Verwaltungsrecht

Untätigkeitsklage in Asylrechtsstreitigkeit

Aktenzeichen  13a ZB 16.30411

Datum:
8.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 110052
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
VwGO § 75, § 113 Abs. 5

 

Leitsatz

Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, ob das Verwaltungsgericht bei einer Untätigkeitsklage in Asylstreitverfahren die Streitsache spruchreif zu machen hat, wenn das Bundesamt lediglich den Asylantrag entgegen genommen und festgestellt hat, dass eine Entscheidung im nationalen Verfahren zu treffen ist, die persönliche Anhörung des Asylbewerbers im Verwaltungsverfahren jedoch bislang unterblieben ist. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 3 K 16.31394 2016-08-18 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. August 2016 ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Es ist die obergerichtlich noch nicht entschiedene Frage zu klären, ob das Verwaltungsgericht bei sog. Untätigkeitsklagen in Asylrechtsstreitigkeiten die Sache auch dann selbst zu klären und abschließend zu entscheiden hat, wenn die persönliche Anhörung des Asylbewerbers im Verwaltungsverfahren unterblieben ist.
Zwar ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 9.3.1982 – 9 B 360.82 – DÖV 1982, 744; U. v. 10.2.1998 – 9 C 28.97 – BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861; so auch BayVGH, B. v. 7.7.2016 – 20 ZB 16.30003 – juris) geklärt, dass das Tatsachengericht den Sachverhalt in dem zur Sachentscheidung erforderlichen Umfang aufzuklären und selbst über den Klagantrag zu entscheiden hat. Es besteht auch grundsätzlich eine Verpflichtung, die Streitsache spruchreif zu machen. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 13.3.1993 – 2 BvR 1988/92 – InfAuslR 1993, 229) führt das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 7.3.1995 – 9 C 264.94 – NVwZ 1996, 80 zu einer Verfahrenseinstellung) aber zugleich aus, es könne nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamts, das mit der Sache noch gar nicht befasst gewesen sei und demgemäß auch keine Entscheidung über das Asylbegehren getroffen habe, über diesen Asylanspruch zu befinden. Ob das auch für Fälle der vorliegenden Art gilt, in denen das Bundesamt lediglich den Asylantrag entgegen genommen und festgestellt hat, dass eine Entscheidung im nationalen Verfahren zu treffen ist, bedarf der Klärung in einem Berufungsverfahren.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben