Verwaltungsrecht

Unzulässige Klage gegen vermeintlich angeordnete Abschiebung

Aktenzeichen  M 6 K 16.51133

Datum:
22.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 42 Abs. 1, § 155 Abs. 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Klage ist bereits unzulässig. Aus den im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. April 2017 unter II. dargelegten Gründen ist die Anfechtungsklage schon nicht statthaft (§ 42 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Zur Begründung wird auf die rechtlichen Ausführungen unter Gründe II. in dem bereits genannten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. April 2017 verwiesen. Umstände, die die Richtigkeit dieser Entscheidung in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung – ZOP.


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