Verwaltungsrecht

Unzulässiger Berufungszulassungsantrag wegen verfristeter Begründung

Aktenzeichen  9 ZB 18.31470

Datum:
9.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17164
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4
VwGO § 124a Abs. 4

 

Leitsatz

Der Antrag auf Zulassung der Berufung in einer asylrechtlichen Streitigkeit ist nach § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG – im Gegensatz zu § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO – innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 4 K 18.30086 2018-04-18 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Die Begründung des Berufungszulassungsantrags ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1, Satz 4 AsylG erfolgt. Gemäß der gegenüber § 124a Abs. 4 VwGO vorrangigen Sondervorschrift des § 78 Abs. 4 AsylG ist nicht nur die Zulassung der Berufung im Asylprozess innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu beantragen (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG), sondern es sind innerhalb dieser Frist auch die Gründe für die begehrte Zulassung der Berufung darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Erfolgt die Begründung entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG in einem gesonderten Schriftsatz, so muss dieser damit ebenfalls innerhalb der Monatsfrist eingehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2017 – 9 ZB 17.50045 – juris Rn. 2).
Da die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils ausweislich der Erklärung der Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 25. Mai 2018 am 26. April 2018 erfolgte, endete die Monatsfrist mit Ablauf des 28. Mai 2018. In dem am 25. Mai 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag auf Zulassung der Berufung werden die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht dargelegt. Die Klägerbevollmächtigten haben in diesem Antragsschriftsatz lediglich angekündigt, dass die Begründung innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen werde. Die Begründung erfolgte aber erst mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 26. Juni 2018, beim Verwaltungsgerichtshof per Telefax am selben Tag eingegangen. Damit ist die Begründung des Zulassungsantrags verfristet.
Im Übrigen beruft sich der Kläger mit seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 26. Juni 2018 allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Asylverfahrensrecht kennt jedoch im Gegensatz zu den in den Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung fallende Streitsachen (vgl. hierzu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteils nicht (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2015 – 9 ZB 15.30104 – juris Rn. 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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