Verwaltungsrecht

Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  9 ZB 20.31295

Datum:
6.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 16965
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 4, § 80, § 83b
VwGO § 60 Abs. 1, § 67 Abs. 4
GVG § 184

 

Leitsatz

Allein der Hinweis (in englischer Sprache) des in erster Instanz anwaltlich vertretenen Klägers, mehr Zeit zu benötigen, um einen Anwalt zu finden, genügt nicht den Darlegungsanforderungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 4 K 20.30533 2020-05-20 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
Der vom Kläger persönlich, ohne einen Bevollmächtigten unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof in englischer Sprache eingereichte Schriftsatz entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO; § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG; § 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG).
Die in § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen sind abgelaufen. Dem Kläger ist auch im Falle einer erneuten Antragstellung wegen Versäumung dieser Fristen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er nicht unverschuldet an deren Einhaltung gehindert war (§ 60 Abs. 1 VwGO). Bereits aus der Rechtsbehelfsbelehrung:des angefochtenen Urteils vom 20. Mai 2020 ergibt sich, dass für den Antrag auf Zulassung der Berufung Anwaltszwang besteht. Der Hinweis des in der ersten Instanz anwaltlich vertretenen Klägers auf Englisch, er brauche mehr Zeit, um einen Anwalt zu finden, genügt nicht den Darlegungsanforderungen für die Bestellung eines Notanwalts (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2019 – 9 ZB 18.1854 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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