Verwaltungsrecht

Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eines Polizeibeamten wegen beleidigender Äußerungen

Aktenzeichen  Au 2 K 15.283

Datum:
14.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtStG BeamtStG § 39
BayBG BayBG Art. 6 Abs. 4
VwGO VwGO § 113 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Einem Polizeibeamten kann die Führung der Dienstgeschäfte aus zwingenden dienstlichen Gründen verboten werden (§ 39 BeamtStG), wenn er Bild- und Textmaterial (per WhatsApp) verbreitet, das objektiv beleidigend ist und das Ansehen der Polizei schädigt, weil der Eindruck entstehen kann, sie dulde nationalsozialistisches Gedankengut. Demgegenüber haben persönlich Belange des Polizeibeamten, seine Ausbildung fortzusetzen, zurückzustehen. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Au 2 K 15.283
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 14. Januar 2016
2. Kammer
…, als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebiets-Nr. 1330
Hauptpunkte:
Recht der Landesbeamten; Polizeivollzugsbeamter der Bereitschaftspolizei; Beamtenverhältnis auf Probe; Verbreitung von Bild- und Wortdateien mit rechtsextremen und beleidigenden Inhalten; Verbot der Führung der Dienstgeschäfte; Gefahr der Ansehensschädigung der Polizei; Störung des Dienstbetriebs.
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache

– Kläger –
bevollmächtigt: …
gegen

– Beklagter –
wegen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht …, den Richter am Verwaltungsgericht …, den Richter am Verwaltungsgericht …, den ehrenamtlichen Richter …, die ehrenamtliche Richterin … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2016 am 14. Januar 2016 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter der 2. Qualifikationsebene. Er wurde am 2. September 2013 als Polizeimeisteranwärter eingestellt und der 3. Klasse des 32. Ausbildungsseminars der V. Bereitschaftspolizeiabteilung … zur Ausbildung zugewiesen. Mit Wirkung vom 1. September 2014 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister ernannt.
Nachdem eine Kollegin des Klägers dem örtlichen Personalrat von beleidigenden und fremdenfeindlichen Äußerungen des Klägers und anderer Polizeibeamten der 3. Ausbildungsklasse berichtet hatte, leitete das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei am 9. Dezember 2014 disziplinarische Ermittlungen gegen den Kläger ein. Dabei ergab sich, dass der Kläger durch eine über sein Mobiltelefon versandte Bemerkung in einer „WhatsApp-Gruppe“ der 3. Klasse des 32. Ausbildungsseminars zwei Kolleginnen dadurch beleidigt habe, dass er auf die Anmerkung eines weiteren Polizeibeamten („Es handelt sich hierbei definitiv um Stuhlgang“) antwortete: „Stuhl sitzt da. Vllt hatte Sie ihre tage“. Diese Äußerungen hätten sich auf seine Kollegin, die Polizeioberwachtmeisterin … bezogen, deren Name einige Beamte der 3. Klasse in „Stuhl“ und „Stuhlgang“ umgewandelt hatten. Am 16. November 2013 habe sich im Chat-Verlauf der WhatsApp-Gruppe die beleidigende Äußerung des Klägers gefunden: „Spermi lermi fischgedärmi“, die sich auf die Polizeimeisteranwärterin … bezogen habe. Des Weiteren habe der Kläger Bilder eines Konzerts einer bekannten Band („Böhse Onkelz“) mit möglicherweise rechtsradikaler Gesinnung in die WhatsApp-Gruppe eingestellt. Hierauf habe ein Kollege des Klägers mit dem Kommentar reagiert: „Du mit deiner nazi-band“, woraufhin der Kläger entgegnet habe: „Nicht einen hitlergruß gesehen, also schweig … PS: beste Band“.
Der Kläger habe an die WhatsApp-Gruppe auch rechtsradikale Bilder gesandt. Am 13. November 2013 sei ein Bild versandt worden, auf dem im oberen Teil vier junge Schüler abgebildet gewesen seien, die im Schulunterricht die Hand heben; die Aufschrift lautete: „Ist der Finger oben, wird man dich loben“. Direkt darunter finde sich eine Abbildung von Adolf Hitler, der den rechten Arm zum „Hitlergruß“ vorstrecke; dem sei die Aufschrift beigefügt: „Hebst du die Hand, regierst du das Land“. Ein am 21. März 2014 durch den Kläger eingestelltes Bild zeige das Abbild Adolf Hitlers, das in die Szene eines „Punkt 12-Quiz“ des Fernsehsenders RTL eingefügt worden sei. Die Quizfrage sei dabei geändert worden und habe nunmehr gelautet: „Womit fährt man gewöhnlich durch den Supermarkt? A: Einkaufswagen B: Panzer“.
Daraufhin verbot das Präsidium der … Bereitschaftspolizei dem Kläger nach Anhörung am 18. Dezember 2014 mündlich die Führung der Dienstgeschäfte und das Tragen von Dienstkleidung sowie die Führung einer Dienstwaffe; daneben wurde dem Kläger Hausverbot für sämtliche Diensträume der Bereitschaftspolizei erteilt und die Herausgabe sämtlicher Ausrüstungsgegenstände verfügt; die Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Mit Bescheid vom 28. Januar 2015 bestätigte und wiederholte das Präsidium die mündlichen Verfügungen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger in besonders grober Weise gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen habe, falls der ermittelte Sachverhalt bestätigt werde. Als Polizeibeamter mit Vorbildfunktion müsse sich der Kläger insbesondere auch gegenüber Kollegen loyal und rücksichtsvoll verhalten; dies sei Voraussetzung für einen ungestörten Unterrichts- und Ausbildungsverlauf und Bestandteil der von jedem Beamten zu erwartenden Kollegialität. Der Kläger habe jedoch durch seine abfälligen Bemerkungen nicht nur seine Kolleginnen beleidigt und herabgewürdigt, sondern darüber hinaus auch das Gefüge der Ausbildungsklasse nachhaltig gestört. Daneben sei es nicht zu rechtfertigen, dass der Kläger Fotos mit Abbildungen der Person Adolf Hitlers, teilweise mit „Hitlergruß“, in Verbindung mit nachträglich eingefügten Sprüchen zur Belustigung verwendet und verbreitet und dadurch Adolf Hitler verharmlost habe. Sein Verhalten sei geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in nicht unerheblichem Maß zu schädigen und die Funktionsfähigkeit der Exekutive zu gefährden. Dies mache eine weitere Dienstausübung des Klägers derzeit unvertretbar. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei daher zur Abwendung einer Ansehensschädigung der Polizei und im Interesse eines reibungslosen Ausbildungs- und Einsatzbetriebs erforderlich. Eine mildere Maßnahme zur Erreichung der Ziele sei nicht ersichtlich. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig; bei Abwägung der für und gegen die Dienstenthebung sprechenden Gründe müssten die Interessen des Klägers zurückstehen, zumal dem Kläger die Bezüge belassen würden.
Die Staatsanwaltschaft … leitete ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen ein und ließ die Wohnungs- und Diensträume des Klägers durchsuchen. Das Präsidium der Bereitschaftspolizei setzte das eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aus. In einem nachfolgenden Strafverfahren ist der Kläger inzwischen von den erhobenen Vorwürfen freigesprochen worden (Amtsgericht – Jugendgericht – …, U. v. 30.10.2015 – …); das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 2. März 2015 ließ der Kläger Klage erheben; er hat zuletzt beantragt,
den Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 28. Januar 2015 in Ziffer 1 aufzuheben.
Es treffe zwar zu, dass es zu den genannten Äußerungen den Kolleginnen … und … gegenüber gekommen sei; es sei jedoch nicht die Absicht des Klägers gewesen, diese zu beleidigen oder in ihrer Ehre zu verletzen. Die Aussagen seien zwar fehl am Platz gewesen und der Kläger bereue sie; es sei jedoch zu berücksichtigen, dass derartige sinnfreie Bemerkungen in einer Ausbildungsklasse mit 22 jugendlichen Mitgliedern, worunter lediglich vier weibliche Auszubildende gewesen seien, vorkommen könnten. Außerdem hätten sich die angesprochenen Kolleginnen, wie sie bei ihren Vernehmungen angegeben hätten, nicht in ihrer Ehre verletzt gefühlt.
Auch die Verbreitung des fragwürdigen Bildmaterials rechtfertige die Suspendierung des Klägers nicht. Die Band „Böhse Onkelz“, von deren Konzert der Kläger ein Foto gepostet hatte, sei keine rechtsradikal gesinnte Rockband; diese habe sich vielmehr mehrfach vom Rechtsextremismus distanziert. Der Kläger habe insoweit lediglich seine Freude über das Konzert der Band ausdrücken wollen.
Soweit der Kläger Fotos mit der Abbildung Adolf Hitlers versandt habe, werde eingeräumt, dass diese geschmacklos und nicht angebracht gewesen seien. Der Kläger habe damit jedoch keine rechtsradikale Meinung ausdrücken wollen. Vielmehr distanziere er sich ausdrücklich vom Rechtsextremismus. Er habe die Bilder als „schwarzen Humor“ bzw. als Satire verstanden. Die charakterliche Eignung des Klägers für den Polizeiberuf dürfe deswegen nicht in Zweifel gezogen werden.
Es habe auch keine Gefahr bestanden, dass die Vorfälle an die Öffentlichkeit dringen, da die Bilder lediglich in der Ausbildungsklasse des Klägers verbreitet worden seien. Der Beklagte sei im Übrigen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehalten gewesen, zunächst das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen abzuwarten. Es hätten daher weder zwingende dienstliche Gründe für ein Dienstausübungsverbot noch ein öffentliches Interesse hieran bestanden.
Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei hat für den Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine Störung des Gefüges der Ausbildungsklasse ergebe sich bereits daraus, dass Frau … mittlerweile die Ausbildungsklasse gewechselt habe, um sich nicht länger den beleidigenden Äußerungen auszusetzen. Auch das Verhalten des Klägers gegenüber der Beamtin … weise deutliche Anzeichen von Mobbing auf. Der Kläger habe dadurch seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt.
Durch das eingestellte Bildmaterial sei die Sympathie des Klägers für Ansichten der rechten Szene deutlich geworden. Von einem angehenden Polizeibeamten sei jedoch zu erwarten, dass er derartiges Material nicht unreflektiert weiterverbreite. Das Verhalten des Klägers zeige, dass er für die Problematik rassistischer Äußerungen und für einen respektvollen Umgang mit seinen Kollegen nicht hinreichend sensibilisiert sei, obwohl er in der Ausbildung hierzu stets angehalten worden sei. Die Annahme, dass er die für den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten erforderliche charakterliche Eignung nicht besitze, sei daher gerechtfertigt. Dadurch könne sowohl das Vertrauen der Öffentlichkeit als auch das Vertrauen des Dienstherrn in die Amtsführung des Klägers und die Funktionsfähigkeit der Exekutive beeinträchtigt werden.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten mündlich verhandelt; der Bevollmächtigte des Klägers hat dabei klargestellt, dass sich die Klage lediglich gegen das in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids enthaltene Verbot der Dienstausübung richte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage richtet sich nach der Klarstellung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung lediglich gegen das in Ziffer 1 des Bescheids vom 28. Januar 2015 verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte des Klägers. Die Klage ist unbegründet; der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des Verbots der Dienstausübung ist § 39 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Danach kann Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Die Vorschrift räumt den in Art. 6 Abs. 4 BayBG genannten Stellen, das sind die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde (hier: das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei; vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 ZustV-IM), die Befugnis ein, einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes zu verbieten. Der Dienstherr soll dadurch in die Lage versetzt werden, Gefahren abzuwenden, die in der Dienstleistung eines Beamten begründet sind oder sich aus ihr ergeben können. Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren nach Art. 39 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) wird dabei nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten, sondern auf die objektive Gefährdung dienstlicher Belange abgestellt. Dies schließt allerdings nicht aus, dass auch ein Schuldvorwurf dem Beamten gegenüber begründet werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 17.7.1979 -1 WB 67/78 – juris Rn. 39).
Das Verbot der Dienstausübung ist gerechtfertigt, wenn für diese Maßnahme zwingende dienstliche Gründe vorliegen. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen das Gericht in vollem Umfang nachzuprüfen hat (BVerwG, U. v. 17.7.1979, a. a. O.). Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt werden würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (BVerwG, U. v. 17.7.1979, a. a. O., Rn. 40). Die Anordnung nach § 39 BeamtStG hat vorläufigen Charakter, was sich daraus ergibt, dass das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinar- oder Entlassungsverfahren eingeleitet wird (§ 39 Satz 2 BeamtStG).
Nachdem der Kläger eingeräumt hat, die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen zu haben, konnte das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei im Zeitpunkt des Verbots der Dienstausübung davon ausgehen, dass der Kläger die auf seine Kolleginnen … und … bezogenen Äußerungen und das beanstandete Bild- und Textmaterial, insbesondere die Abbildungen Adolf Hitlers, an die Kollegen seiner Ausbildungsgruppe versandt hatte. Die auf die Kolleginnen des Klägers bezogenen Äußerungen konnten objektiv als Beleidigungen angesehen werden. Die Beamtin … hatte die Bemerkungen auch in diesem Sinn empfunden; das ergibt sich bereits daraus, dass sie sich wegen des Verhaltens des Klägers an den Personalrat gewandt und sich darüber beschwert hatte. In diesem Zusammenhang lagen auch hinreichende Verdachtsmomente dafür vor, dass der Kläger durch den beanstandeten Umgang mit seinen Kolleginnen das Klassengefüge der dritten Ausbildungsklasse empfindlich gestört hatte. Der Dienstherr konnte zudem aus der Einstellung der Bilddateien durch den Kläger auf eine für die Bereitschaftspolizei unzumutbare politische Grundeinstellung des Klägers und auf die Missachtung der dem Kläger durch § 34 Satz 2 BeamtStG auferlegten Pflicht schließen, sich durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen würdig zu erweisen, die sein Beruf als Polizeivollzugsbeamter erfordern. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedurfte es zunächst nicht; ebenso wenig musste ein Ergebnis der nachfolgenden Straf- oder Disziplinarverfahren abgewartet werden. Für eine Anordnung nach § 39 BeamtStG genügt es vielmehr, wenn der entscheidende Vorgesetzte aufgrund der vorläufigen Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und ein Verbot der Dienstausübung als vorläufige Maßnahme zwingend geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.7.1979, a. a. O., Rn. 44).
Durch das Verhalten des Klägers hinsichtlich der Verbreitung der Bilddateien bestand zudem die Gefahr, dass der Bereitschaftspolizei im Fall des Bekanntwerdens der Vorgänge in der Öffentlichkeit der Vorwurf gemacht werden konnte, sie würde derartigen Umtrieben junger Polizeibeamter, die eine Nähe zu nationalsozialistischem Gedankengut vermuten ließen, nicht entschieden entgegentreten, sondern sie vielmehr dulden. Solche Vorwürfe können in den Medien erfahrungsgemäß negative Schlagzeilen bewirken, die, ohne Rücksicht auf die näheren Umstände und Hintergründe des Vorfalls zu nehmen, das Ansehen der Polizei beschädigen können. Es liegt auf der Hand, dass die Bereitschaftspolizei bestrebt sein musste, einer derartigen Gefahr der Ansehensschädigung mit geeigneten Mitteln entgegen zu treten.
Soweit dem Kläger daneben die Beleidigung von Kolleginnen zur Last lag, bestand aus der Sicht der Bereitschaftspolizei die Gefahr, dass das Klassengefüge der dritten Ausbildungsklasse und damit der Unterrichts- und Ausbildungsverlauf in der betroffenen Ausbildungseinheit empfindlich gestört worden wäre, wenn der Kläger im Dienst verblieben wäre. Dass eine Störung des Ausbildungsbetriebs bereits eingetreten war, kann daraus ersehen werden, dass die Beamtin … auf ihren Wunsch hin in eine andere Klasse versetzt worden war. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Bereitschaftspolizei möglichen weiteren Störungen durch den Kläger vorbeugen wollte.
Es kann somit nicht beanstandet werden, dass die Bereitschaftspolizei, nachdem das Fehlverhalten des Klägers feststand, dessen weitere Dienstausübung im Interesse des Ansehens der Polizei bzw. im Interesse eines reibungslosen Dienstbetriebs nicht hinnehmen wollte und daher nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ein Dienstausübungsverbot nach § 39 BeamtStG auszusprechen. Zwingende dienstliche Gründe hierfür lagen vor; demgegenüber musste das persönliche Interesse des Klägers an der Dienstleistung zurücktreten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger während der Suspendierung Anspruch auf Besoldung hatte, da er dem Dienst nicht schuldhaft ferngeblieben ist (Art. 9 Abs. 1 BayBesG) und eine Einbehaltung der Dienstbezüge nach Art. 39 Abs. 2 BayDG wegen der nicht verfügten disziplinarrechtlichen Dienstenthebung (Art. 39 Abs. 1 BayDG) ebenfalls nicht in Betracht kam. Das Interesse des Klägers an der weiteren Dienstleistung war bzw. ist daher in erster Linie auf die Fortsetzung seiner Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten gerichtet. Dieses Interesse hat der Dienstvorgesetzte des Klägers zu Recht als weniger gewichtig eingestuft als das dienstliche Interesse an der vorläufigen Dienstenthebung; denn die Ausbildung des Klägers kann fortgesetzt werden, sofern das anhängige Disziplinarverfahren nicht mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder ein Verfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG nicht mit der Entlassung des Klägers enden sollten. Der Kläger hätte dann – bei voller Alimentation – lediglich eine Verzögerung seiner Ausbildung hinzunehmen.
Die Einwände des Klägers gegen die streitgegenständliche Maßnahme sind nicht stichhaltig. Soweit er angibt, dass die von ihm verbreiteten Bilder keinen rechtsextremen oder nationalsozialistischen Hintergrund hätten und er sich von solchen Ansichten distanziere, ist ihm entgegenzuhalten, dass es bei einer Maßnahme nach § 39 BeamtStG nicht auf subjektive Ansichten oder charakterliche Eigenschaften des Beamten, sondern ausschließlich auf eine durch dessen Handlungen bewirkte objektive Gefährdung des Dienstes ankommt (BVerwG, U. v. 17.7.1979, a. a. O., Rn. 39; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 22.12.2009 – 1 M 87/09 – juris Rn. 4). Diese Gefahr hätte wegen der drohenden Ansehensschädigung der Ausbildungseinheit des Klägers und der Bereitschaftspolizei im Allgemeinen insbesondere dann bestanden, wenn der Kläger im Dienst belassen worden wäre. Dann wäre auch eine fortgesetzte Störung des Dienstbetriebs zu besorgen gewesen. Es ist daher nicht entscheidend, ob der Kläger das Einstellen und Verbreiten der Bilder subjektiv als „satirisch“ oder als „Schwarzen Humor“ verstanden hat. Nicht maßgeblich ist desgleichen auch die Tatsache, dass der Kläger inzwischen, wenn auch noch nicht rechtskräftig, von den erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen worden ist. Denn die Strafbarkeit einer den Dienst gefährdenden Handlung ist nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Dienstausübungsverbots. Der Ausgang des Strafverfahrens musste auch nicht abgewartet werden, bevor ein Verbot ausgesprochen werden durfte. Das ergibt sich schon daraus, dass ein Dienstausübungsverbot eine vorläufige und in der Regel eilbedürftige Maßnahme der Gefahrenabwehr ist.
Die Behauptung des Klägers, dass die Vorfälle in der Öffentlichkeit nicht bekannt geworden seien, kann die verhängte Maßnahme ebenfalls nicht in Frage stellen. Eine Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit im Wege der weiteren Verbreitung der Bilddateien wäre jederzeit möglich gewesen, auch wenn die Bilder vom Kläger zunächst nur innerhalb seiner Ausbildungsklasse versandt worden waren. Auf eine mögliche Weiterverbreitung der Bilder hatte der Kläger keinen Einfluss.
Die Kammer ist abschließend der Überzeugung, dass die Verbreitung der Abbildungen Adolf Hitlers mit den zugehörigen Wortbeiträgen für sich genommen bereits das ausgesprochene Verbot rechtfertigt; die Beleidigung der Kolleginnen des Klägers kommt als weiterer Grund hinzu. Die Einstellung von Bild und Text betreffend die Band „Böhse Onkelz“ könnte dagegen, isoliert betrachtet, nach Ansicht der Kammer das Verbot nicht rechtfertigen; hierauf kommt es jedoch wegen der übrigen Vorwürfe nicht entscheidend an.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben