Verwaltungsrecht

Unzulässiger Berufungszulassungsantrag im Asylverfahren

Aktenzeichen  9 ZB 19.33915

Datum:
20.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 34637
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4
VwGO 125 Abs. 2

 

Leitsatz

Die Berufungszulassung ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 4 K 19.30739 2019-09-27 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. Oktober 2019 die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG), es wurden jedoch innerhalb dieser Frist keine Zulassungsgründe dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Da die Zustellung des angegriffenen Urteils ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Klägerbevollmächtigten am 9. Oktober 2019 erfolgte, endete die Monatsfrist mit Ablauf des 11. November 2019. In dem am 30. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag auf Zulassung der Berufung wurden Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht dargelegt. Der Zulassungsantrag enthält lediglich den Zusatz, „die Begründung erfolgt in einem gesonderten Schriftsatz“. Eine Zulassungsbegründung ist bis heute nicht eingegangen. Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 Abs. 1 VwGO sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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