Verwaltungsrecht

Ungenügende Sehkraft eines Hauptwerkmeisters der Bahn

Aktenzeichen  6 ZB 15.277

Datum:
18.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 41764
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBG § 44 Abs. 1
EBO § 47 Abs. 1, § 48

 

Leitsatz

1 Die in § 48 Abs. 3 Nr. 1 EBO geforderte Sehschärfe beruht auf jahrzehntelangen Erfahrungen des bahnärztlichen Dienstes und entspricht den Sicherheitsanforderungen des Eisenbahnbetriebsdienstes. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Dienstherr kann im Rahmen einer arbeitsplatzbezogenen Beurteilung höhere Anforderungen stellen, als dies die Fahrerlaubnisvorschriften gegebenenfalls vorsehen.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 21 K 12.3388 2014-12-19 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Dezember 2014 – M 21 K 12.3388 – wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 37.040,24 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 VwGO liegen nicht vor oder sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
Der Kläger ist Hauptwerkmeister (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst des Beklagten und der Beigeladenen, der DB Schenker Rail Deutschland AG, zugewiesen. Er wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit durch den Beklagten mit Bescheid vom 7. März 2012. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass seine Sehschwäche auf dem linken Auge durch seine Sehschärfe von 100% auf dem rechten Auge ausgeglichen werde. Er könne damit seine Aufgabe, die Untersuchung von Bremsen an stehenden Zügen, sehr wohl erfüllen. Seine Sehschärfe genüge sogar für die Erlangung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Es liege auch ein Ausnahmefall nach § 48 Abs. 7 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung – EBO – vor. Das Verwaltungsgericht hätte ein Gutachten durch einen Facharzt für Augenheilkunde einholen und den Bahnarzt Dr. H. zu seinem mangelhaften Gutachten anhören müssen. Das Verwaltungsgericht sei seinem Einwand, ein Kollege sei trotz einer Sehschärfe von 10% auf einem Auge weiterbeschäftigt worden, nicht nachgegangen. Der Beklagte habe sich nicht nachhaltig um eine andere Verwendung für ihn bemüht. Bei entsprechenden Weiterbildungsmaßnahmen wäre seine Wiedereingliederung möglich gewesen.
Diese Einwände überzeugen nicht und bedürfen keiner weiteren Überprüfung in einem Berufungsverfahren.
Nach § 44 Abs. 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig und nicht anderweitig verwendbar ist. Beide Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung bejaht.
a) Dienstunfähig ist ein Beamter gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.
Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn, d. h. die Gesamtheit der bei der Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten seiner Laufbahn, auf denen der Beamte amtsangemessen eingesetzt werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 14; BVerwG, B. v. 6.11.2014 – 2 B 97.13 – juris Rn. 7).
Der Kläger war bei der Beigeladenen zuletzt als Wagenuntersuchungsbeamter tätig. Diese Tätigkeit bei der Beigeladenen ist der Tätigkeit eines Wagenmeisters gleichwertig (§ 11 Abs. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen – ELV -; § 12 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen – BEZNG -, § 18 BBesG). Wagenuntersuchungsbeamte sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 6 EBO Betriebsbeamte im Sinn der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung. An diesen Personenkreis werden in § 48 Abs. 1 bis 4 EBO aus Gründen der Betriebssicherheit besondere Anforderungen an die Tauglichkeit und Eignung gestellt, um menschliches Versagen auszuschließen. § 48 Abs. 3 Nr. 1 EBO konkretisiert das Erfordernis eines ausreichenden Sehvermögens nach § 48 Abs. 2 Satz 1, 2 EBO dahingehend, dass Betriebsbeamte ohne oder mit Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) eine Sehschärfe nach Snellen von mindestens 0,5 auf dem einen Auge und mindestens 0,3 auf dem anderen Auge haben müssen. Die in § 48 Absatz 3 Nr. 1 EBO geforderte Sehschärfe beruht auf jahrzehntelangen Erfahrungen des bahnärztlichen Dienstes und entspricht den Sicherheitsanforderungen des Eisenbahnbetriebsdienstes (Wittenberg/Heinrichs/Mittmann/Mallikat, Kommentar zur Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, 5. Aufl. 2006, § 48 EBO Rn. 13). In dieser Vorschrift hat der Verordnungsgeber im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung durch das Allgemeine Eisenbahngesetz (vgl. § 26 AEG) und auf der Grundlage besonderer ärztlicher Sachkunde normativ die Anforderungen an die Betriebsdiensttauglichkeit von Betriebsbeamten im Hinblick auf die Sehschärfe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgesetzt.
Der Kläger erfüllt diese Anforderungen bezüglich der Sehschärfe nicht mehr. Er verfügt unstreitig auf dem linken Auge dauerhaft über eine Sehkraft von nur 0,1. Einen Ausgleich durch die Sehkraft von 1,0 auf dem rechten Auge sieht die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung nicht vor. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, berücksichtigt § 48 Abs. 3 Nr. 1 EBO bereits die Ausgleichsfähigkeit durch das gesündere Auge, so dass die vorliegende Fallgestaltung erfasst wird. Im Hinblick auf die Beeinträchtigung des räumlichen Sehens im näheren Umfeld ist dies ohne weiteres plausibel. Die Sehkraft des Klägers genügt somit den Anforderungen an die Betriebssicherheit nicht. Eines – zusätzlichen – fachärztlichen Gutachtens zur Frage, ob die Sehschwäche auf dem einen durch die Sehschärfe auf dem anderen Auge ausgeglichen werde, bedurfte es danach mangels Entscheidungserheblichkeit weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Auch ist das Gutachten des Bahnarztes mit Blick auf den Maßstab des § 48 Abs. 3 Nr. 1 EBO ohne weitere Erläuterung plausibel und nachvollziehbar (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2011 – 2 B 2.10 – juris Rn. 5 a.E., wonach die Umstände des Einzelfalls bestimmen, wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme sein muss). Dem Dienstherrn und den beteiligten Ärzten ist auch nicht vorzuhalten, dass sie keine Ausnahme gemäß § 48 Abs. 7, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EBO beim Eisenbahnbundesamt erwogen haben. Besondere Verhältnisse oder einfache Betriebsverhältnisse i. S. v. § 48 Abs. 7 EBO, die einen Verzicht auf räumliches Sehen im Nahbereich beim Kläger nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich.
Der vom Kläger angeführte Vergleich mit den Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Vorschriften zur erforderlichen Sehkraft der Betriebsbeamten basieren auf den Erkenntnissen und Erfahrungen des bahnärztlichen Dienstes im Interesse der Betriebssicherheit der Eisenbahnen. Ein Rückschluss aus dem Fahrerlaubnisrecht auf die Erfordernisse der Betriebssicherheit von Eisenbahnen scheidet damit aus. Die weitere Rüge, ein Kollege werde trotz ähnlicher Sehschwäche weiter beschäftigt, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Selbst wenn die maßgeblichen Umstände vergleichbar sein sollten, vermittelt der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG keinen Rechtsanspruch darauf, entgegen den Anforderungen des § 48 EBO als dienstfähig angesehen zu werden.
b) Die Rüge, der Beklagte habe sich nicht nachhaltig um eine Weiterbeschäftigung des Klägers bemüht, geht ebenso fehl.
Einer Verwendung als Automatenwart steht wiederum die Sehkraft des Klägers entgegen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Dienstherr im Rahmen einer arbeitsplatzbezogenen Beurteilung höhere Anforderungen stellen kann, als dies die Fahrerlaubnisvorschriften gegebenenfalls vorsehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Sehkraft als nicht ausreichend für außergewöhnliche Fahrsituationen bewertet wurde. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe eine mögliche Wiedereingliederung durch entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen am Computer nicht geprüft, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, auf dessen Gründe es im angegriffenen Urteil Bezug nimmt, ausgeführt, dass Dauer und Verlauf der Arbeitsversuche im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die Behauptung der mangelnden Einarbeitung widerlegen würden. Diese Feststellung stellt der Kläger nicht substantiiert in Frage (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 52).
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich aus den oben dargelegten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.
3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von der im Zulassungsantrag angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Es fehlt bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Darlegung dieses Zulassungsgrundes durch Gegenüberstellen der angeblich divergierenden Rechtssätze. Die behauptete Abweichung liegt aber auch nicht vor; die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Entbehrlichkeit eines weiteren Gutachtens stehen vielmehr, wie ausgeführt, in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung
4. Das Urteil beruht auch nicht auf einem der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
a) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Augenheilkunde unter Verstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO abgelehnt, kann nicht überzeugen.
Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag formal in Übereinstimmung mit Art. 86 Abs. 2 VwGO durch gesonderten Beschluss und inhaltlich im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Denn das Verwaltungsgericht ist im Urteil – zu Recht – davon ausgegangen, dass der behauptete Ausgleich der Sehschärfe des linken Auges durch die Sehschärfe des rechten Auges nicht entscheidungserheblich ist, sondern gemäß § 48 Abs. 3 Nr. 1 EBO ausschließlich die vorhandenen Sehschärfen auf dem jeweiligen Auge. Das Verwaltungsgericht durfte daher den unter Beweis gestellten Vortrag unberücksichtigt lassen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, den Sachvortrag und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Anhaltspunkte für eine Verletzung dieses Grundsatzes ergeben sich weder aus dem ablehnenden Beweisbeschluss noch aus dem Urteil. Das Verwaltungsgericht hat im Gegenteil den Vortrag des Kläger zur Kenntnis genommen und im Urteil – zutreffend – darauf hingewiesen, dass § 48 Abs. 3 Nr. 1 EBO die Ausgleichsfähigkeit des anderen Augenbereichs berücksichtigt, so dass am Maßstab der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht. Aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO kann kein Anspruch darauf hergeleitet werden, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt.
b) Der Kläger rügt ferner eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO, weil es sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, zumindest den Bahnarzt persönlich zu vernehmen. Auch hätte das Verwaltungsgericht Herrn W. zum Beweis der Tatsache vernehmen müssen, dass einer seiner Kollegen trotz einer Sehschärfe von 10% auf einem Auge weiter beschäftigt werde. Ferner hätte es Herrn A. zum Beweis der Tatsache vernehmen müssen, dass er als Automatenwart hätte eingesetzt werden können. Diese Vorträge begründen ebenfalls keinen Verfahrensmangel.
Dem Verwaltungsgericht hat sich aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Beweiserhebung nicht aufdrängen müssen. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger die zugrunde gelegten Sehschärfen nicht bestritten. Dem Ausgleich seiner Sehschärfe durch das rechte Auge kommt im Hinblick auf die Frage seiner Betriebsdiensttauglichkeit angesichts der Regelungen in § 48 Abs. 3 Nr. 1 EBO keine rechtliche Bedeutung zu. Einer Vernehmung des angebotenen Zeugen W. bedurfte es nicht, da der Kläger aus dessen Dienstverhältnis – wie ausgeführt – keinen Anspruch zu seinen Gunsten herleiten kann. Inwiefern sich dem Verwaltungsgericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung eine Einvernahme von Herrn A. als Zeugen zur Tauglichkeit des Klägers als Automatenwart hätte aufdrängen sollen, ist nicht ersichtlich. Denn auch insoweit hat das Verwaltungsgericht auf das eingeschränkte Sehvermögen des Klägers abgestellt.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 3, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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