Verwaltungsrecht

Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Fristversäumnis

Aktenzeichen  9 ZB 18.1854

Datum:
7.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 6051
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1, Abs. 2, § 67 Abs. 4, § 124, § 124a Abs. 4
ZPO § 78b

 

Leitsatz

1 Der Verweis auf die Urlaubsabwesenheit eines Anwalts als Grund für Einlegung der Berufung trotz Vertretungszwangs durch einen Unvertretenen genügt nicht den Darlegungsanforderungen für die Bestellung eines Notanwalts (Anschluss an BVerwG BeckRS 2017, 110084). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels der Berufung in das zulässige Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung scheidet nach Ablauf der Rechtsmittelfrist jedenfalls dann aus, wenn die unzulässige Berufung von anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführern eingelegt worden ist. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 5 K 17.656 2018-07-19 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 22. August 2018 eingelegte (unstatthafte) „Berufung“ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2018 kann zwar entsprechend der diesem Urteil beigefügten – ordnungsgemäßen – Rechtsmittelbelehrungals Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 VwGO ausgelegt werden.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedoch schon deshalb unzulässig, weil er nicht durch einen hierzu befähigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO) und die in § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO genannten Fristen für die Stellung des Zulassungsantrags und die Darlegung der Zulassungsgründe bereits verstrichen sind.
Es liegen auch keine Gründe vor, dem Kläger wegen Versäumung dieser Fristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er nicht unverschuldet an deren Einhaltung gehindert war (§ 60 Abs. 1 VwGO). Bereits aus der Rechtsbehelfsbelehrung:des angefochtenen Urteils vom 19. Juli 2018 ergibt sich, dass für den Antrag auf Zulassung der Berufung Anwaltszwang besteht.
Der Kläger hat innerhalb der Frist für die Stellung des Zulassungsantrags keinen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts (§ 173 VwGO i.V.m. § 78b ZPO) gestellt und auch nicht dargelegt, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung bemüht hat (vgl. BVerwG, B.v. 28.3.2017 – 2 B 4/17 – juris Rn. 9). Er hat lediglich darauf verwiesen, dass seine Anwältin in Urlaub sei und er deswegen trotz Vertretungszwangs die Berufung einlege. Das genügt jedoch nicht den Darlegungsanforderungen für die Bestellung eines Notanwalts (vgl. BVerwG, B.v. 28.3.2017 a.a.O. Rn. 9).
Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Fristen zur Stellung des Zulassungsantrags und zur Darlegung der Zulassungsgründe beantragt hat, ist dieser Antrag nach Ablauf der Frist für die Stellung des Zulassungsantrags erfolgt. Es kann damit dahinstehen, ob sich aus der dort beigefügten eidesstattlichen Erklärung des Klägers vom 12. Oktober 2018 entnehmen lässt, dass er zumutbare Anstrengungen bei der Suche nach einem vertretungsbereiten Rechtsanwalt unternommen hat. Im Übrigen würde eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Stellung eines Zulassungsantrags auch daran scheitern, dass die versäumte Rechtshandlung nicht, wie § 60 Abs. 2 Satz 1, 3 VwGO es verlangt, durch einen Rechtsanwalt nachgeholt wurde, weil mit diesem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten ausdrücklich Berufung eingelegt wurde. Eine Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels der Berufung in das zulässige Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung scheidet nach Ablauf der Rechtsmittelfrist jedenfalls dann aus, wenn die unzulässige Berufung von anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführern eingelegt worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.6.2013 – 8 B 16/13 – juris Rn. 2 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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