Verwaltungsrecht

Unzulässige Beschwerde

Aktenzeichen  7 CS 17.1629

Datum:
15.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4 S. 3, 4

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 2 S 17.751 2017-07-21 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) gegen die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung von der Schule (Bescheid der Schule vom 27.3.2017).
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage mit Beschluss vom 21. Juli 2017 abgelehnt. Die Ordnungsmaßnahme der Schule sei nach summarischer Prüfung formell und materiell rechtmäßig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach der angefochtene Bescheid der Schule bereits aus formalen Gründen unwirksam und die Ordnungsmaßnahme darüber hinaus unverhältnismäßig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 24. August 2017 verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte (Heftung) Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie sich entgegen der Anforderung des Gesetzes nicht mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 VwGO).
Das Verwaltungsgericht geht in seiner angefochtenen Entscheidung ausführlich auf das erstinstanzliche Vorbringen des Antragstellers ein und legt dar, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers der Bescheid nicht aus formalen Gründen unwirksam und die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung von der Schule auch nicht unverhältnismäßig ist.
Die Beschwerdebegründung, die auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug nimmt und lediglich wiederholt, der angefochtene Bescheid sei nach Ansicht des Antragstellers bereits aus formalen Gründen unwirksam und die Ordnungsmaßnahme darüber hinaus unverhältnismäßig, lässt die gesetzlich gebotene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der von diesem hierzu gegebenen Begründung gänzlich vermissen. Nach Ablauf der Monatsfrist für die Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) kann dieser Mangel auch nicht mehr geheilt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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