Verwaltungsrecht

Unzulässige Klage gegen Widerspruchsbescheid

Aktenzeichen  M 6 K 15.5755

Datum:
31.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2

 

Leitsatz

Wird in einem Widerspruchsbescheid ein erhobener Widerspruch als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen, liegt darin weder eine erstmalige Beschwer iSd § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, noch eine zusätzliche selbstständige Beschwer iSd § 79 Abs. 2 VwGO. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2, § 87a Abs. 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden.
2. Die Klage ist unzulässig und hat daher keinen Erfolg.
2.1 Die Anfechtungsklage vom … Dezember 2015 gegen den Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2015 ist unzulässig, weil die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 79 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Der Widerspruchsbescheid wies die gegen die Bescheide vom … Juli 2014 und … Juni 2015 erhobenen Widersprüche lediglich (als zulässig, aber unbegründet) zurück. Darin liegt weder eine erstmalige Beschwer im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, noch eine zusätzliche selbstständige Beschwer im Sinne des § 79 Abs. 2 VwGO.
2.2 Das Gericht hatte nur über die vorliegend erhobene isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2015 zu entscheiden. Das ergibt sich aus dem trotz zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids gestellten Klageantrag, den der Kläger auch nach diesbezüglichem Hinweis im gerichtlichem Schreiben vom … Dezember 2015, das der Kläger ausweislich seines Schriftsatzes vom … Dezember 2015 auch erhalten hat, nicht abänderte.
Dass der Kläger auch beantragte, den Beklagten zu verurteilen, „sämtliche Forderungen gegen den Kläger fallen zu lassen“, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Antragszusatz ist lediglich dergestalt als Annex zum eindeutigen Aufhebungsbegehren hinsichtlich des Widerspruchsbescheids zu sehen, als ein neuer Widerspruchsbescheid seinen Widersprüchen abhelfen solle.
2.3 Die Bescheide vom … Juli 2014 und … Juni 2015 hingegen sind nicht erkennbar zum Gegenstand der Klage vom … Dezember 2015 gemacht worden, weshalb sie auch nicht vom Gericht im Wege einer Auslegung als klagegegenständlich angesehen werden können, § 88 VwGO. Sie sind mit Ablauf der Klagefrist am … Januar 2016, ausgelöst durch die Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2015 am 7. Dezember 2015, bestandskräftig geworden. Der Kläger hätte diese Bescheide daher auch nicht etwa in einer mündlichen Verhandlung nachträglich in seine Klage einbeziehen bzw. seine Klage insoweit zulässig erweitern können.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 123,88 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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