Verwaltungsrecht

Unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag im Asylverfahren

Aktenzeichen  M 25 S 15.51013

Datum:
8.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 60, § 80 Abs. 5, § 81 Abs. 1 S. 1
AsylG AsylG § 34a Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf substantiierter Ausführungen, warum die gesetzliche Frist ohne Verschulden versäumt wurde. Anderenfalls darf das Gericht in freier Beweiswürdigung davon ausgehen, dass der Vortrag des Antragstellers reine Schutzbehauptungen sind.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller, der sich durch keinerlei Papiere ausweist, behauptet, am … 1982 geboren und nigerianischer Staatsangehöriger zu sein. Angeblich stammt er aus … Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine drohende Überstellung nach Italien im Rahmen des sogenannten Dublinverfahrens.
Nach seinen eigenen Angaben ist er am 24. März 2015 in Deutschland eingereist, nachdem er sich drei Jahre lang, seit 2011 (hier sind die Angaben widersprüchlich) in Italien aufgehalten habe, ursprünglich habe er sich einen Monat in Niger und drei Jahre in Libyen aufgehalten. In Italien seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Dokumente, die seine Anreise, den Aufenthalt oder das Verlassen des Gebietes der Dublin-Mitgliedstaaten nachweisen könnten, habe er nicht. In Italien habe er einen Asylantrag gestellt. Nach Italien könne er nicht mehr zurück, da es dort keine Arbeit und keine Hilfe gebe. Dort kümmere man sich nicht um Asylbewerber. Er habe Herzprobleme und sei deswegen in ärztlicher Behandlung. Entsprechende Nachweise könne er nicht vorlegen, erforderliche Medikamente seien ihm nicht bekannt. Ausweislich eines Vermerks des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2015 gab der Antragsteller an, dass er weiterhin in ärztlicher Behandlung aufgrund von Herzproblemen sei. Er bekomme regelmäßig Medikamente, die er benennen konnte. Er könne jedoch nicht sagen um welche konkreten Beschwerden es sich handele. Der Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen ein entsprechendes ärztliches Attest einzureichen, kam der Antragssteller in der Folge nicht nach.
Am 11. August 2015 bat das Bundesamt Italien um Übernahme des Asylverfahrens, nachdem ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vorlag. Danach hat der Antragsteller am 4. August 2011 in Italien einen Asylantrag gestellt. Ob über den Antrag entschieden wurde, ist unbekannt. Auf das Übernahmeersuchen wurde nicht geantwortet.
Mit Bescheid vom … November 2015, dem Antragsteller am 26. November 2015 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2) und befristete das gesetzliche Einreise – und Aufenthaltsverbot im gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf null Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3).
Da die italienischen Behörden nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen geantwortet hätten, sei gemäß Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1b Dublin-III-Verordnung davon auszugehen, dass Italien die Wiederaufnahme akzeptiere. Der Asylantrag sei gemäß § 27a unzulässig, da Italien aufgrund der genannten Vorschriften für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17 Abs. 1 Dublin 3 Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller vortrage, es gebe keine Arbeit und keine Hilfe in Italien, sei dieses Vorbringen nicht geeignet, um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Soweit er vortrage, er habe Herzprobleme, sei nicht von einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne auszugehen. Entsprechende Atteste seien trotz Aufforderungen nicht vorgelegt worden.
Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2015, am 9. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht München eingegangen, erhob der Antragsteller Klage gegen den oben genannten Bescheid ohne näheren Antrag und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO. In dem Schreiben wurde sinngemäß ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt mit der Begründung, am 26. November 2015 sei der Brief in arbeitsbedingter Abwesenheit des Antragstellers in ein nicht für die Postverteilung vorgesehenes Fach gelegt worden. Es sei unter Zeugen erst am 3. Dezember 2015 dort aufgefunden worden. Klage und Antragschriftsatz waren vom Kläger nicht unterschrieben, ansonsten aber in einwandfreiem Deutsch offensichtlich von einem Flüchtlingshelfer verfasst worden.
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts München vom 9. Dezember 2015 an den Kläger wurde diesem mitgeteilt, dass die Klage mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen werden müsse, um zulässig zu sein. Er werde daher gebeten, seine Eingabe zu konkretisieren.
Am 17. Dezember 2015 wurden dem Verwaltungsgericht München die Behördenakten vorgelegt. Eine weitere Äußerung des Klägers erfolgte nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist schon nicht zulässig, weil er vom Antragsteller nicht eigenhändig unterschrieben wurde und deswegen nicht den Anforderungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt. Danach ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Dies ist zwar der Fall, es muss jedoch des Weiteren feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück, das bei Gericht eingereicht wird, nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern, dass es mit Willen und Wollen des Urhebers dem Gericht zugeleitet wurde. Die Schriftform erfordert damit die eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 81 RdNr. 3). Diese Vorschrift ist auch auf das Beschlussverfahren anzuwenden (Eyermann a. a. O. RdNr. 2 mit weiteren Nachweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da das Schriftstück vom Antragsteller nicht unterzeichnet ist. Trotz des Hinweises des Gerichts bei der Erstzustellung erfolgte seitens des Antragstellers keinerlei Reaktion.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auch deshalb unzulässig wäre, weil er erst am 9. Dezember 2015 und damit jenseits der Wochenfrist des § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt wurde. Denn der Bescheid wurde dem Antragsteller am 26. November 2015 zugestellt. Ein Antrag hätte demnach spätestens am Donnerstag, 3. Dezember 2015 bei Gericht eingehen müssen.
Soweit der Antragsteller sinngemäß in seinem Schriftsatz einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 60 VwGO gestellt hat, wäre dem nicht nachzukommen. Der Antragsteller konnte nicht glaubhaft machen, ohne Verschulden gehindert zu sein, die gesetzliche Frist einzuhalten. Die Behauptung, am 26. November 2015, dem auf der Zustellurkunde vermerkten Datum, sei der Brief in arbeitsbedingter Abwesenheit des Antragstellers in ein nicht für die Postverteilung vorgesehenes Fach gelegt worden, ist ohne weitere Ausführungen unbehelflich. Weder wird vorgetragen, um welches Fach es sich hierbei gehandelt haben könnte, noch ist ein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb ein Postzustellungsbediensteter den Brief nicht in den Briefkasten des Antragstellers, sondern in ein nicht für die Postverteilung vorgesehenes Fach gelegt haben sollte. Es müsste zumindest mit Lichtbildern belegt werden, wie der Postzustellbereich am Wohnort des Antragstellers beschaffen ist und aus welchem nicht für die Postverteilung vorgesehenen Fach der Bescheid unter Zeugen (welcher?) dort aufgefunden worden ist. Ohne weitere Erläuterungen und Nachweise geht das Gericht in freier Beweisführung davon aus, dass das Vorbringen des Antragstellers eine reine Schutzbehauptung darstellt, um das Versäumen der Wochenfrist zu verschleiern. Darauf kommt es aber, wie oben ausgeführt, nicht entscheidungserheblich an.
Weiterhin wird nur ergänzend darauf hingewiesen, dass der Antrag auch in materieller Hinsicht unbegründet wäre. Gründe, weshalb es dem Kläger nicht zuzumuten sein sollte, sein in Italien begonnenes Asylverfahren durchzuführen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht weiter vorgetragen. Einer Aufforderung, ärztliche Atteste zum Nachweis seiner angeblichen Herzerkrankung beizubringen, kam der Antragsteller trotz Aufforderungen bis heute nicht nach; seine Angabe vor dem Bundesamt, er könne nicht sagen, um welche konkreten Beschwerden es sich handele, spricht für sich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb selbst eine vorliegende Herzerkrankung zu einer Unzumutbarkeit der Durchführung des Asylverfahrens in Italien führen sollte. Darüber hinaus ist der Antragsteller darauf zu verweisen, dass er offensichtlich gesund genug ist, um, wie er dies in seinem Wiedereinsetzungsantrag formuliert, jedenfalls arbeiten zu können.
Ergänzend wird auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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