Aktenzeichen M 4 E 16.3418
Leitsatz
Ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn der Antragsteller durch einen Antrag bei der Behörde die Verlängerung der gesetzten Frist erreichen kann. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig mangels Rechtschutzbedürfnis.
Ausweislich des Schreibens des Antragsgegners vom 11. Mai 2016, letzter Absatz, bleibt es der Antragstellerin unbenommen, einen Antrag auf Verlängerung der zunächst bis 3. August 2016 gesetzten Frist bei der Behörde zu stellen. Eines Eilantrages beim Verwaltungsgericht bedarf es nicht.
Die Entscheidung ergeht als Vorsitzendenentscheidung nach § 123 Abs. 2 Satz 3 VwGO.