § 80 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 39 Abs. 2 S. 2, 16 Abs. 8 Infektionsschutzsgesetz (IfSG) für die Anordnung der Trinkwasseruntersuchung und der Vorlage des Befundes in Ziffern 1 und 2 des Bescheides, gem. § 80 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) für die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides und gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die Kostenentscheidung in Ziffer 4 des Bescheides keine aufschiebende Wirkung.
bb) Der Bescheid des Landratsamtes vom 12.11.2019 ist aufgrund der Klageerhebung am 12.12.2019 bisher nicht bestandskräftig geworden.
cc) Der Bescheid hat sich bisher auch nicht in den Ziffern 1 bis 3 durch die Durchführung der Anordnung erledigt. Der dem Landratsamt vorgelegte Untersuchungsbefund der .-Apotheke entspricht nicht den Vorgaben der §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 4 TrinkwV. Die Wasserproben sind demnach nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu nehmen, die Entnahme und die Untersuchung der Proben darf nur durch eine dafür zugelassene Untersuchungsstelle gem. § 15 Abs. 4 TrinkwV durchgeführt werden. Bei der .-Apotheke handelt es sich nicht um eine solche zugelassene Untersuchungsstelle. Sie wird von dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit nicht in der Bayerischen Landesliste der zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen geführt.
b) Der Antragsteller ist ferner gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Als Adressat des belastenden Bescheides besteht jedenfalls die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Antragstellers in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG.
2. Der Antrag ist jedoch mangels Erfolgsaussichten der Hauptsache und ferner deswegen unbegründet, weil das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.
Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Dabei wägt es das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragsstellers an der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ab. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird; bei offensichtlichem Erfolg der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 89 ff.; Kopp/Schenke, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 152 ff.). Weder liegt es im öffentlichen Interesse, einen offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt sofort zu vollziehen, noch dass ein unzulässiger oder unbegründeter Rechtsbehelf die sofortige Vollziehung verhindert (VG Würzburg, Beschluss vom 14.07.2014 – W 6 S 14.485, juris, Rn. 57).
Nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen, summarischen Prüfung hat die Klage des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg. Im Rahmen der Güter- und Interessenabwägung überwiegt schon deswegen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung, ferner überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse auch bei gesonderter Abwägung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
a) Der Bescheid des Antragsgegners vom 12.11.2019 ist nach summarischer Prüfung der Aktenlage rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
aa) Der Bescheid ist in den Ziffern 1 und 2 nach summarischer Prüfung rechtmäßig.
(1) Rechtsgrundlage für die Anordnung der Trinkwasseruntersuchung sowie die Vorlage des Untersuchungsbefundes in Ziffern 1 und 2 des Bescheides sind die §§ 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 IfSG in Verbindung mit §§ 14, 15 TrinkwV.
(2) Der Bescheid ist in den Ziffern 1 und 2 formell rechtmäßig. Insbesondere ist das Landratsamt R.-I. gem. § 65 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sachlich und gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich zuständig.
(3) Der Bescheid ist ferner auch materiell in den Ziffern 1 und 2 rechtmäßig.
(a) Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG hat das Landratsamt die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Untersuchungspflichten nach der TrinkwV als Einhaltung von Vorschriften der Verordnung gem. § 38 Abs. 1 IfSG sicherzustellen.
Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist gem. § 1 Abs. 1 IfSG die Vorbeugung übertragbarer Krankheiten, die frühzeitige Erkennung von Infektionen und die Verhinderung ihrer Weiterverbreitung. § 39 Abs. 1 S. 1 IfSG verpflichtet den Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage, die durch ihn auf Grund der Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 IfSG durchzuführenden Untersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen. § 37 Abs. 1 IfSG bestimmt, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein muss, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Gemäß § 38 Abs. 1 IfSG bestimmt das Bundesministerium der Gesundheit durch Rechtsverordnung, welchen Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss um den Anforderungen des § 37 Abs. 1 IfSG zu genügen (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 IfSG); dass und wie Wassergewinnungs- und -versorgungsanlagen und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind (§ 38 Abs. 1 Nr. 2 IfSG) und welche Pflichten dem Inhaber einer Wasserversorgungsanlage obliegen, welche Wasseruntersuchungen er durchzuführen oder durchführen zu lassen hat und in welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind (§ 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IfSG). Der Verordnungsgeber hat die Trinkwasserverordnung (TrinkV) erlassen; in den §§ 14 ff. TrinkwV sind die Untersuchungspflichten geregelt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.03.2018 – 6 A 11351/17 -, juris, Rn. 36). Zweck der TrinkwV ist laut § 1 TrinkwV, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen.
Der Brunnen des Antragstellers fällt nach summarischer Prüfung in den Anwendungsbereich der Trinkwasserverordnung. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV gilt für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Trinkwasser hat und die zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 TrinkwV installiert werden können, die Trinkwasserverordnung nur, soweit sie ausdrücklich auf diese Bezug nimmt. Dies ist beim Antragsteller nicht der Fall.
Auch wenn der Antragsteller vorträgt, er nutze das Wasser ausschließlich zum Blumengießen und verwende zum Trinken ausschließlich gekauftes Mineralwasser, fällt seine Trinkwasseranlage dennoch in den Anwendungsbereich der Trinkwasserverordnung. So ist auf dem Grundstück des Antragstellers keine tatsächliche alternative Trinkwasserversorgung vorhanden, aus der Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird. Der Brunnen steht damit nicht zusätzlich zu einer Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 3 Nr. 2 TrinkwV zur Verfügung (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 01.04.2010 – AN 16 K 09.00698, juris, Rn. 40). Zwar besteht grundsätzlich ein Grundstücks- bzw. Hausanschluss an den Zweckverband Wasserversorgung . Mangels Einbau eines Wasserzählers wird das Grundstück des Antragstellers nicht durch diesen versorgt. Auf eine mögliche Verpflichtung des Antragstellers, einen Wasserzähler einzubauen und sich an die Versorgung des Zweckverbandes anzuschließen, kommt es hier nicht an. Der durch die Trinkwasserverordnung bezweckte Gesundheitsschutz könnte durch das Abstellen auf eine mögliche Versorgung durch den Zweckverband nicht sichergestellt werden (vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 01.04.2010 – AN 16 K 09.00698, juris, Rn. 42). Auch ergibt sich im Rahmen der summarischen Prüfung nicht, ob tatsächlich das Leitungsnetz des streitgegenständlichen Anwesens unmittelbar angeschlossen ist.
(b) Der Antragsteller ist gem. §§ 14 Abs. 2 S. 3, 15 Abs. 3 TrinkwV nach summarischer Prüfung gesetzlich verpflichtet, jährlich unaufgefordert die Parameter Escherichia coli, Enterokokken, Clostridium perfringens, Coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22°C und bei 36°C untersuchen zu lassen und den Untersuchungsbefund dem Landratsamt vorzulegen.
Laut § 14 Abs. 2 S. 3 TrinkwV hat der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gem. § 3 Nr. 2 lit. c) TrinkwV unaufgefordert mindestens einmal im Jahr Untersuchungen zur Feststellung durchzuführen, ob die in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10, 11 der TrinkwV festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Dabei handelt es sich um die Parameter Escherichia coli, Enterokokken (Anlage 1, Teil I, lfd. Nr. 1, 2), Clostridium perfringens, Coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22°C und bei 36°C (Anlage 3, Teil I, laufende Nr. 4, 5, 10, 11). Die Untersuchung ist dabei gem. § 14 Abs. 6 TrinkwV durch eine Untersuchungsstelle durchzuführen, die nach § 15 Abs. 4 TrinkwV zugelassen ist. Die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 14 Abs. 2 S. 3 TrinkwV hat der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage unverzüglich schriftlich oder auf einen Datenträger aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen und hat eine Kopie der Niederschrift der Untersuchungsergebnisse innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt zu übersenden, § 15 Abs. 3 S. 4, S. 1 TrinkwV.
Der Antragsteller ist Inhaber einer Kleinanlage zur Eigenversorgung nach § 3 Nr. 2 lit. c) TrinkwV. Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Anlage um eine Wasserversorgungsanlage einschließlich der dazugehörigen Trinkwasser-Installation, aus der pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden. Er verwendet diese nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit.
(c) Der Antragsteller ist seiner Untersuchungspflicht innerhalb eines Jahres nicht nachgekommen. Das Wasser der Anlage wurde zuletzt im Dezember 2017 untersucht.
(d) Der Bescheid ist in den Ziffern 1 und 2 nach summarischer Prüfung verhältnismäßig. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich, der Bescheid ordnet nur die Maßnahmen an, die gesetzlich verpflichtend vorgesehen sind. Auch steht im Rahmen der Angemessenheit die Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers nicht außer Verhältnis zu den durch die Trinkwasseruntersuchung geschützten Rechtsgütern der menschlichen Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
(e) Der Antragssteller ist verpflichtet, die Kosten für die Durchführung der Trinkwasseruntersuchung selbst zu tragen. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der gesetzlichen Anordnung in § 39 Abs. 1 S. 1 IfSG. Nach diesem hat der Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage die ihm nach § 38 Abs. 1 IfSG obliegenden Wasseruntersuchungen selbst zu tragen.
bb) Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides begegnet im Rahmen der summarischen Prüfung ebenfalls keinen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldandrohung sind die Art. 29, 30, 31, 36 VwZVG. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere sind die Anordnungen in Ziffer 1 und 2 des Bescheides gem. §§ 39 Abs. 2 S. 2, 17 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Auch sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Die Höhe des Zwangsgeldes wurde mit 100,00 EUR ermessensfehlerfrei bestimmt.
cc) Die Kostenentscheidung begegnet ebenfalls bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Grundlage in den Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6, 10 KG.
Der Antragsteller ist als Veranlasser der Amtshandlung richtiger Kostenschuldner. Die Gebührenhöhe wurde ermessensfehlerfrei festgelegt. Sie bestimmt sich mangels Eintrag im Kostenverzeichnis nach Art. 6 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 KG und liegt mit 25,00 EUR im unteren Bereich des Kostenrahmens von 5,00 EUR bis 25.000,00 EUR. Die Auslagen wurden gem. Art. 10 KG geltend gemacht.
b) Darüber hinaus überwiegt auch im Rahmen der Interessensabwägung jenseits der Erfolgsaussichten der Hauptsache das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Die Anordnungen nach dem IfSG und der TrinkwV dienen dem Gesundheitsschutz und somit mit der körperlichen Unversehrtheit von Personen höchsten Rechtsgütern. Die Gesundheit der Personen, die mit dem Wasser aus der betroffenen Trinkwasseranlage in Kontakt kommen, ist ein besonders hohes Gut. Eine Gefährdung muss jederzeit ausgeschlossen sein. Das gilt auch, wenn nach den Angaben des Antragstellers das Wasser nicht zum Verzehr verwendet wird. Gesundheitsgefährdungen können etwa auch durch die äußerliche Verwendung des Wassers entstehen. Dies wird auch aus der Trinkwasserdefinition in § 3 Nr. 1 TrinkwV deutlich.
§ 1 Abs. 1 IfSG bestimmt als Zweck des Infektionsschutzgesetztes die Vorbeugung übertragbarer Krankheiten beim Menschen, die frühzeitige Erkennung von Infektionen sowie die Verhinderung ihrer Weiterverbreitung. Sinn und Zweck der gesetzlichen Anordnung des Wegfalles der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen des Trinkwasserschutzes in den §§ 39 Abs. 2 S. 2, 17 Abs. 8 IfSG ist gerade die Abwendung von Gefahren für die Gesundheit. Würde die Vollziehung des Bescheides bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt, so bestünde die Gefahr, dass mangels Durchführung der Trinkwasseruntersuchung die Gesundheit von Menschen beeinträchtigt wird. Demgegenüber entstehen bei Vollziehung der Anordnungen trotz Rechtswidrigkeit für den Antragsteller nur geringe Belastungen, insbesondere kein nicht wiedergutzumachender Schaden. Bei unrechtmäßiger Durchführung der Trinkwasseruntersuchung drohen dem Antragsteller lediglich finanzielle Belastungen in niedrigem Bereich. Aufgrund der hohen Bedeutung des Gesundheitsschutzes müssen die Interessen des Antragstellers hier zurücktreten.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Teil hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 50,00 EUR festgelegt. Die Höhe des Streitwertes bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dem die Kammer folgt. Gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalog ist dabei in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache anzunehmen, gem. Ziffer 1.7.2 des Kataloges bleiben innerhalb des Bescheides angedrohte Zwangsmittel bei der Bestimmung des Streitwertes regelmäßig außer Betracht. Der Streitwert ergibt sich damit aus der Hälfte des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an der Trinkwasseruntersuchung. Dieses wird durch das Gericht mit 100,00 EUR bewertet.


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