Verwaltungsrecht

Verfahrenseinstellung nach Nichtbetreibung

Aktenzeichen  11 ZB 17.30852

Datum:
29.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 138396
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 7 K 16.32436 2017-05-19 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Mai 2017 – W 7 K 16.32436 – ist wirkungslos.
III. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Nachdem die Klage gemäß § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gilt, weil die Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betrieben haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO für wirkungslos zu erklären. Die Bestimmung des § 81 Satz 1 AsylG ist auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar (Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 81 Rn. 9; SächsOVG, B.v. 7.6.2017 – 5 A 363/16.A – juris Rn. 1; OVG Thüringen, B.v. 20.2.2017 – 3 KO 371/15 – juris Rn. 1; BVerwG, U.v. 9.12.1985 – 9 C 14.85 – juris – Rn. 10 zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 33 AsylVfG 1982). Die Entscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 VwGO durch den Berichterstatter.
Die Voraussetzungen für eine fiktive Klagerücknahme gemäß § 81 Satz 1 AsylG sind gegeben, da die Kläger die ihren Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am selben Tag zugestellte gerichtliche Aufforderung vom 21. November 2017, ihre aktuelle Anschrift mitzuteilen, länger als einen Monat nicht beantwortet haben. Nachdem sie am 12. Juli 2017 ihren Asylantrag und – wenn auch ohne insoweit postulationsfähig zu sein – ihre Klage zurückgenommen und das Bundesgebiet verlassen haben, bestanden Zweifel an ihrem Rechtsschutzbedürfnis und damit ein hinreichender Anlass für die Betreibensaufforderung (vgl. dazu Funke-Kaiser, a.a.O. Rn. 32 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Satz 2, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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