Verwaltungsrecht

unbegründeter Asylantrag – Einzelfall

Aktenzeichen  M 19 K 17.30256

Datum:
29.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46997
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3a, § 3b, § 3c, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Schiiten sind in Pakistan allein wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit keiner hieran anknüpfenden landesweiten gruppengerichteten religiösen oder politischen Verfolgung ausgesetzt.  (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen oder zu seinen Gunsten das Vorliegen der Voraussetzungen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
1. Ein Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz besteht nicht.
Ein solcher Anspruch setzt eine Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a Abs. 1, 2 AsylG voraus, die an einen Verfolgungsgrund i.S.v. § 3b AsylG anknüpft und von einem Akteur i.S.v. § 3c AsylG ausgeht. Weiter muss es an einem effektiven Schutz vor Verfolgung im Herkunftsstaat fehlen (§§ 3d, 3e AsylG) und es dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegen.
Der Kläger erfüllt die dort genannten Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in Pakistan Verfolgung droht.
Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei zusammenfassender Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – juris Rn. 24; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33/07 – juris Rn. 23; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 14.2.2017 – 21 B 16.31001 – juris Rn. 21).
Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründe, die er im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2019 ergänzt hat, rechtfertigen nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der klägerische Vortrag stellt sich in der Sache sowohl als Vortrag einer Gruppenverfolgung als auch einer individuellen Verfolgung dar. Soweit der Kläger vorträgt, er werde wegen seiner als Bodyguard nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung herausgehobenen Tätigkeit für eine schiitische Organisation von Angehörigen sunnitischer Organisationen durch Drohbriefe eingeschüchtert und unter Druck gesetzt, knüpfen diese Handlungen wohl an die Religion des Klägers an. Allerdings fehlt es insoweit jedenfalls an einem maßgeblichen Akteur. Die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure rechtfertigt die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nur, wenn die staatlichen Strukturen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 4 Abs. 3 Satz 1, § 3c Nr. 3 AsylG). Vorliegend ist schon zweifelhaft, ob eine im Einzelfall möglicherweise fehlende Schutzbereitschaft des Staates Ausdruck einer grundsätzlichen Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit des pakistanischen Staates gegenüber Bedrohungslagen, wie sie der Kläger geschildert hat, ist. Kein Staat ist in der Lage, lückenlosen Schutz vor kriminellen Übergriffen Dritter zu bieten. Dem Kläger wäre zuzumuten gewesen, sich wegen der Bedrohungen an die örtliche Polizei zu wenden und ferner ist zu erwarten, dass er durch diese staatlichen Stellen auch Schutz erhält.
Selbst wenn eines der in §§ 3, 3b AsylG genannten flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmale zu bejahen wäre und Verfolgungshandlungen von einem maßgeblichen Akteur ausgingen, muss sich der Kläger jedenfalls auf internen Schutz nach § 3e AsylG verweisen lassen. Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat. Außerdem muss nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen können, er muss dort aufgenommen werden und es muss vernünftigerweise erwartet werden können, dass er sich dort niederlässt (vgl. zu den Anforderungen VG Göttingen, U.v. 7.2.2017 – 2 A 304/15 – juris Rn. 28).
Es ist nicht erkennbar, dass es dem Kläger nicht möglich sein sollte, sich andernorts, insbesondere in einer pakistanischen Großstadt niederzulassen und dort unbehelligt von seinen Verfolgern aus seinem Heimatort zu leben. Es ist nicht anzunehmen, dass dem Kläger in Pakistan landesweite Verfolgung droht. Es mag sein, dass die Tätigkeit als Bodyguard vor Ort mit einer gewissen Exponiertheit verbunden ist; dass aber dadurch dem Kläger in ganz Pakistan Verfolgung droht, ist nicht plausibel. Außerdem ist es auch nicht so, dass jedweder Bürger Pakistans von interessierten Kreisen allerorten gefunden werden kann. Nach der aktuellen Erkenntnislage (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand August 2018, S. 19) ist davon auszugehen, dass der Kläger in anderen Teilen Pakistans, insbesondere in den größeren Städten, eine interne Schutzmöglichkeit i.S.v. § 3e AsylVfG finden kann. Es können potentiell Verfolgte in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Peshawar oder Multan aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Land leben; selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben. In einem flächen- und bevölkerungsmäßig großen Land wie Pakistan (Fläche über 800.000 qkm, ca. 200 Millionen Einwohner) ohne funktionierendes Meldewesen ist es grundsätzlich möglich, bei Aufenthaltnahme in einer der größeren Städte dauerhaft der Aufmerksamkeit der lokalen Behörden oder eines Verfolgers zu entgehen (Auswärtiges Amt, Stellungnahme an VG Leipzig v. 15.1.2014).
Auch für paschtunische Volkszugehörige ist es grundsätzlich möglich, in anderen Teilen Pakistans unterzukommen. Aufnahmemöglichkeiten gibt es überall, vor allem in den Provinzen Sindh und Punjab, dort wiederum insbesondere in den Großstädten Karachi und Lahore. Gerade in der Hafenstadt Karachi hat sich in den vergangenen Jahrzehnten eine bedeutende paschtunische Gemeinde gebildet. Dass es immer wieder zu Polizeikontrollen komme und es möglicherweise auch zu Problemen bei Behördengängen kommt, genügt hierfür nicht. Denn unfreundliche Behandlung durch die Behörden müssen nach den Erkenntnismitteln auch Personen über sich ergehen lassen, die nicht pashtunischer Volkszugehörigkeit sind. Staatlicherseits gibt es keine Diskriminierung von Paschtunen. Sie können sich im ganzen Land frei bewegen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG München, 7.2.2018; Auskunft an das VG Minden, 28.2.2013).
Auch kann vom Kläger vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in diesem Landesteil niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 a. E. AsylG). Die möglicherweise für ihn bestehende schwierige wirtschaftliche Situation in einer pakistanischen Großstadt steht der Zumutbarkeit nicht entgegen. Zwar ist die wirtschaftliche Situation in Pakistan als schwierig, gleichwohl als relativ stabil einzustufen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger als erwachsener und arbeitsfähiger Mann mit praktischer Berufserfahrung in anderen Landesteilen sein Existenzminimum sicherstellen können wird. Es gibt aufgrund der großen Bevölkerung viele Möglichkeiten für Geschäfte auf kleiner Basis (vgl. zum Ganzen auch: VG Augsburg, U.v. 30.3.2015 – Au 3 K 14.30437 – juris Rn. 51 ff.; VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 – RN 3 K 14.30674 – juris Rn. 23; U.v. 10.12.2013 – RN 3 K 13.30374 – juris Rn. 31 jeweils unter Bezugnahme auf die Auskunft des Bundesasylamts der Republik Österreich vom Juni 2013, Pakistan 2013, S. 76). Der Kläger hat bereits in der Vergangenheit bewiesen, dass er in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern.
Schließlich besteht ein Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz auch nicht deshalb, weil der Kläger als Schiit in Pakistan einer Gruppenverfolgung ausgesetzt wäre. Das Gericht schließt sich der ganz überwiegenden Rechtsprechung an und ist der Überzeugung, dass Schiiten allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, in Pakistan keiner hieran anknüpfenden landesweiten gruppengerichteten religiösen oder politischen Verfolgung ausgesetzt sind. Eine religiöse oder politische Verfolgung von Schiiten durch die derzeitige pakistanische Regierung – in Gestalt eines staatlichen Verfolgungsprogramms – ist nicht ersichtlich. Auch die stattfindenden Übergriffe durch radikale, terroristische Organisationen der mehrheitlichen Sunniten erreichen von der Anzahl der Rechtsverletzungen im Verhältnis zur Gesamtzahl dieser Gruppe nicht die Schwelle, ab der eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche erhebliche Verfolgungsdichte anzunehmen wäre. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung der in Pakistan ca. 47 Millionen Mitglieder zählenden Glaubensgemeinschaft der Schiiten fehlt es somit an der erforderlichen Verfolgungsdichte (st. Rchtspr., vgl nur VG Hannover, Urteil vom 2.5.2018 – 11 A 7726/17 – juris Rn. 24 ff.; VG München, U.v. 21.9.2017 – M 1 K 16.35660 – juris-Rn. 12; VG München, U.v. 12.6.2015 – M 23 K 13.30964 – juris Rn. 27; VG Ansbach, U.v. 7.8.2014 – AN 11 K 14.30589 – juris Rn. 31 ff.).
2. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes sind ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger hat keinen Sachverhalt vorgetragen, wonach ihm in seinem Heimatland die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) droht. In Pakistan liegt unter Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel auch kein bewaffneter Konflikt vor, der zu einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben des Klägers führen könnte (vgl. allgemein VG München, U. v. 6.4.2018 – M 23 K 16.34252; VG München, U.v. 6.11.2015 – M 23 K 14.30636 – juris Rn. 46 f.; VG Augsburg, U.v. 30.3.2015 – Au 3 K 14.30437 – juris Rn. 56 ff., VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 – RN 3 K 14.30674 – juris Rn. 29). Es steht jedenfalls auch hier die Möglichkeit internen Schutzes entgegen (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG).
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
Es ist nach Überzeugung des Gerichts jedoch nicht zu erwarten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 3 EMRK drohen könnte.
b) Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Der Kläger ist ein offenbar gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und als Bodyguard für seinen Onkel, von dem zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt in Pakistan wird sichern können. Das Gericht stellt insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG fest, dass es insoweit der zutreffenden Begründung der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid folgt.
c) Auch ist das Gericht der Auffassung, dass die allgemeine Gefahr in Pakistan sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Aus den Erkenntnismitteln zu Pakistan ergibt sich derzeit nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Pakistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Der Betroffene wird in der Lage sein, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren.
Die Klage ist unbegründet.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO).


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