Verwaltungsrecht

Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Straßenplanung

Aktenzeichen  8 ZB 16.955

Datum:
14.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 114840
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 75 Abs. 1a S. 1

 

Leitsatz

Eine Schnellstraße im Sinne der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung  ist eine dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straße, auf der vor allem das Halten und das Parken verboten ist. Ob sie zum Netz der Hauptstraßen des internationalen Verkehrs gehört, ist dagegen nicht erheblich (vgl. EuGH BeckRS 2016, 82796 Rn. 32). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 2 K 15.841 2016-03-16 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 30.600,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich als betroffener Grundstückseigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz für die Staatsstraße … „C… – Bad K…“ – Ortsumgehung L… – vom 8. April 2009 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 20. August 2013 und des Ergänzungsbeschlusses vom 29. Mai 2015. Er ist Eigentümer verschiedener, von dem Vorhaben betroffener Grundstücke sowie eines am Ortsrand von L… gelegenen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs.
Seine Klage auf Feststellung, dass der besagte Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der Ergänzungsbeschlüsse rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, hat das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 16. März 2016 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er macht neben ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils besondere rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Abweichungen des streitgegenständlichen Urteils von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts geltend.
Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 – 1 ZB 05.614 – juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2).
Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
1.2. Dies gilt zunächst hinsichtlich der klägerischen Einwendungen, es sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen (1.2.1) und es bedürfe eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (1.2.2).
1.2.1 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich aus der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) – UVP-RL -, eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben ergibt.
Nach Art. 4 Abs. 1 UVP-RL werden Projekte, die im Anhang I der UVP-RL aufgeführt sind (vorbehaltlich bestimmter Sonderregelungen) einer derartigen Prüfung unterzogen. Unter Ziffer 7 dieses Anhangs werden u.a. der Bau von Autobahnen und Schnellstraßen (Buchst. b) sowie der Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Straßen mit einer durchgehenden Länge von 10 km oder mehr (Buchst. c) aufgezählt. Da es sich vorliegend – auch bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags – weder um eine Autobahn noch um eine vier- oder mehrspurige Straße im Sinn dieser Richtlinie handelt, kommt allein die Subsumtion unter die Alternative Schnellstraße in Betracht. Aus der Ziffer 7 Buchst. b der Anlage I zur UVP-RL ergibt sich, dass der Begriff Schnellstraße im Sinn der Richtlinie deckungsgleich mit der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1976 ist. Der Verweis bezieht sich dabei auf das Übereinkommen in der Ausgangsfassung. Nach Anhang II (Ziff. II.3.) dieses Übereinkommens wird die Schnellstraße als eine dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straße, auf der vor allem das Halten und das Parken verboten ist, definiert (EuGH, U.v. 25.7.2008 – C-142/07 – Slg 2008, I-6097 Rn. 30 f.; vgl. auch U.v. 24.11.2016 – C-645/15 – BayVBl 2017, 225 Rn. 29 ff.). Maßgeblich ist dabei, dass die Straße die genannten technischen Merkmale von Schnellstraßen im Sinn dieser Begriffsbestimmung aufweist. Ob sie zum Netz der Hauptstraßen des internationalen Verkehrs gehört, ist dagegen nicht erheblich (EuGH, U.v. 24.11.2016 – C-645/15 – BayVBl 2017, 225 Rn. 32).
Im angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht – unter Heranziehung dieser Maßstäbe – im Einzelnen dargelegt, dass die geplante Ortsumgehung nicht dem Kraftfahrzeugverkehr im Sinn des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vorbehalten ist. Die Staatsstraße … ist nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen keine Kraftfahrtstraße gemäß § 18 StVO. Nach den schlüssigen Erklärungen des Beklagten bestehen weder vor noch nach Errichtung der streitgegenständlichen Ortsumgehung Bestrebungen, diese zu einer solchen Straße zu bestimmen (s. dazu auch die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16.3.2016 im Verfahren RO 2 K 15.841, S. 10 f.), was im Übrigen die Landesanwaltschaft Bayern als Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 2. August 2016 nochmals bekräftigt hat. Aus den überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich, dass die Umgehungsstraße sämtlichen Verkehrsarten zur Verfügung stehen soll und damit offensichtlich keine Schnellstraße im Sinn der genannten Bestimmungen darstellt. Europarechtliche Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts sowie der oben dargestellten europarechtlichen Rechtsprechung daher nicht. Den überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil ist der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten. Warum aus dem Straßenverlauf und aus der Lage der Straße folgen soll, dass diese nur dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehalten sein könne, ist nicht schlüssig dargelegt worden. Letztlich handelt es sich beim klägerischen Vorbringen lediglich um unbelegte und kaum nachvollziehbare Behauptungen, die letztlich unhaltbar sind. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen erfüllt sein könnten, um von einer Schnellstraße in diesem Sinn ausgehen zu können. Die Frage, ob im Fall einer solchen Schnellstraße eine Mindestlänge des betroffenen Streckenabschnitts Voraussetzung für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sein kann, stellt sich daher nicht.
Anhaltspunkte dafür, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund sonstiger Umstände erforderlich sein könnte, etwa aufgrund einer Aufspaltung eines Gesamtprojekts in getrennt behandelte Teilprojekte, sind ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. dazu EuGH, U.v. 25.7.2008 – C-142/07 – Slg 2008, I-6097 Rn. 44). Hierzu hat der Kläger auch nichts vorgetragen.
1.2.2 Aus den dargelegten Gründen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Vorabentscheidungsverfahren in Betracht kommen könnte. Der Kläger hat in seinem Zulassungsantrag keine europarechtlichen Fragen aufgeworfen, die entscheidungserheblich sein und eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erforderlich machen könnten.
1.3 Die klägerischen Einwände gegen die gerichtliche Entscheidung in Bezug auf die planerische Abwägung, vor allem im Hinblick auf den Ausschluss der von Klägerseite befürworteten Varianten 6 und 7, vermögen ebenfalls nicht durchzugreifen.
1.3.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zu berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen (BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39.07 – BVerwGE 133, 239 Rn. 131). Die Planfeststellungsbehörde muss den Sachverhalt allerdings nur soweit klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Bei der Trassenprüfung ist ihr ein gestuftes Vorgehen gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits gewonnenen Erkenntnissen richten (BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39.07 – BVerwGE 133, 239 Rn. 131). Dies gilt vor allem für Fragen, die in der Regel erst auf der Grundlage einer Detailplanung geklärt werden können (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39.07 – BVerwGE 133, 239 Rn. 139, zu einem Trassenvergleich in Bezug auf die Zahl der mit den Varianten jeweils verbundenen Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe). Eine gleichermaßen tiefgehende Prüfung aller in Betracht kommenden Alternativen ist dagegen grundsätzlich nicht geboten (BVerwG, U.v. 14.11.2002 – 4 A 15.02 – BVerwGE 117, 149/160). Die jeweilige Untersuchungstiefe hängt auch vom Grad der Beeinträchtigung öffentlicher und privater Belange ab. Je schwerwiegender die Beeinträchtigung anderer Belange ist, umso weitgehender sind die Anforderungen an die Alternativenprüfung (BVerwG, U.v. 14.11.2002 – 4 A 15.02 – BVerwGE 117, 149/160). Liegt insofern ein Abwägungsfehler vor, etwa infolge fehlerhafter Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung, muss dieser gemäß Art. 38 Abs. 1 BayStrWG i.V.m. Art. 75 Abs. 1a Satz 1 BayVwVfG offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss sein (BVerwG, GB.v. 21.9.2010 – 7 A 7.10 – juris Rn. 17 unter 2. d; U.v. 14.11.2002 – 4 A 15.02 – BVerwGE 117, 149/162; BayVGH, U.v. 15.4.2016 – 8 A 15.40003 – juris Rn. 33).
Die eigentliche Trassenentscheidung (also das Abwägungsergebnis) ist nicht bereits dann fehlerhaft, wenn eine andere als die von der Planungsbehörde bevorzugte Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Ihre Grenzen findet die planerische Gestaltungsfreiheit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr erst dann, wenn eine andere Alternative sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig und offensichtlich als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Alternative darstellen würde. Erforderlich ist mithin, dass sich diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39.07 – BVerwGE 133, 239 Rn. 131; U.v. 28.1.2009 – 7 B 45.08 – NVwZ 2009, 521 Rn. 31; BayVGH, U.v. 4.4.2017 – 8 B 16.43 – juris Rn. 32, jeweils m.w.N.).
1.3.2 Nach diesen Maßstäben begegnet die angegriffene Entscheidung keinen durchgreifenden Zweifeln. Es fehlt im Zulassungsantrag bereits in weiten Teilen an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen. Im Übrigen hat der Kläger keine substanziierten Einwendungen vorgebracht, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln geben könnten.
1.3.2.1 Das Verwaltungsgericht hat die aufgezeigten Maßstäbe ebenfalls zutreffend zugrunde gelegt. Es hat auch im Einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, warum die Planungsbehörde die Variante 7 im Rahmen einer gestuften Prüfung und Abwägung früher als andere Alternativen ausscheiden durfte und nicht in gleicher Detailliertheit wie die weiteren Varianten umfassend untersuchen musste. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass im Rahmen einer zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens eine sachgerechte Entscheidung vorliegt, wobei es sich auch darauf bezogen hat, dass die Variante 7 erst im Laufe des Verfahrens eingebracht wurde und sich an andere, detailliert geprüfte und umfassend abgewogene Alternativen (Varianten 4 bis 6) anlehnt. Die dazu erzielten Ergebnisse konnten somit von der Behörde nutzbar gemacht werden. Dabei wurde etwa auch darauf abgestellt, dass aus Sicht des Naturschutzes alle südlichen Trassenalternativen als nicht vorzugswürdig gegenüber der gewählten Variante 2 bewertet wurden.
Dem ist der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht substanziiert entgegengetreten. Allein aus der Tatsache, dass die Planfeststellungsbehörde andere Varianten einer detaillierteren Prüfung unterzogen hat, kann er nicht ableiten, dass auch die von ihm selbst skizzierte Variante 7 mit derselben Intensität hätte geprüft werden müssen. Es besteht gerade keine Pflicht einer Planungsbehörde, alle denkbaren Varianten bis zuletzt offen zu halten und jeweils einer Detailplanung zu unterziehen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 14.11.2002 – 4 A 15.02 – BVerwGE 117, 149/160).
Der Kläger kann sich auch nicht auf die unterbliebene Beteiligung von Fachbehörden sowie des Bund Naturschutzes und des Landesbunds für Vogelschutz in Bezug auf die Prüfung der Variante 7 berufen. Selbst wenn darin ein Fehler im Abwägungsvorgang läge (nur einen solchen macht der Kläger insofern geltend; ein möglicher Verfahrensfehler wäre im Übrigen nach den Ausführungen im angegriffenen Urteil gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 BayVwVfG geheilt), wird nicht ersichtlich, inwiefern dieser entscheidungserheblich sein könnte; hierauf wurde im angefochtenen Urteil auch zutreffend abgestellt. Aus den vorgelegten Stellungnahmen zu Fragen des Naturschutzes geht eindeutig hervor, dass der Bund Naturschutz und der Landesbund für Vogelschutz im Rahmen einer nachträglichen Grobanalyse zum Ergebnis gelangt sind, dass die Variante 7 „keine aus naturschutzfachlicher Sicht signifikante Eingriffsreduzierung erreicht“ (Bund Naturschutz in Bayern e.V., Stellungnahme vom 24.11.2015) und dass sich diese Variante „weit massiver auf Natur und Landschaft auswirken [wird], als die vom LBV bevorzugten Varianten 1 und 2“ (Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Stellungnahme vom 15.12.2015). Das Sachgebiet 24 der Regierung der Oberpfalz (Stellungnahme vom 27.11.2015) gelangte aus Sicht der Raumordnung zum Ergebnis, dass sich die Variante 7 (ebenso wie die Varianten 4 und 6) gegenüber den ortsnahen Varianten (also auch Variante 2) aufgrund ihrer vergleichsweise hohen Flächenbeanspruchung, der langen Trassenführung in bislang unverlärmten Bereichen sowie ihrer Zerschneidungseffekte im Hinblick auf die Belange des Natur- und Umweltschutzes, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung deutlich nachteiliger darstellt. Gleichermaßen stellte das Sachgebiet 50 der Regierung der Oberpfalz (Stellungnahme vom 11.12.2015) fest, dass in Bezug auf die schalltechnische Bewertung der Variante 7 näherungsweise auf die Bewertung der Variante 6 zurückgegriffen werden kann. Diese wurde aufgrund der starken Belastung – auch unter dem Aspekt des Immissionsschutzes – als grundsätzlich negativ bewertet, und zwar vor allem im Vergleich zur Variante 2. Schließlich kann der Kläger auch in Bezug auf die Untersuchung der wasserwirtschaftlichen Belange lediglich geltend machen, dass das Wasserwirtschaftsamt Regensburg die Variante 7 im Rahmen der ergänzenden Bewertung (Stellungnahme vom 8.12.2015) als geringfügig schlechter als Variante 2 beurteilt hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Einschätzungen bei einer ausführlicheren Analyse wesentlich ändern würden, bestehen nicht. Bei Berücksichtigung der nachträglich eingeholten Stellungnahmen ist nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde zu einer günstigeren Beurteilung in Bezug auf die vom Kläger favorisierte Variante 7 gegenüber der gewählten Variante 2 hätte gelangen können. Umgekehrt deutet vielmehr alles darauf hin, dass das Ergebnis der Planfeststellungsbehörde bestätigt worden wäre, was vom Kläger nicht substanziiert infrage gestellt wurde. Aus den nachträglich erhobenen Stellungnahmen geht hervor, dass die Variante 2 in Bezug auf die genannten Bereiche durchgehend besser als Variante 7 bewertet wurde. Es liegen somit konkrete Anhaltspunkte vor, dass auch bei einer frühzeitigen Beteiligung der genannten Stellen im Planfeststellungsverfahren kein anderes Ergebnis erzielt worden wäre (vgl. dazu BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 1 BvR 685/12 – DVBl 2016, 184; BVerwG, U.v. 10.2.2016 – 9 A 1.15 – BVerwGE 154, 153 Rn. 30 f.). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag. Auf das Verhältnis der Varianten 6 und 7 kommt es in diesem Zusammenhang dagegen nicht entscheidend an.
1.3.2.2 Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet war, für sämtliche Varianten einzelne Grundstücksbetroffenheiten individuell zu prüfen, insbesondere mangels Anhaltspunkten für eine Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebs oder für eine unzumutbare Beeinträchtigung aus anderen Gründen. Eine Verpflichtung, im Rahmen einer Variantenprüfung detailliert die Belastung der jeweiligen Grundstückseigentümer zu ermitteln, um eine „faire, gerechte Lastenverteilung“ zu erreichen, wie dies von Klägerseite vertreten wird, würde dagegen die Anforderungen überspannen (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39.07 – BVerwGE 133, 239 Rn. 139). Eine Existenzbedrohung in Bezug auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers wurde im angefochtenen Urteil dagegen geprüft und mit überzeugender Begründung verneint.
Die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, in denen ausführlich dargelegt wurde, dass der Kläger der Variante 2 keine Existenzgefährdung entgegenhalten kann, sind nicht zu beanstanden. Konkrete Hinweise darauf, dass eine solche Gefährdung vorliegen könnte, wurden vom Kläger auch in seinem Zulassungsantrag nicht dargelegt. Sein Vortrag zu den von ihm bewirtschafteten Flächen ist nicht hinreichend substanziiert. Der bloße Verweis auf den Mehrfachantrag aus dem Jahr 2016 reicht insofern nicht aus. Vielmehr hätte es – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der ausführlichen Urteilsgründe – einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Erstgerichts bedurft. Zudem ist nicht ersichtlich, wie er aus einer Eigentumsfläche von 16,07 ha sowie langfristigen Pachtflächen von 23,75 ha eine Gesamtfläche von 42,82 ha (und nicht von 39,82 ha) errechnet (Schriftsatz vom 2.6.2016 S. 20). Selbst wenn die vom Kläger nicht in Zweifel gezogene Grenze von 5% Flächenverlust, bei der eine Planfeststellungsbehörde regelmäßig auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens davon ausgehen kann, dass bei einem gesunden landwirtschaftlichen Betrieb keine Existenzgefährdung eintritt (vgl. zu den Maßstäben BayVGH, B.v. 9.9.2014 – 8 A 13.40047 – juris Rn. 15 f. m.w.N.), bei 1,99 ha (und nicht bei 2,15 ha wie vom Kläger errechnet) läge, wird nicht erkennbar, warum diese überschritten sein soll. Der Kläger geht selbst davon aus, dass der Verlust an Flächen (lediglich) 1,51 ha beträgt. Wie er auf einen Flächenverlust von über 5% (bezogen auf Eigentumsflächen sowie langfristig gesicherte Pachtflächen) kommt, erschließt sich demgegenüber nicht.
In den Entscheidungsgründen wurde zu dieser Problematik im Einzelnen, anhand vom Kläger gemachter Angaben, sogar dargelegt, dass sich bei einem straßenbaubedingten Verlust von 1,51 ha zunächst eine Reduzierung der Nutzfläche um lediglich rund 3% errechne. Dabei war das verbindliche Ersatzlandangebot – gegen das keine substanziierten Einwendungen erhoben wurden – im Umfang von 1,16 ha noch nicht berücksichtigt. Bei dessen Abzug ergibt sich somit ein Flächenverlust von lediglich 0,35 ha (vgl. zur Einbeziehung geeigneter und vertretbarer Ersatzlandangebote BayVGH, B.v. 9.9.2014 – 8 A 13.40047 – juris Rn. 16 m.w.N.). In diesen wurde (zugunsten des Klägers) eine Waldfläche von 0,3 ha eingerechnet. Der Verlust an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken beträgt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts somit effektiv nur 0,05 ha. Mit diesen schlüssigen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung hat sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht auseinandergesetzt. Insofern reicht es keineswegs aus, dass lediglich auf ein früheres Schreiben an die Regierung der Oberpfalz vom 11. November 2014 verwiesen wurde. Auch diesem Klägervorbringen lässt sich nicht substanziiert entnehmen, auf welche (zusätzlichen) Flächenverluste er sich konkret stützen will. Soweit im Zulassungsverfahren eine vermeintliche Unwirtschaftlichkeit von Resteflächen geltend gemacht werden soll, fehlt es ebenfalls an einer Substanziierung, vor allem an einem hinreichenden Eingehen auf die Feststellungen in den Entscheidungsgründen des Erstgerichts. Dies gilt schließlich auch für Fragen der vom Kläger behaupteten Gefährdung des Betriebs aufgrund entfallender Erweiterungsmöglichkeiten. Auch insofern geht er auf die schlüssigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in ausreichend Weise ein. Namentlich hätte es im Zusammenhang mit der behaupteten Existenzgefährdung aufgrund von Flächenverlusten insgesamt einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil bedurft, um ernsthafte Zweifel darzulegen. Daran fehlt es.
An der mangelnden Substanziierung ändert auch die nochmalige Vorlage eines Schreibens des Bayerischen Bauernverbands, Geschäftsstelle C* …, vom 6. Juni 2016 nichts. Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung bereits mit den Stellungnahmen des Bayerischen Bauernverbands vom 14. Oktober 2014 sowie vom 26. März 2015 eingehend befasst und diese nicht etwa ohne inhaltliche Auseinandersetzung zurückgewiesen, wie der Kläger meint. Es hat vielmehr nachvollziehbar dargelegt, dass sich nicht erschließt, aufgrund welcher tatsächlichen Feststellungen und mit welcher fachlichen Kompetenz die dortigen Schlussfolgerungen gezogen wurden (einzige Erweiterungsmöglichkeit südlich der Hofstelle; Existenzbedrohung des klägerischen Betriebs in Bezug auf verhinderte Erweiterungsmöglichkeiten). Entsprechendes gilt für die nunmehr vorgelegte Stellungnahme vom 6. Juni 2016. Es ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Umstände von einer Existenzgefährdung beim (behaupteten und nicht näher spezifizierten) „Wegfall der Hofanschlussfläche“ ausgegangen wird. Es fehlt an schlüssigen, auf den konkreten Betrieb bezogenen Begründungen. Die Ausführungen sind vielmehr allgemein gehalten und in Bezug auf den klägerischen Betrieb substanzlos. Auch insofern setzt sich das gesamte Zulassungsvorbringen nicht hinreichend mit den Urteilsgründen auseinander. Dort wurde im Einzelnen ausgeführt, dass die Trasse der ausgewählten Variante 2 nicht unmittelbar neben der Hofstelle des Klägers, sondern in mindestens 250 m Entfernung verläuft und dass die Flächen zwischen dieser Hofstelle und der geplanten Straße im Bereich südöstlich der A* …straße im klägerischen Eigentum stehen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist daher in keiner Weise dargelegt worden oder sonst ersichtlich, weshalb diese Flächen für eine Bebauung (und damit für eine potenzielle künftige Erweiterung des Betriebs) ungeeignet sein sollen. Die Behauptung, mit der Verwirklichung dieser Variante würden betriebliche Erweiterungsmöglichkeiten genommen, hat das Gericht daher als unsubstanziiert bewertet. Mit diesen nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen hat sich der Kläger nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es ist insoweit nicht erkennbar, woraus sich entsprechende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sollen.
1.3.2.3 Das Erstgericht hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass kein erheblicher Fehler in Bezug auf den Vergleich der Kosten der einzelnen Varianten vorliegt, der auf der Basis von Kostenschätzungen vorgenommen wurde. Dem ist der Kläger weder in Bezug auf die Ermittlung der Kosten für die jeweiligen Alternativtrassen an sich sowie auf die Einbeziehung der (Zusatz-)Kosten für eine jeweils zu errichtende Anschlussstelle L…-Mitte (1.3.2.3.1) noch auf die Notwendigkeit der Überbrückung einer öffentlichen Straße und die dadurch verursachten Kosten bei den Südvarianten (1.3.2.3.2) substanziiert entgegengetreten.
1.3.2.3.1 In Bezug auf die dem Kostenvergleich zugrunde gelegten Planungskosten hat das Verwaltungsgericht Ermittlungsdefizite festgestellt. Die Behörde hat die von einem Planungsbüro erstellten Berechnungsgrundlagen für die Baukosten der einzelnen Varianten nicht beigezogen und nicht hinreichend überprüft. Zudem hat sie es unterlassen, bei der Berechnung der Gesamtkosten der einzelnen Varianten die jeweiligen Kosten für einen ortsmittigen Anschluss (Auffahrtrampen) zu ermitteln und einen Trassenvergleich vorzunehmen, bei dem einzelne Varianten ohne die Kosten für einen solchen Anschluss mit den Varianten mit entsprechenden Kosten verglichen werden. Das wäre vorliegend geboten gewesen.
1.3.2.3.1.1 Das Verwaltungsgericht hat dazu im Einzelnen ausgeführt, dass die darin zu sehenden Abwägungsfehler nicht ergebnisrelevant waren (Art. 38 Abs. 1 BayStrWG i.V.m. Art. 75 Abs. 1a Satz 1 BayVwVfG).
Ein Fehler in der Abwägung ist nach Art. 75 Abs. 1a Satz 1 BayVwVfG erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Zum letztgenannten Tatbestandsmerkmal hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (B.v. 16.12.2015 – 1 BvR 685/12 – DVBl 2016, 184), dass eine Erheblichkeit nur dann verneint werden kann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Fall einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Fehlt es dagegen nur an konkreten Hinweisen dafür, dass bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen worden wäre, reicht dies regelmäßig nicht aus. Das bloße Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung lässt grundsätzlich keine hinreichenden Rückschlüsse darauf zu, welches Planungsergebnis ohne Abwägungsfehler zustande gekommen wäre (vgl. auch BVerwG, U.v. 22.11.2016 – 9 A 25.15 – NVwZ 2017, 627 Rn. 46 ff.; U.v. 10.2.2016 – 9 A 1.15 – BVerwGE 154, 153 Rn. 30 f.; BayVGH, B.v. 12.12.2016 – 22 A 15.40038 – juris Rn. 34 ff.). Derartige Anhaltspunkte können sich etwa aus dem Planfeststellungsbeschluss ergeben (BVerwG, U.v. 22.11.2016 – 9 A 25.15 – NVwZ 2017, 627 Rn. 46).
Unter Zugrundelegung dieser vom Bundesverfassungsgericht und der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgezeigten Maßstäbe sah das Verwaltungsgericht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass weder die unterlassene Überprüfung der Ergebnisse der Kostenermittlung noch die bei einer nachträglichen Prüfung zwischenzeitlich festgestellten Übertragungs- und Berechnungsfehler noch die Einbeziehung der jeweiligen Kosten des ortsmittigen Anschlusses von Einfluss auf das Abwägungsergebnis waren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei den zugrunde gelegten Kosten nur um prognostisch ermittelte Zahlen handelte (vgl. zur Kostenschätzung bei Trassenvarianten BayVGH, U.v. 22.11.2011 – 8 B 09.2587 – juris Rn. 44 m.w.N.), auf die die Planfeststellungsbehörde in ihrer Abwägung erkennbar nicht im Einzelnen abgestellt hat, vor allem nicht auf die konkreten Abstände oder auf die einzelnen Kostenhöhen. Vielmehr hat diese nur eine Reihung der untersuchten Varianten vorgenommen, die dann in die Abwägung eingeflossen ist, wobei dem Belang Kostenhöhe nur eine mittlere Bedeutung zugemessen wurde (während etwa die Belange des Naturschutzes mit großer und die der Verkehrswirksamkeit und des Lärmschutzes mit einer noch höheren Bedeutung eingeflossen sind). Die bezifferten prognostizierten Kosten dienten lediglich dazu, eine Rangfolge – ohne weitere Differenzierung – vorzunehmen, was anhand der Maßstäbe für die Trassenprüfung vom Verwaltungsgericht ebenfalls nicht beanstandet wurde. Auch nach Vorlage der Unterlagen zur Kostenprognose im gerichtlichen Verfahren sowie (nachträglicher) Überprüfung und Berichtigung durch die Behörde hat sich keine Veränderung in der Kostenreihung ergeben. Grundlegende Ermittlungsfehler sind nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Selbst dann, wenn bei den ortsnahen Varianten 1 und 2 die Kosten für die Anschlussstelle L* …-Mitte weiter berücksichtigt, bei den Alternativtrassen aber herausgerechnet werden, ist nach den schlüssigen Ausführungen in der Entscheidung die Variante 1 (die aus anderen Gründen als deutlich schlechter eingestuft wurde) weiterhin die preisgünstigste, gefolgt von Variante 2. Auf die im Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich berücksichtigten Kostenansätze für einen ortsmittigen Anschluss kommt es daher nicht an. Es bleibt bei den Annahmen, die der Abwägung zugrunde gelegt worden waren. Insofern weist der Beklagte zudem nachvollziehbar darauf hin, dass bei der ursprünglichen Kostenschätzung für die vom Kläger befürwortete Variante 6 im Nachhinein ein Übertragungsfehler festgestellt wurde. Die Kosten für den Knotenpunkt waren ursprünglich überhaupt nicht (wie eigentlich beabsichtigt) einberechnet worden, so dass die Baukosten eigentlich höher anzusetzen gewesen wären. Das Verwaltungsgericht hat somit zutreffend darauf abgestellt, dass sich auch nach Herausrechnung bzw. bei Wegfall der Kosten für die Anschlussstellen bei den Varianten 4 bis 6 die Variante 2 (mit Anschlussstelle) weiterhin als die nach Variante 1 kostengünstigste Alternative darstellt und darin hinreichend konkrete Anhaltspunkte gesehen, dass der Fehler keine Ergebnisrelevanz hatte.
Der Kläger hat dagegen keine hinreichenden Gründe aufgezeigt, die insofern Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung geben könnten. Er hat weder substanziiert bestritten, dass die Planfeststellungsbehörde lediglich eine Reihung vorgenommen und dem Kostenbelang bei der Abwägung nur eine mittlere Bedeutung beigemessen hat. Warum eine solche Vorgehensweise bei der Variantenprüfung im konkreten Fall nicht zulässig gewesen sein soll, erschließt sich nicht. Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht konkrete Anhaltspunkte dafür angenommen hat, dass der Abwägungsmangel nicht ergebnisrelevant war. Vor allem kann er sich nicht darauf berufen, dass sich die Variante 7 bei Herausrechnung der Kosten für die Anschlussstelle L* …-Mitte als kostengünstiger darstellen würde. Im Planfeststellungsbeschluss wurde ausdrücklich ausgeführt, dass sich diese Variante an die Variante 6 anlehnt und dass sich hinsichtlich der Anzahl der planfreien und plangleichen Knotenpunkte keine Unterschiede zu allen südlich verlaufenden Alternativen ergeben. Zudem wurde dargelegt, dass die im Querungsbereich des nachgeordneten Straßennetzes mit der Ortsumgehung erforderlichen Brückenbauwerke die gleichen Abmessungen wie bei den anderen südlichen Alternativen (Varianten 4 bis 6) erfordern. Es ist daher nicht erkennbar und wurde auch im Zulassungsantrag nicht hinreichend ausgeführt, warum sich eine günstigere Kostenberechnung ergeben soll und vor allem warum die Variante 7 im Verhältnis zur Variante 2 kostengünstiger sein soll. Hinzu kommt, dass in die ursprüngliche Kostenschätzung der Variante 6 die Kosten für die Anschlüsse ohnehin nicht eingerechnet worden waren, und zwar wegen eines Übertragungsfehlers (vgl. oben). Soweit sich der Kläger auf Ausführungen im Urteil beruft, wonach die Auswirkungen der Anschlussstelle als „neutral“ bezeichnet wurden, beziehen sich diese ersichtlich nicht auf eine Kostenneutralität, wie vom Kläger wohl angenommen, sondern auf die Be- und Entlastungseffekte aus Sicht der Verkehrswirksamkeit. Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet es im Übrigen, dass das Verwaltungsgericht auch keinen Abwägungsfehler darin gesehen hat, dass ein Verzicht auf eine Anschlussstelle für einen ortsmittigen Anschluss in Bezug auf die südlichen Planungsvarianten hinsichtlich dieser Be- und Entlastungseffekte für den Verkehr als neutral bewertet wurde. Hierzu hat der Kläger auch nicht näher vorgetragen.
1.3.2.3.1.2 Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis auch zutreffend davon ausgegangen, dass insofern kein beachtlicher Verfahrensfehler vorlag. Soweit sich der Kläger in Bezug auf diese Mängel auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 38 Abs. 1 BayStrWG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 und Art. 24 BayVwVfG) berufen wollte, wäre ein solcher nach Art. 38 Abs. 1 BayStrWG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 und Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich. Verfahrensfehler in einem Planfeststellungsverfahren, die auf das Abwägungsergebnis offensichtlich nicht von Einfluss waren, sind nach Art. 72 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 46 BayVwVfG unerheblich. Dabei ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Frage der Ergebnisrelevanz maßgeblich darauf abzustellen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensmangel anders entschieden worden wäre (vgl. dazu BVerwG, U.v. 31.7.2012 – 4 A 70001/11 – BVerwGE 144, 44 Rn. 34 m.w.N.; U.v. 14.4.2010 – 9 A 5.08 – BVerwGE 136, 291 Rn. 25; B.v. 6.5.2008 – 9 B 64.07 – NVwZ 2008, 795 f. Rn. 10). Das Verwaltungsgericht geht nachvollziehbar davon aus, dass die unterlassene Prüfung der Kostenberechnungen des Planungsbüros, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurde (vgl. Bl. 352 ff. der Akte im Verfahren RO 2 K 15.841), das Ergebnis in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Es hat sogar, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 75 Abs. 1a Satz 1 BayVwVfG, hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bejaht, dass die aufgezeigten Fehler beim Kostenvergleich keine Ergebnisrelevanz hatten, wie oben bereits dargelegt wurde.
Der Kläger hat demgegenüber nicht aufgezeigt, dass diese Annahmen unzutreffend sein könnten. Anhaltspunkte für eine Fehlerrelevanz sind nicht ersichtlich und auch nicht hinreichend dargelegt worden. Soweit sich der Kläger daher über die Abwägungsfehlerhaftigkeit hinaus auch auf einen Verfahrensfehler berufen wollte, bestehen insofern ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung.
1.3.2.3.2 Schließlich kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht darauf stützen, dass im Urteil die Ausführungen der Planfeststellungsbehörde, wonach für die südlichen Varianten in jedem Fall eine Brücke zum Zusammenschluss durchtrennter Verkehrsverbindungen erforderlich ist, nicht beanstandet wurden. Der Wegfall dieser Brücke hätte bei den südlichen Varianten jeweils eine Kostenersparnis zur Folge gehabt. Es handelt sich insofern nach den erstinstanzlichen Feststellungen um eine gewidmete Straße, die nach Mitteilung der Beigeladenen (Schreiben vom 9.6.2016) im Bestandsverzeichnis nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG als Gemeindeverbindungsstraße eingetragen ist (Fl.Nr. 291, Gemarkung L…), was vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt wurde. Der Straße kommt nach den Urteilsfeststellungen auch eine Verkehrsbedeutung zu. Das Verwaltungsgericht hat dies im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt und ist dabei auf die – im Zulassungsantrag erneut wiederholten – Einwendungen des Klägers hinreichend eingegangen. Das Vorbringen im Zulassungsverfahren setzt sich insofern nicht substanziiert mit den Entscheidungsgründen auseinander. Es genügt dabei nicht, dass der Kläger lediglich seine Rechtsauffassung wiederholt, ohne auf die seinen Vortrag widerlegenden Entscheidungsgründe näher einzugehen.
1.3.2.4 Das Zulassungsvorbringen enthält schließlich keine hinreichende Darlegung dazu, dass eine der Alternativvarianten dergestalt vorzugswürdig sei, dass sie sich der Behörde hätte aufdrängen müssen.
2. Der Rechtsstreit weist – soweit die aufgeworfenen Fragen von entscheidungserheblicher Bedeutung sind – auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die auftretenden Rechtsfragen sind nicht komplex; sie lassen sich ohne Weiteres aus dem Gesetz lösen oder sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Namentlich ergeben sich entgegen dem klägerischen Vortrag keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten hinsichtlich einer UVP-Pflichtigkeit (vgl. oben 1.2) oder in Bezug auf Fragen der Abwägungsfehlerlehre und der daraus resultierenden Fehlerfolgen (vgl. oben 1.3). Die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe sind – wie im Übrigen bereits das Verwaltungsgericht unter Angabe einschlägiger Fundstellen zutreffend dargelegt hat – höchstrichterlich geklärt. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten hat der Klägervertreter nicht substantiiert aufgezeigt.
3. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurden ebenfalls nicht substanziiert dargelegt. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und darzulegen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) und klärungsbedürftig ist, sowie aufzuzeigen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72; BayVGH, B.v. 14.5.2014 – 14 ZB 13.2658 – juris Rn. 18). Der Zulassungsantrag erfüllt diese Anforderungen nicht.
3.1 Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die geltend gemachte Existenzgefährdung dann erstinstanzlich nochmals erörtert werden kann, wenn der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde im Rahmen des ergänzenden Verfahrens diese Frage erneut aufgreifen, prüfen und aktualisieren, stellt sich nicht. Für die klägerische Behauptung, das Erstgericht habe zum Ausdruck gebracht, dass die Existenzgefährdung nicht mehr erstinstanzlich zu erörtern sei, finden sich keine Anhaltspunkte in der angegriffenen Entscheidung. Vielmehr hat das Erstgericht selbst darauf hingewiesen, dass die Frage der Existenzgefährdung im Ergänzungsbeschluss erneut aufgegriffen, geprüft und aktualisiert wurde. Es hat in den Entscheidungsgründen im Einzelnen geprüft, ob der Kläger der durchgeführten Trassenwahl entgegenhalten kann, dass die Verwirklichung der Variante 2 zu einer Existenzgefährdung für seinen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb führe. Dabei hat es sich auch im Einzelnen mit dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt (vgl. oben 1.3.2.2). Dass insofern auch darauf verwiesen wurde, dass bereits im Vorprozess eine Existenzgefährdung geprüft und verneint worden war, ist demgegenüber unschädlich. Daraus kann – angesichts der umfassenden Erörterungen im angefochtenen Urteil – jedenfalls nicht abgeleitet werden, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit dieser Frage auseinandergesetzt.
3.2 Ebenso wenig ist die zweite Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig. Es erscheint bereits unklar, welche allgemeingültige Aussage in Bezug auf den Begriff „Beiziehung der entsprechenden Rechnungsgrundlagen“ nach Ansicht des Klägers getroffen werden soll. Es handelt sich insofern im Ergebnis lediglich um die Frage, ob im konkreten Einzelfall ein Abwägungsfehler vorlag und ob dieser – bei Zugrundelegung der zu Art. 75 Abs. 1a Satz 1 BayVwVfG vom Bundesverfassungsgericht und der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe – vorliegend entscheidungserheblich war. Eine fallübergreifende Bedeutung wurde im Zulassungsantrag dagegen nicht substanziiert dargelegt. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang inhaltlich mit der Richtigkeit der Entscheidung auseinandersetzt, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
4. Auch die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greift nicht durch. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds ist vor allem erforderlich, dass der Rechtsmittelführer ausführt, welcher abstrakte Rechtssatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts aufgestellte abstrakte Rechtssatz dazu in Widerspruch steht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht.
4.1 Auf eine Divergenz in Bezug auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH, Az. 8 B 15.1296 und 8 B 15.1297, BayVBl 2016, 236) kann sich der Kläger nicht berufen. Aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. oben 1.2) kommt ein Vorabentscheidungsverfahren nicht in Betracht. Die Voraussetzungen der UVP-RL für die Durchführung einer verpflichtenden Umweltverträglichkeitsprüfung liegen offensichtlich nicht vor.
4.2 Der Kläger hat auch keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 16.12.2015 – 1 BvR 685/12 – DVBl 2016, 184) substanziiert aufgezeigt. Zum einen fehlt es bereits an der Darlegung eines abstrakten Rechtssatzes im Zulassungsantrag. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass das Ausgangsgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Maßstäbe sowie die aufgestellten abstrakten Rechtssätze vielmehr zutreffend zugrunde gelegt hat. Das Erstgericht hat im konkreten Einzelfall hinreichend nachgewiesen, dass die Planungsbehörde bei Vermeidung der jeweiligen Abwägungsfehler zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. oben 1.3.2.3.1).
5. Lediglich höchst vorsorglich wird in Anbetracht des umfänglichen klägerischen Vortrags darauf hingewiesen, dass der Senat nicht gehalten ist, in seiner Entscheidung das gesamte Vorbringen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 28.11.2013 – 9 B 14.13 – DVBl 2014, 237 Rn. 34 m.w.N.). Dies gilt besonders deshalb, weil das Vorbringen des Klägers in weiten Bereichen unstrukturiert, nicht hinreichend exakt und zum Teil sogar substanzlos ist. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte folgt, sich mit jedem Vorbringen im Detail in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133/146; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.7.2013 – 9 A 7.13 – juris Rn. 4). Ebenso wenig wird ein Gericht durch Art. 91 Abs. 1 BV verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen (BayVerfGH, E.v. 25.10.2016 – Vf. 83-VI-14 – juris Rn. 38 f. m.w.N.). Hierdurch wird nicht infrage gestellt, dass der Senat das gesamte Vorbringen der Beteiligten vorliegend vollständig zur Kenntnis genommen und umfassend gewürdigt hat.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO (zur Nichterstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten eines Beigeladenen im Zulassungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 – 8 ZB 01.1789 – BayVBl 2002, 378). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Ziff. 34.2 i.V.m. 2.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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