Verwaltungsrecht

Unzulässigkeit eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 VwGO nach Eintritt der Bestandskraft

Aktenzeichen  M 10 S7 16.35938

Datum:
11.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 7, § 123
AufenthG AufenthG § 58 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist unzulässig, wenn die Klage gegen den Bescheid, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, zurückgenommen wird. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen gesamtverbindlich die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt das Gericht zunächst Bezug auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. September 2016 – M 10 S. 16.30802, mit dem der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. April 2016 – M 10 K 16.30801 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des BAMF vom 30. März 2016 (Ablehnung Asylantrag u.a.) abgelehnt wurde.
Am 13. Oktober 2016 haben die Antragsteller ihre Klage persönlich zurückgenommen und ihre freiwillige Ausreise angekündigt.
Die Antragsteller haben durch ihren Bevollmächtigten am 21. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht München beantragt,
erneut die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller zu 1) sitze derzeit in U-Haft, der weitere Fortgang sei nicht absehbar. Bei einer möglicherweise bevorstehenden Abschiebung sei die Antragstellerin zu 2) mit ihrem Kind auf sich allein gestellt, zuhause bei ihren Eltern könne sie wegen beengter Verhältnisse nicht einziehen. Weiter habe sie wegen ihrer Hepatitis-C-Erkrankung am 9. Januar 2017 einen Termin beim Gesundheitsamt.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist bereits unzulässig. Nachdem die Antragsteller ihre Klage zurückgenommen haben, fehlt es an einer Klage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte. Der Bescheid des BAMF vom 30. März 2016 ist bestandskräftig, die Antragsteller sind vollziehbar ausreisepflichtig. Hieran ändert nichts, dass der Antragsteller derzeit in U-Haft sitzt und deshalb möglicherweise nicht ausreisen kann, ggf. ist er aus der Haft abzuschieben, § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG.
Eine Umdeutung in einen Antrag nach § 123 VwGO ist nicht veranlasst. Es liegt insoweit keine wesentliche Veränderung der Umstände vor, die schon im Beschluss vom 9. September 2016 – M 10 S. 16.30802 berücksichtigt wurden. Insbesondere die möglicherweise schwierigen Wohnverhältnisse im Heimatland begründen keinen Abschiebungsschutz, den Antragstellerinnen ist zuzumuten, vorübergehend auch ohne den Antragsteller zu 1) als Ehemann und Vater auszukommen. Es bestehen familiäre Hilfemöglichkeiten für die Antragstellerin zu 2) durch ihre Eltern und ihren Bruder sowie die Schwiegereltern und die Schwägerin.


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