Verwaltungsrecht

Universität A., Humanmedizin, 1. Fachsemester Vorklinik, Gehörsrüge, Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, innerkapazitäre Zulassung, außerkapazitäre Zulassung

Aktenzeichen  7 CE 22.10005

Datum:
17.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6578
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3
BayHZG Art. 9a

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 8 E 21.10002 2021-12-17 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester an der Universität A. nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2021/2022.
Nachdem die Medizinische Fakultät durch Satzung zur Änderung der Grundordnung der Universität A. vom 23. November 2016 zum 1. Dezember 2016 gegründet worden war, verabschiedete der Bayerische Landtag am 26. Juni 2018 das Gesetz zur Errichtung des Universitätsklinikums A., mit dem u.a. durch Einfügung des Art. 11a „Zulassung während des Aufbaus der Medizinischen Fakultät der Universität A.“ (dem heutigen Art. 9a) das Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern – Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG) – geändert wurde. Mit Bescheid des dafür zuständigen Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 10. Juli 2018 wurde der Studiengang „Kompetenzorientiertes A.er Medizinisches CurriculuM (KAMM)“ gemäß § 41 ÄApprO als Modellstudiengang zugelassen. Der Studiengang ist nicht in die Studienabschnitte Vorklinik und Klinik aufgeteilt. Gemäß Art. 9a Satz 2 Halbs. 1 BayHZG (i.d.v. 1.10.2020 bis 30.9.2022 geltenden Fassung) werden zum ersten Wintersemester ab Aufnahme des Studienbetriebs und zu den darauffolgenden drei Wintersemestern jeweils 84, zu den darauffolgenden weiteren drei Wintersemestern jeweils 168 Bewerberinnen und Bewerber zum Medizinstudium zugelassen. Der Studienbetrieb der Fakultät begann zum Wintersemester 2019/2020.
Mit Bescheid vom 9. September 2021 teilte die Stiftung Hochschulzulassung der Antragstellerin mit, dass sie im Wintersemester 2021/2022 keinen Studienplatz an der Universität A. im Studienfach Humanmedizin, 1. Fachsemester (Vorklinik), erhalten habe. Daraufhin beantragte sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung auf einen „Vollstudienplatz“, hilfsweise die Zulassung beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt bzw. dessen „Äquivalent (Teilabschnitt) im Modellstudiengang“.
Das Verwaltungsgericht Augsburg lehnte die Anträge mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 ab. Der auf vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität gerichtete Antrag bleibe ohne Erfolg, da es am Anordnungsanspruch fehle. Die verfügbaren Studienplätze seien durch die vorgenommenen Einschreibungen kapazitätsdeckend besetzt. Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung folge weder aus der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des Vergabesystems noch aus der Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens. Unabhängig davon, dass eine Verfassungswidrigkeit der für die innerkapazitäre Vergabe maßgeblichen gesetzlichen und verordnungssowie satzungsrechtlichen Rechtsgrundlagen nicht ersichtlich sei, könne eine abschließende rechtliche Bewertung der gegen die Verfassungswidrigkeit des Vergabesystems vorgetragenen Einwände dahinstehen, da der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Studienkapazität im Fach Humanmedizin ohne Erfolg bleibe. Die Antragstellerin rüge lediglich pauschal die Verfassungswidrigkeit des Vergabesystems. Sie habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei aus ihrer Sicht fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Zuge gekommen wäre. Insbesondere liege kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, da alle Regelungen, die für das Auswahlverfahren relevant seien, veröffentlicht und auch der Antragstellerin zugänglich seien.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie rügt im Wesentlichen, ein außerkapazitärer Anspruch folge daraus, dass die festgesetzte Höchstzahl der Studienplätze nicht kapazitätserschöpfend sei. Sie habe daher einen Anspruch auf Zulassung zum Studium, „soweit nach den Vergabekriterien des Gerichts“ ein freier Studienplatz auf sie entfalle. Das Verwaltungsgericht sei auf den Vortrag zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen für das innerkapazitäre Vergabesystem nicht näher eingegangen und verletze damit das rechtliche Gehör der Antragstellerin. Auch wenn sich die Darstellung der Verfassungswidrigkeit auf das innerkapazitäre Verfahren bezogen habe, so gelte für das außerkapazitäre Verfahren im Kern nicht anderes. Bezüglich der „außerkapazitären Plätze“ werde aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht statuierten Transparenzgebots um anonymisierte Offenlegung der vollständigen Platzvergabe mit allen – von der Antragstellerin im einzelnen aufgeführten – Unterlagen und weitergehenden Auskünften gebeten. Die Vergabe der Studienplätze sei fehlerhaft erfolgt und nicht nachvollziehbar. Dies betreffe zunächst – aus von der Antragstellerin näher aufgeführten Gründen – das „Ob“ der Vergabe. Das „Wie“ der Vergabe sei transparent offenzulegen. Im Übrigen enthalte der Beschluss des Verwaltungsgerichts keine Ausführungen zum Anordnungsgrund. Es sei somit davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht rechtswidrig unterstelle, es käme allein auf einen Anordnungsanspruch an.
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin mit Erfolg eine auf Zulassung zum Studiengang „Kompetenzorientiertes A.er Medizinisches CurriculuM (KAMM)“ im Wintersemester 2021/2022 beanspruchen kann.
1. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist als Verfahrensrüge bereits deshalb nicht durchgreifend, weil ein etwaiger Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren jedenfalls dadurch geheilt wird, dass die Antragstellerin ihre Einwände im Beschwerdeverfahren vorbringen konnte; denn der Verwaltungsgerichtshof prüft – innerhalb des durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gezogenen Rahmens – den Rechtsfall im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Daher kann die Antragstellerin mit ihren Einwänden gegen das Vorbringen des Antragsgegners auch im Beschwerdeverfahren noch gehört werden. Nimmt sie die sich prozessual aufdrängende Gelegenheit, sich im Beschwerdeverfahren Gehör zu verschaffen, nicht vollumfänglich wahr, so kann sie sich auf einen – unterstellten – Gehörsverstoß durch das Verwaltungsgericht nicht mehr berufen (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2022 – 7 CS 21.3152 – juris Rn. 2 m.w.N.).
2. Die gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragenen Gründe bleiben ohne Erfolg. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und führt im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ergänzend aus:
a) Die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht gehe im angegriffenen Beschluss zu Unrecht davon aus, dass es allein auf den Anordnungsanspruch ankomme, ist nicht durchgreifend. Die Antragstellerin verkennt, dass der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs voraussetzt (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Geht das Verwaltungsgericht davon aus, es fehle bereits am Anordnungsanspruch für die vorläufige Zulassung der Antragstellerin zum Studiengang Humanmedizin, 1. Fachsemester, an der Universität A., erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein Anordnungsgrund für die begehrte Zulassung glaubhaft gemacht werden konnte.
b) Mit ihrer Kritik an der innerkapazitären Vergabe der durch Art. 9a Satz 2 Halbs. 1 BayHZG gesetzlich festgesetzten 84 Studienplätze kann die Antragstellerin ebenfalls nicht durchdringen. Es fehlt bereits an einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Darlegung der Beschwerdegründe.
aa) Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Wird im Beschwerdeverfahren unter Verweis auf eine vermeintliche Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht erstinstanzliches Vorbringen wiederholt oder sich auf erstinstanzlichen Vortrag bezogen, ist den Anforderungen von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann nicht Genüge getan, wenn sich dieses im angefochtenen Beschluss mit dem Vorbringen auseinandergesetzt hat, dessen Nichtbeachtung nun nach Art. 103 Abs. 1 GG gerügt wird. In diesem Fall fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs entbindet nicht davon, die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu beachten.
bb) Dem kommt das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht nach. Es findet keinerlei Auseinandersetzung i.S.v. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit dem angefochtenen Beschluss statt. Vielmehr wird in weiten Teilen erstinstanzliches Vorbringen lediglich wortgleich wiederholt.
(1) Beispielsweise hat das Verwaltungsgericht die Antragstellerin bereits im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass ihr Einwand, es dürften keine Studienplätze an Studierende vergeben werden, die zuvor im Eilverfahren erfolgreich einen Platz erstritten hätten, in ihrem Fall ins Leere gehe, weil derartige Studienplätze nicht vergeben worden seien. Nichtsdestotrotz wird dieses Argument im Beschwerdeverfahren wiederholt, ohne die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch nur ansatzweise infrage zu stellen.
(2) Das Gleiche gilt, soweit die Antragstellerin unter Buchstabe a) (2.2) der Beschwerdebegründung das „wie“ der Vergabe rügt und – wie bereits vor dem Verwaltungsgericht – die Offenlegung im Einzelnen benannter Unterlagen mit dem Hinweis fordert, das Bundesverfassungsgericht habe dies im Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14 – (BVerfGE 147, 253) entschieden. Die Beschwerdebegründung entbehrt auch insoweit jeglicher Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Randnummer 46 f. des angegriffenen Beschlusses. Dieses hat im Wesentlichen bemängelt, die Antragstellerin bezweifele pauschal die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens und fordere die Vorlage einer Vielzahl von Unterlagen und Informationen über das Vergabeverfahren sowie zu den Mitbewerbern um den Studienplatz. Die gerichtliche Aufklärungspflicht gebiete auch im Verfahren auf vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes nicht, dass die Richtigkeit der Bewerbungsunterlagen jedes einzelnen Bewerbers durch das Verwaltungsgericht selbst und „ins Blaue hinein“ kontrolliert werden müsse. Zwar sei im Hochschulzulassungsverfahren mit Blick auf die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufswahlfreiheit schon im gerichtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine hinreichende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu gewährleisten. Einer Prüfung im Einzelnen bedürfe es aber nur für den Fall, dass insoweit berechtigte Zweifel entweder substantiiert vorgetragen oder sonst offensichtlich seien. Derartige berechtigte Zweifel habe die Antragstellerin mit ihren abstrakten Fragen ohne konkrete Bezüge zu etwaigen Ungereimtheiten im Vergabeverfahren des Antragsgegners weder aufgezeigt noch seien solche ersichtlich. Der in diesem Zusammenhang beanstandete Verstoß gegen das Transparenzgebot liege nicht vor. Alle Regelungen, die für das Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidung relevant seien, seien veröffentlicht und für die Antragstellerin zugänglich.
Zwar zitiert die Antragstellerin im weiteren Verlauf ihrer Beschwerdebegründung unter Buchstabe c) aa. und der Überschrift „Keine hinreichende Einzelfallprüfung durch das Verwaltungsgericht“ die Randnummern 41 bis 46 des angegriffenen Beschlusses. Jedoch findet auch im Folgenden unter Buchst. bb. keine substantiierte Auseinandersetzung mit den dortigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts statt. Die Antragstellerin verweist vielmehr darauf, die vom Verwaltungsgericht geforderte „Akteneinsichtnahme beim Antragsgegner“ sei nicht erfolgversprechend, weil sie lediglich eine „Chance“ biete, die erforderlichen Informationen zu erhalten, und die Universitäten sich zudem in der Regel selbst bei anwaltlich vertretenen Bewerbern sperrten, die vollständigen Akten herauszugeben, eine Prüfung der Bewerbungsunterlagen darüber hinaus zeitintensiv und dies der Antragstellerin mit Blick auf den Semesterbeginn kaum in angemessener Zeit möglich sei. Bei dieser Argumentation lässt sie völlig außer Betracht, dass ihr bereits mit Bescheid vom 8. September 2021 wichtige Informationen zu den Ranglisten ZEQ-1, AdH-1 und AdH-2 einschließlich des jeweiligen Ranges der Antragstellerin, des jeweiligen Grenzrangs, der jeweiligen Kriterien sowie des jeweiligen eigenen Werts zugänglich gemacht wurden. Zudem wurden dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 29. September 2020 der Verwaltungsvorgang sowie mit Schreiben vom 4. Oktober 2020 diverse weitere Unterlagen von der Universität A. zugesandt, die den Bevollmächtigten der Antragstellerin zusammen mit den sonstigen Gerichtsakten und beigezogenen (Verwaltungs) Akten mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2021 zur Akteneinsicht zugeleitet wurden. Die Bevollmächtigten der Antragstellerin sandten die Gerichts- und Verwaltungsakten zwar mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 zurück. Eine weitere Stellungnahme erfolgte jedoch nicht mehr.
Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebende gerichtliche Aufklärungspflicht es auch im Verfahren auf Zuteilung eines Studienplatzes nicht gebiete, die Richtigkeit der Bewerbungsunterlagen jedes einzelnen Bewerbers selbst und gleichsam „ins Blaue hinein“ zu kontrollieren. Dies sei nur dann erforderlich, wenn berechtigte Zweifel entweder substantiiert vorgetragen oder sonst offensichtlich seien. Derartige berechtigte Zweifel habe die Antragstellerin mit den bloß abstrakt gestellten Fragen ohne konkrete Bezüge zu etwaigen Ungereimtheiten weder benannt noch seien diese ersichtlich. Hierzu hat sich die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht verhalten.
(3) Auch die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit des „ob“ der Vergabe rechtfertigen die begehrte Zulassung der Antragstellerin nicht.
Das diesbezügliche wesentliche Vorbringen der Antragstellerin
– in den zugrundeliegenden Gesetzen zum Auswahlverfahren sei keine hinreichende Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien geregelt; die Heranziehung der Abiturnote im Auswahlverfahren sei in der aktuellen Form verfassungswidrig, schließlich gebe es nur eine Säule von 30%, in der die Abiturnote maßgeblich sei; jedenfalls sei ein prozentualer Anteil von 15% durch Bildung einer landesrechtlichen Unterquote unverhältnismäßig, weil er zu einer Doppelberücksichtigung der Abiturnote führe; bei Berücksichtigung einer notenunabhängigen Eignungsquote von lediglich 10% und einer Abiturbestenquote von 30% hätte die Universität die Abiturnote im Auswahlverfahren der Hochschulen nicht erneut in der von ihr angesetzten Höhe berücksichtigen dürfen; auch wenn es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts möglicherweise vertretbar sei, die Abiturnote auch im Auswahlverfahren der Hochschulen zu berücksichtigen, sei jedenfalls die Höhe im Hinblick auf das Gesamtvergabesystem verfassungswidrig; es sei seitens der Universität offenzulegen, ob auch im Auswahlverfahren der Hochschulen Landesquoten gebildet worden seien; da die Universitäten ihre Aufgaben selbst wahrzunehmen hätten, sei eine Abgabe der Auswahlkompetenz an die Stiftung Hochschulstart verfassungswidrig; die Berücksichtigung der Wartezeit innerhalb der besonderen Eignungsquote für eine Übergangszeit von zwei Jahren sei aus im Einzelnen dargelegten Gründen verfassungswidrig; es sei zudem verfassungswidrig, im Rahmen der besonderen Eignungsquote nur die „Art“ einer abgeschlossenen Berufsausbildung und nicht auch die Abschlussnote zu berücksichtigen –
entspricht bis hin zu den Hervorhebungen wortgleich ihrem erstinstanzlichen Vortrag. Weder findet eine substantiierte Auseinandersetzung i.S.v. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der diesbezüglichen Begründung des Verwaltungsgerichts statt, noch legt die Antragstellerin im Hinblick auf die pauschal erhobene Gehörsrüge dar, auf welchen konkreten erstinstanzlichen Vortrag das Verwaltungsgericht nicht eingegangen ist.
Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit der für die innerkapazitäre Vergabe maßgeblichen gesetzlichen und verordnungs- und satzungsrechtlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, nicht ersichtlich sind. Zudem hat es zu Recht darauf verwiesen, dass auch die Verfassungswidrigkeit des Vergabesystems nicht zu einem unmittelbaren Anspruch auf Zulassung zum Medizinstudium führt. Dies gilt vorliegend auch deshalb, weil die festgesetzten 84 Studienplätze tatsächlich vergeben sind und sich die Antragstellerin dies entgegenhalten lassen muss.
c) Ihr Einwand, ein außerkapazitärer Anspruch auf Zulassung ergebe sich daraus, dass die festgesetzte Höchstzahl der Studienplätze nicht kapazitätserschöpfend sei, ist bereits deshalb nicht durchgreifend, weil sich die Antragstellerin auch insoweit in keiner Weise mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Dieses hat zutreffend darauf verwiesen, dass der bayerische Gesetzgeber während der Aufbauphase der Medizinischen Fakultät die Anzahl der zum Studiengang Medizin zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber in Art. 9a BayHZG beschränken konnte (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2020 – 7 CE 129.10137 u.a. – juris Rn. 30 ff.).
d) Da der Festsetzung der Zulassungszahl – zu Recht (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2020 a.a.O.) – keine Kapazitätsberechnung zugrunde lag, führt auch das von der Antragstellerin nicht näher ausgeführte Argument nicht zum Ziel, eine rechts- und verfassungswidrige innerkapazitäre Vergabe von Studienplätzen beeinflusse auch die außerkapazitäre Studienplatzvergabe, weil jeglicher Fehler im innerkapazitären Vergabesystem zu einer anderen Kapazitätsberechnung führe.
Darüber hinaus ist der Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung unabhängig von einem innerhalb des regulären Vergabeverfahrens („innerkapazitär“) gestellten Zulassungsantrag zu beurteilen. Zwar verfolgen sowohl der Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung als auch der Anspruch auf innerkapazitäre Zulassung dasselbe Ziel, nämlich die Zulassung des Studienbewerbers zum begehrten Hochschulstudium. Die Begründungen für beide Ansprüche sind jedoch gänzlich unterschiedlich und stehen in keinem inneren sachlichen Zusammenhang. Während der Studienbewerber mit einem Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung geltend macht, die Hochschule habe ihre vorhandenen Ausbildungskapazitäten im betreffenden Studiengang tatsächlich nicht erschöpfend genutzt, so dass die festgesetzte Zulassungszahl unzutreffend (zu niedrig) sei, kann der Teilnehmer am regulären Vergabeverfahren geltend machen, die jeweils zuständige Zulassungsbehörde habe über seinen Zulassungsanspruch fehlerhaft entschieden und er hätte im Rahmen des regulären Vergabeverfahrens (nach Maßgabe der festgesetzten Zulassungszahl und der vorgegebenen Auswahlkriterien) zum Hochschulstudium zugelassen werden müssen (vgl. BayVGH, B.v. 24.6.2021 – 7 CE 21.10000 – juris Rn. 10).
Soweit sie auch bezüglich der außerkapazitären Vergabe „die anonymisierte Offenlegung der vollständigen Platzvergabe“ und die Vorlage diverser Unterlagen fordert, erschließt sich die Sinnhaftigkeit dieses Verlangens angesichts der vollständigen Vergabe der für das Wintersemester 2021/2022 gesetzlich festgesetzten 84 Studienplätze nicht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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