Verwaltungsrecht

Unbegründete Asylklage – Einzelfall – Yoruba in Nigeria

Aktenzeichen  Au 9 K 21.30392

Datum:
16.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 21400
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Selbst bei Annahme, nigerianische Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und sich hiervon befreit haben, bildeten eine soziale Gruppe, genügt die bloße Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe nicht, um einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG zu begründen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.   

Gründe

Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage der Kläger verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2021 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurde den Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2021 form- und fristgerecht geladen worden.
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 13. April 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz VwGO). Die Kläger besitzen keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Grundgesetz – GG), auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG) bzw. auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Ebenfalls liegen zugunsten der Kläger keine nationalen Abschiebungsverbote auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor (§ 113 Abs. 5 Satz 1).
1. Die Kläger besitzen keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a GG. Einem solchen Anspruch steht bereits die Einreise der Kläger ausschließlich auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland über einen sicheren Drittstaat (Frankreich) entgegen. Insoweit bestimmt § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG, das einem Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, sich nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen kann. § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylG schließt insoweit eine Anerkennung als Asylberechtigter aus. Ausweislich der eigenen Erklärungen der Klägerin zu 1 im Verfahren vor dem Bundesamt sind diese auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
2. Die Kläger besitzen keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag auf Grund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei der Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus (vgl. BVerfG, B.v. 12.2.2008 – 2 BvR 2141/06 – juris Rn. 20; VG Köln, U.v. 26.2.2014 – 23 K 5187/11.A – juris Rn. 26).
Gemessen an diesen Maßstäben konnten die Kläger eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft machen.
a) Der vorgetragene Umstand, dass die Klägerin zu 1 in Frankreich Opfer von Menschenhandel geworden sei, ist nicht geeignet, der Klägerin zu 1 Flüchtlingsschutz zu vermitteln.
Der Handel von nigerianischen Frauen und Kindern zu sexuellen Zwecken ist in Nigeria ein weit verbreitetes Phänomen und ein Problem großen, jedoch schwer bezifferbaren Ausmaßes. Die meisten Opfer des Menschenhandels stammen aus Benin City, der Hauptstadt des Bundesstaats Edo, sowie nahegelegenen Dörfern (vgl. Bericht des European Asylum Support Office – EASO – über Herkunftsländer – Informationen – Nigeria: Sexhandel mit Frauen, S. 14 ff m.w.N.). Üblicherweise werden die Opfer in der Rekrutierungsphase durch Täuschung oder falsche Versprechungen dazu bewegt, nach Europa (überwiegend nach Italien und Spanien) zu gehen, um dort als Prostituierte zu arbeiten. Häufig wird den Frauen, die meist aus ärmlichen Verhältnissen stammen, in Aussicht gestellt, in Europa einen gut bezahlten Arbeitsplatz oder Bildungschancen zu erhalten, um dort ein besseres Leben führen zu können bzw. der in Nigeria zurückbleibenden Familie aus der Armut heraushelfen zu können. Zentrale Figuren und Anführer der Menschenhandelsnetzwerke sind in der Regel die sogenannten „Madams“, die oft selbst frühere Opfer der Zwangsprostitution sind. Die Madams rekrutieren die Opfer und überwachen den gesamten Prozess des Menschenhandels. Sie sind häufig auch die Personen, welche die Reise nach Europa finanzieren. Eine Aufklärung über die tatsächliche Schuldenhöhe erfolgt erst nach der Ankunft in Europa. Den zur Prostitution gezwungenen Frauen wird in der Regel ein Schuldenbetrag in Höhe von 35.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR in Rechnung gestellt, den sie bei der Madame abbezahlen müssen (vgl. Bericht des European Asylum Support Office – EASO – über Herkunftsländerinformationen – Nigeria: Sexhandel mit Frauen, S. 26 m.w.N.). Um die Zwangslage der zur Prostitution gezwungenen Frauen zu verstärken, kommt Voodoo – Ritualen eine besondere Bedeutung zu. Der Glaube an Voodoo ist in Nigeria, insbesondere im Bundesstaat Edo, weit verbreitet. Bei Voodoo, zuweilen auch als „Juju“ bezeichnet, handelt es sich um eine traditionelle westafrikanische Glaubensrichtung, die durch schwarze Magie und rituelle Schwüre geprägt ist. Dies machen sich die Menschenhändler zunutze, um die Opfer aufgrund ihres Glaubens an die Madam und die Schleuser zu binden und psychischen Druck auf die Opfer auszuüben. Die betroffenen Frauen müssen in einer rituellen Zeremonie einen sogenannten Juju – Schwur ablegen, durch welchen sie sich dazu verpflichten, das geschuldete Geld zurückzuzahlen, die Identität der Menschenhändler nicht preiszugeben und sich diesen bedingungslos zu untergeben. Es wird daran geglaubt, dass der Bruch des Schwurs Krankheit, Wahnsinn oder den Tod der Frauen und deren Familien zur Folge habe (vgl. dazu auch ACCORD, Nigeria – Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, Bericht vom 17.6.2011, S. 7 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Nigeria: Zwangsheirat, Innerstaatliche Fluchtalternative für alleinstehende Frau, Einfluss von Voodoo – Praktiken, 16.3.2016).
Ob nach Nigeria zurückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und sich hiervon befreit haben, eine soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG darstellen, kann offenbleiben (vgl. VG Würzburg, U.v. 17.11.2015 – W 2 K 14.30213 – juris Rn. 29 f. m.w.N; mit überzeugenden Argumenten hiergegen VG Gelsenkirchen, U. v. 15. 3.2013 – 9a K 3963/11.A -, juris). Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Selbst bei Annahme einer sozialen Gruppe genügt alleine die Zugehörigkeit zu einer solchen nicht, um ein Anspruch der Klägerin zu 1 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG zu begründen. Es gibt zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin zu 1 durch ihre Familie bzw. die Gesellschaft eine Stigmatisierung aufgrund der ihr drohenden Tätigkeit als Prostituierte in Frankreich drohen würde. Die Klägerin zu 2 hat selbst ausgeführt, dass eine Kontaktaufnahme zwischen ihrem ehemaligen Zuhälter in Frankreich (*) ausgeschlossen sei. Dem Zuhälter sei der aktuelle Aufenthalt der Familie gar nicht bekannt. Auch ist es in Frankreich nach den Ausführungen der Klägerin zu 1 gar nicht zu einer Prostitutionstätigkeit gekommen. Die Klägerin zu 1 hat selbst gar nicht auf eine Verfolgungsfurcht bei einer Rückkehr nach Nigeria mit ihrer Opferstellung im Rahmen des Menschenhandels begründet, sondern im Wesentlichen auf die drohende Genitalverstümmelung (FGM) für die Klägerin zu 2 verwiesen. Selbst wenn der Klägerin zu 1 eine Reviktimisierung in Nigeria drohen sollte, wofür es keinerlei Anhaltspunkte gibt, wäre die Klägerin zu 1 auf die Inanspruchnahme internen Schutzes im Sinne des § 3e AsylG zu verweisen. Für die Klägerin zu 1 besteht diese inländische Fluchtalternative insbesondere in den zahlreichen Großstädten, insbesondere Lagos oder Abuja oder generell im liberaleren Südwesten Nigerias. Die Inanspruchnahme einer derartigen innerstaatlichen Fluchtalternative ist der Klägerin zu 1 auch unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände zumutbar. So handelt es sich bei der Klägerin zu 1 um eine erwachsene Frau, die über eine weit überdurchschnittliche Schul- bzw. Universitätsbildung verfügt. Auch war die Klägerin zu 1 bereits selbstständig in Nigeria tätig. Der Klägerin zu 1 war es auch nach Verlassen ihres Ehemannes im Jahr 2016 möglich, den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden Kinder, die Kläger zu 2 und 3, sicherzustellen.
b) Für die Klägerin zu 2 scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer vorgetragenen geschlechtsbezogenen Verfolgung aus. Zwar stellt die geltend gemachte zwangsweise Beschneidung einen asylerheblichen Eingriff dar, der vom Grundsatz her einen Anspruch aus Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG) begründen kann.
Dabei geht das Gericht nach den vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich davon aus, dass die weibliche Genitalverstümmelung in allen bekannten Formen nach wie vor in Nigeria verbreitet ist. Schätzungen zur Verbreitung der weiblichen Genitalverstümmelung gehen jedoch weit auseinander und reichen von 19% bis zu 50% bis 60% (vgl. dazu etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria – Lagebericht – vom 21. Januar 2018, Stand September 2017, Nr. II.1.8).
Es wird zwar teilweise von einem Rückgang der Beschneidungspraxis bzw. einem Bewusstseinswandel ausgegangen, dennoch ist die Beschneidungspraxis noch in den Traditionen der nigerianischen Gesellschaft verwurzelt. Nach traditioneller Überzeugung dient die weibliche Genitalverstümmelung der Sicherung der Fruchtbarkeit, der Kontrolle der weiblichen Sexualität, der Verhinderung von Promiskuität und der Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft der Frauen durch eine Heirat. Angesichts des Umstandes, dass teilweise nur eine beschnittene Frau als heiratsfähig angesehen wird, kann der Druck auf die Betroffenen als auch auf deren Eltern zur Durchführung einer Beschneidung erheblich sein. Zur Erreichung der „Heiratsfähigkeit“ sind häufig gerade weibliche Familienmitglieder bemüht, die Beschneidung durchführen zu lassen und mitunter erfolgt dies auch gegen den Willen der Eltern. Übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass die weibliche Genitalverstümmelung besonders in ländlichen Gebieten und hierbei insbesondere im Süden bzw. Südwesten und im Norden des Landes verbreitet ist. Das Beschneidungsalter variiert von kurz nach der Geburt bis zum Erwachsenenalter und ist abhängig von der jeweiligen Ethnie. Auch nach der allgemein zugänglichen Stellungnahme „The Epidemiology of Female Genital Mutilation in Nigeria – A Twelve Year Review“ ist selbst innerhalb der Ethnie der Yoruba von 2013 bis 2016 die Beschneidungspraxis stark rückläufig (von 54,5 auf 45,4%). Gesamtbetrachtet lag der Anteil beschnittener Mädchen und Frauen in Nigeria im Jahr 2013 noch bei 24, 8%. 2017 waren es nur noch 18,4% (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich – BFA – Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 12.4.2019 Nr. 18.1, S. 38 m.w.N.).
Aufgrund dieser Erkenntnislage in Zusammenschau mit dem Vortrag der Klägerin besteht für diese zur Überzeugung des Gerichts keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefahr hinsichtlich der Durchführung einer Genitalverstümmelung. Dies auch unter Berücksichtigung der Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 2 zur Volksgruppe der Yoruba.
Zwar verhält es sich nach der Information des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – Informationszentrum Asyl und Migration – Weibliche Genitalverstümmelung – Formen – Auswirkungen – Verbreitung – Asylverfahren vom April 2010 bei der Ethnie der Yoruba so, dass Beschneidungen innerhalt der ersten Lebenswoche, im Kleinkindalter oder der Kindheit vorgenommen werden. Dies schließt es aus Sicht des erkennenden Gerichts zunächst nicht aus, dass – abgestellt auf das jeweilige Lebensalter – für die Klägerin zu 2 die Gefahr einer zwangsweisen Beschneidung (FGM) bei einer erneuten Einreise nach Nigeria besteht. Das Gericht ist andererseits aber auch der Auffassung, dass es der Klägerin zu 1 unschwer möglich ist, einer möglichen existenten Gefahr einer Beschneidung bei einer Rückkehr nach Nigeria zu entgehen. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Überlegungen. So ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass es der Klägerin zu 1 nach Verlassen ihres Ehemannes im Jahr 2016 über die Dauer von nahezu drei Jahren gelungen ist, die Klägerin zu 2 vor einer ihr drohenden Beschneidung zu schützen. Warum ihr dies bei einer erneuten Rückkehr nach Nigeria nicht nochmals gelingen sollte, ist für das Gericht nicht erkennbar. Die Klägerin zu 1 ist auch nicht darauf verwiesen, nochmals an ihre vormaligen Aufenthalte in Nigeria zurückzukehren. In einem Land mit einer Bevölkerungszahl zwischen 180 Mio. und 200 Mio. ohne funktionierendes Melde- und Fahndungssystem dürfte es für den ehemaligen Ehemann der Klägerin zu 1 und dessen Familienangehörige nahezu ausgeschlossen sein, die Familie bei einer Rückkehr nach Nigeria erneut aufzuspüren. Auch legt der Bildungsstand der Klägerin zu 1 nahe, dass diese nicht verpflichtet ist, an ihre ursprünglichen Aufenthaltsorte zurückzukehren. Aufgrund des Bildungsniveaus und der vormaligen selbständigen Tätigkeit der Klägerin zu 1 ist diese mit ihren Kindern die Rückkehr in die Anonymität einer nigerianischen Großstadt durchaus zuzumuten. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Klägerin zu 2 und ihrer Mutter (Klägerin zu 1) interner Schutz vor Verfolgung zur Verfügung steht, § 3e Abs. 1 AsylG.
Da Genitalverstümmelungen in ländlichen Gebieten weiter verbreitet sind als in den Städten, ist es der Mutter der Klägerin im Fall einer tatsächlichen Bedrohung möglich, sich in einem städtischen Gebiet niederzulassen, in welchem die Beschneidungspraxis nicht mehr derart verbreitet ist. So gilt die Durchführung der weiblichen Genitalverstümmelung beispielsweise in Lagos mittlerweile sogar als absolute Ausnahme (vgl. zum Gesamten: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Informationszentrum Asyl und Migration – weibliche Genitalverstümmelung – Formen, Auswirkungen, Verbreitung, Asylverfahren – April 2010, S. 44). Auch werden alleinstehende oder allein lebende Frauen im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – eher akzeptiert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018, Stand: Oktober 2018, Nr. II.1.8, S. 15). Die Ansiedlung kann vorliegend auch vernünftigerweise erwartet werden. Zum einen wird die Klägerin zu 2 gemeinsam mit ihrer Mutter, der Klägerin zu 1, nach Nigeria zurückkehren. Es ist der Mutter der Klägerin auch zumutbar, sich in einem anderen sicheren Gebiet des Landes niederzulassen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um jedenfalls das Existenzminimum zu sichern. Zudem besteht die Möglichkeit effektiven Schutz und Unterstützung durch staatliche Stellen und NGO’s – wie zum Beispiel die Women`s Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) -, die über landesweite Netzwerke verfügen, zu erhalten (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA – Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 12.4.2019, Nr. 20, S. 40; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Informationszentrum Asyl und Migration – weibliche Genitalverstümmelung – Formen, Auswirkungen, Verbreitung, Asylverfahren – April 2010, S. 44).
Gesamtbetrachtet steht für das Gericht zur Überzeugung fest (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass für die Klägerin zu 2 bei einer erneuten Einreise nach Nigeria zusammen mit ihrer Mutter und gesetzlichen Vertreterin, der Klägerin zu 1, keine Gefahr einer geschlechtsbezogenen Verfolgung besteht. Damit war der geltend gemachte Anspruch der Klägerin zu 2 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG abzulehnen.
Für den Kläger zu 3 wurden bereits keine eigenen Asylgründe geltend gemacht.
3. Der beantragte (unionsrechtliche) subsidiäre Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG kommt zu Gunsten der Kläger ebenfalls nicht in Betracht.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei auch die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die Art der Behandlung oder Bestrafung muss eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3 c Nr. 3 AsylG).
Die Kläger sind im Falle einer Rückkehr nicht einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt, auch nicht wegen seines christlichen Glaubens. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen, bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung „Boko Haram“ sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 2013 -, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 -, U.v. 27. 4.2010 – 10 C 4/09 -, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 und U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – sowie B.v. 14.11.2012 – 10 B 22/12 – jeweils juris). Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen, die in Nigeria (noch) nicht festzustellen sind, vergleichbar. Nach den allgemein zugänglichen Erkenntnismitteln (Tagespresse, Medien) und Erkenntnissen des Gerichts kam es zwar auch im Jahr 2017 und 2018 sehr häufig zu Anschlägen der Gruppe „Boko Haram“ und sind auch die Einsätze der nigerianischen Sicherheitskräfte mit Gewaltexzessen und willkürlichen Verhaftungen verbunden. Allerdings konzentrieren sich die Anschläge von „Boko Haram“ und die daraus folgenden Auseinandersetzungen immer noch hauptsächlich auf den Norden bzw. Nordosten Nigerias, während es im Süden und Südwesten des Landes nur vereinzelt zu Anschlägen bzw. Terrorakten gekommen ist. Eine landesweite Verübung von Terrorakten durch die Organisation „Boko Haram“ findet nicht statt (vgl. dazu: AA, Lageberichte von Nigeria vom 10. Dezember 2018, 21. Januar 2018, 26. November 2016, 28. November 2014, jew. Zusammenfassung S.5 sowie II, 1.4., vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009, jeweils Ziffer II.1.4). Ein Bürgerkrieg findet in Nigeria nicht statt; Bürgerkriegsparteien sind nicht vorhanden.
Die Kläger sind daher in der Lage, diesen Konflikten durch Rückkehr in weniger gefährdete Gebiete im Sinne eines internen Schutzes aus dem Wege zu gehen. An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass die Kläger selbst aus * stammen. Selbst wenn die Kläger nicht an ihre vormaligen Aufenthaltsorte zurückkehren wollen, kommt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls eine Rückkehr nach Abuja, Owerri oder beispielsweise nach Port Harcourt in Betracht.
4. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen zu Gunsten der Kläger ebenfalls nicht vor. Auch insoweit erweist sich der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 13. April 2021 als rechtmäßig und nicht geeignet, die Kläger in ihren Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die schlechte wirtschaftliche Situation in Nigeria – hier leben immer noch ca. 70% der Bevölkerung am Existenzminimum und sind von informellem Handel und Subsistenzwirtschaft abhängig (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria – Lagebericht – a.a.O. Nr. I.2.) – ebenso wie die Situation hinsichtlich der verschiedenen gewalttätigen Auseinandersetzungen und Übergriffe, z.T. auch durch die Sicherheitskräfte, und die damit zusammenhängenden Gefahren (s.o. und Lagebericht a.a.O. Nr. II.2. und 3.) grundsätzlich nicht zu einer individuellen, gerade dem Kläger drohenden Gefahr führt, sondern unter die allgemeinen Gefahren zu subsumieren ist, denen die Bevölkerung oder relevante Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt ist und die gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG durch Anordnungen gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind.
Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage eines Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, wie zum Beispiel im Falle einer tödlichen Erkrankung in fortgeschrittenen Stadium, wenn im Zielstaat keine Unterstützung besteht (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – BVerwGE 146, 12-31, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.). Im Hinblick auf die Bewertung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK gelten dabei bei der Beurteilung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG die gleichen Voraussetzungen wie bei der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – a.a.O. – juris Rn. 22, 36).
Für die Kläger ist ein derartiges Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht zu erkennen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Klägerin zu 1. Diese ist volljährig und erwerbsfähig. Die Schulbildung der Klägerin zu 1 erweist sich für nigerianische Verhältnisse als weit überdurchschnittlich. Die Klägerin zu 1 kann einen abgeschlossenen Schulbesuch mit einer Dauer von zwölf Jahren vorweisen. Hieran hat sich ein vierjähriges Universitätsstudium im Fachbereich Buchhaltung angeschlossen. Die Klägerin zu 1 war nach ihrem eigenen Vorbringen danach auch als Angestellte in der Buchhaltung tätig. Daneben hat sie bereits selbständig und ab 2017 bis Juni/Juli 2019 eigenständig einen Friseur- bzw. Kosmetiksalon betrieben. Auf dieser Grundlage können von der Klägerin zu 1 Bemühungen erwartet werden, erneut auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Überdies halten sich nach dem Vorbringen der Klägerin zu 1 noch mehrere Familienangehörige in Nigeria auf, die die entsprechende Unterstützung leisten können, wie sie es wohl auch bereits vor der Ausreise der Kläger getan haben. In Lagos halten sich sowohl die Eltern der Klägerin zu 1 als auch noch deren vier Geschwister auf. Der Kontakt wurde auch der Ausreise aus Nigeria aufrechterhalten.
b) Für die Kläger besteht aber auch kein nationales Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser allgemein bestehenden Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.
Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für die Betroffenen die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen den Betroffenen daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (zum Ganzen BVerwG, U.v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 38).
Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG weder für die Person der Klägerin zu 1 noch für die Klägerin zu 2 vor.
Bei einer Geltendmachung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes muss die Erkrankung durch eine qualifizierte, gewissen Mindestanforderungen genügende ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden (vgl. § 60 a Abs. 2 c Satz 2 und 3 AufenthG und BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – juris). Aus dem vorgelegten Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat und ob die von dem Patienten geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte ein fachärztliches Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (vgl. BVerwG, B.v. 26.7.2012 – 10 B 21.12 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 22.8.2014 – 5 C 14.1664 – juris Rn. 5).
Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person der Klägerinnen zu 1 und 2 nicht vor.
Von Seiten der Malteser-Betreuung wurden für die Klägerinnen zu 1 und 2 eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine depressive Episode diagnostiziert. Für die Klägerin zu 2 wurde weiter ein fachärztliches Attest vom 10. Dezember 2019 vorgelegt, in dem für die Klägerin zu 2 eine dringliche kinderpsychiatrische Behandlung empfohlen wird, da eine schwere posttraumatische Störung bestehe. Ein ergänzendes ärztliches Attest wurde mit Datum vom 13. Januar 2020 vorgelegt. Das Krankheitsbild der Klägerin zu 2 resultiere diesbezüglich insbesondere auf Gewalterfahrungen in Frankreich. In einem weiteren ärztlichen Attest vom 28. Mai 2021 wurde für die Klägerin zu 2 die Diagnose PTBS bestätigt und auf innerfamiliäre Gewalterfahrungen bereits in Nigeria verwiesen.
Für die Klägerin zu 1 fehlt es im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits an einem aussagefähigen ärztlichen Attest zum aktuellen Gesundheitszustand. Die Klägerin zu 1 ist wohl nach wie vor in psychiatrischer Behandlung in *. Aktuell nimmt die Klägerin zu 1 aber wohl lediglich mehrere Medikamente ein, die sie sich immer wieder telefonisch verschreiben lässt. Die ihr angeratene Traumatherapie wurde (noch) nicht begonnen. Bei dieser Sachlage steht nicht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und insbesondere die des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, wonach eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, zugunsten der Klägerin zu 1 gegeben sind. Hierfür fehlt es jedenfalls an aktuellen belastbaren Angaben.
Bei der für die Klägerin zu 2 diagnostizierten PTBS handelt es sich um ein innerpsychisches Erlebnis, das sich einer Erhebung äußerlich objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht. Es kommt deshalb in besonderem Maße auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebnisses und der zugrundeliegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen an, was wiederum angesichts der Komplexität und Schwierigkeit des Krankheitsbildes eine eingehende Befassung des Arztes mit dem Patienten erfordert. Regelmäßig sind tragfähige Aussagen zur Traumatisierung erst nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit möglich. Auch bedarf es unter anderem einer gründlichen Anamnese, einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Betreffenden hinsichtlich des das Trauma auslösenden Ereignisses, einer alternativen Hypothesenbildung sowie einer schlüssigen und nachvollziehbaren Herleitung des im Übrigen genau zu definierenden Krankheitsbildes (vgl. Treiber, ZAR 2002, 282 ff; Loesel/Bender, Asylpraxis Band 7 S. 175 ff). Nach der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen „Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD 10)“ entsteht die posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (traumatisierendes Ereignis, sog. A-Kriterium). Somit ist für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung der Nachweis eines traumatischen Ereignisses Voraussetzung. Es gibt keine posttraumatische Belastungsstörung ohne Trauma und auch beim Vorliegen aller Symptome einer PTBS kann eine solche nur diagnostiziert werden, wenn auch ein entsprechendes Trauma vorhanden war. Aus den Symptomen kann nicht rückgeschlossen werden, dass ein Trauma stattgefunden hat (vgl. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., S. 752; Steller in: Sonderheft für Gerhard Schäfer, NJW-Beilage 2002, S. 69, 71; Ebert/Kindt, VBlBW 2004, 41; OVG SA, Beschluss vom 01.12.2014 – 2 M 119/14 – juris -; BayVGH, B. v. 28.09.2006 – 19 CE 06.2690 – juris -; VG Stuttgart, Urt. v. 14.01.2008 – A 11 K 4941/07 – InfAuslR 2008, 323). Da die fachärztlichen Stellungnahmen auf den Angaben des Betroffenen beruhen, bedarf es insoweit der Prüfung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Betroffenen (vgl. VGH BW, B. v. 02.05.2000 – 11 S 1963/99 – InfAuslR 2000, 435; SächsOVG, B. v. 21.01.2014 – 3 B 476/13 – juris -; OVG SA, B. v. 01.12.2014 – 2 M 119/14 – juris -). Die Feststellung des behaupteten traumatisierenden Ereignisses ist Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BayVGH, B. v. 17.10.2012 – 9 ZB 10.30390 – AuAS 2013, 9; B. v. 04.11.2016 – 9 ZB 16.30468 – juris -; OVG NW, B. v. 27.07.2007 – 13 A 2745/04.A – InfAuslR 2007, 408).
Dies zugrunde gelegt, ist insbesondere das für die Klägerin zu 2 mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021 vorgelegte ärztliche Attest vom 28. Mai 2021 nicht geeignet, für diese ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen. Zum einen erweist sich die fachärztliche Stellungnahme in Bezug auf die Traumaexploration als defizitär. Auffällig ist weiter, dass sich die im bisherigen Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste bei ihrer Diagnose stets lediglich auf die von der Klägerin zu 2 in Frankreich erlebte Situation bezogen. Erstmalig wird im fachärztlichen Bericht vom 28. Mai 2021 auf Gewalterfahrungen in Nigeria und den Wunsch des Vaters nach einer Beschneidung verwiesen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es tatsächlich zu derartigen Gewalterfahrungen der Klägerin zu 2 in Nigeria gekommen ist, was nicht ausgeschlossen werden kann, erreicht das ärztlicherseits geschilderte Krankheitsbild zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) jedenfalls nicht den nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG erforderlichen Schweregrad. Dies ergibt sich insbesondere aus den nachfolgenden Überlegungen. Für eine Retraumatisierung bei einer Rückkehr nach Nigeria fehlt es bereits an vergleichbaren Umständen. Unterstellt das Verhalten des Vaters der Klägerin zu 2 und dessen Umgang mit der Mutter der Klägerin war neben den Erlebnissen in Frankreich traumaauslösend, so ist nunmehr bei einer Rückkehr nach Nigeria eine in wesentlichen Punkten veränderte Situation gegeben. Die Mutter der Klägerin hat sich bereits 2016 von ihrem damaligen Ehemann dauerhaft getrennt und hat fortan wieder bei ihren Eltern gelebt. Bei einer Rückkehr nach Nigeria ist die Klägerin zu 1 nicht gezwungen an ihre bisherigen Aufenthaltsorte zurückzukehren. Dies ausgehend von ihrem Bildungsgrad und den bereits getätigten beruflichen Erfahrungen. Mit dieser nachhaltig veränderten Lebenssituation bei einer Rückkehr ins Heimatland setzt sich das vorgelegte ärztliche Attest nicht ansatzweise auseinander. Hiervon ausgehend liegen nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Das in den vorgelegten Artberichten geschilderte Krankheitsbild erreicht jedenfalls nicht den nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG erforderlichen Schweregrad. Eine lebensbedrohliche Erkrankung bzw. eine Erkrankung, die sich bei einer Rückkehr nach Nigeria unmittelbar (lebensbedrohlich9 verschlechtern würde, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Hier ist insbesondere auf die geänderte familiäre Situation zu verweisen. Auch der Umstand, dass eine Abschiebung nur zusammen mit ihrer Mutter (Klägerin zu 1) und ihrem Bruder erfolgt, dürfte dies ausschließen, zumal auch die ärztliche Stellungnahme darauf verweist, dass die Mutter als beschützende und unterstützende Konstante auftritt.
Vor dem Hintergrund der inhaltlichen Defizite der vorgelegten ärztlichen Befundberichte und der maßgeblich veränderten Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria war auch dem lediglich bedingt gestellten Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrisch/psychologischen Sachverständigengutachten nicht zu entsprechen.
Letzteres ergibt sich auch daraus, dass ausweislich der Erkenntnislage jedenfalls in den größeren Städten in Nigeria eine ambulante psychiatrische Behandlung durchgeführt werden kann. Nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen oder Persönlichkeitsstörungen können durchaus behandelt werden (vgl. AA, Lagebericht Nigeria vom 5.12.2020, Stand: September 2020, Ziffer V.1.3, S. 24). Dass für die Klägerin zu 1, die auch noch über mehrere Familienangehörigen in Nigeria verfügt, eine solche Behandlung nicht finanzierbar wäre, ist bereits fernliegend.
Für den Kläger zu 3 wurden bereits keine aussagekräftigen ärztlichen Atteste in Bezug auf ein gesundheitsbedingtes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorgelegt.
Nach allem war der Antrag der Kläger auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzulehnen.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der sich wohl auch in Afrika ausbreitenden Corona-Pandemie. Auch dieser Umstand ist nicht geeignet, zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu führen. Insoweit gilt es die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG zu beachten. Danach sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei einer Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Eine derartige allgemeine Entscheidung hinsichtlich des Zielstaats Nigeria i.S.d. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegt derzeit nicht vor. Eine persönliche Betroffenheit von der Krankheit selbst hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert wäre. Davon kann nicht ausgegangen werden.
Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind überdies in Nigeria lediglich 167.000 Corona-Fälle bestätigt, wovon 163.000 Personen genesen sind und es lediglich zu 2.117 Todesfällen gekommen ist (Quelle: COVID-19 pandemic data, Wikipedia, Stand: 14.06.2021). Im Zeitraum zwischen dem 31. Mai und dem 13. Juni ist es in Nigeria insgesamt nur zu 751 Erkrankungsfällen gekommen. Demnach handelt es sich um eine lediglich abstrakte Gefährdung, der im Rahmen des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu begegnen ist. Dieser Umstand ist daher nicht geeignet, für die Kläger ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen.
Es gibt derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich Wirtschaft und Versorgungslage der Bevölkerung trotz internationaler humanitärer Hilfe und lokaler Hilfsbereitschaft infolge der Pandemie derart verschlechtern, dass die Klägerin zu 1 nicht mehr in der Lage wäre, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder in Nigeria sicherzustellen. Der Internationale Währungsfonds gewährte Nigeria bereits im April 2020 Nothilfe in Höhe von 3,4 Milliarden US-Dollar, um Wirtschaft und Währung in der Corona-Krise auch angesichts des Verfalls der Ölpreise zu stabilisieren („IWF gewährt Nigeria wegen Corona-Krise Milliardenhilfe“, www.spiegel.de, 28. April 2020). Selbst wenn man bei einer Rückkehr der Kläger von derart verschlechterten Wirtschaftsbedingungen infolge der Pandemie ausgehen würde, dass die Klägerin zu 1 nicht mehr in der Lage wäre, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder in Nigeria sicherzustellen. fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass diese Maßnahmen dauerhaft auf unbestimmte Zeit gelten würden. Die als „Lockdown“ bzw. „Ausgangssperre“ bezeichneten Maßnahmen wurden außerdem soweit ersichtlich bisher lediglich in Lagos, Abuja und Kano verhängt, jedoch ab Anfang Mai 2020 bereits wieder gelockert. Die Maßnahmen sind in Lagos und Abuja Mitte Juni 2020 ausgelaufen. Für andere Orte im Süden Nigerias bzw. landesweit fehlt es an Angaben darüber, dass aktuell überhaupt ein „Lockdown“, „Ausgangssperren“ oder vergleichbare Maßnahmen jedenfalls landesweit verhängt worden wären. Auch sind seit dem 14. September 2020 auch wieder Inlandsflüge in Nigeria uneingeschränkt möglich.
Im Übrigen genügt nicht eine allgemeine Behauptung mit Hinweis auf die Corona-Pandemie, dass eine Gefahr bestünde. Denn für die Beurteilung ist auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen. Erforderlich ist, durch Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzuzeigen, dass der Betreffende etwa zu einer Risikogruppe gehört und in seinem speziellen Einzelfall mit einer Ansteckung, einschließlich eines schweren Verlaufs, zu rechnen ist. Anzugeben ist dabei weiter, wie viele Personen im Zielland konkret infiziert sind, einen schweren Verlauf haben und gestorben sind, ob landesweit eine betreffende Gefahr besteht bzw. konkret an dem Ort, an dem der Betreffende zurückkehrt und welche Schutzmaßnahmen der Staat zur Eindämmung der Pandemie getroffen hat (OVG NW, B.v. 23.6.2020 – 6 A 844/20.A – juris). An einem entsprechenden substantiierten Vorbringen der Kläger fehlt es. Durchgreifende Gründe für eine relevante Gefahr sind auch sonst nicht ersichtlich.
Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten tagesaktuellen Fallzahlen und des damit einhergehenden Ansteckungsrisikos besteht in Nigeria derzeit nach dem oben genannten Maßstab keine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung für die Personengruppen, denen die Kläger angehören. Sie müssen sich letztlich, wie hinsichtlich etwaiger anderer Erkrankungen, wie etwa Malaria, HIV, Masern, Cholera, Lassa-Fieber, Meningitis oder Tuberkulose, bei der die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung und eines schweren Verlaufs teilweise um ein Vielfaches höher liegt als bei dem „Coronavirus“ (vgl. zu Malaria OVG NW, U.v. 24.3.2020 – 19 A 4479/19.A – juris; VG Karlsruhe, U.v. 26.2.2020 – A 4 K 7158/18 – juris), im Bedarfsfalle auf die Möglichkeiten des – zugegebenermaßen mangelhaften – nigerianischen Gesundheits- und Sozialsystems (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2019, vom 16.1.2020, S. 22 ff.) verweisen lassen.
5. Die auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Die europarechtskonform ausgelegte verlängerte Ausreisefrist von drei Monaten (§ 38 AsylG) begründet keine eigene zusätzliche rechtliche Beschwer der Klägerin. Von daher bedarf es keiner rechtlichen Entscheidung darüber, ob die Verlängerung der Ausreisefrist in europarechtskonformer Auslegung des § 38 AsylG vorliegend rechtlich geboten war.
Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht. Die Beklagte hat bezüglich der Befristung das ihr zustehende Ermessen erkannt und im Rahmen der gerichtlich gem. § 114 Satz 2 VwGO beschränkten Prüfung ordnungsgemäß ausgeübt.
6. Die Klage war mithin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen haben die Kläger die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.


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