Aktenzeichen 8 CS 18.238
BayStrWG Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 S . 1, S. 2
Leitsatz
1. Die Umstufung einer Straße kann von den Betroffenen grundsätzlich nicht angefochten werden. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Rechtmäßigkeit einer Auf- oder Abstufung einer Straße in eine andere Straßenklasse iSd Art. 3 I BayStrWG bestimmt sich gem. Art. 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BayStrWG allein nach deren Verkehrsbedeutung oder beruht auf überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls, mithin öffentlichen Belangen, auf die sich der einzelne Private nicht berufen kann. (redaktioneller Leitsatz)
3. In besonders gelagerten Fällen kann der Anlieger oder Nutzer einer Straße ausnahmsweise wegen schwerwiegender Betroffenheit, namentlich in den Fällen des Rechtsmissbrauchs oder der objektiven Willkür, eine Sachprüfung der Tatbestandsmerkmale des Art. 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BayStrWG erreichen, weil er nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG und dem ihm innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur solche Einschränkungen hinnehmen muss, die nach Verfassungs- und/oder Straßenrecht in jeder Hinsicht rechtmäßig sind. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 2 S 17.5626 2017-12-18 Bes VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Dezember 2017 ist wirkungslos geworden.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Das durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Antragstellerin vom 19. Januar 2018 und der Antragsgegnerin vom 20. April 2018 beendete Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Infolge der Erledigung ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Dezember 2017 wirkungslos geworden (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Verwaltungsgericht zu Recht mangels Antragsbefugnis abgelehnt worden war. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Umstufung einer Straße von den Betroffenen grundsätzlich nicht angefochten werden kann; denn die Rechtmäßigkeit einer Auf- oder Abstufung einer Straße in eine andere Straßenklasse im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayStrWG bestimmt sich gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayStrWG allein nach deren Verkehrsbedeutung oder beruht auf überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls, mithin öffentlichen Belangen, auf die sich der einzelne Private nicht berufen kann (BayVGH, B.v. 8.8.2011 – 8 CS 11.1177 – juris Rn. 10 ff.; B.v. 6.10.2011 – 8 CS 11.1220 – BayVBl 2012, 666 = juris Rn. 9 ff.). Zwar hat der Senat klargestellt, dass in besonders gelagerten Fällen der Anlieger oder Nutzer einer Straße ausnahmsweise wegen schwerwiegender Betroffenheit, namentlich in den Fällen des Rechtsmissbrauchs oder der objektiven Willkür, eine Sachprüfung der Tatbestandsmerkmale des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayStrWG erreichen kann, weil er nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und dem ihm innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur solche Einschränkungen hinnehmen muss, die nach Verfassungs- und/oder Straßenrecht in jeder Hinsicht rechtmäßig sind (BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – BayVBl 2017, 705 = juris Rn. 32 m.w.N.). Aus dem Vorbringen im Antrags- und Beschwerdeverfahren ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall der Antragstellerin ein solches auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruhendes Antragsrecht ausnahmsweise zuzusprechen wäre.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).