Verwaltungsrecht

Verfolgung im Irak wegen Homosexualität

Aktenzeichen  AN 10 K 17.31735

Datum:
31.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 1625
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3a Abs. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4

 

Leitsatz

Angesichts der Auskunftslage, die von einer Strafbarkeit außerehelichen Verkehrs spricht, die die soziale Ächtung bis hin zu Ehrenmorden von Homosexuellen schildert, die Bedrohung durch konfessionelle Milizen sowie den Schutzunwillen des Staates und die Angst der Homosexuellen, die im Regelfall zu einer Geheimhaltung der sexuellen Neigung führt, ist davon auszugehen, dass jeder vernünftig denkende, besonnene Homosexuelle ernsthaft Furcht vor im Rahmen des Asylrechts erheblichen Rechtsgutsverletzungen im Irak haben muss. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist bereits im Hauptantrag zulässig und begründet, sodass über die Hilfsanträge nicht zu entscheiden war. Die Klage ist im Hinblick auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG begründet, da der Kläger zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor.
Das erkennende Gericht geht im Einklang mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung und der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Verfolgung wegen Homosexualität ein Verfolgungsgrund nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG vorliegt, die Verfolgung also wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, der sozialen Gruppe der Homosexuellen erfolgt (EuGH, U. v. 7.11.2013, C 199/12; VGH Baden-Württemberg, U. v. 7.3.2013, A 9 S 1873/12 und für einen Fall aus dem kurdischen Teil Iraks BayVGH, B. v. 9.1.2017, 13 A ZB 16.30516). Diese Beurteilung nach dem humanitären Asylrecht ist naturgemäß unabhängig von Kapazitätserwägungen, einem Vergleich zu in Deutschland noch existierenden Benachteiligungen von Homosexuellen durch die Gesellschaft und der Frage, ob ablehnende Asylbescheid vollzogen werden, bzw. ob bei stattgebenden Asylentscheidungen eine Überprüfung durch die Behörden stattfindet, ob die Fluchtgründe auch in Zukunft noch bestehen. Auch im vorliegenden Fall besteht ein relevanter Verfolgungsgrund, da der Kläger Verfolgung durch seine Familie nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Familie, sondern wegen seiner vorgetragenen homosexuellen Prägung befürchtet und nach seinem Vortrag auch von einer Verfolgung durch die weitere Gesellschaft wegen seiner Homosexualität auszugehen ist.
Das erkennende Gericht geht im Einklang mit dieser zitierten Rechtsprechung auch davon aus, dass Homosexuelle durch das Asylrecht nicht nur vor tatsächlichen, aktiven Repressalien geschützt sind, also wenn sie tatsächlich bereit sind, für die Neigung Verfolgung auf sich zu nehmen, sondern auch dann geschützt sind, wenn sie ihre Homosexualität im Herkunftsland geheim halten würden oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Letzteren stellt demnach nach der zitierten Rechtsprechung ebenfalls eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 AsylG dar.
Es steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass der Kläger homosexuell ist. Zur Anerkennung kann hier schon die bloße Glaubhaftmachung, also die wahrheitsgemäße Schilderung eines insoweit beachtlichen Vortrages durch den Kläger. (BVerwG, U. v. 29.11.1977, 1 C 33.71). Dies gilt auch für die Frage der sexuellen Orientierung, auch wenn es sich hierbei nicht um Umstände handelt, die nur im Herkunftsland stattfinden. Denn dies sind Umstände, die in der Person des Klägers selbst begründet liegen und daher einer Überprüfung, anders als durch Würdigung des Vortrags des Klägers nur schwer zugänglich sind. Zudem hat der Kläger auch Zeugenbeweis angeboten. Weiterhin sind Tests zum Nachweis der Homosexualität aus Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht des Asylbewerbers unzulässig (EuGH, U. v. 2.12.2014, C 148/13 und zuletzt EuGH, U. v. 25.1.2018, C 473/16). Des Weiteren darf wegen des Persönlichkeitsrechts des Asylbewerbers nicht verlangt werden, dass der Asylbewerber homosexuelle Handlungen vornimmt oder Videoaufnahmen solcher Handlungen vorlegt und derartige Beweise dürfen, sofern sie angeboten werden auch nicht verwertet werden. Man kann auch nicht allein deswegen von einer mangelnden Glaubhaftmachung ausgehen, wenn der Asylbewerber seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht hat (EuGH, U. v. 2.12.2014, C 148/13). Des Weiteren gilt für die Glaubhaftmachung das Erfordernis, dass von der Wahrheit des klägerischen Vortrags und nicht von der bloßen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden muss (BVerwG, U. v. 29.11.1977, 1 C 33.71). Der Vortrag des Klägers muss zudem schlüssig sein und er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt (BVerwG, B. v. 26.10.1989, 9 B 405.89). Der Vortrag darf zudem keine unauflösbaren Widersprüche enthalten und Steigerungen im Sachvortrag müssen ebenfalls plausibel erklärt werden können (BVerwG, U. v. 23.2.1988, 9 C 32.87).
Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers zu seiner Homosexualität noch gerecht. Der Kläger legte dem Gericht seine Homosexualität in zwei Verhandlungsterminen dar und berichtete davon, wann ihm diese Neigung erstmals bewusst wurde und ab welchem Zeitpunkt er Beziehungen zu Männern unterhalten hat. Der Kläger brachte auch zweimal einen Zeugen mit, bei dem es sich um seinen Lebenspartner handele und der selbst zu seiner Homosexualität und zur Homosexualität des Klägers ausführte. Der Zeuge war jeweils nicht vom Gericht geladen worden. Auch nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts ist von einer Homosexualität des Klägers auszugehen. Das sehr späte Einbringen der sexuellen Orientierung in den Prozess kann noch erklärt werden. Aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes und der eingeholten Auskunft ergeht eine erhebliche Feindseligkeit gegenüber der Homosexualität im Irak hervor. Teilweise führt dies sogar zu Tötungen durch die eigene Familie. Bei Auseinandersetzung mit diesem aus deutscher Sicht zumindest fremd erscheinenden Umgangs mit dem Thema in der Kultur des Heimatlands des Klägers, insbesondere in seiner Heimatregion, kann nachvollzogen werden, dass es sich bei diesem Thema in der Heimatregion des Klägers um ein absolutes Tabuthema handelt. Die Erzählung des Klägers, dass in Gesprächen über das Thema immer mitgeteilt wird, dass dies verboten ist, dass er seine Homosexualität im Heimatland bislang geheim gehalten hat und dieses auch nicht in seiner Familie bekannt wurde, bzw. man dies bei Anzeichen möglicherweise nicht wahrhaben wollte, kann daher nachvollzogen werden. Angesichts dessen und angesichts der negativen Haltung staatlicher Behörden zu dem Thema kann daher nachvollzogen werden, dass sich der Kläger bezüglich dieses Themas offenbar geschämt hat, sich nicht getraut hat, bzw. unwillig war, dies auch gegenüber den Behörden in Deutschland zu offenbaren. Es kann vor diesem Hintergrund auch nachvollzogen werden, dass der Kläger, der wohl offenbar hauptsächlich der sittlichen Enge seines Heimatlandes entfliehen wollte, erst im Laufe seines Aufenthaltes in Deutschland und im Laufe des Verfahrens sowohl erkannt hat, dass er seine homosexuelle Neigung gegenüber den Behörden in Deutschland offenbaren darf und soll und dass dies für sein Asylverfahren auch rechtlich erheblich ist. Nur so kann auch erklärt werden, dass der Kläger, auch nachdem er über das Thema mit seinem Lebenspartner schon nach seiner Anhörung gesprochen hat, dies seinem Anwalt und dem Gericht erst kurz vor der mündlichen Verhandlung am 10. August 2017 mitgeteilt hat, zumal er wohl davon ausging, er könne dies dem Richter in ausreichendem Maße noch während der mündlichen Verhandlung darlegen. Aufgrund des kulturellen Kontextes und dem Umgang mit Homosexualität in der Heimatkultur des Klägers, in der der noch junge Kläger aufgewachsen ist, kann auch nicht von einer mangelnden Glaubhaftmachung insofern ausgegangen werden, dass der Kläger relativ wortkarg vortrug und nur auf explizite Nachfragen des Gerichts antwortete. In diesem zu beurteilenden Fall, geht das Gericht auch deswegen von einer Glaubhaftmachung der Homosexualität aus, weil die andere Deutung der Geschichte des Klägers und des Geschehensablaufes noch unwahrscheinlicher ist. Es ist auch möglich, dass der Kläger, nachdem ihm der Ernst der Lage spätestens mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung klargeworden ist, sich unter Zuhilfenahme eines aufgrund Homosexualität als Flüchtling anerkannten Zeugen, mit dem er gemeinsam gewohnt hat, dann noch einen Fluchtgrund zurechtgelegt hat. Nach Würdigung des gesamten Geschehens und der Auskunftslage scheint dem Gericht dies jedoch weniger wahrscheinlich, zumal der am hiesigen Verfahren unbeteiligte Zeuge am zweiten Verhandlungstermin unaufgefordert wieder mitkam und dann sicherlich zwischen dem Kläger und dem Zeugen eine Version abgestimmt worden wäre, bei der der Zeuge dem Kläger erst zu einem späteren Zeitpunkt darauf hingewiesen hätte, dass er seine Homosexualität gegenüber den Behörden, bzw. Gerichten offenbaren solle.
Nach alledem ist von einer Glaubhaftmachung der Homosexualität des Klägers auszugehen.
Es ist auch von einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 AsylG auszugehen. Der Kläger führt hier plausibel und glaubhaft aus, dass er seine Homosexualität bei einer möglichen Rückkehr in sein Heimatland ausleben würde, nachdem er hier in Deutschland eine offene Beziehung geführt hat und es für sich als normal wahrgenommen hat, dass Homosexualität akzeptiert wird. Er hat sich damit, in einem längeren Entwicklungsprozess, von den kulturellen Vorstellungen seiner Heimatregion abgelöst. Der Kläger kann sich auch auf eine Verfolgung bei einer Rückkehr berufen, auch wenn bislang gegenüber ihm noch keine Verfolgungshandlungen wegen Homosexualität erfolgt sind. Denn nach § 28 Abs. 1a AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Ausrichtung ist. So liegt der Fall hier, da die homosexuelle Neigung des Klägers sich schon in seiner Jugend bei ihm gezeigt hat und Nachteile bei Rückkehr wegen dieser schon früher bestehenden Ausrichtung resultieren und zudem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ein Geheimhalten, bzw. ein Beschränken im Hinblick auf die sexuelle Orientierung nicht zugemutet werden kann.
Dem Kläger droht insofern zum einen eine Verfolgungshandlung durch die plausibel vorgetragene mögliche Tötung durch die eigene Familie, bzw. das weitere Umfeld. Eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AsylG ist auch die Unterstrafstellung außerehelichen Verkehrs, die wegen der fehlenden Möglichkeit des Eheschlusses für Homosexuelle vor allem diese in diskriminierender Weise gegenüber heterosexuellen Paaren trifft. Da das Recht auf Freiheit auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention als grundlegendes Menschenrecht geschützt ist (Art. 5), überschreitet eine derartige Bestrafung auch die nach § 3a Abs. 1 AsylG zu fordernde Erheblichkeitsschwelle. Angesichts der ergänzenden Ausführungen des Auswärtigen Amtes, aber auch angesichts des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2017, wo geschildert ist, dass die soziale Ächtung für Homosexuelle bis hin zu Ehrenmorden führen kann, kann insgesamt keinesfalls davon gesprochen werden, dass die soziale Ächtung für Homosexuelle im Irak die asylrechtliche Erheblichkeitsschwelle nicht übersteigt (vgl. zu dieser Rechtsauffassung BayVGH, B. v. 9.1.2017, 13 A ZB 16.30516). Die vom Kläger geschilderten Nachteile fügen sich in die Auskunftslage ein. Nach der ergänzend eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes ist zudem auch mit tödlichen Bedrohungen durch konfessionelle Milizen für Homosexuelle zu rechnen.
Diese Gefahren drohen dem Kläger mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Bei zusammenfassender Bewertung des Sachverhalts und bei verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutsverletzung gerechtfertigt ist, haben die für die Rechtsgutsverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht, als die dagegensprechenden Tatsachen (zu diesem Maßstab: BVerwG, U. v. 17.10.1995, 9 C 9/95). Angesichts der Auskunftslage, die von einer Strafbarkeit außerehelichen Verkehrs spricht, die die soziale Ächtung bis hin zu Ehrenmorden von Homosexuellen schildert, sowie die Bedrohung durch konfessionelle Milizen, sowie den Schutzunwillen des Staates und die Angst der Homosexuellen, die im Regelfall zu einer Geheimhaltung der sexuellen Neigung führt, ist nicht nur im Hinblick auf den individuellen Vortrag des Klägers, sondern auch ganz allgemein davon auszugehen, dass jeder vernünftig denkende, besonnene Homosexuelle ernsthaft Furcht vor im Rahmen des Asylrechts erheblichen Rechtsgutsverletzungen im Irak, insbesondere in der Heimatregion des Klägers haben muss und dass nur in Einzelfällen, etwa wenn der Kläger sich aus anderen Motiven aus der Verfolgungsfurcht zur Geheimhaltung entschließt oder auf besondere Unterstützung zurückgreifen kann eine beachtliche Verfolgungsfurcht nicht besteht (für eine Prüfung des Einzelfalls dagegen BayVGH, B. v. 9.1.2017, 13 A ZB 16.30516).
Die Verfolgung geht hier von der Gesellschaft sowie der eigenen Familie des Klägers aus. Diese können nach § 3c Nr. 3 AsylG Verfolgungsakteur sein, da staatliche Organe nach der Auskunftslage nicht willens sind Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Wegen der Schutzunfähigkeit und dem fehlenden Schutzwillen staatlicher Institutionen im gesamten Irak, wie es aus der eingeholten Auskunft hervorgeht, steht dem Kläger auch kein interner Schutz gemäß § 3e Abs. 1 AsylG in einem anderen Teil seines Heimatlandes zur Verfügung.
Davon kann man gerade deswegen ausgehen, da wegen der Strafbarkeit außerehelichen Verkehrs, was besonders Homosexuelle treffen dürfte, sogar von aktiven Nachteilen für Homosexuelle von staatlichen Institutionen auszugehen ist.
Nach alledem liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft vor und die Klage ist insoweit begründet.
Nachdem der Kläger somit Anspruch auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz hat, waren auch die Ziffern 3. bis 6. des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben. Über den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in dieser Situation nicht mehr zu befinden. Die Abschiebungsandrohung ist in der Folge mangels vorliegender Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG rechtswidrig und damit aufzuheben. Die Befristungsentscheidung nach § 11 AufenthG mangels Ausreiseverpflichtung ist ebenfalls unrechtmäßig und aufzuheben.
Die Kostenentscheidung der erfolgreichen Klage beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO.


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