Verwaltungsrecht

Überspringen einer Jahrgangsstufe, Aufnahme an Gymnasium

Aktenzeichen  M 3 E 21.6375

Datum:
7.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 12109
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GSO § 2
GrSO § 10 Abs. 2
BaySchO § 45

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums …
Der Antragsteller ist 9 Jahre alt und besuchte im Schuljahr 2020/21 die 3. Klasse in der Grundschule … In diesem Schuljahr war er vom Präsenzunterricht befreit und wurde ausschließlich in Distanz unterrichtet. Leistungsnachweise erbrachte er nicht. Inzwischen besucht der Antragsteller die 4. Klasse der Grundschule.
Am 27. April 2021 wurde ein Wunsch nach Überspringen der 4. Klasse und ein Antrag auf Teilnahme am Probeunterricht am Gymnasium … für den Antragsteller gestellt. Der Schulleiter der Grundschule erklärte gegenüber den Eltern des Antragstellers laut deren Aussage daraufhin, dass er dieses Vorhaben unterstütze, da er nicht wisse, wie das Vorrücken des Antragstellers ohne Leistungsnachweise vonstattengehen solle.
Vom 26. Juli 2021 bis zum 28. Juli 2021 nahm der Antragsteller schließlich am Probeunterricht im Nachtermin des Gymnasiums … teil. Dort erzielte er im Fach Mathematik die Note 3 und im Fach Deutsch die Note 5. Der Probeunterricht wurde als nicht bestanden bewertet. Eine entsprechende Mitteilung erfolgte mit Schreiben vom 29. Juli 2021.
Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch mit Schreiben vom … Oktober 2021 ein. Dieser Widerspruch wurde mit Bescheid vom 28. Oktober 2021 zurückgewiesen. In diesem wurde u.a. ausgeführt, dass der Antragsteller an einer Ersatzprüfung seiner Grundschule hätte teilnehmen können und so ein reguläres Jahreszeugnis für die Jahrgangsstufe 3 erhalten hätte können, auf dessen Grundlage dann über ein Überspringen hätte entschieden werden können. Die Erziehungsberechtigten hätten dies trotz entsprechender Beratung abgelehnt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen A9 und A10 der Antragsschrift verwiesen.
Am *. Dezember 2021 erhob der Antragsteller am Verwaltungsgericht München Klage gegen den Widerspruchsbescheid (M 3 K 21.6299). Am … Dezember 2021 beantragt der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München, 7 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums … aufzunehmen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsteller gemäß § 2 GSO einen Anspruch auf die Aufnahme in die 5. Klasse des Gymnasiums habe. Der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen hierfür. Hinsichtlich der Voraussetzung des Besuchs der 4. Jahrgangsstufe der Grundschule nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GSO greife die Ausnahme gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GSO. Nachdem der Schulleiter der Grundschule vom Antrag auf Teilnahme am Probeunterricht am Gymnasium erfahren habe, habe dieser den Eltern des Antragstellers mitgeteilt, dass er dem Besuch des Gymnasiums im nächsten Schuljahr nicht im Wege stehe. Damit habe er ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass er das Überspringen der 4. Jahrgangsstufe gestatte. Auch eine Mitarbeiterin des Ministerialbeauftragten habe der Teilnahme am Probeunterricht zum Überspringen der 4. Klasse und Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 am Gymnasium zugestimmt. Zwischen den Parteien sei die Voraussetzung der Eignung für den Bildungsweg Gymnasium umstritten. Diese sei gegeben, wenn der Antragsteller mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen hätte. Hier sei die Bewertung im Fach Deutsch mit der Note 5, die für das Nichtbestehen des Probeunterrichts ausschlaggebend gewesen sei, wegen Verstoßes gegen die vom Ministerium vorgegebenen und auch allgemein geltenden Bewertungsgrundsätze rechtsfehlerhaft. Für die Darlegung der Rechtsfehlerhaftigkeit wird auf die Antragsbegründung verwiesen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen für die Aufnahme am Gymnasium schon nach eigenen Angaben nicht. Zudem bestünde kein gebundener Anspruch auf Aufnahme an einem bestimmten Gymnasium.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten in diesem und im Klageverfahren (M 3 K 21.6299) Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO bleibt ohne Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 3).
Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 80).
Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen kann. Insbesondere dann, wenn mit einer – sei es auch nur befristeten – Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.
Der Antragsteller hat vorliegend keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs des Antragstellers. Weder die Gestattung des Überspringens der 3. Jahrgangstufe (Nr. 1) noch das Bestehen des Probeunterrichts (Nr. 2) wurden glaubhaft gemacht.
1. Nach § 2 Abs. 2 der Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), die zuletzt durch § 5 der Verordnung vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, setzt die Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe des Gymnasiums voraus, dass der Schüler für den Bildungsweg des Gymnasiums geeignet ist (Nr. 1), mindestens den Besuch der Jahrgangsstufe 4 (vorbehaltlich von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GSO) nachweisen kann (Nr. 2) und am 30. September vor Beginn des Schuljahres das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In den einzelnen Nummern des § 2 Abs. 3 Satz 1 GSO wird näher bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums anzunehmen ist. Insbesondere sind Schüler für den Bildungsweg des Gymnasiums geeignet, die mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GSO) oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Grundschule, denen zum Halbjahr, d.h. zum letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar, oder zum Ende der Jahrgangsstufe 3 das Überspringen der Jahrgangsstufe gestattet worden ist (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GSO).
Der Antragsteller kann vorliegend unstreitig nicht den Besuch der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule nachweisen und erfüllt somit die Voraussetzung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GSO nicht. Auf diese Voraussetzung kommt es aber nach dem Wortlaut (nur dann) nicht an, wenn ein Fall des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GSO vorliegt, wenn also zum Halbjahr oder zum Ende der Jahrgangsstufe 3 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Grundschule das Überspringen der Jahrgangsstufe gestattet worden ist.
Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller das Überspringen der Jahrgangsstufe nicht gestattet.
Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 der Grundschulordnung (GrSO) vom 11. September 2008 (GVBl. S. 684, BayRS 2232-2-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, kann besonders befähigten Schülerinnen und Schülern auf Antrag der Erziehungsberechtigten das Überspringen gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nach Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen dieser Jahrgangsstufe gewachsen sind. Die Entscheidung über das Überspringen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter (§ 14 Abs. 2 Satz 4 GrSO).
Eine solche (positive) Entscheidung des Schulleiters zum Überspringen ist durch den Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Aus dem Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers und der beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Eltern des Antragstellers geht lediglich hervor, dass der Schulleiter das Vorhaben des Probeunterrichts unterstütze bzw. einem Besuch des Gymnasiums nicht im Weg stehen werde.
In einer solche Aussage, als wahr unterstellt, ist aber keine (auch keine konkludente) Entscheidung über eine Gestattung des Überspringens zu sehen, sondern lediglich eine Absichtserklärung.
Zwar könnte die Gestattung des Überspringens als Verwaltungsakt auch mündlich gegenüber dem oder den Adressaten durch das gesprochene Wort getroffen werden (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Auch hätte der Verwaltungsakt durch ein konkludentes Verhalten des Schulleiters ergehen („in anderer Weise“, vgl. Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG) können, wenn sich diesem Verhalten unmissverständlich eine rechtlich relevante öffentlichrechtliche Willenserklärung entnehmen lassen würde (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 37 Rn. 79). Nach dem objektiven Empfängerhorizont fehlt es im vorliegenden Fall dem erklärenden Schulleiter am Willen zur Gestattung. Bereits nach eigenem Vortrag des Antragstellers bestand beim Schulleiter der Grundschule Unklarheit über „ob“ und „wie“ des Vorrückens in die 4. Klasse. Die zitierte Aussage „nicht im Weg zu stehen“ bedeutet schon nicht die Gestattung des Überspringens nach § 14 Abs. 2 Satz 1 GrSO. Wenn keine Aussage über das Vorrücken in die 4. Klasse möglich sein soll, dann gilt dies erst für das Überspringen der 4. Klasse. Dementsprechend hat der Antragsteller die Erklärung des Schulleiters offenbar selbst nicht als Gestattung aufgefasst, da für das Überspringen der Jahrgangsstufe 4 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GSO) die erfolgreiche Teilnahme am Probeunterricht (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GSO) gar nicht nötig gewesen wäre. Dies deckt sich mit der Stellungnahme des Antragsgegners, nach der eine Gestattung des Überspringens nicht vorgelegen habe.
Unabhängig davon spricht gegen einen mündlichen Verwaltungsakt, dass hier kein typischer Anwendungsfall für mündliche Verwaltungsakte vorliegt wie etwa Platzverweise durch die Polizei, polizeiliche Anweisungen im Straßenverkehr oder Auflösungen von Versammlungen. Mündliche Verwaltungsakte ergehe, wenn Schnelligkeit Vorrang vor Rechtssicherheit hat (vgl. Schröder in Schoch/Schneider, Stand Juli 2020, VwVfG § 37 Rn. 63). Dies ist hier nicht der Fall.
Somit liegt keine Gestattung des Überspringes durch den Schulleiter vor.
Auch eine Gestattung des Überspringens durch den Ministerialbeauftragten liegt nicht vor. Hierzu fehlt es diesem an der Zuständigkeit (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 4 GrSO). Aber selbst wenn man eine Zuständigkeit des Ministerialbeauftragten über § 45 der Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1- 1-1-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, annehmen würde, ist der E-Mail vom 12. Juli 2021 eine solche Gestattung nicht zu entnehmen (§§ 133, 157 BGB analog).
Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass der Schulleiter das Überspringen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 GrSO der Jahrgangsstufe hätte gestatten müssen. Dazu hätte zu erwarten sein müssen, dass der Antragsteller nach Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen der Jahrgangsstufe 5 gewachsen ist.
Die Entscheidung, ob zu erwarten ist, dass ein Schüler nach seiner Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen gewachsen ist, kann nicht aufgrund einer rechtlichen Subsumtion eines Sachverhalts unter einen gesetzlichen Tatbestand getroffen werden, sondern beruht auf einer komplexen Bewertung aller Leistungen und einer Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Schülers in Bezug auf seinen voraussichtlichen Erfolg beim Überspringen einer Klasse. Der Schulleiter muss bei diesem wertenden Urteil und der darauf gegründeten Prognose von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die die mit dem Schüler befassten Lehrkräfte im Laufe ihrer fachlichpädagogischen Tätigkeit erworben haben. Diese komplexen Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen, sie können grundsätzlich auch nicht mit Hilfe von Sachverständigen vom Gericht ersetzt werden. Das Gericht würde hierbei an seine Funktionsgrenzen stoßen. Die spezifisch fachlichpädagogische Entscheidung über das Überspringen einer Jahrgangsstufe der Grundschule muss daher dem Schulleiter überlassen bleiben. Diese Entscheidungskompetenz ist allerdings nicht unbegrenzt. Schüler bzw. Eltern haben auch in diesem Bereich einen Anspruch auf eine soweit wie möglich tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob der Schulleiter bei seiner Entscheidung über das Überspringen einer Jahrgangsstufe den Sinn und Zweck dieser Maßnahme verkannt hat, ob die Entscheidung frei von sachfremden Erwägungen, also nicht willkürlich getroffen wurde und ob die der Entscheidung zugrundeliegende pädagogische Wertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt ist, die einer sachlichen Überprüfung – soweit dies möglich ist – standhalten. Bestreitet ein Schüler diese Tatsachen und Feststellungen, so hat das Gericht dem nachzugehen. Schließlich muss die pädagogische Beurteilung in sich schlüssig und nachvollziehbar sein und darf den Erfordernissen rationaler Abwägung nicht widersprechen (vgl. VG München, B.v. 8.9.2014 – M 3 E 14.3324 – n.v. unter Bezug auf BayVGH, BayVBl 1992,659).
Der Antragsteller befand sich die gesamte 3. Klasse im Distanzunterricht. Auch die Möglichkeit des Nachholens schriftlicher Leistungsnachweise, wie von § 10 Abs. 2 Satz 4 GrSO z.B. vorgesehen, wenn der Leistungsstand einer Schülerin oder eines Schülers wegen nicht zu vertretender Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden kann, wurde nicht ergriffen. Somit ist schon keine sachliche Grundlage ersichtlich, aufgrund derer der Schulleiter (oder andere Lehrkräfte der Schule) die Reife und Leistungsfähigkeit des Antragstellers einschätzen hätte können. Der Schulleiter musste deshalb das Überspringen nicht gestatten.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Recht auf Bildung; hieraus ergibt sich kein Anspruch auf besondere Fördermaßnahmen für hochbegabte Kinder und Jugendliche. Es genügt, diesen Schülern die Möglichkeit des vorzeitigen Schuleintritts und des Überspringens einzelner Klassenstufen im Rahmen der einfach gesetzlichen Vorgaben zu ermöglichen. Im Übrigen hängt es von der pädagogischen Kompetenz der unterrichtenden Lehrkräfte ab, wie sie den besonderen Bedürfnissen der Schüler Rechnung tragen (Rux, Schulrecht, Rn. 838). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass den Interessen des Antragstellers über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus dahingehend Rechnung getragen worden ist, dass ihm – abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GSO – die Möglichkeit zur Teilnahme am Probeunterricht eröffnet worden ist, um seine Eignung für den Bildungsweg Gymnasium zu belegen.
2. Es besteht auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Aufnahme an das Gymnasium im Rahmen einer Ausnahme nach § 45 BaySchO von der Aufnahmevoraussetzung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GSO hat. Denn der Antragsteller hat weder das Bestehen des Probeunterrichts noch einen Anspruch auf Neubewertung des Probeunterrichts gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GSO glaubhaft gemacht, so dass eine ausnahmsweise Aufnahme am Gymnasium am Erfordernis nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GOS scheitert.
Soweit der Antragsteller vorliegend geltend macht, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben des Kultusministeriums vorliege, weil unzulässiger Prüfungsstoff abgefragt und bewertet worden sei bzw. dass ein Verstoß gegen die Landeseinheitlichkeit der Stellung der Prüfungsaufgaben gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 GSO vorliege, kann dieser Vortrag den geltend gemachten Anspruch schon nicht begründen. Denn ein solcher Verfahrensfehler, der das Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings betrifft, kann grundsätzlich nicht zu einer Neu- oder gar Besserbewertung der erbrachten Prüfungsleistung führen, sondern nur zu einer erneuten Prüfung. Ein bei der Leistungserhebung unterlaufener Fehler lässt sich auch nicht durch eine Änderung des Bewertungsmaßstabes oder durch Zugrundelegung fiktiver Leistungen ausgleichen (Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 500; OVG NW B.v. 30.10.2014 – 19 B 1055/14 – juris Rn. 19; VG Augsburg U.v. 17.12.2013 – Au 3 K 13.1248 – juris Rn. 22).
Da das Rechtschutzbegehren des Antragstellers vorliegend auf ein Bestehen des Probeunterrichts und nicht auf eine Wiederholung gerichtet ist, der oben dargestellte Vortrag aber nur zu einer Wiederholung der Prüfung bzw. des Probeunterrichts führen könnte, ist dieses Vorbringen für den geltend gemachten Anspruch nicht relevant.
Der Antragsteller hat auch keine Fehler bei der Bewertung seine Leistung glaubhaft gemacht.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit. So stößt die gerichtliche Kontrolle fachlicher, wissenschaftlicher Urteile, Wertungen und Entscheidungen von Prüfern an Grenzen, weil die Beurteilung von Prüfungsleistungen von Gesichtspunkten und Überlegungen bestimmt ist, die sich einer rechtlich unmittelbar subsumierbaren Erfassung mehr oder minder entziehen und jedenfalls teilweise auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrungen beruhen und insbesondere davon abhängig sind, was nach Meinung der Prüfer bei einem bestimmten Ausbildungsstand als Prüfungsleistung verlangt werden kann. Diese für die Bewertung von Prüfungsleistungen anzustellenden fachlichen Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen und können insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Chancengleichheit auch grundsätzlich nicht mit Hilfe von Sachverständigen vom Gericht ersetzt werden. Eine uneingeschränkte Ersetzung der Prüferbewertung durch das Gericht würde zu einer Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe und zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – BVerfGE 84, 34/51 ff.; BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – BVerwGE 91, 262/265; U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – BVerwGE 92, 132/137). Soweit die Bewertung nicht rein fachliche Fragen betrifft, unterliegt daher die Benotung einer erbrachten Leistung dem Bewertungsspielraum der Prüfer und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerfG, B. v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – BVerfGE 84, 34/51 ff; BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – BVerwGE 91, 262/265; BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – BVerwGE 92, 132/137). Zu diesen nur eingeschränkt überprüfbaren Fragen zählen etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (BVerwG, B.v. 2.6.1998 – 6 B 78/97 – juris Rn. 3 f.; B.v. 16.8.2011 – 6 B 18/11 – juris Rn. 16; B.v. 8.3.2012 – 6 B 36/11 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 7 ZB 13.2221 – juris Rn. 8). Bei diesen prüfungsspezifischen Wertungen ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden, mit ihrem Prüfungsauftrag nicht zu vereinbarenden Erwägungen leiten lassen und ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist (ständige Rechtsprechung im Anschluss an BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – BVerwGE 92, 132/137; vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2009 – 7 ZB 09.160 – juris Rn. 9).
Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Hierbei darf nicht verkannt werden, dass die Bewertung nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern nur im Vergleich zu anderen Prüflingen und in Relation zum Prüfungsstoff. Die Prüfungsentscheidung stellt nämlich ein wertendes Urteil der Prüfer dar, das von Einschätzungen und Erfahrungen geprägt ist, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Grenze für das Bestehen lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Die isolierte Kontrolle einer Einzelnote unter Missachtung dieser Erwägungen würde daher dem Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht widersprechen. Demnach wären keine vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien mehr garantiert.
Gemessen daran ergeben sich aus den nur zu beachtenden, konkret und substantiiert geltend gemachten Rügen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 4.5.1999 – 6 C 13/98 – juris Rn. 55) des Antragstellers keine Bewertungsfehler.
a) Die streitgegenständliche Bewertung des Aufsatzes (Verfassen einer Vorgangsbeschreibung) ist inhaltlich nicht zu beanstanden; die Bewertungsrügen bleiben ohne Erfolg.
Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 des Bayerisches Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 432) geändert worden ist, werden die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamte während eines Schuljahres oder sonstigen Ausbildungsabschnitts in den einzelnen Fächern erbrachte Leistung nach Notenstufen bewertet. Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG wird eine Leistung mit der Notenstufe „mangelhaft= 5“ bewertet, wenn die Leistung nicht den Anforderungen entspricht, jedoch erkennen lässt, dass trotz deutlicher Verständnislücken die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind.
Die Zuordnung der festgestellten Leistungen zu einem standardisierten Leistungsbild erfolgt aufgrund von Kriterien, die der Prüfer durch persönliche Erfahrung gewonnen hat. Insbesondere die Einordnung des Schwierigkeitsgrads der Aufgabe, die Gewichtung und Schwere einzelnen Fehler und einzelner positiver Ausführungen und die Bedeutung einzelner Teile der Prüfungsleistung für das Gesamtergebnis gehören zum prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum des Prüfers (Fischer in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018 Rn. 635 m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung, soweit sie einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, nicht zu beanstanden.
Die Rüge stützt sich hier zunächst auf eine privat eingeholte Zweitkorrektur (Anlage A12 des Antrags). In der Zweitkorrektur wird anhand eines eigenen Bewertungsschemas eine eigene Punkteverteilung vorgenommen, die dann zur Note 3 führen würde.
Nach dem oben dargestellten ist die Zweitkorrektur nicht geeignet, einen Bewertungsfehler glaubhaft zu machen, da damit nur der lediglich eingeschränkt gerichtlich überprüfbare Beurteilungsspielraum durch eine eigene Beurteilung ersetzt wird. Ein Überschreiten dieses Spielraums wird aber nicht dargelegt.
Im Gegensatz zum Vortrag des Antragstellers (und der Zweitkorrektur) wurden auch keine Satzgefüge gefordert, sondern lediglich deren Fehlen festgestellt. In der bloßen Beschreibung der erbrachten Leistung kann schon kein Bewertungsfehler liegen.
Auch der Vortrag, bei der Aufzählung von Zutaten sei die Schreibweise mit Zahlen als Fehler gewertet worden, kann nicht überzeugen. Zum einen ist die gerügte Schreibweise lediglich unterringelt und, im Gegensatz zu sonstigen Fehlern im Text, kein entsprechendes Symbol am Rand vermerkt, weshalb schon von keiner Wertung als Fehler auszugehen ist. Zum anderen ist der Vortrag nicht geeignet, einen Bewertungsfehler glaubhaft zu machen, da eine solche Wertung eine rein fachliche Frage darstellt, die dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum des Prüfers unterliegt. Ein Überschreiten dieses Spielraums wurde insofern wiederum nicht dargelegt.
Auch die Rüge eines zu strengen Bewertungsmaßstabes hat keinen Erfolg. Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 GSO werden dem Probeunterricht die Anforderungen der Jahrgangsstufe 4 unter Berücksichtigung der Aufgabe des Gymnasiums zugrunde gelegt. Es ist für das Gericht schon nicht erkennbar, weshalb die im unverbindlichen Erwartungshorizont geforderte Orientierung an den Leistungsanforderungen des Gymnasiums (vgl. Bl. 31 der Behördenakte) hiergegen verstoßen sollte. Bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt ist, inwieweit in der Bewertung der Vorgangsbeschreibung ein zu strenger Maßstab angelegt worden sein soll.
b) Auch die Rüge einer fehlerhaften Bewertung im Prüfungsteil Sprachbetrachtung hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachte Rüge, dass im Lückentext (Bl. 69 der Behördenakte) die Verwendung des Mehrzahlbegriffes zu Unrecht als Fehler gewertet worden sei, kann schon keinen Erfolg haben, da ein solcher Fehler nicht erheblich wäre. Denn auch mit einem Punkt mehr, würde der Antragsteller keine bessere Note in dem Prüfungsteil erreichen (vgl. zum Bewertungsschlüssel Bl. 44 der Behördenakte). Ganz abgesehen davon ist die Bewertung als Fehler für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar. Denn es war der Aufgabenstellung nach der Singular gefordert.
c) Hinsichtlich der mündlichen Prüfung im Fach Deutsch wird gerügt, dass keine transparente Bewertung vorläge. Dies überzeugt nicht. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 GSO werden auch die mündlichen Leistungen im Probeunterricht benotet. Grundsätzlich hat der Prüfer die maßgeblichen Gründe, die ihn zur Bewertung der Prüfungsleistung veranlasst haben, zumindest in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten darzulegen; die Begründung muss inhaltlich so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer (z.B. BayVGH, B.v. 14.12.2010 – 7 ZB 10.2108 – juris Rn. 12 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92; U. 6.9.1995 – 6 C 18/93 – juris); eine fehlende oder unvollständige Begründung kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt oder nachgebessert werden (BayVGH, B.v. 14.12.2010 a.a.O.). An Inhalt und Umfang einer Begründung dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden, insbesondere eine kurze, aber verständliche Begründung ist daher nicht zu beanstanden. Vorliegend genügt die Begründung des mündlichen Prüfungsergebnisses im Fach Deutsch (Bl. 77 der Behördenakte) diesen Anforderungen. Ein Bewertungsfehler ist nicht erkennbar. Darüber hinaus orientiert sich die Bewertung erkennbar an den Vorgaben aus Bl. 44 f. der Behördenakte.
d) Soweit darüber hinaus noch gerügt wird, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus aus den Schreiben vom 29. April 2021 und 25. Mai 2020 vorläge, greift auch dies vorliegend nicht. Zwar werden gemäß der genannten Schreiben für den Fall, dass im Probeunterricht geprüfte Inhalte im Unterricht der jeweiligen Grundschule noch nicht behandelt worden sind, die betreffenden Aufgaben unter bestimmten Voraussetzungen nicht in die Bewertung miteinbezogen. Der Bewertungsmaßstab für das entsprechende Fach bzw. die entsprechenden Fächer werde von der den Probeunterricht durchführenden Schule entsprechend angepasst. Im vorliegenden Fall muss allerdings beachtet werden, dass der Antragsteller nur aufgrund einer Ausnahme auf Grundlage des § 45 BaySchO bereits als Drittklässler am Probeunterricht teilgenommen hat, der – den gesetzlichen Vorgaben nach – aber für Schüler der Jahrgangsstufe 4 konzipiert und vorgesehen ist. Eine ausnahmsweise Teilnahme am Probeunterricht bedeutet aber nicht auch eine komplette Anpassung des Prüfungsstoffes. Vielmehr hat der Antragsteller freiwillig am Probeunterricht für Schüler der Jahrgangstufe 4 teilgenommen, so dass er ebenso deren Prüfungsniveau übernommen hat. Hierauf wurden die Eltern des Antragstellers nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Antragsgegners auch ausdrücklich hingewiesen. Deshalb können oben genannte Regelungen in den erwähnten Schreiben, die ihrem Sinn und Zweck und der Systematik der §§ 2 f. GSO nach für Schüler der Jahrgangstufe 4 gelten, hier nicht zum Vorteil des Antragstellers zur Anwendung kommen. Der Antragsteller, der als Schüler der Jahrgangstufe 3 logischerweise überhaupt keinen Stoff der Jahrgangstufe 4 in der Grundschule behandelt hat, durfte nur aufgrund der Ausnahme wie ein Schüler der Jahrgangstufe 4 am für ihn eigentlich nicht vorgesehenen Probeunterricht teilnehmen, dann muss er sich aber auch wie ein solcher behandeln lassen. In der daraus logisch folgenden Nichtanwendung der in den Schreiben enthaltenen Regelungen liegt deshalb vorliegend kein Bewertungsfehler.
e) Eine für den Antragsteller nachteilige Ungleichbehandlung aufgrund der Coronapandemie kann das Gericht vorliegend nicht erkennen. Hinsichtlich der Teilnahme am Probeunterricht wurde dem Antragsteller eine ihn begünstigende Ausnahme gem. § 45 BaySchO gewährt. Der Nachteil einer unterbliebenen Bewertung in der 3. Klasse hätte durch das Nachholen schriftlicher Leistungsnachweise gem. § 10 Abs. 2 Satz 4 GrSO behoben werden können. Ein entsprechendes Angebot wurde abgelehnt.
f) Insgesamt konnte anhand der geltend gemachten Rügen kein Bewertungsfehler, der zu einer Neu- oder Besserbewertung führen könnte, festgestellt werden.
g) Selbst wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Probeunterrichts und der Leistungsbewertung bestünden, könnte dies allein den geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Teilnahme am Unterricht im Gymnasium nicht begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in materieller Hinsicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe des Gymnasiums mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich erfüllt. Hiergegen spricht nicht zuletzt auch die den Antragsteller betreffende pädagogische Einschätzung in der Anlage zur Niederschrift über die Abschlusssitzung des Aufnahmeausschusses (Bl. 77 der Behördenakte), aus der sich ergibt, dass der Antragsteller in Mathematik wie Deutsch ein sehr langsames Arbeitstempo aufweist, er unselbständig und leicht ablenkbar ist und vor allem in Deutsch Unterrichtsergebnisse nicht vollständig übernehmen kann. Vor diesem Hintergrund kann von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller die Anforderungen für den Besuch des Gymnasiums erfüllt, nicht ausgegangen werden. Gegenteilige Anhaltspunkte wurde antragstellerseits nicht glaubhaft gemacht.
3. Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Jahrgangstufe 5 des Gymnasiums besteht nicht. Der Antrag war deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr.1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Streitwert im vorliegenden Eilverfahren gemäß Ziff. I. 5 Satz 1 des Streitwertkatalogs halbiert wird.


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