Verwaltungsrecht

Unbegründete Berufung in Asylverfahren

Aktenzeichen  23 B 18.30809

Datum:
12.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14620
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 4
AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1. Der Vortrag ist unglaubhaft, wenn das Vorbringen vage, pauschal und unplausibel ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dass die gegenwärtigen humanitären Bedingungen in Somalia bewusst von einer der an dem Konflikt beteiligten Parteien beziehungsweise einem Akteur iSd § 3c AsylG hervorgerufen oder gefördert worden wären, ist weder vorgetragen noch lässt sich dies anderweitig feststellen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ob in der Herkunftsregion des Betroffenen ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, kann dahinstehen, wenn die antragstellende Person als Zivilperson aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage jedenfalls keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist.  (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 4 K 17.31185 2018-01-12 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden, weil der Bescheid der Beklagten vom 2. März 2017 in dem von dem Kläger angegriffenen Umfang rechtmäßig ist. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes noch hilfsweise auf die Feststellung, dass hinsichtlich Somalia zu seinen Gunsten ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt, noch weiter hilfsweise auf Verkürzung der Frist für das angeordnete Einreiseverbot.
a) Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf die in Nr. 3 des streitbefangenen Bescheides versagte Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG.
aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gelten als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Für Anträge auf internationalen Schutz, zu denen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch der hier begehrte subsidiäre Schutz im Sinne des § 4 AsylG zählt, gilt die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (vgl. ABl. Nr. L 337 S. 9, ber. ABl. 2017 Nr. L 167 S. 58, im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU).
Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei Rückkehr einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt aber auch im Rahmen des subsidiären Schutzes voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Die der Vorschrift zugrundeliegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung bei gleichbleibender Ausgangssituation aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 26.4.2018 – 20 B 17.30947 – juris Rn. 18).
bb) Bei Anwendung dieser Maßstäbe gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass dem Kläger die Beweiserleichterung nicht zugutekommt und dass auch im Übrigen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines ihm im Herkunftsland drohenden ernsthaften Schadens vorliegen.
(1) Insbesondere droht dem Kläger in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
(a) Der Senat hält das Vorbringen des Klägers zu dessen Schicksal, insbesondere zu der behaupteten privaten Familienfehde und der behaupteten Bedrohung durch die Al-Shabaab, für insgesamt unglaubhaft. Das klägerische Vorbringen ist vage, pauschal und unplausibel. Es fehlt an konkreten Angaben zu Personen und Institutionen, Zeiten und Orten sowie Hintergründen und Geschehensabläufen. Dazu ist es in hohem Maße widersprüchlich. Der Senat verweist hierzu nach § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen der Beklagten in dem streitbefangenen Bescheid, insbesondere auf die Widersprüche hinsichtlich der noch in der Herkunftsregion lebenden beziehungsweise getöteten oder geflohenen Verwandten, hinsichtlich der Kenntnis des Klägers von der behaupteten Auseinandersetzung zwischen dem Bruder und einer anderen Person sowie hinsichtlich der verschiedenen Anknüpfungspunkte für die Ausreise und der damit zusammenhängenden verschiedenen zeitlichen Abläufe. Darüber hinaus ist unter Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens des Klägers sowie dessen Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Folgendes zu ergänzen:
Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die vagen Angaben nicht konkretisiert, den nicht nachvollziehbaren Sachvortrag plausibilisiert und die Widersprüche aufgelöst. Stattdessen hat er im Laufe der mündlichen Verhandlung die Widersprüche vertieft und sich in weitere Widersprüche verwickelt.
Während der Kläger in der persönlichen Anhörung zunächst ausgesagt hat, er wisse nicht, warum es zu den Streitigkeiten zwischen seinem Bruder und der anderen Person („jemanden“) gekommen wäre (vgl. Behördenakte, Bl. 57: „Den Grund hierfür kenne ich nicht“), hat er in der Folge angeführt, die andere Person wäre ein Dieb gewesen (vgl. Behördenakte, Bl. 58: „Der Junge wollte Vieh und Frucht/Gemüse klauen“). In der persönlichen Anhörung hat er dabei von einem „Jungen“ gesprochen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er die andere Person indes als einen „mittelalten Mann“ beschrieben, den er auf circa 40 Jahre schätzen würde (vgl. Senatsprotokoll, S. 2). Auf Vorhalt erklärte der Kläger, dass man in Somalia zu einem Mann von circa 40 Jahren auch junger Mann sage. Damit hat der Kläger den Widerspruch jedoch nicht aufgelöst. Ein Mann, dessen Alter man auf 40 Jahre schätzt, ist kein junger Mann mehr, geschweige denn ein Junge, zumal unter Berücksichtigung der niedrigen Lebenserwartung in Somalia. Die gesteigerten Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat über die tagelange eskalierende Auseinandersetzung zwischen dem Bruder und der anderen Person (vgl. Senatsprotokoll, S. 2) sind zudem nicht in Einklang zu bringen mit dem Vorbringen in der persönlichen Anhörung, in der er sagte, er kenne den Grund für die Auseinandersetzung nicht und diesen dann in einem Satz umschrieb.
In der persönlichen Anhörung hat der Kläger die Al-Shabaab nicht erwähnt, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der behaupteten privaten Familienfehde (und mit dem behaupteten Raubüberfall). Dabei ist zu berücksichtigen, dass er ausdrücklich bestätigt hat, keine weiteren Gründe für die Ausreise zu haben (vgl. Behördenakte, Bl. 61). Vor dem Verwaltungsgericht hat er dann angeführt, dass abends Al-Shabaab-Mitglieder in die Stadt gekommen seien und diese, wenn es hell geworden sei, wieder verlassen hätten (vgl. VG Würzburg, Gerichtsakte, Niederschrift v. 12.2.2018, S. 3). Diese Aussage ist erstens vage und pauschal – wie der Kläger dies beobachtet haben kann, bleibt im Dunkeln -, zweitens angesichts des Umstands, dass die Stadt Qoryooley von AMISOM-Truppen kontrolliert wird, wie die Klägerseite selbst zugegeben hat (vgl. Schriftsatz v. 17.5.2018, S. 7; ebenso: BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia v. 17.9.2018, S. 33), auch unplausibel und drittens, was die Auswirkungen des behaupteten beobachteten Tuns betrifft, in Bezug auf den Kläger auch belanglos. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger nach der Schilderung der Auseinandersetzung zwischen seinem Bruder und der dritten Person zwar nunmehr behauptet, es sei „in so einem Fall“ üblich, dass die Al-Shabaab nach einem suche. Damit hat er indes nicht plausibilisiert, aus welchem Grund die militante islamistische Al-Shabaab in die behauptete private Blutfehde eingreifen sollte, noch dazu zu Lasten des in die behauptete Tötung nicht involvierten Klägers. Private Blutfehden werden in Somalia nach wie vor, wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat (vgl. UA S. 9), üblicherweise über den Mechanismus der Zahlung von Blutgeld gelöst (vgl. BAMF, Informationszentrum Asyl und Migraton, Glossar Islamische Länder, Band 18 Somalia, Januar 2011, S. 11). Einen Grund für die behauptete Motivation der Al-Shabaab hat der Kläger auch nicht benannt, indem er hinzufügte, dass die Al-Shabaab mächtig sei und viele Clans umfasse. Tatsächlich macht diese Aussage noch unplausibler, dass sich die Al-Shabaab zu Gunsten oder zu Lasten eines Individuums und dessen Clan einmischen sollte. Auf Nachfrage hat der Kläger dann plötzlich angegeben, dass die Mehrheit der Al-Shabaab zum Clan des Getöteten gehöre und ihm die Kehle durchschneiden wolle. Diese Aussage ist, insbesondere auch im Kontrast zu den vorangehenden Aussagen, als gesteigertes Vorbringen unplausibel und beliebig. Sie erweckt den Eindruck eskalierenden Improvisierens. Auf den Vorhalt seiner Aussage vor dem Verwaltungsgericht hin hat der Kläger dem Senat geantwortet, dass er vor dem Verwaltungsgericht keine Gelegenheit gehabt hätte, seine Probleme mit der Al-Shabaab zu schildern. Ausweislich der Niederschrift hat der Kläger seine Aussage zu der Al-Shabaab jedoch auf Befragung seines Bevollmächtigten getätigt, der ihn in der Folge noch weiter befragt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerseite gerügt hätte, nicht zu Wort gekommen zu sein (vgl. VG Würzburg, Niederschrift v. 12.1.2018, S. 3: „Nachdem das Wort nicht mehr gewünscht wird“).
Während der Kläger in der persönlichen Anhörung angegeben, vom Clan der Hawiye, Subclan Hawadle, zu stammen (vgl. Behördenakte, Bl. 50), hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgesagt, dass er vom Clan der Hawad, Subclan der Abdullahi Muhamed Yasin Aden, stamme. Auf Vorhalt hat der Kläger geantwortet, dass man bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Hawad und Hawadle nicht auseinander halten könne. Allerdings ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Spezialbehörde des Bundes, die – gerichtlich überprüfbar – die für die Prüfung eines Asylantrags relevanten Verhältnisse in einem Herkunftsland evaluiert. Darunter fällt für das Herkunftsland Somalia freilich das dortige Clan-System. Für die Annahme des von dem Kläger unterstellten Wissensdefizits auf Seiten der Behörde gibt es keinen Anlass. Außerdem liegt ein derartiges Missverständnis im konkreten Fall fern, da es sich jeweils um gänzlich andere Clans und gänzlich andere Subclans mit völlig unterschiedlichen Namen handelt. Drittens ist die Angabe, dass der Kläger vom Clan der Hawiye, Subclan der Hawadle stammt, konsistent mit seinen Angaben anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 17. Januar 2017 und mit den Angaben in dem Dokument des UNHCR (vgl. Behördenakte, Bl. 17 u. 37).
Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht auf die Frage, warum man nicht versucht habe, die behauptete Blutrache über die Clans zu regeln, geantwortet, es sei alles so schnell gegangen, so dass ein Dialog nicht habe stattfinden können. Diese Aussage ist indes zirkulär. Wäre ein Dialog über die Clans initiiert worden, hätte es auch nicht der überstürzten Eile bedurft. Nicht überzeugen kann die Aussage des Klägers, dass außerdem seine Familie so klein gewesen sei, dass man diesen Dialog nicht habe vorbereiten können. Abgesehen von den weiblichen Verwandten hat der Kläger in der persönlichen Anhörung allein fünf männliche Verwandte erwähnt, den Vater, den Bruder sowie noch drei weitere Onkel mütterlicherseits. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger dann angegeben, dass man kein Geld gehabt habe, um das Blutgeld zu zahlen, und auch keine anderen Stämme, die sie unterstützt hätten. In Somalia werde Blutgeld nicht bar geleistet, sondern in Kamelen bezahlt, man habe keine Kamele gehabt (vgl. Senatsprotokoll, Bl. 5). Allerdings gilt der Clan der Hawiye, den der Kläger als seinen Hauptclan angegeben hat, zu den größten und angesehensten in Somalia. Zudem hat der Kläger in der persönlichen Anhörung angegeben, dass die Familie Vieh und Land in Besitz hatte.
In der persönlichen Anhörung hat der Kläger angegeben, dass es in Somalia üblich sei, bei Ehrenmorden unbeteiligte Frauen zu töten (vgl. Behördenakte, Bl. 59). In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er hingegen ausgesagt, dass, wenn in Somalia ein Mann getötet werde, es nicht üblich sei, dafür eine Frau zu töten (vgl. Senatsprotokoll, S. 3). Auf Vorhalt hat der Kläger sich auf eine falsche Übersetzung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berufen und hinzugefügt, dass, wenn in Somalia die Leute sauer seien und sie jemanden nicht fänden, der gesucht werde, dann brächten sie jeden um (vgl. Senatsprotokoll, S. 4). Auf den Hinweis des Senats, dass nach den verfügbaren Erkenntnismitteln Frauen im Fall der Blutrache birimageydo („vom Speer verschont“) seien und nicht getötet werden dürften (vgl. SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse v. 5.10.2017, Rachemorde an Verwandten des Täters, S. 2; vgl. ebenfalls: VG Berlin, U.v. 7.11.2018 – 28 K 141.17 A – juris Rn. 36; VG Halle, U.v. 8.5.2018 – 4 A 111/16 – juris Rn. 24), sagte der Kläger, dass die andere Familie sauer gewesen sei, weil sie seinen Bruder und ihn nicht gefunden hätte, und deshalb die Mutter getötet habe. Diese Aussagen klären die vorgenannten Widersprüche indes nicht auf, bedeuten vielmehr einen unerklärlichen Bruch mit somalischen Sitten und Gebräuchen, mit der Folge, dass der Senat dem Kläger nicht glaubt.
Nicht in Einklang zu bringen ist weiterhin die Aussage des Klägers in der persönlichen Anhörung, dass aktuell in Lower Shabelle der Vater und die Mutter sowie noch ein Bruder, eine Schwester, drei Onkels mütterlicherseits, zwei Tanten väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits leben würden (vgl. Behördenakte, Bl. 53, 55), mit der späteren Aussage, dass Angehörige des von dem Bruder Getöteten die Mutter umgebracht hätten und Vater und Bruder geflohen seien und sich vom Hörensagen in Mogadischu befänden (vgl. Behördenakte, Bl. 57, 60). Den Widerspruch hat der Kläger auch nicht dadurch aufgelöst, dass er auf Vorhalt gesagt hat, dies müsse wohl ein Missverständnis gewesen sein (vgl. Behördenakte, Bl. 58). In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er ausgesagt, neben dem Vater und dem Bruder keine sonstigen männlichen Verwandten mehr in Somalia zu haben (vgl. Senatsprotokoll, S. 6). Überdies besteht der Widerspruch fort, dass in der einen Version der Schicksalsgeschichte der Grund für die Flucht des Klägers war, dass der Bruder eine andere Person getötet habe, in der anderen Version der Grund für die Ausreise, dass Angehörige des von dem Bruder Getöteten die Mutter des Klägers umgebracht hätten, und dass in den verschiedenen Versionen der Kläger von unterschiedlichen Personen auf unterschiedliche Art und Weise zu unterschiedlichen Zeitpunkten davon erfahren haben soll. So hat er beispielsweise in der persönlichen Anhörung ausgesagt, dass er, nachdem die Nachbarn zu ihm ins Hotel gekommen seien, um ihm zu sagen, dass Angehörige des Getöteten die Mutter umgebracht hätten und der Vater und der Bruder geflohen seien, direkt von seiner Arbeitsstätte aus der Stadt weggegangen sei (vgl. Behördenakte, Bl. 57). In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat hat er indes angegeben, er sei zunächst drei Tage in dem Hotel geblieben, in dem er gearbeitet habe (vgl. Senatsprotokoll, S. 3). Der Kläger hat die vorgenannten Widersprüche zu den Gründen für die Ausreise, zu den Überbringern der Nachrichten, zu der Art und Weise der Überbringung und den Zeitpunkten auch nicht dadurch aufgelöst, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sagte, alle Personen – Nachbarn und Familienmitglieder – hätten miteinander gewohnt (vgl. Senatsprotokoll, S. 6).
Nicht glaubhaft sind schließlich die Aussagen des Klägers, dass er den Kontakt zu allen seinen Familienangehörigen verloren hat. Der Kläger hat nicht erläutert, aus welchen Gründen der Kontakt plötzlich vollständig und endgültig abgebrochen sein soll. Dies ist angesichts aller Umstände und aller Erfahrung nach auch nicht anderweitig ersichtlich. In den verschiedenen Versionen der Schicksalsgeschichte haben Nachbarn, die Mutter, der Vater, der Bruder, die Schwester und die Ehefrau mit dem Kläger vor beziehungsweise während dessen behaupteter Flucht teils persönlich, teils telefonisch gesprochen, teils hat auch er selbst angerufen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betont, dass sein Vater und sein Bruder ihn auf einem kleinen Telefon angerufen hätten (vgl. Senatsprotokoll, S. 3). Der Kläger hat im Ergebnis von einer Vielzahl von telefonischen Kontakten mit verschiedenen Personen berichtet. Es gibt damit eine Vielzahl von möglichen Boten und Mittlern, darunter neben den Verwandten beispielsweise die Nachbarn, die in der einen Version der Schicksalsgeschichte den 15 Kilometer langen Weg von dem Wohnort bis zu der Arbeitsstelle des Klägers auf sich genommen haben, um ihn zu informieren (vgl. Behördenakte, Bl. 60), oder etwa der Besitzer des Hotels beziehungsweise des Restaurants. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger auf Fragen nach Kontakten zu Verwandten nur ausweichend geantwortet, indem er sich auf nicht näher konkretisierte Dritte berufen hat („einer Person“, „jemand“), also beispielsweise angegeben hat, nur vom Hörensagen zu wissen, dass Vater und Bruder sich in Richtung Mogadischu begeben hätten, oder indem er Antworten gegeben hat, die keinen Sinn ergeben, etwa, dass er sich nicht mit dem Vater und Bruder getroffen habe, weil es verboten sei, sich nach so einem Vorfall zu treffen, es gebe die Blutrache (vgl. Senatsprotokoll, S. 6).
(b) Eine Bedrohung mit einem Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG unter dem Gesichtspunkt der schlechten wirtschaftlichen Lage in Somalia ist ebenfalls nicht ersichtlich. Hierfür ist erforderlich, dass die schlechten humanitären Bedingungen zielgerichtet von einem Akteur gemäß § 3c AsylG hervorgerufen oder jedenfalls wesentlich verstärkt werden (vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 77 bis 79; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 3c AsylG Rn. 9). Dass die gegenwärtigen humanitären Bedingungen in Somalia bewusst von einer der an dem Konflikt beteiligten Parteien beziehungsweise einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG hervorgerufen oder gefördert worden wären, ist weder vorgetragen noch lässt sich dies anderweitig feststellen (vgl. HessVGH, U.v. 14.10.2019 – 4 A 1575/19.A – juris Rn. 38; U.v. 1.8.2019 – 4 A 2334/18.A – juris Rn. 36).
(2) Des Weiteren droht dem Kläger in seinem Herkunftsstaat nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG.
Damit sind die aufgrund der Strafrechtsordnung eines Staates beziehungsweise einer staatsähnlichen Herrschaftsordnung in einem gerichtlichen Verfahren, welches nicht notwendig rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen muss, als Sanktion verhängten Todesstrafen gemeint (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 4 AsylG Rn. 4; Kluth in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 24. Aufl., Stand: 1.11.2019, § 4 Rn. 9).
Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die behauptete private Familienfehde ein wie auch immer geartetes gerichtliches Verfahren gegen den Kläger zur Folge gehabt hat beziehungsweise zur Folge hätte haben sollen, zumal der Kläger in die behauptete Tötung des – in der einen Version des Klägers – Jungen beziehungsweise des – in der anderen Version des Klägers – 40jährigen Mannes selbst nicht involviert war. Der Senat hält überdies, wie ausgeführt, das Vorbringen des Klägers zu dessen Schicksal, insbesondere auch zu der behaupteten Blutfehde, für insgesamt unglaubhaft (s.o.). Selbst man es zugrunde legen wollte, ergäbe sich nichts anderes. Denn wenn die Angehörigen des von dem Bruder Getöteten den Kläger aufgrund der behaupteten Blutfehde töten würden, würden sie damit keine Todesstrafe im vorgenannten Sinne vollstrecken, da sie keine staatliche Sanktion vollziehen würden. Gleiches gilt für die Al-Shabaab. Diese hat in dem maßgeblichen Gebiet nicht den Status eines staatsähnlichen Akteurs. Sie hat weder in Quoryooley und Umgebung noch in Lower Shabelle insgesamt die Oberhand (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia v. 17.9.2018, S. 33 ff.).
(3) Des Weiteren wäre der Kläger als Zivilperson auch nicht einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt.
(a) Hinsichtlich der anzustellenden Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweit herrschenden Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr abzustellen, wobei als Zielort der Abschiebung in der Regel die Herkunftsregion anzusehen ist, in die der Betreffende typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 17; HessVGH, U.v. 14.10.2019 – 4 A 1575/19.A – juris Rn. 41; BayVGH, U.v. 27.3.2018 – 20 B 17.31663 – juris Rn. 28). Ob in der Herkunftsregion des Betroffenen ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, kann dahinstehen, wenn die antragstellende Person als Zivilperson aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage jedenfalls keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist. Liegen in der Person des jeweiligen Antragstellers keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist hierfür ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt notwendig. Erforderlich ist eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle oder Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. In diesem Zusammenhang sieht das Bundesverwaltungsgericht ein Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f.; BayVGH, U.v. 27.3.2018 – 20 B 17.31663 – juris Rn. 27).
(b) Gemessen daran lässt sich kein derart hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellen, welches – ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände – zu einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für den Kläger führt.
Als Heimatregion des Klägers ist auf die Provinz Shabeellaha Hoose (im Folgenden: Lower Shabelle) abzustellen, wobei dahinstehen kann, ob dort ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht (s.o.).
Dem Senat ist bewusst, dass sich eine exakte Bewertung der Gefahrendichte in Somalia wegen der Nachrichtenlage schwierig gestaltet. Es mangelt an aktuellen, aus einer Quelle stammenden Angaben zu den gegenwärtigen Einwohnerzahlen in den Provinzen und zu den Opferzahlen aufgeschlüsselt nach Getöteten und Verletzten einerseits – unter Ausschluss der besonderen Risikogruppen, wie beispielsweise von Politikern, Regierungsmitarbeitern – sowie differenziert nach Zivilpersonen und Soldaten beziehungsweise Kämpfenden (Kombattanten) andererseits. Die geforderte annäherungsweise quantitative Ermittlung ist indes aufgrund der zur Verfügung stehenden, einzelnen aktuellen Erkenntnismittel sowie den einzelnen, hochgerechneten Erkenntnismitteln aus der Vergangenheit möglich und stellt sich wie folgt dar:
Nach den letzten offiziellen Erhebungen beträgt die Gesamtpopulation von Somalia circa 15,6 Millionen Personen (vgl. UNFPA, World Population Dashboard, Somalia; abrufbar unter: https://www.u…org/data/world-population/SO). Die Provinz Lower Shabelle hat (ebenfalls nach diesen letzten offiziellen Erhebungen) circa 1.200.000 Einwohner (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Somalia Security situation, December 2017, S. 86 unter Verweis auf: UNFPA, Population Estimation Survey 2014, Somalia, Stand: Oktober 2014, S. 31). Sie steht weiterhin im Fokus der Al-Shabaab. Nach aktuellen Erkenntnissen betrug die Zahl der Todesopfer in der Provinz Lower Shabelle im ersten Halbjahr des Jahres 2019 insgesamt 207 Personen (vgl. ACCORD, Somalia, 1. Halbjahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project, ACLED, v. 19.12.2019, S. 4). Über das Jahr 2019 gerechnet ergibt dies insgesamt 414 Personen. Dies bedeutet, dass eine Person, die in der Provinz Lower Shabelle lebt, einer Gefahrendichte von 0,0345 Prozent ausgesetzt ist. Diese Gefahrendichte ist von der vorgenannten Erheblichkeitsschwelle weit entfernt. Sie bedeutet zudem einen signifikanten Rückgang im Vergleich zur Vergangenheit, den Jahren 2016 bis 2017 (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Somalia Security situation, December 2017, S. 89).
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn man auf Seiten der Opfer eine gewisse Dunkelziffer berücksichtigt. So trifft die für die Opfer veranschlagte vorgenannte Zahl keine Aussage zu verletzten Personen. Jedoch enthält sie im Gegenzug nicht nur zivile Todesopfer, sondern auch Todesopfer aufgrund von Kämpfen, der Errichtung von Hauptquartieren oder Basen, gewaltloser strategischer Entwicklungen, Ausschreitungen und Protesten, Gewalt gegen Zivilpersonen, gewaltlose Gebietseinnahmen und schließlich Fernangriffen (vgl. ACCORD, Somalia, 1. Halbjahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project, ACLED, v. 19.12.2019, S. 3). Da die vorgenannten nicht-zivilen Todesursachen vielfältig sind, ist davon auszugehen, dass auch eine Vielzahl von nicht-zivilen Todesopfern in die Berechnung eingeflossen sind, zumal nicht-zivile Personen besonders gefahrgeneigte Tätigkeiten ausüben und in besonders gefahrgeneigten Situationen operieren. Dies deutet darauf hin, dass auch eine hinzugerechnete Dunkelziffer die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten würde.
Darauf deuten auch die in den vergangenen drei Jahren von den Vereinten Nationen dokumentierten Gesamtzahlen zu den zivilen Toten und Verletzten in Somalia hin (vgl. United Nations Human Rights Office of the High Commissioner, United Nations Assistance Mission in Somalia , Human Rights and Protection Group, period between 1st of January 2018 to 30th of November 2018: 1.384 Personen, umgerechnet auf das gesamte Jahr 2018: circa 1510 Personen sowie United Nations Human Rights Office of the High Commissioner, United Nations Assitance Mission in Somalia , Protection of Civilians in Somalia 2016-2017, period between 1st of January 2016 to 14th of October 2017: 4.585 Personen, umgerechnet auf ein Jahr: circa 2.302 Personen). Denn daraus ergibt sich zum einen eine beachtlich sinkende Tendenz der zivilen Toten und Verletzten insgesamt. Die Gesamtzahl hat sich in diesem Zeitraum nahezu halbiert. Zum anderen spricht hierfür auch das Verhältnis zwischen den verschiedenen Opferkategorien (s.o.).
Hinzu kommt noch, dass die für die Provinz Lower Shabelle veranschlagte Einwohnerzahl in Höhe von 1.200.000 Einwohnern zu Gunsten des Klägers wirkt. Die Zahl beruht auf Erhebungen aus dem Jahr 2014 (s.o.). Die zuletzt offiziell dokumentierte Rate für das Bevölkerungswachstum in Somalia betrug jährlich etwa 2,8% (vgl. HessVGH, U.v. 14.10.2019 – 4 A 1575/19.A – juris Rn. 45 unter Verweis auf: UNFPA, Population Estimation Survey 2014, Somalia, Stand: Oktober 2014, S. 44). Legt man diese Rate zugrunde, ergibt sich eine aktuelle Einwohnerzahl der Provinz Lower Shabelle von derzeit circa 1.377.000 Einwohnern, mit der Folge, dass bei 414 Todesopfern eine Gefahrendichte von lediglich 0,03021 Prozent anzunehmen wäre.
Dass ein beachtlicher Sicherheitsabstand zu der Erheblichkeitsschwelle gewahrt ist, ergibt sich schließlich daraus, wenn man die aktuelle Zahl der Todesopfer – aufgrund von Kämpfen, der Errichtung von Hauptquartieren oder Basen, gewaltloser strategischer Entwicklungen, Ausschreitungen und Protesten, Gewalt gegen Zivilpersonen, gewaltlose Gebietseinnahmen und schließlich Fernangriffen – in Somalia insgesamt berücksichtigt. Diese betrug im ersten Halbjahr des Jahres 2019 insgesamt 1.886 Personen (vgl. ACCORD, Somalia, 1. Halbjahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project, ACLED, v. 19.12.2019, S. 2). Über das Jahr 2019 gemittelt ergibt dies insgesamt 3.772 Personen.
Diese annäherungsweise quantitative Ermittlung steht im Einklang mit der Entwicklung der Lage in Lower Shabelle sowie im gesamten Land, wie sie den übrigen Erkenntnismitteln zu entnehmen ist. So geht auch aus anderen Quellen hervor, dass die Zahl an kritischen Vorfällen im Sinken begriffen ist (vgl. UN, Security Council, Secretary General, 15 November 2019, S/2019/884, 3/17: „A total of 109 incidents of armed conflict and 132 incidents of terrorism were recorded in August and September, compared with 142 incidents of armed conflict and 132 incidents of terrorism during the same period in 2018“). Die Al-Shabaab hat im Wesentlichen die Kontrolle über die städtischen Zentren im Land verloren (vgl. USDOS, Country Report on Terrorism 2018 – Chapter 5 – Al-Shabaab, S. 2: „lost full control of major urban centers in Somalia“ u. “has seen its income diminish owing to the loss of the strategic port cities of … Merka”). Wie bereits angeführt, wird speziell die Stadt Qoryooley von AMISOM-Einheiten und der Somalischen Armee kontrolliert (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia v. 17.9.2018, S. 33; EASO, Country of Origin Information Report, Somalia Security situation, December 2017, S. 87). Die Klägerseite selbst geht davon aus, dass die Stadt am 22. März 2014 befreit wurde und seit Mai 2015 dort permanent AMISOM-Einheiten stationiert sind (vgl. Kläger, Schriftsatz v. 17.5.2018, S. 7). AMISOM-Truppen sind auch vor den Toren der Stadt Merka stationiert und führen Patrouillen durch (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Somalia Security situation, December 2017, S. 88). Dazu sind Einheiten der Somalischen Armee dort stationiert. Merka gilt trotz der größeren Präsenz von Al-Shabaab als konsolidiert. In den ländlichen Gegenden erscheint die Al-Shabaab, die dort stark ist, seit dem Jahr 2019 geschwächt (vgl. UN, Security Council, Secretary General, 15 November 2019, S/2019/884, 3/17: “A higher number of airstrikes against Al-Shabaab targets in 2019, particularly in Shabelle Hoose … have resulted in the dispersements of Al-Shabaab elements from more remote areas into urban centers”).
Nach Auffassung des Senats ist es dem Kläger auch ohne Weiteres möglich, in seine Heimatregion zurückzureisen. Solange man den (einmalig) geforderten Wegzoll entrichtet, sind Reisen insbesondere auch in Gebiete unter Kontrolle der Al-Shabaab problemlos möglich. Normale Bürger werden von der Al-Shabaab nicht gehindert, Gebiete unter der Kontrolle der Somalischen Regierung zu erreichen, und umgekehrt. Täglich verlassen mit Passagieren beladene Minibusse Mogadischu in alle Richtungen. Es stellt auch kein Problem dar, wenn eine Person zuvor in einem westlichen Land gewesen ist (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia v. v. 17.9.2018, S. 115).
In Mogadischu sind AMISOM-Truppen und Einheiten der Somalischen Armee stationiert. Daneben sind die Somalische Polizeikräfte, AMISOM-Polizeikräfte sowie Somalische Sicherheits- und Geheimdienste tätig (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Somalia Security situation, December 2017, S. 79 f.). Für die Provinz Benaadir, welche nur die Hauptstadt Mogadischu enthält (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Somalia Security situation, December 2017, S. 78), ergibt sich bei Zugrundelegung einer Bevölkerungszahl von circa 1.650.000 ohne Wachstumsrate (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Somalia Security situation, December 2017, S. 79 unter Verweis auf: UNFPA, Population Estimation Survey 2014, Somalia, Stand: Oktober 2014, S. 31) und bei Berücksichtigung von über das Jahr gemittelt 828 Todesopfern (vgl. ACCORD, Somalia, 1. Halbjahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project, ACLED, v. 19.12.2019, S. 4) eine Gefahrendichte von 0,049 Prozent. Dies stellt gegenüber der Vergangenheit, den Jahren 2016 bis 2017, einen Rückgang dar (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Somalia Security situation, December 2017, S. 81). Im Übrigen gelten die vorstehenden Erwägungen für Mogadischu entsprechend.
(c) In der Person des Klägers liegen auch keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vor.
Liegen gefahrerhöhende individuelle Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33; BayVGH, U.v. 27.3.2018 – 20 B 17.31663 – juris Rn. 27). Zu diesen persönlichen Umständen gehören solche Aspekte, die den jeweiligen Asylantragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – etwa als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Daneben können aber auch Umstände ausschlaggebend sein, aufgrund derer der jeweilige Asylantragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33; HessVGH, U.v. 1.8.2019 – 4 A 2334/18.A – juris Rn. 39; BayVGH, U.v. 27.3.2018 – 20 B 17.31663 – juris Rn. 26). In Somalia dürften gefahrerhöhende Umstände gegeben sein bei Mitgliedern und Angestellten der Zentralregierung, Politikern und gewählten Repräsentanten, Deserteuren von Al-Shabaab, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Mitgliedern von Nichtregierungsorganisationen (vgl. Ministerie van Buitenlandse Zaken, Country of Origin Information Report on South and Central Somalia, März 2019, S. 11).
Gefahrerhöhende individuelle Umstände liegen nicht vor. Derartige Umstände ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger nach einem längeren Auslandsaufenthalt in sein Heimatland zurückkehrt. Zwar mögen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland seitens der Al-Shabaab potentiell als Spione betrachtet werden. Da die Al-Shabaab inzwischen jedoch aus Qoryooley verdrängt wurde (s.o.), stellt dies für den Kläger keinen gefahrerhöhenden Umstand dar (vgl. HessVGH, U.v. 14.10.2019 – 4 A 1575/19.A – juris Rn. 54 m.w.N.). Genausowenig stellt dies auf Reisen ein Problem dar (s.o.). Insgesamt sind gefahrerhöhende individuelle Umstände derzeit nicht ersichtlich. Der Senat hält das Vorbringen des Klägers zu dessen Schicksal für insgesamt unglaubhaft (s.o.).
b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die in Nr. 4. des streitbefangenen Bescheides versagte Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots.
aa) Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG.
(1) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Frage, ob der Kläger im Falle einer Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser Norm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter den Begriff der unmenschlichen Behandlung fallen primär die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können – trotz Fehlens eines staatlichen Akteurs – eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 162 ff.). Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führt. Dabei sind jedoch eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, einer adäquaten Unterkunft, zu sanitären Einrichtungen sowie die Möglichkeit der Erwirtschaftung der finanziellen Mittel zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 174).
Mit Blick auf den Zielort für die Prüfung ist auf Mogadischu abzustellen, da die Stadt mit Linienflügen angeflogen werden kann (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia v. 4.3.2019, Stand: Januar 2019, S. 22) und die Abschiebung dort endet (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 26; VGH BW, U.v. 17.7.2019 – A 9 S 1566/18 – juris 33).
(2) Die Lage in Somalia, speziell in Mogadischu, stellt sich wie folgt dar: Somalia gehört weiterhin zu den ärmsten Ländern der Erde. In weiten Teilen ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nach wie vor nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe und keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Die erweiterte Familie inklusive des Sub-Clans oder Clans dient jedoch traditionell als soziales Sicherungsnetz und bietet oftmals zumindest einen rudimentären Schutz (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand: Januar 2019 – S. 20).
Im Vergleich zu anderen Regionen Somalias stellt sich die wirtschaftliche Situation in Mogadischu, das seit 2015 einen Boom erlebt, als günstiger dar. Der militärische Erfolg gegen Al-Shabaab in Mogadischu hat dazu geführt, dass viele Somali aus der Diaspora zurückgekehrt sind. Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen. Außerdem traten neue Investoren aus dem Ausland in den Vordergrund. Die Wirtschaft von Mogadischu hat begonnen zu wachsen, das wird am offensichtlichsten im Baugewerbe. Etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu erhalten humanitäre Unterstützung in Form von Nahrungsmittelhilfe und anderen Leistungen von humanitären Organisationen. 30% der Bevölkerung in Somalia insgesamt profitieren von Remissen. Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle ist der Kleinhandel, vor allem mit landwirtschaftlichen Produkten. Für Arbeitslose gibt es seitens der Regierung keinerlei Unterstützung. Es kann angenommen werden, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung, insbesondere im Baugewerbe, aber auch in zahlreichen anderen Wirtschaftszweigen. Mit der steigenden Kaufkraft der Bevölkerung steigt auch die Nachfrage nach Dienstleistungen, z.B. nach Reinigungskräften oder anderer Hausarbeit. Mit der zunehmenden Sicherheit in Mogadischu sind auch aus anderen Teilen des Landes unausgebildete Arbeitskräfte auf der Suche nach Arbeit in die Hauptstadt gekommen. Dementsprechend sind unqualifizierte Arbeitskräfte, deren physische Kraft benötigt wird, vor allem in der kontinuierlich wachsenden Bauwirtschaft und als Hafenarbeiter, in Mogadischu zahlreich verfügbar. Dabei werden junge Bewerber bevorzugt. Der Mangel an Fachkräften ist so groß, dass in manchen Bereichen auf Gastarbeiter zurückgegriffen wird, etwa im Gastgewerbe. Weil freie Stellen oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne gute Verbindungen oder aus Minderheiten sowie Frauen, Witwen und Migranten ohne Familien schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Arbeitssuchende greifen deshalb auf ihre privaten Netzwerke zurück. Vor allem junge, nicht ausgebildete Männer sind auf die Arbeit als Tagelöhner angewiesen. Insgesamt ist Mogadischu heute vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia v. 17.8.2018, S. 122 ff.).
(3) Gemessen an den vorstehenden Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestehen unter Zugrundelegung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zur Lage in Mogadischu als dem Zielort der Abschiebung und unter Berücksichtigung der individuellen Person und der konkreten Umstände des Klägers keine Lebensbedingungen, die derart schwerwiegende Gefahren für den Kläger hervorrufen würden, dass dessen Abschiebung nach Art. 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK unzulässig wäre, wobei sich die Bewertung in Bezug auf die Lage vor Ort deckt mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, U.v. 10.9.2015 – Nr. 4601/07 (R.H./Schweden) – NVwZ 2016, 1785 Rn. 62 ff.) sowie mit der Einschätzung anderer Verwaltungsgerichtshöfe hierzu (vgl. HessVGH, U.v. 22.8.2019 – 4 A 2335/18.A – juris Rn. 55 ff.; VGH BW, U.v. 17.7.2019 – A 9 S 1566/18 – juris Rn. 33 ff.).
Der Kläger ist Mitglied des Mehrheits-Clan der Hawiye (s.o.). Dieser Clan gehört zu den großen Clanfamilien Somalias (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note Somalia: Majority clans and minority groups in south and central Somalia, Januar 2015, Nr. 3.1.1, S. 13; BAMF, Informationszentrum Asyl und Migraton, Glossar Islamische Länder, Band 18 Somalia, Januar 2011, S. 21). Der Clan ist in Mogadischu die dominante Clan-Familie (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Somalia Security situation, December 2017, S. 78; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia v. 17.9.2018, S. 95). Dementsprechend sind nach eigenen Angaben des Klägers Vater und Bruder in Richtung Mogadischu aufgebrochen (vgl. Behördenakte, Bl. 60).
Der Kläger ist ein gesunder und erwerbsfähiger Mann. Er verfügt über einschlägige Sprachkenntnisse. Der Kläger spricht Somali und versteht ein wenig Arabisch, wenn man langsam mit ihm spricht. Der Kläger hat zudem einen Deutschkurs mit dem A1 Zertifikat absolviert und somit zumindest eine teilweise Alphabetisierung erfahren. Der Kläger hat des Weiteren einschlägige praktische Berufserfahrung in Somalia gesammelt, jedenfalls als Koch. Dazu hat er im Bundesgebiet nun auch seit geraumer Zeit als Hausmeister gearbeitet (vgl. Senatsprotokoll, Bl. 6). Diese Erfahrungen und Fähigkeiten sprechen dafür, dass er eine Arbeit finden kann.
Der Senat geht des Weiteren davon aus, dass der Kläger auf beachtliche familiäre Unterstützung zurückgreifen kann. Wie ausgeführt, hat der Kläger in der persönlichen Anhörung zunächst angegeben, dass neben Vater, Mutter, Bruder und Schwester auch eine Vielzahl von Onkeln und Tanten in Somalia leben. Nach Auffassung des Senats ist das klägerische Vorbringen zu seinem Schicksal als unglaubhaft einzustufen (s.o.). So ist anzunehmen, dass neben anderen Verwandten sowie Nachbarn die Mutter, der Vater, die Schwester und der Bruder sich weiterhin in Somalia aufhalten. Der Senat hält es insbesondere nicht für glaubhaft, dass der Kläger zu keinem der Familienmitglieder und Nachbarn in Somalia Kontakt hat (s.o.). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger mehrfach gegenüber der Beklagten und dem Senat von „unseren eigenen Feldern“, „unseren Feldern“, „unserer Landwirtschaft“ und „Wir hatten Felder und Vieh“ gesprochen hat (vgl. Behördenakte, Bl. 56, 58). Hieraus kann auf das Vorhandensein von finanziellen Ressourcen der Familie geschlossen werden. Dem entspricht auch, dass der Kläger in der einen Version sofort, in der anderen Version nach drei Tagen aufgebrochen ist und die Kosten für die Reise aufbringen konnte.
In der Gesamtschau aller dieser Umstände geht der Senat daher davon aus, dass es dem Kläger gelingen wird, sich bei einer möglichen Rückkehr ein eigenständiges Leben aufzubauen.
bb) Des Weiteren hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine solche erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Umstände, aus denen sich im Fall des Klägers ein derartiges Abschiebungsverbot ergeben könnte, sind jedoch weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
c) Der Kläger hat auch nicht einen Anspruch auf Verkürzung der von der Beklagten in Nr. 6 des streitbefangenen Bescheides angeordneten Frist des Einreiseverbots gemäß § 11 AufenthG. Der Kläger hat hiergegen keinerlei substantiierte Einwände erhoben. Derartige Einwände sind in Anbetracht aller vorgenannten Umstände und Erwägungen sowie angesichts der hierfür einschlägigen Maßstäbe (vgl. BVerwG, U.v. 25.7.2017 – 1 C 10.17 – juris Rn. 23, U.v. 21.8.2018 – 1 C 21.17 – juris Rn. 25 f.) auch nicht anderweitig ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
4. Die Revision wird nicht zugelassen, da die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegen.

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