Verwaltungsrecht

Unzulässiger Eilantrag bei Ablehnung des Asylgesuchs als (einfach) unbegründet

Aktenzeichen  M 21 S 17.42122

Datum:
3.8.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 38 Abs. 1, § 75 Abs. 1

 

Leitsatz

Hat die Klage gegen die Ablehnung des Asylgesuchs mit Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, fehlt für einen Eilantrag das Rechtsschutzbedürfnis. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2017 hat das Bundesamt für … den Antrag des Antragstellers auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus abgelehnt, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint und dem Antragsteller unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens die Abschiebung nach Nigeria oder in ein anderes zu seiner Aufnahme verpflichtetes oder bereites Land angedroht. Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Hiergegen hat der Antragsteller privatschriftlich am 24. Mai 2017 Klage erhoben (Az. M 21 K 17.42119), über die noch nicht entschieden ist, und gleichzeitig nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Beklagte hat die Behördenakte vorgelegt und sich zum Verfahren nicht weiter geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unzulässig, weil ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Das Rechtsschutzbegehren, nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage anzuordnen, ist überflüssig, weil der erhobenen Klage bereits nach § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zukommt. Nach dieser Vorschrift hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz u.a. in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Hierbei handelt es sich um sonstige, also in den §§ 31 bis 37 AsylG nicht geregelte Fälle, in denen das Bundesamt – wie hier – den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, sondern den Antrag (als einfach unbegründet) ablehnt.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.


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