Verwaltungsrecht

Unterschiedlicher Streitgegenstand bei innerkapazitärem oder außerkapazitärem Anspruch auf Zulassung zum Studium

Aktenzeichen  7 CE 21.10000

Datum:
24.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 18543
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LUFV § 4, § 7
HZV § 42, § 43, § 46, § 51

 

Leitsatz

Der Anspruch eines Studienbewerbers auf außerkapazitäre Zulassung ist unabhängig von einem innerhalb des regulären Vergabeverfahrens („innerkapazitär“) gestellten Zulassungsantrag zu beurteilen, obwohl beide auf die Zulassung des Studienbewerbers zum Hochschulstudium gerichtet sind. Die Begründungen für beide Ansprüche stehen in keinem inneren sachlichen Zusammenhang. Während der Studienbewerber mit einem Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung geltend macht, die Hochschule habe ihre vorhandenen Ausbildungskapazitäten im betreffenden Studiengang tatsächlich nicht erschöpfend genutzt, so dass die festgesetzte Zulassungszahl unzutreffend (zu niedrig) sei, macht der Teilnehmer am regulären Vergabeverfahren geltend, die jeweils zuständige Zulassungsbehörde habe über seinen Zulassungsanspruch fehlerhaft entschieden und er hätte im Rahmen des regulären Vergabeverfahrens (nach Maßgabe der festgesetzten Zulassungszahl und der vorgegebenen Auswahlkriterien) zum Hochschulstudium zugelassen werden müssen.
1. Der Anspruch auf die außerkapazitäre oder die innerkapazitäre Zulassung zum Studium ist zwar auf das gleiche Ziel gerichtet, stellt aber jeweils einen eigenständigen Streitgegenstand dar (BeckRS 2009, 33798). Der außerkapazitäre Anspruch ist auf die Nichtausschöpfung der Kapazität gerichtet, währenddessen der Anspruch auf innerkapazitäre Zulassung sich gegen eine fehlerhafte Auswahl innerhalb der errechneten Kapazitäten richtet (BeckRS 2013, 50917). (Rn. 10 – 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dienstleistungen der Lehreinheit “Vorklinische Medizin” sind unter Zugrundlegung der Anlage 9 zu § 43 Abs. 1 S. 2 HZV Lehrveranstaltungsstunden, die diese Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten Studiengang erbringt (§ 46 Abs. 1 HZV) und daher als Dienstleistungsexport zu berücksichtigen. (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Debutatsminderungen verbeamteter wissenschaftlicher Mitarbeiter sind gem. § 7 LUFV mit höchstens zehn und nicht 15 Lehrveranstaltungsstunden und unter Berücksichtigung zusätzlicher Aufgaben außerhalb der Lehre zu berücksichtigen. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die stichtagsbezogene Schwundberechnung, welche Veränderungen nach dem Stichtag unberücksichtigt lässt, genügt den Anforderungen (stRspr BeckRS 2020, 14711) an die prognostisch durchzuführende Schwundberechnung (BeckRS 2020, 9622). (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 7 E 20.20048 2020-12-16 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester des ersten Studienabschnitts (Vorklinik) des Studiengangs Humanmedizin an der …-Universität W. (im Folgenden: JMU) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2020/2021.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat den Eilantrag mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 abgelehnt. Die Antragstellerin hätte nicht glaubhaft gemacht, dass an der JMU über die vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere freie Studienplätze im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester verfügbar seien.
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Die Bevollmächtigten tragen im Wesentlichen vor, die bisherigen Kapazitätsberechnungsgrundlagen seien durch die Corona-Pandemie obsolet geworden. Nicht berücksichtigt worden sei, dass bei der Durchführung von Online-Kursen ein wesentlich größerer Personenkreis zum Studium zugelassen werden könne als bei Präsenzkursen. Der Dienstleistungsabzug für nicht zugeordnete Studiengänge nach § 46 HZV sei rechtswidrig, weil die „nicht zugeordneten Studiengänge“ nicht definiert würden. Ein Dienstleistungsexport müsse nicht zwangsläufig durch die Vorklinik erfolgen, sondern könne auch durch die Klinik erbracht werden. Gründe für die Deputatsverminderung in Höhe von 15 Lehrveranstaltungsstunden seien nicht ersichtlich. § 7 LUFV sei verfassungswidrig, da die Schaffung eines entsprechenden Ausgleichs nicht vorgesehen sei. Nicht berücksichtigt worden sei, ob und wie viele Studierende sich mittlerweile exmatrikuliert hätten. Unabhängig davon wäre ein Zuschlag an Studienplätzen zu gewähren, da die seit Jahren praktizierte Einberechnung der Schwundfaktoren einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte darstelle, weil statt einem konkreten Schwund ein fiktiver Schwundfaktor eingerechnet werde. Das Verwaltungsgericht habe sich fehlerhaft nicht mit den Kriterien der innerkapazitären Vergabe beschäftigt. Es seien nicht einmal die konkreten Unterlagen über die Vergabe angefordert worden. Offenzulegen seien anonymisierte Dokumente, mittels derer die erfolgreichen Bewerber einen Studienplatz erhalten hätten. Eine fehlerhafte bzw. rechts- und verfassungswidrige innerkapazitäre Vergabe wirke sich immer auch auf die außerkapazitäre Studienplatzvergabe aus. Das Verwaltungsgericht lasse innerkapazitäre Belange mit Verweis auf die Ausschöpfung aller vermeintlich verfügbaren Plätze völlig außer Acht, obwohl das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14 – festgehalten habe, dass bei der Vergabe von Studienplätzen maßgeblich auf das Kriterium der Eignung abzustellen sei. Zudem sei festzustellen, dass die Abiturnote im Auswahlverfahren der Hochschulen in Kumulation mit der Abiturbestenquote zu stark gewichtet werde.
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde mit Schriftsatz vom 8. Februar 2021.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.
Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die JMU ihre Ausbildungskapazität im ersten Studienabschnitt (Vorklinik) des Studiengangs Humanmedizin ausgeschöpft hat. Der Verwaltungsgerichtshof folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen anzumerken:
1. Innerkapazitäre und außerkapazitäre Zulassung
Nicht zum Ziel führt die Argumentation der Bevollmächtigten, eine rechts- und verfassungswidrige innerkapazitäre Vergabe von Studienplätzen beeinflusse immer auch die außerkapazitäre Studienplatzvergabe und insoweit zeige sich im Übrigen erneut, dass die Trennung der inner- und außerkapazitären Vergabe unsinnig und ebenfalls verfassungswidrig sei, weil jeglicher Fehler im innerkapazitären Vergabesystem zu einer anderen Kapazitätsberechnung führe.
a) Der Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung ist unabhängig von einem innerhalb des regulären Vergabeverfahrens („innerkapazitär“) gestellten Zulassungsantrag zu beurteilen. Zwar verfolgen sowohl der Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung als auch der Anspruch auf innerkapazitäre Zulassung dasselbe Ziel, nämlich die Zulassung des Studienbewerbers zum begehrten Hochschulstudium. Die Begründungen für beide Ansprüche sind jedoch gänzlich unterschiedlich und stehen in keinem inneren sachlichen Zusammenhang. Während der Studienbewerber mit einem Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung geltend macht, die Hochschule habe ihre vorhandenen Ausbildungskapazitäten im betreffenden Studiengang tatsächlich nicht erschöpfend genutzt, so dass die festgesetzte Zulassungszahl unzutreffend (zu niedrig) sei, kann der Teilnehmer am regulären Vergabeverfahren geltend machen, die jeweils zuständige Zulassungsbehörde habe über seinen Zulassungsanspruch fehlerhaft entschieden und er hätte im Rahmen des regulären Vergabeverfahrens (nach Maßgabe der festgesetzten Zulassungszahl und der vorgegebenen Auswahlkriterien) zum Hochschulstudium zugelassen werden müssen (vgl. schon zur alten Rechtslage BayVGH, B.v. 30.4.2013 – 7 CE 13.10032 – juris Rn. 11).
b) Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht innerkapazitäre Belange außer Acht gelassen. Ihr erstinstanzliches Eilrechtsschutzbegehren vom 30. September 2020 bezog sich nach den Ausführungen in der Begründung explizit auf das Bestehen freier Ausbildungskapazitäten über die von der JMU festgesetzte Zulassungszahl hinaus („…ordnungsgemäß außerkapazitär auf einen Studienplatz beworben“; „außerkapazitärer Ablehnungsbescheid“; „ein Anordnungsanspruch ergibt sich außerkapazitär daraus, dass die festgesetzte Höchstzahl der Studienplätze nicht kapazitätserschöpfend ist“). Einen Bescheid des Antragsgegners nach § 20 Abs. 2 HZV, in dem eine innerkapazitäre Bewerbung der Antragstellerin für den Studiengang Humanmedizin im ersten Fachsemester (Vorklinik) an der JMU abgelehnt worden wäre, hat die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgelegt. Da sie somit ursprünglich keinen innerkapazitären Zulassungsanspruch geltend gemacht hatte, der gegenüber dem Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung einen selbständigen Streitgegenstand bildet (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2006 – 7 CE 06.10164 – juris Rn. 6 m.w.N.), hatte das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung, näher auf Aspekte des innerkapazitären Vergabeverfahrens einzugehen. Offenbleiben kann, ob eine Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren dahingehend zulässig ist (vgl. hierzu Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 25), dass die Antragstellerin nunmehr (auch) einen innerkapazitären Studienplatz zugewiesen bekommen will, mit der Begründung, die innerkapazitäre Studienplatzvergabe sei rechts- und verfassungswidrig. Denn zur Prüfung dieses Anspruchs im Beschwerdeverfahren fehlt es an einer entsprechenden Darlegung und Glaubhaftmachung, dass die Antragstellerin am Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung erfolglos teilgenommen hat. Damit kommt es auf das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren – beispielsweise ihre Kritik an der unrichtigen Vergabe der Studienplätze nach Quoten, für die es entgegen der Ansicht der Antragstellerin in Art. 8 bis 10 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung (v. 4.4.2019) sowie §§ 6 bis 18 HZV hinreichende Regelungen gibt – nicht an. Mit ihrem Einwand, die Trennung der inner- und außerkapazitären Vergabe sei unsinnig und ebenfalls verfassungswidrig, werden weder konkrete Fehler bei der Kapazitätsberechnung der JMU noch bei der Vergabe der festgesetzten Studienplätze substantiiert aufgezeigt. Eine lediglich abstrakte Prüfung der Frage, ob die in der Hochschulzulassungsverordnung geregelten Auswahlkriterien rechtmäßig sind und wie die Stiftung für Hochschulzulassung die Modalitäten des Auswahlverfahrens (Schulung des Personals, dessen Status und Verwendung welcher Software etc.) regelt, kann die Antragstellerin weder im erstinstanzlichen Eilverfahren noch im hier anhängigen Beschwerdeverfahrens beanspruchen.
c) Ungeachtet dessen verkennt die im Wesentlichen pauschal gehaltene Argumentation der Antragstellerin, dass es mit Bundesrecht nicht vereinbar wäre, einschränkungslos alle Studienbewerber zum Studium zuzulassen, sofern sie für das Studienjahr vom Antragsgegner die Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin innerhalb oder außerhalb der festgesetzten Höchstzahl beanspruchen. Zur Ermittlung und Festsetzung der Aufnahmekapazitäten der Hochschulen bedarf es einer normativen Grundlage, die das anzuwendende Berechnungssystem, die maßgeblichen Eingabegrößen und Parameter und das einzuhaltende Verfahren angibt und in der die betroffenen Grundrechtspositionen der Studienbewerber, Studenten, Hochschullehrer und – in den medizinischen Studiengängen – der Patienten zu einem verhältnismäßigen und damit zugleich der Verfassung entsprechenden Ausgleich gebracht sind (vgl. BVerwG, U.v. 20.4.1990 – 7 C 62.87 – Beck RS 1990, 31269894). Das für die verfassungsgemäße Bewältigung absoluter Zulassungsbeschränkungen unerlässliche Regelwerk der Kapazitäts- bzw. Hochschulzulassungsverordnungen beansprucht auch dann als Ermittlungsmaßstab Geltung, wenn die Aufnahmekapazität der Hochschule rechtsfehlerhaft festgesetzt worden wäre. Die grundrechtlichen Institute der Wissenschafts- und der Berufsausbildungsfreiheit, die ohne einen geordneten Studienbetrieb nicht zu verwirklichen und deshalb unter den Bedingungen des harten Numerus clausus ohne Zulassungsbeschränkungen nicht gewährleistet wären, stehen einer Aufnahme sämtlicher Bewerber ohne Rücksicht auf deren Anzahl entgegen; sie lassen die volle Öffnung der Hochschule als Folge einer fehlerhaften Zulassungsregelung nicht zu.
2. Dienstleistungsexport
Der Vortrag der Antragstellerin, die Regelung des Dienstleistungsabzugs nach § 46 Abs. 1 HZV für nicht zugeordnete Studiengänge sei unbestimmt, weil sie nicht definiere, welche Studiengänge unter „nicht zugeordnete Studiengänge“ fielen, überzeugt nicht.
Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 HZV werden der Berechnung der Aufnahmekapazität Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt (§ 42 Abs. 1 Satz 2 HZV). Der vorklinische Teil des Studiengangs Humanmedizin ist der Lehreinheit „Vorklinische Medizin“ zugeordnet (§ 42 Abs. 3 Satz 3 HZV). Für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der Universität ist daher in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs und somit für die streitgegenständliche Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester grundsätzlich diese Lehreinheit (Vorklinik) und das dieser Lehreinheit nach Maßgabe der Anlage 9 zu § 43 Abs. 1 Satz 2 HZV zugeordnete Lehrpersonal zugrunde zu legen. Dienstleistungen der Lehreinheit „Vorklinische Medizin“ sind infolgedessen Lehrveranstaltungsstunden, die diese Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten Studiengang erbringt (§ 46 Abs. 1 HZV).
Soweit die Antragstellerin fordert, den Dienstleistungsexport statt durch die Lehreinheit „Vorklinische Medizin“ durch eine andere Lehreinheit „aus der Klinik“ erbringen zu lassen, hat die Landesanwaltschaft Bayern im Schriftsatz vom 8. Februar 2021 für den Antragsgegner ausgeführt, dass die als Dienstleistungsexport angesetzten Dienstleistungen für die Studienfächer Pharmazie, Zahnmedizin und Biomedizin nur von der Lehreinheit „Vorklinische Medizin“ erbracht werden können. Dazu hat sich die Antragstellerin nicht mehr verhalten. Nicht zu beanstanden ist, dass der Berechnung des Dienstleistungsexports Studienplätze zugrunde gelegt wurden, die – naturgemäß – noch nicht vergeben worden waren. Nach § 46 Abs. 2 HZV sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Ein Ausgleich des Dienstleistungsexports ist – anders als bei einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung durch den Präsidenten oder die Präsidentin der Hochschule nach § 7 Abs. 7 LUFV – in der Hochschulzulassungsverordnung nicht vorgesehen.
3. Deputatsverminderungen
Soweit sich die Antragstellerin ohne nähere substantiierte Begründung gegen die Deputatsverminderungen in Höhe von 15 Lehrveranstaltungsstunden als unverhältnismäßig wendet und zudem § 7 LUFV wegen des nicht geregelten Ausgleichs von Deputatsermäßigungen als verfassungswidrig ansieht, fehlt eine Darlegung der von ihr gezogenen rechtlichen Folgerungen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Unabhängig davon handelt es sich bei den vom Antragsgegner vorgenommenen Deputatsermäßigungen nicht um Ermäßigungen nach § 7 LUFV. Vielmehr haben nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis eine Lehrverpflichtung von höchstens 10 Lehrveranstaltungsstunden, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden. Wie sich aus den vom Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ergibt, wurden bei der Festlegung der Höhe des jeweiligen Lehrdeputats der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen umfangreiche anderweitige Dienstaufgaben außerhalb der Lehre berücksichtigt.
4. Schwundquote
Soweit die Antragstellerin durch die „Einberechnung der Schwundfaktoren“ einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte sieht, weil von „vornherein und spekulativ und ohne konkretes Abwarten des tatsächlichen Schwundes ein fiktiver Schwund eingerechnet“ werde, legt sie schon nicht dar (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), wie der tatsächliche Schwund in ihrer Kohorte, der in der Zukunft stattfinden wird, bereits zum Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung zur Feststellung der Zulassungszahl für den ersten Abschnitt des Studiums der Humanmedizin Berücksichtigung finden sollte. Nach § 51 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Sofern sich dies nicht in der Aufgabe des Studiums manifestiert, ist das erloschene Interesse an der Fortsetzung des Studiums infolgedessen – abgesehen von der nicht geklärten praktischen Feststellbarkeit – entgegen der Auffassung der Antragstellerin bei der Berechnung der Schwundquote nicht in Betracht zu ziehen. Maßgebend für die Ermittlung der Zu- und Abgänge sind die jeweiligen statistischen Erhebungen über den Bestand der im betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden. Da eine Berechnungsmethode gesetzlich nicht vorgegeben ist, ist die die Kapazität festsetzende Stelle befugt, über den Modus der Schwundberechnung zu entscheiden. Die Entwicklung der Gesamtnachfrage lässt sich, weil in der Zukunft liegend, nicht rechnerisch bestimmen, sondern allenfalls prognostisch ermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1987 – 7 C 103.86 – NVWZ-RR 1989, 184; BayVGH, B.v. 2.4.2020 – 7 CE 19.10045 – juris Rn. 21). Die dabei angestellte Prognose ist durch das Gericht ausschließlich daraufhin überprüfbar, ob die die Kapazität festsetzende Stelle von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die JMU nach einem Stichtagssystem verfährt und die vor oder nach dem Stichtag liegenden zahlenmäßigen Veränderungen unberücksichtigt lässt (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 17.6.2020 – 7 CE 20.10021 – BeckRS 2020, 14711 Rn. 8 m.w.N.). Hieran gemessen ist gegen die vorgenommene Schwundberechnung nichts zu erinnern.
5. Covid19-Pandemie
In welchem Umfang infolge der Covid19-Pandemie die Ausbildung der Studierenden durch online-Unterricht stattgefunden hat, kann offenbleiben. Die Antragstellerin berücksichtigt mit ihrem Vortrag, es könnten infolgedessen mehr Studierende ausgebildet werden, nicht, dass die Zulassung zum ersten Fachsemester des ersten Studienabschnitts in Bayern das gesamte Studium der Humanmedizin (Vorklinik und Klinik) betrifft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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