Verwaltungsrecht

Unzulässigkeit mangels Rechtsschutzbedürfnis

Aktenzeichen  M 4 E 16.3418

Datum:
3.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123

 

Leitsatz

Ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn der Antragsteller durch einen Antrag bei der Behörde die Verlängerung der gesetzten Frist erreichen kann. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag ist unzulässig mangels Rechtschutzbedürfnis.
Ausweislich des Schreibens des Antragsgegners vom 11. Mai 2016, letzter Absatz, bleibt es der Antragstellerin unbenommen, einen Antrag auf Verlängerung der zunächst bis 3. August 2016 gesetzten Frist bei der Behörde zu stellen. Eines Eilantrages beim Verwaltungsgericht bedarf es nicht.
Die Entscheidung ergeht als Vorsitzendenentscheidung nach § 123 Abs. 2 Satz 3 VwGO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben