Verwaltungsrecht

Unstatthafter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

Aktenzeichen  AN 9 S 19.31081

Datum:
3.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 32111
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 38 Abs. 1, § 75

 

Leitsatz

Es fehlt an der Statthaftigkeit des Antrags, wenn kein faktischer Vollzug droht, also weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass Vollzugsmaßnahmen bereits getroffen wurden oder alsbald drohen .(Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller, nach Angaben seiner Mutter äthiopischer Staatsangehöriger, wurde am … 2019 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Am 20. August 2019 wurde ein Asylantrag mit Eingang des Schreibens der Ausländerbehörde vom 19. August 2019 aufgrund der Antragsfiktion des § 14a Abs. 2 AsylG als gestellt erachtet.
Von einer persönlichen Anhörung des Antragstellers im Asylverfahren wurde gem. § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG abgesehen. Mit Schreiben vom 21. August 2019 wurde die Mutter des Antragstellers aufgefordert, schriftlich zu eigenen Asylgründen des Kindes Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ging der Antragsgegnerin nicht zu.
Das rechtliche Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde der Mutter als gesetzlicher Vertreterin mit Aufforderung zur Stellungnahme am 21. August 2019 gewährt.
Mit Bescheid vom 30. September 2019 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Nr. 1 des Bescheids). Der Antrag auf Asylanerkennung wurde ebenfalls abgelehnt (Nr. 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Nr. 3). Außerdem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4) und forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, wobei im Falle einer Klageerhebung die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2019 erhob die Mutter des Antragstellers als gesetzliche Vertreterin Klage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bescheid vom 30. September 2019.
Der Antragsteller beantragt
„die Wiedereinsetzung der aufschiebenden Wirkung“.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Das Vorbringen der Antragstellerseite ist bei verständiger Würdigung gem. §§ 88, 122 VwGO sachgerecht dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO begehrt wird.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist aber mangels Statthaftigkeit bereits unzulässig.
Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO kraft gesetzlicher Anordnung entfallen ist. Das ist hier nicht der Fall, da die Klage gegen den Bescheid vom 30. September 2019 gemäß § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung entfaltet.
Auch wenn man den Antrag als einen auf Festellung der aufschiebenden Wirkung einer schon erhobenen Hauptsacheklage gerichteten Antrag auslegen sollte (§ 80 Abs. 5 VwGO analog), wäre ein solcher ebenfalls unzulässig. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Eilentscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) wäre kein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass Vollzugsmaßnahmen bereits getroffen wurden oder alsbald drohen würden („faktischer Vollzug“; vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2010 – 14 CS 10.2198 – juris Rn. 18 m.w.N.; VG München, B.v. 23.4.2018 – M 26 S 18.30201 – juris).
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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