Verwaltungsrecht

unbegründete Aufstockungsklage einer syrischen Staatsangehörigen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, fehlende Nachfluchtgründe, unverzügliche Antragstellung i.S.d. § 26 Abs. 3 AsylG

Aktenzeichen  AN 15 K 19.30819

Datum:
30.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9850
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1 u. 4, § 26 Abs. 3 u. 5, § 28 Abs. 1a

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.             
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.                 
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Das Gericht konnte über die Klage am 30. März 2021 verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagtenseite zum Termin erschienen war, da die Beklagte in der ordnungsgemäßen Ladung vom 9. März 2021 auf diesen Umstand hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zuässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen Ziffer 2. des Bescheids der Beklagten vom 15. Juli 2019 ist unbegründet, denn der Bescheid erweist sich insoweit als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) weder aus eigenem, noch aus abgeleitetem Recht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Da die Klageerhebung ohne nähere Begründung erfolgt ist und die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung keine neuen tatsächlichen Anknüpfungspunkte für mögliche Asylgründe oder neue rechtliche Argumente vorgetragen hat, macht das Gericht zunächst von der ihm gesetzlich eingeräumten Befugnis Gebrauch und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab, als es den Gründen des angefochtenen Bescheids folgt und sich diese zu eigen macht (§ 77 Abs. 2 Alt. 1 AsylG). Insbesondere ergeben sich auch aus den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine neuen Aspekte, die eine bereits erlittene oder unmittelbar vor ihrer Ausreise ihr drohende Verfolgung durch den syrischen Staat, staatlich gelenkten Stellen oder anderen Akteuren des vom Bürgerkrieg gezeichneten Landes Syrien belegen. Die Klägerin hat vielmehr bekräftigt, dass sie nach wie vor mit dem in Syrien verbliebenen Familienteil Kontakt pflegt und dort bezüglich dieser Personen keine Verfolgungshandlungen nach Ausreise der Klägerin stattgefunden haben, die auch einen Rückschluss auf die persönliche Situation der Klägerin im Falle ihrer Wiedereinreise nach Syrien zulassen. Ihrer Familie in Syrien gehe es vielmehr deswegen schlecht, weil man voneinander getrennt lebe.
Ergänzend bemerkt das Gericht, dass nach seiner Überzeugung auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin aufgrund von Gründen, die erst nach ihrer Ausreise aus Syrien eingetreten sind, im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien für diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlungen des syrischen Staates oder anderer Machtakteure führen (§ 28 Abs. 1a AsylG). Insbesondere hält das Gericht an seiner bisherigen Rechtsprechung, die der überzeugenden Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und weiterer Oberverwaltungsgerichte folgt, fest, dass allein die Ausreise der Klägerin in das westliche Ausland und die hier erfolgte Asylantragstellung nicht beachtlich wahrscheinlich dazu führen, dass die Klägerin vom syrischen Regime als Oppositionelle oder Regimegegnerin angesehen werden könnte und allein deswegen Verfolgungshandlungen hieran anknüpfend drohen (vgl. bspw. BayVGH, U.v. 9.9.2019 – 20 B 19.32017 – BeckRS 2019, 25271 Rn. 29 f.; OVG Bremen, U.v. 29.1.2019 – 2 LB 127/18 – BeckRS 2019, 3972 Rn. 27 ff. und U.v. 24.3.2021 – 2 LB 123/18 – BeckRS 2021, 6455 Rn. 29; OVG Schleswig, U.v. 10.7.2018 – 2 LB 34/18 – BeckRS 2018, 32871 Rn. 36 ff.; OVG Lüneburg, B.v. 16.1.2020 – 2 LB 731/19 – BeckRS 2020, 168 Rn. 26 ff.).
Der Klägerin haften keine gefahrerhöhenden Umstände an, die das Risiko einer anderen Betrachtung durch den syrischen Staat als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen. Insbesondere hat sich die Klägerin nach eigenem Bekunden nicht politisch – auch nicht exilpolitisch – betätigt und hat sie auch nicht vorgetragen, dass Familienangehörige der Klägerin sich in entsprechender und exponierter Weise betätigt hätten. Allein der Umstand, dass die Klägerin als Lehrerin an einer Grundschule gearbeitet und diese Stellung vor ihrer Ausreise gekündigt hatte, lässt keinen anderen Schluss auf gefahrerhöhende Umstände in ihrer Person zu. Zum einen ist der Klägerin schon nichts passiert als sie ihre Stellung als Lehrerin aufgegeben hatte und konnte sie das Land auch unbehelligt verlassen. Zum anderen haben sich auch keine Anhaltspunkte für ein Verfolgungsinteresse des syrischen Regimes nach Ausreise der Klägerin wegen deren Kündigung ergeben. Ohnehin ist die Situation von Schulen in Syrien dadurch gekennzeichnet, dass diese vermehrt Ziel von Bombardierungen waren und zerstört wurden (etwa: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, COI-CMS Stand: 18.12.2020, Punkt 18 – Grundversorgung und Wirtschaft, S. 85 f.; Amnesty International, Amnesty Report Syrien 2019, Stand: 18.2.2020, Punkt „Menschenrechtsverletzungen durch Regierungstruppen und ihre Verbündeten, wahllose und gezielte Angriffe auf Zivilpersonen und zivile Gebäude“; Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand: November 2020, Punkt III.7. – Handlungen gegen Kinder S.23), was die Klägerin im Falle einer Befragung bei einer Einreise nach Syrien als für sie entlastendes Argument vorbringen könnte, wenngleich die Herkunftsstadt der Klägerin selbst nur wenig von solchen Zerstörungen der Infrastruktur betroffen war (vgl. BFA, a.a.O. S. 89).
Auch der Umstand, dass der in Deutschland lebende Sohn der Klägerin nunmehr volljährig ist und deswegen in Syrien der allgemeinen Wehrpflicht unterläge, rechtfertigt für sich genommen keine Annahme gefahrerhöhender Umstände in der Person der Klägerin. Dies wäre nur anzunehmen, wenn die Klägerin wegen der Nichtableistung des Militärdienstes durch ihren Sohn bzw. aufgrund der Entziehung des Sohnes vom Militärdienst durch Veranlassung der Ausreise vor Eintritt des Volljährigkeitsalters die Klägerin in unmittelbare Gefahr einer Verfolgung wegen einer hieraus vermuteten regimefeindlichen, oppositionellen politischen Haltung brächte, etwa auch in Form einer „Sippenhaft“. Dafür gibt es aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel im Allgemeinen und aufgrund der Schilderungen der Klägerin zur Situation ihrer in Syrien verbliebenen Familie auch im Speziellen keine validen Anhaltspunkte (vgl. auch: Danish Immigration Service, COI Syria – Military Service, Stand: Mai 2020, Punkt 3.4.1 „Possible consequences for family members of draft evaders“ S. 36 f.). Dass es bisher im Falle der Familie der Klägerin in Latakia zu Hausdurchsuchungen des syrischen Regimes, das in Latakia nach wie vor die Macht hält (vgl. EASO, Country Guidance: Syria, Latakia, abrufbar unter: https://easo.europa.eu/country-guidance-syria/latakia zuletzt abgerufen am 30.03.2021), aufgrund Nachschauen nach Söhnen im wehrpflichtigen Alter gekommen wäre, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen.
Der Klägerin steht auch kein von ihrem in Deutschland lebenden Sohn abgeleiteter Flüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG zu. Nach dieser Vorschrift wird Eltern eines minderjährigen ledigen international Schutzberechtigten (Stammberechtigter) oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der RL 2011/95/EU auf Antrag als international schutzberechtigt anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Stammberechtigten unanfechtbar ist, 2. die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der RL 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Stammberechtigte politisch verfolgt wird, 3. sie vor der Anerkennung des Stammberechtigten eingereist sind oder sie den Antrag auf internationalen Schutz unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, 4. die Anerkennung des Stammberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und 5. sie die Personensorge für den Stammberechtigten innehaben.
Im vorliegenden Fall fehlt es am Tatbestandsmerkmal der unverzüglichen Antragstellung nach Einreise, was sich insoweit als notwendig erweist, da die Klägerin nicht zusammen mit ihrem stammberechtigten Sohn nach Deutschland eingereist ist. Die Einreise der Klägerin ins Bundesgebiet erfolgte am 21. September 2017, die erstmalige Äußerung eines Asylgesuchs auf schriftlichen Wege am 31. Juli 2018 und die formgerechte förmliche Stellung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes dann persönlich durch die Klägerin am 12. März 2019.
„Unverzüglich“ im Sinne der Vorschrift des § 26 Abs. 1 u. 3 AsylG ist ein Asylantrag/Antrag auf internationalen Schutz dann gestellt, wenn er ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) erfolgt (vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 26 Rn. 9; BeckOK AuslR/Günther, 28. Ed. 1.1.2021, AsylG § 26 Rn. 12). In Konkretisierung dieses Tatbestandsmerkmales durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt die Antragstellung in der Regel ohne schuldhaftes Zögern, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Einreise vorgenommen wird (BVerwG, U.v. 13.05.1997 – 9 C 35/96 – NVwZ 1997, 1137). Wird die Frist überschritten, müssen besondere Umstände dies rechtfertigen (BVerwG, a.a.O.). Soweit die Einreise des Antragstellenden zum Zwecke der Familienzusammenführung mit einem Visum der Beklagten erfolgt ist, wird im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens besonderer Umstände vertreten, dass die Frist der unverzüglichen Antragstellung nach Ablauf von zwei Wochen auch noch gewahrt ist, wenn diese jedenfalls innerhalb der Geltungsdauer des erteilten Visums erfolgt bzw. der mit einem nationalen Visum einreisende Angehörige zunächst bei der Ausländerbehörde die Verlängerung des Aufenthaltstitels auf Grundlage von § 30 AufenthG beantragt und erst nach erfolgter Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als sechs Monaten den Familienasylantrag stellt (BeckOK MigR/Blechinger, 7. Ed. 1.10.2019, AsylG § 26 Rn. 40). „Unverzüglich“ heiße in diesem Sinne nicht nur „möglichst schnell“, sondern auch „sachgemäß“. Sachgemäß sei es aber, dass ein rechtsunkundiger Asylsuchender mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufnimmt, um sich von ihm beraten zu lassen (HessVGH, B.v. 24.6.2003 – 10 UE 843/03.A – juris). Wie lange das Zögern mit einer Antragstellung dauern darf, bevor es schuldhaft wird, hänge grundsätzlich von einer Würdigung der besonderen Verhältnisse im konkreten Fall ab (BeckOK MigR/Blechinger, 7. Ed. 1.10.2019, AsylG § 26 Rn. 38). Eine Hinweis- und Beratungspflicht der Ausländerbehörden gegenüber dem zum Zwecke des Familiennachzugs eingereisten Antragsteller ohne dessen Erkundigung bezüglich der Möglichkeiten des § 26 AsylG bestehe indes nicht (vgl. BayVGH, B.v. 17.01.2019 – 20 ZB 18.32762 – BeckRS 2019, 1675).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist weder aus der Behördenakte erkennbar noch substantiiert vorgetragen, dass die Klägerin ihren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes in Ableitung von ihrem seinerzeit minderjährigen, in Deutschland lebenden Sohn unverzüglich gestellt hat. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin von den Möglichkeiten der Asylantragstellung als Familienflüchtlingsschutz nichts gewusst haben wollte, denn es entspricht ihrer Obliegenheit, sich umfassend über die rechtlichen Möglichkeiten der Festigung ihres Bleiberechts in Deutschland zu informieren, wobei ihr zugestanden werden muss, sich des Rats eines Rechtskundigen, d.h. eines Rechtsanwalts zu bedienen. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe bereits Anfang 2018 einen Rechtsanwalt beauftragt, sich um die Belange ihres Sohnes und der Familienzusammenführung zu kümmern. Dass dies erfolglos geblieben sei, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angab, begründet keine besonderen Umstände im vorerwähnten Sinne. Die Klägerin hat nicht weiter im Detail ausgeführt, in welcher Form und mit welchen Fragen sie sich an diesen Rechtsanwalt gewandt habe. Dass sie dann erst Ende Juli 2018 erstmals einen Wunsch auf Beantragung internationalen Schutzes äußerte, ist für das Gericht insoweit nicht nachvollziehbar, selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts Anfang des Jahres 2018 – trotz der dann schon verstrichenen Zeit seit Einreise der Klägerin ins Bundesgebiet – sich noch als sach- und zeitgerecht im Sinne der Ausfüllung des Merkmals „unverzüglich“ darstellte und für den Zeitpunkt der unverzüglichen Antragstellung auch schon auf den – insoweit nicht genügenden – schriftlichen Antrag der Klägerin abstellen kann. Darüber hinaus glaubt das Gericht der Klägerin nicht, dass diese von der Ausländerbehörde über die Möglichkeiten einer Asylantragstellung nicht bzw. falsch beraten worden sei. Dagegen spricht die diesbezüglich eindeutige, widersprechende Mitteilung der Ausländerbehörde an das Bundesamt (Bl. 13 d. BAMF-Akte), die der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch vorgehalten worden war. Soweit es diesbezüglich zu Verständnisschwierigkeiten gekommen sein sollte, läge es auch insoweit im Obliegenheitsbereich der Klägerin, konkret nachzufragen und sich ggf. dolmetschender Hilfe eines Dritten zu bedienen. Allein der Umstand, dass die Klägerin zum Zwecke des Familiennachzugs nach Deutschland mit einem gültigen Visum eingereist war, kann nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer zeitlich „endlos“ langen Streckung der Möglichkeit unverzüglicher Antragstellung führen. Dagegen spricht schon der Wortlaut und das Sinnverständnis, aber auch die Ratio des Tatbestandsmerkmals „unverzüglich“ im Sinne des § 26 Abs. 1 und 3 AsylG. Ungeachtet dessen war die Antragstellung jedenfalls nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraums des nationalen Visums erfolgt. Besondere Umstände, die ein Zuwarten mit der Antragstellung bis nach der ersten Jahreshälfte des Jahres 2018 noch als sachgerecht erscheinen lassen, obgleich sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits seit einem Dreivierteljahr in Deutschland aufhielt und sich auch an einen Rechtskundigen gewandt hatte, sind nicht erkennbar. Erst recht gilt dies, wenn man hinsichtlich des Zeitpunkts der Antragstellung auf die persönliche Antragstellung der Klägerin am 12. März 2019 abstellt, obgleich dem nunmehr neu Bevollmächtigten bereits im Januar 2019 mitgeteilt worden war, dass eine schriftliche Antragstellung nicht genügt. Die Klägerin ist gebildet, hat von sich aus die Hilfe eines Rechtsanwalts gesucht und sich auch um ihre Belange und die Belange ihrer Angehörigen augenscheinlich gekümmert. Sie gab an, ihre Antragstellung solle es ihrem in Syrien verbliebenen Sohn ermöglichen, endlich selbst zum Zwecke der Familienzusammenführung nach Deutschland einreisen zu können, was auf ein planvolles und durchdachtes Handeln der Klägerin schließen lässt. Dass sie mit der Gesamtsituation überfordert gewesen war und aufgrund kognitiver Defizite ihre Belange nicht habe sachgerecht wahrnehmen können, was für eine Streckung des zeitlichen Momentes des Tatbestandsmerkmals „unverzüglich“ im Sinne der Klägerin sprechen könnte, spricht nichts. Von daher erweisen sich die Ausführungen der Beklagten zur Versagung abgeleiteten Flüchtlingsschutzes im angegriffenen Bescheid als zutreffend und rechtlich tragfähig.
Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.


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