Verwaltungsrecht

Unwirksamkeit von Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über die Unzulässigkeit von Asylanträgen

Aktenzeichen  10 ZB 17.30211

Datum:
15.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 5690
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, § 37 Abs. 1 S. 1, S. 2, § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Regelungsgehalt des § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG ist, dass die dort genannten Unzulässigkeitsentscheidungen bereits durch einen erfolgreichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO endgültig unwirksam werden und es nicht erst der Aufhebung in einem nachgelagerten Klageverfahren bedarf. (Rn. 3 – 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

10 ZB 17.30211 2018-01-15 Bes VGHMUENCHEN VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die von der Beklagten allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) schon nicht hinreichend dargelegt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) und nicht vorliegt. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Hierfür ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert, d.h. in einer Weise auseinandersetzt, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2016 – 10 ZB 16.631 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 21.6.2016 – 10 ZB 16.444 – juris Rn. 3; zum Zulassungsgrund § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vgl. etwa BVerwG, B.v. 1.3.2016 – 5 BN 1.15 – juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.). Gemessen daran kommt die Zulassung der Berufung vorliegend nicht in Betracht.
Als klärungsbedürftig wirft die Beklagte die Rechtsfrage auf, „ob § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG dahin auszulegen ist, dass die Entscheidungen des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrags nebst der Abschiebungsandrohung auch dann unwirksam werden, wenn anstelle einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in einem fortgeführten Verfahren eine Unzulässigkeitsentscheidung aufgrund eines anderen Unzulässigkeitstatbestands – z.B. gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG – ergehen müsste, d.h. die Entscheidung des Bundesamts auf einer anderen Rechtsgrundlage aufrechterhalten kann bzw. werden müsste“.
Diese Rechtsfrage würde sich jedoch in einem künftigen Berufungsverfahren nicht stellen und ist nicht klärungsbedürftig. Mit dem Integrationsgesetz vom 31.7.2016 (BGBl. I S. 1939) hat der Gesetzgeber in § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG ausdrücklich geregelt, dass die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Antrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG und die Abschiebungsandrohung unwirksam werden, wenn das Verwaltungsgericht – wie hier – dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.
Regelungsinhalt des § 37 Abs. 1 Satz AsylG ist, dass die dort genannten Unzulässigkeitsentscheidungen bereits durch einen erfolgreichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, nicht nur vorläufig, sondern endgültig unwirksam werden und es nicht erst der Aufhebung in einem nachgelagerten Klageverfahren bedarf (Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 37, Rn. 4; VG Münster, B.v. 24.11.2017 – 3 L 1944/17.A – juris Rn. 14). Das Hauptsacheverfahren ist somit aufgrund der gesetzlich vorgesehen Rechtsfolge des im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreichen Antrags erledigt (BeckOK AuslR/Pietzsch AsylG § 37 Rn. 3; Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, AsylG, § 37 Rn. 3). Der Gesetzgeber ordnet die Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung und der Abschiebungsandrohung unabhängig davon an, aus welchen Gründen im Eilverfahren dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben wurde.
Angesichts des eindeutigen Wortlauts der gesetzlichen Regelung hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Beklagten keine Möglichkeit, bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, ob die gesetzlich angeordnete Fortführung des Asylverfahrens Sinn macht, auch wenn bereits feststehen sollte, dass der Asylantrag – wenn auch aus anderen Gründen – wiederum als unzulässig abgelehnt werden müsste.
Denn angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts der Vorschrift und des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für einen davon abweichenden Willen des Gesetzgebers (Erfordernis der Planwidrigkeit) scheidet entgegen der Auffassung der Beklagten eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Bestimmung aus.
Sollte die von der Beklagten aufgeworfene Frage so zu verstehen sein, ob dann, wenn der Bescheid des Bundesamtes vom 16. September 2016 in Nr. 1 dahingehend umgedeutet werden kann (zur Umdeutung vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2017 – 1 C 26/16 – juris Rn. 27), dass der Asylantrag der Klägerinnen (auch) gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig hätte abgelehnt werden können, die Wirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG nicht eintreten, so liegt darin keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Ob eine Umdeutung rechtlich möglich ist, weil die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls und keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Januar 2017 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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