Verwaltungsrecht

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Beschluss nach § 80 V VwGO

Aktenzeichen  6 CS 16.503

Datum:
12.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, Abs. 6, § 146 Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

In einem Fall der Mehrfachbegründung muss ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung auf jede der Entscheidungsbegründungen eingehen.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 2 S 16.30 2016-03-01 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. März 2016 – RO 2 S 16.30 – wird verworfen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.713,96 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, mit der der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Straße „Auf der Schanze“ begehrt, bleibt ohne Erfolg. Sie ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise begründet wurde (§ 146 Abs. 4 Satz 3, 4 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid vom 26. November 2015 anzuordnen, aus zwei, das Entscheidungsergebnis unabhängig voneinander tragenden Gründen abgelehnt. Es ist davon ausgegangen, der Antrag sei bereits nach § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig, weil der Antragsteller vor Anrufung des Gerichts keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin gestellt habe. Zudem hat es den Antrag für unbegründet erachtet, weil an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids keine ernstlichen Zweifel bestünden. In einem solchen Fall der Mehrfachbegründung muss der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung auf jede der Entscheidungsbegründungen eingehen (BayVGH, B. v. 5.3.2013 – 6 CE 13.137 – juris Rn. 13; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 77 m. w. N.). Daran fehlt es. Der Antragsteller thematisiert mit seinen Schriftsätzen, die innerhalb der – am 4. April 2016 – abgelaufenen Begründungsfrist eingegangen sind, alleine die Frage der Begründetheit. Zum Fehlen der Zugangsvoraussetzung nach § 80 Abs. 6 VwGO (dazu BayVGH, B. v. 5.3.2015 – 6 CS 15.369 – juris) verhält er sich hingegen nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat setzt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung – in Übereinstimmung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts an (z. B. BayVGH, B. v. 3.6.2013 – 6 CS 13.641 – juris Rn. 15; B. v. 31.7.2014 – 6 CS 14.660 – juris Rn. 14).


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