Verwaltungsrecht

Unzulässiger Asylantrag – Zweitantrag

Aktenzeichen  W 4 S 19.31134

Datum:
4.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30283
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a

 

Leitsatz

Das Prüfprogramm eines in der Schweiz gestellten Asylantrags ist unter Berücksichtigung von Art. 4 schweizerisches AsylG und Art. 83 schweizerischer Ausländer- und Integrationsgesetz  im Wesentlichen inhaltlich vergleichbar mit dem Prüfprogramm des internationalen Schutzes, auch wenn das schweizerische Recht den subsidiären Schutzstatus als Rechtsinstitut bislang nicht eigens vorsieht.  (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben

Gründe

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung in einem Bescheid, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde.
I.
1. Am 14. November 2017 stellte der Antragsteller, nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger, in der Bundesrepublik einen Asylantrag. Die Anhörung beim Bundesamt fand am 16. November 2017 statt. Da Anhaltspunkte für die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens vorlagen, stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein entsprechendes Übernahmeersuchen, dem die schweizerischen Behörden mit Schreiben vom 10. November 2017 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO zustimmten.
Daraufhin erließ das Bundesamt am 22. November 2017 zunächst einen sog. Dublin-Bescheid, der in der Folge bestandskräftig wurde. Eine Überstellung des Klägers scheiterte in der Folge allerdings mehrfach, mit der Folge, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ablief.
Mit Bescheid vom 5. Juni 2019 hob das Bundesamt daraufhin den Bescheid vom 22. November 2017 auf (Ziffer 1) und lehnte den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 2). Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor (Ziffer 3.). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Somalia abgeschoben. Der Antragsteller könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (6.). Zur Begründung führt der Bescheid im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe bereits in der Schweiz erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es handele sich nunmehr um einen Zweitantrag gemäß § 71a AsylG. Wiederaufgreifensgründe gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Daher sei der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig. Abschiebungsverbote in Bezug auf Somalia bestünden nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
2. Der Antragsteller erhob am 14. Juni 2019 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 4 K 19.31133). Gleichzeitig beantragte er im vorliegenden Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung verwies der Antragsteller auf die Akten und seine Anhörung beim Bundesamt.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 24. Juni 2019, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung berief sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Die „vorläufige Aufnahme“ gem. Art. 83 des schweizerischen Ausländergesetzes entspreche dem subsidiären Schutz der Qualifikationsrichtlinie, so dass die Voraussetzungen des Vorliegens von internationalen Schutz bereist in der Schweiz geprüft worden seien. Das Asylverfahren sei damit in der Schweiz erfolglos durchgeführt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag, der dahingehen auszulegen war (§ 88 VwGO), dass die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. W 4 K 19.31133) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts vom 5. Juni 2019 angeordnet wird, ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der so ausgelegte Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 AsylG). Auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrags gemäß § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG wurde eingehalten.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG liegen nicht vor.
Gemäß § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung im Falle eines Zweitantrags, in dem ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris). „Angegriffen“ ist dabei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Abschiebungsandrohung; Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Frage, ob die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§§ 71a Abs. 1 und 4, 36 Abs. 1 AsylG) erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist.
Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (hier: §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG) vorliegen, dass der Abschiebung des Asylbewerbers in den in der Abschiebungsandrohung benannten Staat keine Abschiebungsverbote entgegenstehen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG), dass der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) und dass die Abschiebungsandrohung auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. VG Minden, B.v. 31.7.2017 – 10 L 109/17.A – juris Rn. 15). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AsylG.
2.1. Gemessen daran bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig.
Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Andernfalls ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen, § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG.
Zu Recht ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass der in Deutschland gestellte Asylantrag des Antragstellers gemäß § 71a AsylG als Zweitantrag zu werten ist, weil er in einem sicheren Drittstaat – hier: Schweiz – ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen hat.
2.1.1. Ein erfolgloser Abschluss des Asylverfahrens setzt zum einen voraus, dass der vorausgegangene negative Ausgang des Asylverfahrens durch bestands- oder rechtskräftige Sachentscheidung festgestellt wird und feststeht; bloße Mutmaßungen genügen nicht. Dies bedeutet, dass das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangen muss, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung endgültig abgeschlossen wurde (vgl. VG Minden, B.v. 31.7.2017 – 10 L 109/17.A – juris Rn. 33; VG München, B.v. 26.9.2017 – M 21 S 17.47365 – juris Rn. 15; Hailbronner in ders., Ausländerrecht, Band 4, Stand. 01/2019, § 71a AsylG Rn. 30).
Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier auszugehen. Mit Blick auf die Mitteilung der Schweizer Behörden (Bl. 77 BA) auf das Übernahmeersuchen des Bundesamts im Dublin-Verfahren und deren Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO und die Ausführungen des Antragstellers im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt steht der bestandskräftige Abschluss des dortigen Asylverfahrens zur Überzeugung des Gerichts fest (vgl. VG München, a.a.O., juris Rn. 16). Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt am 16. November 2017 eindeutig erklärt, dass sein Asylantrag in der Schweiz abgelehnt wurde und ihm nach Ablauf der Ausreisefrist seine Papiere abgenommen wurden (Bl. 63 BA.). Da sich insoweit die Angaben des Ausländers mit den Angaben der Schweizer Behörden decken, bedarf es nach Auffassung des Gerichts keiner weitergehenden Ermittlungen des Bundesamtes (so auch VG Ansbach BeckRS 2018, 1630 Rn. 37; VG Lüneburg BeckRS 2018, 14410).
2.1.2. Zum anderen ist erforderlich, dass sich das in dem sicheren Drittstaat betriebene Asylverfahren sowohl auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wie auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes bezogen hat (vgl. nur VG Minden, a.a.O., juris Rn. 35; Hailbronner in ders., Ausländerrecht, Band 4, Stand. 01/2019, § 71a AsylG Rn. 21 m.w.N.). Für diejenigen Dublin-Staaten, für die die Vorschriften des Unionsrechts und insbesondere der Verfahrensrichtlinie gelten, ist grundsätzlich ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass diese ihrer unionsrechtlichen Pflicht nachkommen und neben den Voraussetzungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch die des subsidiären Schutzes prüfen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die diese Annahme in Frage stellen.
Fraglich kann dies allerdings im Einzelfall bei Staaten sein, die als assoziierte Staaten dem Dublin-Übereinkommen beigetreten sind, oder aufgrund ihrer Sonderstellung nicht an die unionsrechtlichen Asylvorschriften gebunden sind (vgl. hierzu Hailbronner in ders., Ausländerrecht, Band 4, Stand. 01/2019, § 71a AsylG Rn. 21 f.). Maßgeblich ist hierbei unter Berücksichtigung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. c), Art. 38 und 39 der Richtlinie 2013/32/EU, dass in einem solchem Staat ein im Wesentlichen inhaltlich vergleichbarer Schutz gewährt wird. Eine völlige Deckungsgleichheit mit den EU-Regeln kann unter Berücksichtigung dessen nicht verlangt werden (so im Ergebnis auch Hailbronner in ders., Ausländerrecht, Band 4, Stand. 01/2019, § 71a AsylG Rn. 22). Andernfalls würden die Regelungen des Art. 71a AsylG und die zuvor genannten Regelungen der Verfahrensrichtlinie, die allgemein auf sichere Drittstaaten und damit nicht nur EU-Mitgliedsstaaten abstellen, in nicht unerheblichem Umfang leerlaufen.
Unter Berücksichtigung dessen geht das Gericht weiter davon aus, dass das Prüfprogramm des in der Schweiz gestellten Asylantrags unter Berücksichtigung von Art. 4 schweizerisches AsylG vom 26. Juni 1998 (Stand am 1. Juni 2019) und Art. 83 schweizerischer Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Juni 2019) im Wesentlichen inhaltlich vergleichbar ist mit dem Prüfprogramm des internationalen Schutzes, auch wenn das schweizerische Recht den subsidiären Schutzstatus als Rechtsinstitut bislang nicht eigens vorsieht (vgl. hierzu aida, Country Report: Switzerland, 2018 Update, Stand 31.12.2018, S. 15 und 102; a.A. VG Köln, U.v. 21.2.2019 – 8 K 9975/17.A, das allerdings ohne nähere Prüfung behauptet, die Schweiz kenne kein Rechtsinstitut mit einem entsprechenden Prüfungsmaßstab). Nach Art. 4 schweizerisches AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Gemäß Art. 83 schweizerisches Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist der Vollzug einer Weg- oder Ausweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat- oder Herkunftsstaat entgegenstehen (Abs. 3). Nach Art. 83 Absatz 4 AIG kann der Vollzug der Weg- und Ausweisung zudem unzumutbar sein, wenn der Ausländer in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist. Unter Berücksichtigung dessen sowie des Umstandes, dass die Schweiz sowohl die Genfer Flüchtlingskonvention als auch die EMRK ratifiziert hat, bestehen seitens des Gerichts keine Zweifel an einem im Wesentlichen inhaltlich vergleichbaren Prüfprogramm wie in Art. 15 RL 2011/95/EU bzw. § 4 AsylG und damit einem vergleichbaren Schutz (so auch die Einschätzung in aida, Country Report: Switzerland, 2018 Update, Stand 31.12.2018, S. 15).
Dies gilt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 3 EMRK insbesondere auch mit Blick auf die Schutzgewährung bezüglich einer Schutzgewährung bei drohender Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe. Denn nach Inkrafttreten der Prot. 6 vom 28.4.1983 am 1.8.1989 und des Prot. 13 vom 3.5.2002 am 1.2.2005 ist die Überstellung bei drohender Todesstrafe generell verboten. Wenn der ausliefernde Staat jemanden bewusst der ernsten Gefahr aussetzt, sein Leben zu verlieren, ist das absichtliche Tötung (vgl. hierzu HK-EMRK/Jens Meyer-Ladewig/Bertold Huber, 4. Aufl. 2017, EMRK Art. 2 Rn. 20 und Art. 3 Rn. 59 m.w.N. zur Rechtsprechung des EGMR). Dass insbesondere die an eine vorläufige Aufnahme gem. Art. 83 AIG geknüpften Status-Rechte geringer sind als die Rechte, die der subsidiäre Schutzstatus nach der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) nach sich zieht, betrifft lediglich die „Rechtsfolgenseite“, nicht aber die „Tatbestandsseite“ bzw. das „Prüfprogramm“ bezüglich der Voraussetzungen der Schutzgewährung.
Das Asylverfahren des Antragstellers ist danach nach Überzeugung des Gerichts in der Schweiz als sicherem Drittstaat erfolglos beendet worden.
2.2. Die Antragsgegnerin ist für die Durchführung des Asylverfahrens nunmehr nach Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO (die Zustimmung zur Schweiz zur ursprünglich geplanten Rücküberstellung erhielt das Bundesamt am 10. November 2017) auch zuständig.
2.3. Schließlich liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor, insbesondere liegt keine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen vor (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4 AsylG) zu verhelfen. Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (dazu BVerfG, B.v. 3.3.2000 – 2 BvR 39/98 – juris Rn. 32 m.w.N.). Außerdem ist der Antrag gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen, und er den Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Vortrag des Antragstellers im Asylverfahren ist ausweislich seiner eigenen Darstellung identisch mit dem Vortrag in der Schweiz (Bl. 25 der BA). Eine Änderung der Sach- und Rechtslage ist nicht erkennbar.
2.4. Hinsichtlich der übrigen Entscheidungen des streitgegenständlichen Bescheids sind Rechtsfehler weder vorgetragen noch ersichtlich; das Gericht folgt der Begründung des Bescheids und nimmt hierauf gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug.
Insbesondere liegen nach derzeitiger Erkenntnislage keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Auch insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die sich das Gericht zu eigen macht, Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
3. Der Antrag war nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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