Verwaltungsrecht

Unzulässigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Aktenzeichen  11 CS 18.564

Datum:
9.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 6965
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 10 S 17.2198 2018-01-26 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6,40 Euro festgesetzt.

Gründe

Dem Antragsteller war auf seinen Antrag vom 16. März 2018 hinsichtlich der versäumten Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1, 2 VwGO zu gewähren, da er unverschuldet verhindert war, die Frist einzuhalten. Zwar hat sein Prozessbevollmächtigter entgegen § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO die gesonderte Begründung der Beschwerde nicht beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht. Gleichwohl konnte der Antragsteller damit rechnen, dass die Beschwerdebegründung fristgerecht beim Verwaltungsgerichtshof eingeht, denn es stand ausreichend Zeit zur Verfügung, den Schriftsatz vom 20. Februar 2018, der am selben Tag per Telefax und am 22. Februar 2018 im Original beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, bis zum Ablauf der Frist am 2. März 2018 im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuleiten (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2018 – 9 B 20.17 – juris).
Aus welchen Gründen die Beschwerde vom 16. Februar 2018 und die Beschwerdebegründung dem Verwaltungsgerichtshof erst mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2018 übermittelt worden und daher erst am 8. März 2018 dort eingegangen sind, ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg, da der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Kostenentscheidung in der Gutachtensanforderung vom 12. Mai 2017 unzulässig ist.
Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nach Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr nachholbare Zugangsvoraussetzung und nicht lediglich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2015 – 6 CS 15.369 – juris Rn. 11 m.w.N.; OVG NW, B.v. 12.4.2017 – 9 B 384/17 – juris). Einen solchen Aussetzungsantrag hat der Antragsteller nach Aktenlage bei der Antragsgegnerin nicht gestellt. Der Widerspruch vom 12. Juni 2017 gegen die Kostenentscheidung in der Gutachtensanforderung enthält keinen solchen Antrag, denn es wurde damit lediglich die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung in Zweifel gezogen.
Der Antrag war auch nicht nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich, da eine Vollstreckung nicht droht. Es ist auch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die Vollziehung hinsichtlich der geforderten 25,60 Euro aussetzen wird, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 2. Alt. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anhang zu § 164 Rn. 14).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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