Verwaltungsrecht

Unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, Waffenbesitzkarte für Bewachungsunternehmen

Aktenzeichen  M 7 E 20.3267

Datum:
17.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 46294
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
WaffG § 28 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur (Entscheidung über die) Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Bewachungsunternehmen.
Die Antragstellerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom … … 2019 gegründet und am … … 2019 in das Handelsregister B des Amtsgerichts M. … unter der Nummer HRB … eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist laut Registerauszug vom *. … 2020 die Ausführung von Bewachungsdienstleistungen gemäß § 34a GewerbeordnungGewO – sowie die geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz – PBefG. Als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin ist Frau A. im Handelsregister eingetragen.
Mit Bescheid des Landratsamts F. … – Gewerbeamt – vom 15. Januar 2020 wurde der Antragstellerin die Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO erteilt, gewerbsmäßig Leben und Eigentum fremder Personen zu bewachen (Bewachungsgewerbe). Die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde wurde in der Person des Betriebsleiters, dem hiesigen Bevollmächtigten der Antragstellerin, nachgewiesen. Der Bescheid wurde daher mit der Auflage versehen, der zuständigen Erlaubnisbehörde binnen drei Tagen mitzuteilen, wenn die Betriebsleiter-Person aus dieser Funktion ausscheide.
Am 23. März 2020 stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin für diese einen Antrag beim Landratsamt F. … (im Folgenden: Landratsamt) auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Bewachungsunternehmen. Als verantwortliche Person war der Bevollmächtigte in seiner Funktion als Betriebsleiter benannt. Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigefügt: (i) vom Bevollmächtigten der Antragstellerin unterschriebenes Formularblatt des Landratsamts „Nachweis über die Aufbewahrung von Lang- und Kurzwaffen“ vom 20. März 2020 nebst Rechnungsausdruck für einen Kurzwaffenschrank (Widerstandsgrad 1) vom 19. März 2020 sowie drei Fotos des Waffenschranks in Farbe, (ii) Kopie des auf die Antragstellerin ausgestellten Erlaubnisbescheids nach § 34a GewO vom 15. Januar 2020, (iii) Kopie einer auf den Bevollmächtigten der Antragstellerin ausgestellten Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Abs. 1a Satz 2 GewO vom 23. Oktober 2018, (iv) eidesstaatliche Versicherung des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 20. März 2020 („[…] Es ist beabsichtigt, Bewachungsaufträge im Bereich des Personenschutzes und des Objektschutzes wahrzunehmen, die Schusswaffen erfordern. […]“), (v) Kopie eines auf die Antragstellerin ausgestellten Versicherungsscheins vom 4. November 2019 über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung „KuBuS Betriebshaftpflichtversicherung XL“ mit besonderen Vereinbarungen zur Bewachungshaftpflichtversicherung (fünf Seiten) nebst einseitigem Ausdruck (wohl) aus den weiteren Versicherungsbedingungen; die weiteren als Vertragsgrundlagen im Versicherungsschein referenzierten Versicherungsbedingungen wurden nicht vorgelegt, (vi) auf den Bevollmächtigten der Antragstellerin ausgestellte Sachkundebescheinigung gemäß § 7 WaffG i.V.m. §§ 2, 3 AWaffV.
Mit Schreiben des Landratsamts vom 15. April 2020 wurde die Antragstellerin aufgefordert, für die weitere Sachbearbeitung mitzuteilen, ob von der Antragstellerin Geld- und Werttransporte, Objekte (einschließlich Alarmverfolgung) und/oder Personen geschützt werden sollten, sowie Nachweise über Aufträge, (Sub-)Unternehmerverträge und Bewachungsverträge vorzulegen. Dies sei erforderlich, um ein besonderes Bedürfnis i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG zu belegen.
Mit Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 22. April 2020 wurde dem Landratsamt mitgeteilt, dass die Antragstellerin als noch junges Unternehmen beabsichtige, Bewachungsaufträge (zunächst) als Subunternehmer anzunehmen und auszuführen, die den bewaffneten Schutz sowohl von Geld- und Werttransporten als auch von gefährdeten Objekten und gefährdeten Personen zum Gegenstand hätten. Die Forderung des Landratsamts, auch für den Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte konkrete Verträge oder Aufträge vorzulegen, setze die Erlaubnisvoraussetzungen für einen Waffenschein mit denen einer Waffenbesitzkarte unrechtmäßig gleich. Das Bedürfnis zum Erwerb bzw. Besitz einer Waffe sei trotz des sachlichen Zusammenhangs im Rahmen der Tätigkeit als Bewachungsunternehmen nicht deckungsgleich mit dem Bedürfnis zum Führen einer Waffe. Die beantragte Waffenbesitzkarte solle die Antragstellerin erst in die Lage versetzen, konkrete Bewachungsaufträge annehmen zu können. Um die konkrete Ausführung von Bewachungsaufträgen gehe es vorliegend noch nicht. Die Antragstellerin habe ihren Willen zur Wahrnehmung von bewaffnet durchzuführenden Bewachungsaufträgen durch Vorlage der Genehmigung nach § 34a GewO, den Sachkundenachweis, der den Einsatz von Schusswaffen abdeckenden Haftpflichtversicherung sowie einer eidesstattlichen Versicherung hinreichend glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens vom 22. April 2020 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 28. April 2020 erwiderte das Landratsamt, dass die gestellten Anträge nicht von der Geschäftsführerin der Antragstellerin als deren gesetzlichem Vertretungsorgan unterzeichnet worden seien. Zur weiteren Bearbeitung sei neben dem schriftlichen Nachweis der Vertretungsmacht noch die Vervollständigung der eingereichten Unterlagen erforderlich. Insbesondere teile das Landratsamt die Einschätzung nicht, dass der Besitz einer Schusswaffe Voraussetzung für die Akquirierung von Aufträgen sei. Die weitere Bearbeitung erfolge erst nach Eingang der Unterlagen.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 reichte der Bevollmächtigte der Antragstellerin eine auf ihn lautende Vollmacht zur Vertretung der Geschäftsführerin der Antragstellerin in allen Geschäften und Rechtshandlungen der Gesellschaft beim Landratsamt ein. Es wurde zudem gebeten, die aus Sicht des Landratsamts für die weitere Bearbeitung erforderlichen Unterlagen konkret und abschließend zu benennen.
Mit E-Mail vom 12. Juli 2020 erkundigte sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Landratsamt nach dem Verfahrensstand, da sein Schreiben vom Mai 2020 unbeantwortet geblieben war. Mit E-Mail vom 13. Juli 2020 teilte das Landratsamt mit, dass sich infolge der Coronapandemie und der Tätigkeit in der Führungsgruppe Katastrophenschutz die Bearbeitung von Anträgen verzögert habe. Aufgrund neuer Richtlinien der Regierung von Oberbayern für die Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen für Bewachungsunternehmen werde zudem darum gebeten, anliegende Formulare ausgefüllt an die Waffenbehörde zurückzusenden, bevor eine weitere Bearbeitung des Antrags erfolgen könne. Nach Angaben des Bevollmächtigten der Antragstellerin habe es sich dabei um ein Formular mit der Bezeichnung „Fragebogen zum Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins“ sowie die Datenschutzhinweise gehandelt.
Mit E-Mail vom 15. Juli 2020 fragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin nach, ob bereits die in § 5 Abs. 5 WaffG und § 6 Abs. 1 Satz 3 WaffG benannten Erkundigungen eingeholt worden seien. Hierauf antwortete das Landratsamt mit E-Mail vom 16. Juli 2020, dass eine Überprüfung derzeit nicht vorgenommen werden könne, da widersprüchliche Angaben bezüglich der Wohnanschrift des Bevollmächtigten vorlägen. Es wurde darum gebeten, einen Scan der Aufenthaltstitel bzw. Ausweisdokumente vorzulegen, um feststellen zu können, unter welchem Namen der Bevollmächtigte und die Geschäftsführerin der Antragstellerin bei den deutschen Behörden geführt würden.
Daraufhin hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin am 22. Juli 2020 Untätigkeitsklage für die Antragstellerin erhoben (M 7 K 20.3265) und zugleich Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass das Landratsamt ohne zureichenden Grund nicht innerhalb einer angemessenen Frist sachlich entschieden habe. Ein zureichender Grund könne insbesondere nicht in der mit E-Mail vom 13. Juli 2020 behaupteten Verhinderung des Fachgruppenleiters wegen „Corona“ oder seiner Tätigkeit in der Führungsgruppe Katastrophenschutz liegen. Als Fachgruppenleiter müsse er in der Lage sein, die Bearbeitung von Erlaubnisanträgen auf seine Mitarbeiter zu delegieren. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei zur Regelung eines vorläufigen Zustands, nämlich der vorläufigen Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe zulässig und erforderlich, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden. Der Antragstellerin bliebe der Zugang zu bewaffneten Bewachungsaufträgen verwehrt, solange sie nicht über eine eigene Waffe verfüge, weil die eigene Ausrüstung, zu der auch die Waffe zähle, Voraussetzung für die Annahme bewaffneter Bewachungsaufträge sei. Sie könne ohne eigene Waffe noch nicht einmal für sich als bewaffnetes Bewachungsunternehmen werben. Zudem könne die Antragstellerin ihr Personal durch das Fehlen einer eigenen Waffe nicht angemessen auf zukünftige bewaffnete Bewachungsaufträge vorbereiten. Dies könne ihr jedenfalls nicht über einen längeren Zeitraum, wenn die Antragstellerin auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden müsste, zugemutet werden. Auch ein Anordnungsanspruch liege vor. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf eine waffenrechtliche Erlaubnis handele es sich um eine gebundene Entscheidung, auf deren Erteilung die Antragstellerin stets einen Anspruch habe, wenn die in § 4 Abs. 1 WaffG benannten Voraussetzungen erfüllt seien. Zwar sei fraglich, ob der Antragstellerin als juristischer Person grundsätzlich eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt werden könne. Der Gesetzgeber habe aber mit § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 WaffG eine Möglichkeit geschaffen, auch juristischen Personen eine waffenrechtliche Erlaubnis zu erteilen, soweit diese eine verantwortliche Person benennen würden, die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 WaffG erfülle. Hier müsse eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 WaffG auf Bewachungsunternehmen möglich sein, zumal der Gesetzgeber mit § 28 WaffG ausdrücklich von der Möglichkeit der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse an Bewachungsunternehmer ausgehe. Für den Fall, dass die Kammer diese Rechtsauffassung nicht teile, trete der entsprechende Hilfsantrag an die Stelle des Hauptantrags, sodass dem Betriebsleiter als natürliche Person die waffenrechtliche Erlaubnis zu erteilen sei, weil dieser die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 WaffG erfülle. Weil sich das Landratsamt ohne sachlichen Grund weigere, die erforderlichen Erkundigungen nach § 5 Abs. 5 WaffG und § 6 Abs. 1 Satz 3 WaffG einzuholen, obliege es dem Verwaltungsgericht zur Wahrung des Anspruchs der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz, diese Erkundigungen selbst einzuholen, um dann eine Entscheidung über den Erlaubnisantrag zu treffen. Soweit die Kammer diese Erkundigungen nicht selbst einholen wolle, so sei entsprechend des weiteren Hilfsantrags das Landratsamt unter Fristsetzung zu verpflichten, eine Entscheidung über den Erlaubnisantrag zu treffen, in dessen Rahmen die erforderlichen Erkundigungen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung eingeholt werden müssten. Auch ein Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG sei durch die mit dem Erlaubnisantrag eingereichten Unterlagen nachgewiesen worden. Entgegen der Auffassung des Landratsamts seien konkrete Bewachungsaufträge zum Nachweis des Bedürfnisses einer Waffenbesitzkarte nicht erforderlich. Der Nachweis eines Bedürfnisses sei nach § 8 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende wirtschaftliche Interessen als Bewachungsunternehmer und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht seien. Diese Glaubhaftmachung sei hier erfolgt.
Die Antragstellerin beantragt,
I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine auf ein Jahr befristete Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG zu erteilen.
II. Hilfsweise: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Betriebsleiter der Antragstellerin eine auf ein Jahr befristete Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG zu erteilen.
III. Äußerst hilfsweise: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin auf eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich zu entscheiden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Landratsamt habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. April 2020 aufgefordert, darzulegen, warum sie als Bewachungsunternehmen erheblich mehr gefährdet sei als die Allgemeinheit. Mit Schreiben vom 22. April 2020 sei der Waffenbehörde mitgeteilt worden, dass dies nicht erforderlich sei, da nur eine Waffenbesitzkarte erteilt werden solle. Die Fragestellung der Waffenbehörde des Landratsamts sei somit nicht beantwortet worden und auch eine Konkretisierung des Verwendungszwecks für eine Schusswaffe sei nicht dargelegt worden. Auch der Verweis auf die Subunternehmertätigkeit habe nicht hinreichend erklärt bzw. nachgewiesen werden können. Die Waffenbehörde habe daraufhin die Sachbearbeitung im genannten Fall am 28. April 2020 fortgeführt. Auch seien unter anderem Unterlagen vorgelegt worden, die als unzusammenhängend eingestuft worden seien. Nachträglich sei am 14. Mai 2020 die erforderliche Vertretungsvollmacht nachgereicht worden. Eine Untätigkeit von Seiten der Waffenbehörde des Landratsamts könne erst nach Ablauf einer dreimonatigen Frist angenommen werden, welche aber in diesem Fall nicht vorliege. Im Rahmen der durchzuführenden Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung habe das Bundeszentralregister mitgeteilt, dass der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit seit 18. November 2018 rechtskräftigem Urteil wegen Missbrauchs von Notrufen vom Amtsgericht M. … am *. … 2017 zu 40 Tagessätzen verurteilt worden sei. Des Weiteren habe das Finanzamt München I gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 3. August 2020 seien deshalb die Geschäftsführerin und der Bevollmächtigte der Antragstellerin aufgefordert worden, sich zum Sachverhalt zu äußern und mitzuteilen, ob Einverständnis mit der Aussetzung des Antrags bestehe oder aber der Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte zurückgenommen werde, was der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Fax vom 16. August 2016 beides verneint habe. Die Erteilung einer Waffenbesitzkarte sei infolge der rechtlichen Voraussetzungen derzeitig nicht möglich. Dem Betroffenen würden durch die nicht getroffene Entscheidung über die Erteilung einer Waffenbesitzkarte keine unzumutbaren oder irreparablen Folgen entstehen. Auch würden keine vollendeten Tatsachen von Seiten der Waffenbehörde geschaffen. Von Seiten des Bevollmächtigten und der Antragstellerin seien keine Gründe in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft vorgetragen worden, um eine Waffenbesitzkarte erteilen zu können. Die Aussetzung der Entscheidung über die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bestehe bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens des Finanzamts M. … I nach § 5 Abs. 4 WaffG. Eine Dringlichkeit der Sache werde von Seiten der Waffenbehörde im oben genannten Fall nicht festgestellt. Eine unangemessene Verzögerung der Entscheidung sei nicht ersichtlich. Eine Verschlechterung der Rechtsposition des Antragstellers sei nicht erkennbar, da unter anderem der Bevollmächtigte und die Antragstellerin selbst die Fragen des Landratsamts nicht beantwortet hätten. Warum das Bewachungsunternehmen an sich bzw. die Beteiligten erheblich mehr als die Allgemeinheit gefährdet seien und die Schusswaffen für den Schutz von Leib und Leben benötigt würden (Gefährdungsanalyse), sei durch die Antragstellerin nicht hinreichend dargestellt worden. Auf Grund der fehlenden Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 WaffG, die aus den oben genannten Erkenntnissen des Landratsamts resultiere, könne eine waffenrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden.
Hierauf erwiderte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 im Wesentlichen, die von dem Landratsamt behaupteten „unvollständigen Versicherungspolicen“ würden nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG nur für die dort aufgeführten Erlaubnisse vorausgesetzt und seien für die Waffenbesitzkarte nicht entscheidungsrelevant. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin sei nicht unzuverlässig im Sinne des § 5 WaffG. Zwar träfe es zu, dass er wegen einer Straftat seit dem *. … 2018 rechtskräftig zu 40 Tagessätzen verurteilt worden sei. Dies allein könne eine Unzuverlässigkeit nicht begründen. Das Landratsamt könne eine Regelunzuverlässigkeit auch nicht aus einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen ihn ableiten. Zwar könne die zuständige Behörde nach § 5 Abs. 4 WaffG die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen aussetzen. Für eine solche Entscheidung habe das Landratsamt das bestehende Ermessen aber nicht oder zumindest nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt. Der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat habe sich aufgrund der Klarstellungen seines Steuerberaters bislang nicht bestätigt. Zudem dürfte sich die Vorschrift des § 5 Abs. 4 WaffG lediglich auf gerichtliche Strafverfahren beziehen, also auf Verfahren, die bereits nach § 199 Abs. 1 StPO durch das zuständige Gericht zugelassen worden seien. Die Antragstellerin habe zudem ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe ausreichend glaubhaft gemacht. Es komme entgegen der Auffassung des Landratsamts in Zusammenhang mit dem Bedürfnis für eine Waffenbesitzkarte keineswegs darauf an, ob das Bewachungsunternehmen bzw. die Beteiligten erheblich mehr als die Allgemeinheit gefährdet sei bzw. seien und die Schusswaffen für den Schutz von Leib und Leben benötigt würden. Eine solche Gefährdungsanalyse der Schutzpersonen mache erst bei einem konkreten Bewachungsauftrag und dem damit einhergehenden Bedürfnis zum Führen einer Waffe im öffentlichen Raum einen Sinn. Für ein Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen reichten von der Rechtsordnung gebilligte persönliche oder wirtschaftliche Interessen aus.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2020, eingegangen bei Gericht am 8. Dezember 2020, wurde eine auf den bevollmächtigten Betriebsleiter lautende Prozessvollmacht vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im hiesigen Verfahren, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 7 K 20.3265 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 123 VwGO bleibt insgesamt ohne Erfolg.
1. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO – sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2007 – 21 CE 07.1224 – juris Rn. 3; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 123 Rn. 6). Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2010 – 11 CE 10.262 – juris Rn. 20 m.w.N.).
Zudem richtet sich das Antragsbegehren vorliegend auf eine Regelung, die die Hauptsache – jedenfalls für eine beschränkte Zeit – vorwegnehmen würde. Die Antragstellerin begehrt dem Hauptantrag nach die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr eine auf ein Jahr befristete Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe zu erteilen. In der Hauptsache begehrt sie mit dortigem Hauptantrag die Verpflichtung des Antragsgegners – als Beklagtem der Hauptsache – zur Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Erlaubnis zum Erwerb sowie einer unbefristeten Erlaubnis zum Besitz einer Waffe. Begehrt ein Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Regelung des Gerichts, welche – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache hinausläuft, sind besonders strenge Anforderungen an das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu stellen. Das Gericht kann nämlich grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Grundsätzlich ausgeschlossen, da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar, ist es daher, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 13; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 66a). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise dann möglich, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies ist jedoch nur unter äußerst engen Voraussetzungen der Fall: Zum einen muss hierfür der Anordnungsanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen, d.h. ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Zum anderen muss die einstweilige Anordnung notwendig sein, um schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile zu verhindern, welche auch durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 14; BVerwG in st. Rspr., z.B. B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.9.2018 – 21 CE 18.1100 – juris Rn. 20; B.v. 12.4.2018 – 21 CE 18.136 – juris Rn. 12; B.v. 27.11.2015 – 21 CE 15.2183 – juris Rn. 13, 16; B.v. 29.6.2007 – 21 CE 07.1224 – juris Rn. 5).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung vorliegend nicht gegeben. Ein Anordnungsgrund ist nicht in einer den strengen Anforderungen bei begehrter Vorwegnahme der Hauptsache genügenden Weise glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin hat nichts vorgetragen, aus dem sich ergeben könnte, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung für sie schwere und unzumutbare Nachteile zur Folge hätte. Die behauptete Unzumutbarkeit des Abwartens des Hauptsacheverfahrens wurde weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Die Behauptung, dass der Antragstellerin der Zugang zu bewaffneten Bewachungsaufträgen ohne die erforderliche Ausrüstung mit einer eigenen Waffe verwehrt bleibe und sie nicht einmal für sich als bewaffnetes Bewachungsunternehmen werben könne, vermag einen wesentlichen Nachteil i.S.v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zu begründen. Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern der Besitz einer eigenen Waffe Voraussetzung für die Erlangung eines Bewachungsauftrags sein könnte. Der Besitz einer Waffe ist ebenso wie die Erlaubnis zum Führen dieser Waffe erst zur Durchführung eines bewaffneten Bewachungsauftrags erforderlich, nicht schon zu dessen Erlangung. Wollte man annehmen, dass die im Besitz einer Waffe zum Ausdruck kommende behördlich überprüfte Zuverlässigkeit eines Waffenbesitzers besondere Gewähr für dessen Verlässlichkeit im geschäftlichen Verkehr bietet, so müsste dies ebenfalls für eine nach der Gewerbeordnung erfolgte behördliche Zuverlässigkeitsprüfung gelten. Die behördliche Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO wurde der Antragstellerin unter Durchführung der erforderlichen Zuverlässigkeitsprüfung vorliegend erteilt. Das Erfordernis eines darüberhinausgehenden Nachweises der Zuverlässigkeit zur Begründung von Geschäftsbeziehungen mit einem Auftraggeber durch vorherige Erlangung einer Waffenbesitzkarte erscheint nicht plausibel. Weitere Gründe, weshalb eine Auftragserlangung ohne eigene Waffe nicht möglich sein sollte, sind von der Antragstellerin nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Auch der Vortrag, dass die Antragstellerin ihr Personal durch das Fehlen einer eigenen Waffe nicht angemessen auf zukünftige bewaffnete Bewachungsaufträge vorbereiten könne, begründet keinen wesentlichen Nachteil i.S.v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Weder wurde vorgetragen, dass konkrete Bewachungsaufträge zeitnah anstehen würden, noch wurde in der Folge glaubhaft gemacht, dass bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung eine angemessene Schulung des Personals im Umgang mit der eigenen Waffe vor Durchführung eines konkreten Auftrags nicht mehr möglich wäre. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin neben ihrem Bevollmächtigten über weiteres Bewachungspersonal verfügt, das für bewaffnete Bewachungsaufträge eingesetzt werden sollte und der Antragstellerin entsprechend eine gesteigerte organisatorische wie zeitliche Komplexität bei der Schulung abverlangen würde. Überdies müsste für die Überlassung einer Waffe an vorhandenes Wachpersonal zu Trainingszwecken, dieses ohnehin der Behörde zunächst zur Prüfung benannt werden und die Zustimmung der Behörde eingeholt werden, bevor eine Überlassung der Waffe – auch nur zu Schulungszwecken – erfolgen könnte (vgl. § 28 Abs. 3 WaffG). Da nichts dahingehend ersichtlich ist, dass eine solche Anzeige gegenüber dem Landratsamt bislang erfolgt wäre, würde die Einbeziehung weiteren Wachpersonals hier daher sogar gegen eine besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung sprechen.
Schließlich stellt die bloße zeitliche Verzögerung der Entscheidung über die Erteilung der beantragten Waffenbesitzkarte auch unter Berücksichtigung der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit der Antragstellerin keinen unzumutbaren Nachteil dar, der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde. Die von der Antragstellerin vorläufig hinzunehmenden Einschränkungen bei der Ausübung ihres Bewachungsunternehmens betreffen allein den Bereich der Berufsausübung, wonach es ihr ohne die entsprechende Erlaubnis verwehrt ist, Bewachungsaufträge auch mit Bewaffnung durchzuführen. Im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundrechts der Berufsfreiheit sind Einschränkungen im Bereich der Berufsausübung, d.h. der Art und Weise der Berufstätigkeit, als vergleichsweise geringe Beeinträchtigung zu bewerten (vgl. Ruffert in BeckOK, GG, Stand: 15.8.2020, Art. 12 Rn. 94 m.w.N.). Dafür, dass vorliegend durch eine mögliche – im Übrigen nicht weiter dargelegte – zeitliche Verzögerung bei der Akquirierung von bewaffneten Bewachungsaufträgen die Antragstellerin gänzlich an der Berufsausübung gehindert oder gar in existentiellen Belangen betroffen wäre (vgl. Art. 14 GG), ist nichts vorgetragen oder ersichtlich, zumal die Antragstellerin bis zur Entscheidung über die Hauptsache ohne weiteres unbewaffnete Bewachungsaufträge durchführen sowie die von ihr angebotenen Dienstleistungen nach dem Personenbeförderungsgesetz erbringen kann. Ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung erscheint daher in jeder Hinsicht zumutbar. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin nach eigenen Angaben nur allgemein beabsichtigt, Bewachungsaufträge als Subunternehmerin auszuführen. Um die konkrete Ausführung von bewaffneten Bewachungsaufträgen geht es ihr gerade noch nicht. Daher hat sie sich zunächst darauf beschränkt, lediglich eine Waffenbesitzkarte zu beantragen, weil konkrete Aufträge zur bewaffneten Bewachung vorliegend noch gar nicht anstehen. Die Ausführung solcher bewaffneter Bewachungsaufträge ist vielmehr erst für eine späteren, nicht weiter konkretisierten Zeitpunkt geplant.
Zudem dürfte vorliegend auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sein. Ein solcher dürfte bereits daran scheitern, dass die Antragstellerin das nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderliche Bedürfnis nicht in einer den für Bewachungsunternehmer geltenden Anforderungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG genügenden Weise glaubhaft gemacht haben dürfte.
Es kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch dahingestellt bleiben, ob ein Anordnungsanspruch gegeben wäre. Die Antragstellerin hat – wie dargelegt – bereits keine stichhaltigen Gründe glaubhaft gemacht, die eine Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten, wie insbesondere schwere und unzumutbare Nachteile bei einem Zuwarten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO kann daher schon wegen Fehlens eines Anordnungsgrundes – und weil er auf eine hier unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist – keinen Erfolg haben.
2. Über den Hilfsantrag zu II. war nicht mehr zu entscheiden. Er wurde sinngemäß unter der zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellt, dass das Gericht im Rahmen der Entscheidung über den Hauptantrag die Rechtsfrage, ob nach dem geltenden Waffenrecht eine waffenrechtliche Erlaubnis für Bewachungsunternehmer auch einer juristischen Person erteilt werden kann, verneint. Da es auf die Klärung dieser Rechtsfrage bei der Entscheidung über den Hauptantrag nicht entscheidungserheblich ankam, war hierüber nicht zu entscheiden. Die Bedingung ist damit nicht eingetreten. Die Rechtshängigkeit des Antrags ist damit rückwirkend entfallen.
3. Über den Hilfsantrag zu III. war ebenfalls nicht mehr zu entscheiden. Er wurde sinngemäß unter der zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellt, dass das Gericht im Rahmen der Entscheidung über den Hauptantrag bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 5, 6 WaffG zu dem Ergebnis kommt, dass noch keine Entscheidungsreife gegeben ist. Da es hierauf bei der Entscheidung über den Hauptantrag nicht entscheidungserheblich ankam, war hierüber jedoch ebenfalls nicht zu entscheiden. Die Bedingung ist damit nicht eingetreten. Damit ist die Rechtshängigkeit auch für diesen Antrag rückwirkend entfallen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 und Nr. 50.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. In solchen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert indes bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Dies hält das Gericht hier für geboten, weil die Antragstellerin zum für die Wertberechnung maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG) – wie ausgeführt – jedenfalls für eine beschränkte Zeit die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2008 – 5 C 08.2816 – juris Rn. 2).


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