Verwaltungsrecht

Unzulässige Fortsetzungsfeststellungsklage

Aktenzeichen  M 30 K 18.5917

Datum:
4.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 26151
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 84, § 113

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Wege eines Gerichtsbescheids ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu mit Schreiben vom 12. Juli 2019 gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört.
Für das vorliegende Verfahren ist der Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet (vgl. die Ausführungen im Beschluss vom 13. Februar 2019 – M 30 S 18.5918).
Die Klage ist jedoch unzulässig und daher abzuweisen.
Soweit der Kläger ursprünglich die Aufhebung des Hausverbots vom 12. November 2018 beantragt hat, ist dieses Klagebegehren durch Zeitablauf des Hausverbots unzulässig geworden. Das Hausverbot entfaltet nunmehr keine Rechtswirkungen mehr. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der sich bereits erledigt hat, besteht nicht.
Eine Umstellung der Klage von der ursprünglich begehrten Aufhebung des Hausverbots in eine sog. Fortsetzungsfeststellungklage ist klägerseits nicht erfolgt, kann den Erklärungen des nicht rechtsanwaltlich vertretenen Klägers zur Niederschrift bei Gericht am 27. Mai 2019 allenfalls in weiter Auslegung entnommen werden. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage vorliegend mangels Feststellungsinteresse unzulässig wäre (vgl. auch bereits die Ausführungen hierzu im ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 9. Juli 2019).
Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, soweit sich ein Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes hat. Für das insoweit erforderliche besondere Feststellungsinteresse kommt ein berechtigtes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art in Betracht (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – beck-online Rn. 20 m.w.N.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019 § 113 Rn. 108 f.). Ein solches liegt nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Konstellationen insbesondere vor, wenn eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht, der Kläger einen Amtshaftungs-, Entschädigungsprozess vorbereitet, ein Genugtuungs- oder Rehabilitationsinteresse besteht oder eine Fortdauer von Grundrechtsbeeinträchtigungen besteht (vgl. BVerwG, B.v. 26.07.2011 – 1 WB 13.11 – beck-online Rn. 19; Schübel-Pfister, a.a.O. Rn. 111).
Zum Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr hat der Kläger nichts vorgetragen und ist nach Aktenlage ein erneutes Hausverbot nicht ersichtlich. Allein, dass der Kläger in der Vergangenheit den Ausführungen der Beklagten nach bereits ein Verhalten gezeigt habe, aufgrund dessen nicht zu prognostizieren sei, er werde sich zukünftig gesittet verhalten, begründet noch keine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr. Eine solche ist auch insofern nicht zu bejahen, als für ein etwaiges erneutes Hausverbot die Voraussetzungen aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls gegeben sein müssten (vgl. Schübel-Pfister, a.a.O. Rn 112 m.w.N.). Für ein erneutes Hausverbot bedürfte es somit eines zugrundeliegenden Verhaltens des Klägers, das für sich genommen ausreichend schwer wiegt, ein Hausverbot zu rechtfertigen. Erst wenn konkret individuell zu erwarten wäre, dass dem Kläger in absehbarem Zeitraum wegen des Vorwurfs – vergleichbarer – rassistischer Beleidigungen ein erneutes Hausverbot drohe, käme ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung in Betracht, ob das erledigte Hausverbot rechtswidrig gewesen ist. Hierfür liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor.
Es kommt als berechtigtes Interesse vorliegend auch nicht die Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses in Betracht. Ein solches besteht, soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts für einen Prozess zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Amtshaftung, nach Maßgabe des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs oder von sonstigen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen erheblich ist, der Kläger einen solchen Prozess anstrebt und die Klage nicht vollkommen ohne Aussicht auf Erfolg ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 37. EL Juli 2019, § 113 Rn. 129). Es bedarf dabei auch konkreter Angaben zum behaupteten Schaden bzw. zur Schadenshöhe (vgl. OVG Münster, B.v. 23.01.2003 – 13 A 4859/00 – beck-online). An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend jedoch. Zwar behauptet der Kläger in seinem Vorbringen, dass ihm durch das Hausverbot ein Schaden entstanden sei. Er sei gehindert gewesen, sachgerechte Anträge zu stellen, was letztlich dazu geführt hätte, dass er immer noch wohnungslos sei und weiterhin in einer Pension leben müsse. Darin kommt schon nicht die ernsthafte Absicht zum Ausdruck, eine Schadensersatzklage gegenüber der Beklagten zu beabsichtigen. Es bedarf außerdem zumindest annähernder Angaben zur Schadenshöhe. Jedenfalls war dem Kläger durch das Hausverbot nicht die Inanspruchnahme der Leistungen des Sozialreferats unmöglich, so dass durch das Hausverbot kausal insoweit auch kein Schaden entstanden sein kann. Der Kläger hatte weiterhin die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten zu bestimmen, telefonisch und schriftlich mit den Sachbearbeitern zu korrespondieren, seine Anträge schriftlich zu stellen sowie, falls seine persönliche Anwesenheit erforderlich war, nach Terminvereinbarung in Begleitung des Sicherheitsdienstes einem Termin vor Ort beizuwohnen. Ist ein Schadenersatz- oder Amtshaftungsverfahren offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg, besteht kein besonderes Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (std. Rspr., vgl. Schübel-Pfister, a.a.O. Rn 116).
Durch das Hausverbot wurde letztlich der Kläger nicht derart tiefgreifend in seinen Grundrechten verletzt bzw. sein Ansehen geschädigt, dass ein Rehabilitationsinteresse bestünde. Grundsätzlich kann eine ehrenrührige, diskriminierende Wirkung eines Verwaltungsakts ein berechtigtes Interesse an einer Beseitigung einer dadurch bedingten Rufminderung rechtfertigen, wenn es nach der Sachlage als schutzwürdig anzuerkennen ist (allg. M., vgl. Schübel-Pfister, a.a.O. Rn. 119). Der Wunsch nach Genugtuung reicht insofern nicht aus (BVerwG, B.v. 4.3.1976 – 1 WB 54.74 – BVerwGE 53, 134). Vielmehr besteht mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (Schübel-Pfister, a.a.O. Rn. 119 m.w.N.) In Bezug auf die Verhängung eines Hausverbots hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass dies in der Regel jedenfalls nicht die Menschenwürde verletze; dies komme allenfalls bei Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht, die vom jeweiligen Kläger substantiiert geltend zu machen seien (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.1979 – 2 B 66/79 – Buchholz 310 § 113 Nr. 92). Nach diesen Maßgaben ist vorliegend eine solche ehrenrührige, diskriminierende und folglich rufschädigende (Nach-)Wirkung für den Kläger nicht ersichtlich. Substantiierte Ausführungen zu einem Rehabilitationsinteresse hat der Kläger zudem nicht getätigt. Auch ein objektives Rechtsklärungsinteresse wegen typischerweise kurzfristiger Erledigung oder der Schwere des Grundrechtseingriffs besteht vorliegend nicht (vgl. hierzu Schübel-Pfister, a.a.O. Rn. 122 f.).
Die klägerseits aufgeworfenen Aspekte eines Verstoßes gegen Datenschutzbestimmungen bzw. diskriminierendem Verhalten, falls dem Wachdienst Daten über den Kläger von der Beklagten übermittelt worden wären, ist im vorliegenden Verfahren das Hausverbot betreffend nicht der Klärung zugänglich und daher nicht geeignet, ein Feststellungsinteresse zu begründen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 84 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München mündliche Verhandlung beantragen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben