Verwaltungsrecht

(unzulässiger) Wiederaufnahmeantrag

Aktenzeichen  10 S 21.911, 10 S 21.912

Datum:
1.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10950
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO i.V.m. § 153 Abs. 1
ZPO § 579, § 580

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Verfahren 10 S 21.911 und 10 S 21.912 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens werden verworfen.
III. Die Antragsteller tragen die Kosten der Verfahren.
IV. Der Streitwert für die Wiederaufnahmeverfahren wird jeweils auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihren Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO, §§ 579, 580 ZPO analog wenden sich die Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 3. Juli 2020, mit dem ihre Anträge auf Zulassung der Berufung in einer ausländerrechtlichen Ausweisungsstreitigkeit abgelehnt wurden.
Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 93 Satz 1 VwGO.
Die Anträge sind bereits unzulässig und daher zu verwerfen (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Abgesehen davon, dass die Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht ordnungsgemäß vertreten sind, setzt die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags jedenfalls voraus, dass ein Wiederaufnahmegrund überhaupt ernsthaft in Erwägung gezogen werden kann bzw. hinreichend schlüssig und substantiiert behauptet wird. Die reine Behauptung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa BayVGH, B.v. 28.3.2019 – 20 S 19.384 – juris Rn. 2 f. m.w.N.).
Gemessen daran erweisen sich die Anträge als unzulässig. Die Antragsteller machen hinsichtlich des Beschlusses des Senats vom 3. Juli 2020 keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 579 ZPO oder Restitutionsgründe im Sinne von § 580 ZPO geltend. Ihr Vorbringen erschöpft sich in angedeuteten allgemeinen Richtigkeitszweifeln und der Anführung von Tatsachen (Einstellung der Zwangsvollstreckung, Übertragung der Vermögenssorge für die Antragsteller im Verfahren 10 S 21.911 auf den Antragsteller im Verfahren 10 S 21.912 sowie eine Vorsprache bei der irakischen Botschaft), die allesamt nach dem angegriffenen Senatsbeschluss entstanden sind.
Angesichts dessen besteht auch kein Grund für eine Auslegung des Rechtsbehelfs der Antragsteller als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO. Ein Gehörsverstoß wird von den Antragstellern unter keinem denkbaren Gesichtspunkt behauptet oder dargelegt (vgl. § 152a Abs. 3 Satz 6 VwGO), sodass eine Anhörungsrüge ebenfalls erfolglos bleiben müsste.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich jeweils aus § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 153 VwGO i.V.m. § 591 ZPO, § 152 VwGO.


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