Verwaltungsrecht

Unzulässige Klage gegen die Entziehung der  Fahrerlaubnis

Aktenzeichen  W 6 K 20.134

Datum:
30.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 8641
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 68 Abs. 1
VwGO § 74 Abs. 1
VwGO § 82 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist bereits unzulässig.
Die durch den Kläger persönlich mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 (am 7.1.2020 bei Gericht eingegangen) erhobene Klage entsprach nicht den Mindestanforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO, da lediglich aus der Nennung des Aktenzeichens des angegriffenen Bescheides, ohne die ausstellende Behörde zu benennen, weder der Beklagte noch der Gegenstand des Klageverfahrens hervorgeht. Zwar sind für die Klageerhebung keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, jedoch muss als notwendiger Inhalt der Klage die Identität der Parteien feststellbar sein (Koppe/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 82 Rn. 3). Ebenso muss es für das Gericht und den Beklagten möglich sein, festzustellen, in welcher Angelegenheit die Klage erhoben wird und auf welchen konkreten Fall sich die Rechtshängigkeit bezieht (Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 7). Dies ist vorliegend nicht erfüllt, worauf der Kläger mit Schreiben des Gerichts vom 7. Januar 2020 hingewiesen wurde; eine Äußerung des Klägers erfolgte daraufhin nicht. Das Schreiben des Gerichts vom 7. Januar 2020 lag ausweislich der Einlassungen des Bevollmächtigten des Klägers vor. Die Rechtsbehelfsbelehrung:des Entziehungsbescheids war zutreffend, insbesondere wurde darin auf die Mindestanforderungen nach § 82 Abs. 1 VwGO bei Klageerhebung hingewiesen. Da die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegen den am 10. Dezember 2019 zugestellten Entziehungsbescheid zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes des Bevollmächtigten am 17. Januar 2020 bereits abgelaufen war, kommt eine nachträgliche Heilung der nicht ordnungsgemäßen Klageerhebung nicht in Betracht, denn die zur Identifizierung der Beteiligten und des Gegenstandes der Klage erforderlichen Mindestangaben können nicht mehr nachträglich ergänzt werden (Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 13).
Ungeachtet dessen hat der Kläger am 7. Januar 2020 Widerspruch beim Landratsamt A. eingelegt. Damit ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Erhebung einer Anfechtungsklage nicht statthaft, sondern es ist zunächst das Widerspruchsverfahren durchzuführen. Die erhobene Anfechtungsklage wäre selbst bei ordnungsgemäßer Erhebung jedenfalls aus diesem Grund unzulässig. So räumt § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 BayAGVwGO dem Betroffenen zwar die Wahlmöglichkeit zwischen einer Einlegung des Widerspruchs und der unmittelbaren Erhebung einer Klage ein. Die Einlegung des Widerspruchs führt jedoch dazu, dass eine gleichzeitig bereits erhobene Anfechtungsklage unzulässig ist; ebenso ist ein Widerspruch jedenfalls dann unzulässig, wenn vorher schon Klage erhoben wurde (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 68 Rn. 17).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Nr. 11, 711 ZPO.


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