Verwaltungsrecht

Unzulässigkeit wegen entgegenstehender Rechtskraft

Aktenzeichen  M 26 S 18.51350

Datum:
2.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 15296
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

Der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der am 13. Mai 2018 beim Verwaltungsgericht München eingegangen ist, ist wegen doppelter Rechtshängigkeit des Streitgegenstands bzw. wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig. Der Antragsteller hatte ausweislich der beigezogenen Asylakte des Bundesamts bereits am 11. Mai 2018 Klage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Würzburg erhoben.
Dem Bevollmächtigten des Antragstellers wird anheim gestellt, die Klage M 26 K 18.51349 innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses zurückzunehmen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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