Verwaltungsrecht

Vergleichbarkeit von Beurteilungen bei unterschiedlichen Statusämtern

Aktenzeichen  W 1 E 18.937

Datum:
10.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 29582
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, so ist bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (BVerfG BeckRS 2013, 47708). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Um zur Vergleichbarkeit der Beurteilungen von Bewerbern verschiedener Statusämter zu kommen, bestehen keine rechtlichen Bedenken, die dienstliche Beurteilung des Bewerbers, der einem um eine Stufe niedrigeren Statusamt als sein Mitkonkurrent angehört, als um eine volle Notenstufe reduziert anzusehen, insbesondere wenn dies die allgemeine Praxis des betroffenen Verwaltungsbereichs ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 10.810,62 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller steht als Regierungshauptsekretär (BesGruppe A 8) beim Bundeswehrdienstleistungszentrum V* … im Dienst der Beklagten, zuletzt auf dem Dienstposten eines Bürosachbearbeiters Bekleidungsangelegenheiten. Er bewarb sich am 02.11.2017 auf eine Stellenausschreibung als Bearbeiter Unterkunft und Liegenschaften (bewertet mit BesGruppe A 9m BBesO) beim Bundeswehrdienstleistungszentrum. In der Stellenausschreibung ist als konstitutive Anforderung die Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst genannt.
Neben dem Kläger bewarb sich auch der Beigeladene, der als Regierungsobersekretär (BesGruppe A 7) im Dienst der Beklagten steht.
In der niedergelegten Entscheidung vom 04.12.2017 wurde der Beigeladene ausgewählt und hierzu ausgeführt, die Beurteilung im niedrigeren Statusamt sei zur Herstellung der vollen Vergleichbarkeit um eine Vollnote schwächer zu gewichten. Der Antragsteller sei in der aktuellen Regelbeurteilung (Stichtag 31.01.2016) mit der Note 2 (gut) beurteilt, der Beigeladene mit der Note 1 (sehr gut), allerdings im oberen Bereich der Bewertungsstufe. Die Beurteilung des Antragstellers sei dagegen eher dem unteren Bereich der Bewertungsstufe zuzuordnen.
Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom 23.01.2018 mitgeteilt, dass er nicht ausgewählt wurde. Hiergegen erhob der Antragsteller daraufhin Widerspruch, den das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2018 zurückwies.
Am 27.06.2018 hat der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhoben und am 17.07.2018 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller könne einen Anordnungsgrund geltend machen, da die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 05.07.2018 mitgeteilt habe, dass die streitgegenständliche Dienstpostenbesetzung mit dem Beigeladenen für Ende Juli 2018 geplant sei. Der Antragsteller könne auch einen Anordnungsanspruch geltend machen. Er habe zwar keinen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle, aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Die Auswahlentscheidung zur Besetzung des in Rede stehenden Beförderungsdienstpostens mit dem Beigeladenen sei rechtswidrig. Sie verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Der nach Maßgabe der Grundsätze der Bestenauslese für die Bewerberauswahl erforderliche Leistungsvergleich sei anhand aktueller und inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen sei dabei auf das Statusamt des Beamten zu beziehen. Dem entspreche die Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV. Danach erfolge die dienstliche Beurteilung nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens 2 Personen. Der Gesetzgeber habe klargestellt, dass Beurteilungsmaßstab die Anforderungen des innegehabten Statusamtes sei und nicht etwa die Anforderungen des innegehabten Dienstpostens. Im Stellenbesetzungsverfahren sei allein der schriftliche Auswahlvermerk maßgeblich, wie er von der Behörde niedergelegt worden sei. Die Auswahl zugunsten des Beigeladenen sei im Wesentlichen deshalb erfolgt, weil dieser angeblich der einzige Kandidat sei, dessen Leistungen dem oberen Bereich der Bewertungsstufe zuzuordnen sei. Ausweislich der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen möge dies der Fall sein. Die Betrachtung sei jedoch vordergründig und deshalb nicht überzeugend. Denn der Umstand, dass der Beigeladene bei den einzelnen Merkmalen besser beurteilt worden sei als der Antragsteller, sei insbesondere dem Umstand geschuldet, dass jener im Zeitpunkt der letzten periodischen Beurteilung im Statusamt eines Regierungsobersekretärs und nicht wie der Antragsteller im Rang eines Regierungshauptsekretärs beurteilt worden sei. Würde man den Ansatz der Antragsgegnerin konsequent weiterführen, wonach aufgrund der unterschiedlichen Statusämter zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen beim Beigeladenen eine Herabstufung um eine Vollnote erfolge, müssten insoweit auch die jeweiligen Einzelmerkmale in der dienstlichen Beurteilung nach unten korrigiert werden, um eine Vergleichbarkeit der periodischen Beurteilung erreichen zu können. Aber auch dies sei dann problematisch. Der Gesetzgeber habe in § 48 Abs. 2 BLV die Anlassbeurteilung normiert, insbesondere für Fälle, in denen die dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig sei und habe damit ein Instrumentarium bereitgestellt, um eine Vergleichbarkeit von Bewerbern zu erreichen. Zudem sei im amtlichen Vordruck der dienstlichen Beurteilung auf Seite 4 der dienstlichen Beurteilung unter Punkt 7 vorgesehen, dass höchstens 5 Einzelmerkmale, die gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam seien, genannt würden. Beim Beigeladenen seien hier 3 Nummern genannt worden, während beim Antragsteller 5 Nummern erwähnt seien. Das führe spätestens dann, wenn für zu vergleichende Beamte unterschiedliche Einzelmerkmale hervorgehoben würden, dazu, dass die Regelbeurteilungen nicht mehr vergleichbar seien. Der Antragsgegnerin sei es im Widerspruchsbescheid nicht gelungen, die Auswahl des Beigeladenen zu rechtfertigen. Der von der Antragsgegnerin gewählte Korrekturmaßstab führe nicht zu der behaupteten Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen. Diese seien weiterhin nicht vergleichbar. Der Antragsteller als unterlegener Beamter könne eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen seien. Dies sei vorliegend der Fall.
Der Antragsteller beantragt,
Der Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt, den Dienstposten „Bearbeiter Unterkunft und Liegenschaften“ beim Bundeswehr-Dienstleistungszentrum V* … zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr beantragt für die Antragsgegnerin,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der zulässige Antrag sei unbegründet, da der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund, nicht aber einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen könne. Die Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller stehe unzweifelhaft hinter dem Beigeladenen zurück. Für die Einschätzung der Qualifikation habe die Antragsgegnerin auf die letzten Regelbeurteilungen abgestellt und diese miteinander verglichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser sei als diejenige in einem niedrigeren Statusamt, da mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden seien. Nach der ständigen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin werde dies so interpretiert, dass die Beurteilung eines Bewerbers in einem niedrigeren Statusamt um eine Notenstufe herabgewertet werde. Die Zuordnung der Leistungen zum oberen Bereich begegne keinen rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung seien verbale Zusätze zur abgestuften Bewertung innerhalb von Gesamtnoten zulässig, wenn sie einheitlich verwendet würden und einen eindeutigen Aussagegehalt hätten. Letzteres sei bei Zusätzen wie obere Grenze oder oberer Bereich und untere Grenze oder unterer Bereich zu bejahen. Ihre Bedeutung sei nach dem Sprachgebrauch eindeutig.
Der Beigeladene äußerte sich nicht zum Verfahren.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Dabei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung setzt voraus, dass die begehrte einstweilige Anordnung geeignet und notwendig ist, den auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden.
Der Antragsteller kann jedoch bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Mit den Begriffen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11 – juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 4.11.2010 – 2 C 16.09 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 19.2.2015 – 3 CE 15.130 – juris Rn. 20).
Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Pflicht des Dienstherrn, die wesentlichen Abwägungserwägungen schriftlich niederzulegen und so eine Auswahlentscheidung transparent zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2014 – 3 CE 14.286 – juris Rn. 21). Nur in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen kann der unterlegene Bewerber entscheiden, ob er eine Auswahlentscheidung hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen stellt zudem sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie ist damit die verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 – ZBR 2008, 169 – juris Rn. 20 bis 22). Durch die Möglichkeit des Nachschiebens der Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren wäre dagegen der gerichtliche Rechtsschutz des Betroffenen unzumutbar erschwert (BVerfG, B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 – ZBR 2008, 169 – juris, BayVGH, B.v. 19.2.2015 – 3 CE 15.130 – juris Rn. 22).
Gemessen an diesen Voraussetzungen wurde der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt.
a. Das vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gewählte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung (BVerfG, B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn. 20).
Die maßgeblichen Auswahlerwägungen sind in der Besetzungsakte der Behörde ausreichend dokumentiert. In der niedergelegten Entscheidung vom 4.12.2017 ist hierzu ausgeführt, die Beurteilung des Beigeladenen im niedrigeren Statusamt werde zur Herstellung der vollen Vergleichbarkeit um eine Vollnote schwächer gewichtet. Der Antragsteller sei in der aktuellen Regelbeurteilung (Stichtag 31.1.2016) mit der Note 2 (gut) beurteilt, der Beigeladene mit der Note 1 (sehr gut), allerdings im oberen Bereich der Bewertungsstufe. Die Beurteilung des Antragstellers sei dagegen eher dem unteren Bereich der Bewertungsstufe zuzuordnen. Damit sind die Auswahlerwägungen für den Antragsteller erkennbar geworden.
b. Das Auswahlverfahren ist auch in materieller Hinsicht nicht fehlerhaft.
Ausgangspunkt der gerichtlichen Überprüfung ist Entscheidung vom 4.12.2017, mit der vorgeschlagen wird, die verfahrensgegenständliche Funktionsstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Kommen – wie hier – mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16.09 – juris Rn. 20, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 23 ständige Rechtsprechung).
Maßgebend für den Leistungsvergleich sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in erster Linie in den dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, B.v. 19.12.2002 – 2 C 31.01 – BayVBl 2003, 533; BayVGH, B.v. 18.6.2012 – 3 CE 12.675 – juris Rn. 108 f.; BayVGH B.v. 17.5.2013 – 3 CE 12.2469 – juris Rn. 32 f.). Dabei ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird. Der Leistungsgrundsatz gebietet es, bei einem Vergleich des Gesamtergebnisses auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. Hier wird in der Rechtsprechung angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (BVerfG, B.v. 4.10.2012 – 2 BvR 1120/12 – juris Rn. 13). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Wo sich der Statusunterschied dementsprechend auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt hat, ist der in den Beurteilungsvergleich einzustellen.
Gemessen an diesen Vorgaben ist die verfahrensgegenständliche Auswahlentscheidung nicht fehlerhaft.
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Auswahlentscheidung ausweislich der schriftlich niedergelegten Entscheidung vom 4.12.2017 anhand der letzten periodischen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen getroffen. Die miteinander zu vergleichenden Beurteilungen beziehen sich auf den gleichen Beurteilungszeitraum vom 1.1.2013 bis 31.1.2016 und sind von daher in gleicher Weise für die Beförderungsentscheidung noch ausreichend aktuell. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat unter Anwendung der Nummer 150 der zentralen Dienstvorschrift A-134/79 “Durchführung der dienstlichen Beurteilung (Z IV)“, die die oben genannte Rechtsprechung zur Vergleichbarkeit von Beurteilungen in verschiedenen Statusämtern wiedergibt, die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen, die dieser in einem um eine Stufe niedrigeren Statusamt erzielt hat, um eine volle Notenstufe reduziert, um damit zur Vergleichbarkeit mit der Beurteilung des Antragstellers zu kommen. Hieran sind Rechtsfehler nicht zu erkennen, vielmehr hält sich diese Vorgehensweise im Rahmen des Beurteilungsspielraums, zumal von Seiten der Antragsgegnerin vorgetragen wurde, dass es sich hierbei um eine allgemeine Verwaltungspraxis im hier betroffenen Bereich der Personalverwaltung der Bundeswehr handelt.
Nicht zu beanstanden ist weiterhin, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr berücksichtigt hat, dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen im Gesamturteil nicht nur mit sehr gut (Stufe 1) sondern innerhalb der Bewertungsstufe im oberen Bereich liegt, wie bereits in der Beurteilung vom 21.09.2016 auf der Grundlage der Nummer 158 der zentralen Dienstvorschrift A-1340/83 „dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals im nachgeordneten Bereich“ festgestellt wurde. In der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers fehlt eine solche Feststellung, sodass davon auszugehen ist, dass sich die Bewertung im Gesamturteil gut (Stufe 2) allenfalls im mittleren Bereich dieses Gesamturteils bewegt.
Hiergegen sind durchgreifende rechtliche Bedenken nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller vortragen lässt, auch die jeweiligen Einzelmerkmale in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen müssten nach unten korrigiert werden, um eine Vergleichbarkeit der periodischen Beurteilung erreichen zu können, verkennt der Antragsteller, dass maßgebend stets das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung ist und sich dieses gerade nicht aus einer rein rechnerischen Addition der Einzelmerkmale ergibt. Vor diesem Hintergrund ist auch unerheblich, dass sich in den beiden miteinander zu vergleichenden Beurteilungen unter Nummer 7 Einzelmerkmale finden, die, gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen, für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam sind und die bei beiden Beurteilungen nicht deckungsgleich sind. Dies ergibt sich allerdings daraus, dass die Beamten immer auch im Hinblick auf den von ihnen konkret ausgefüllten Dienstposten beurteilt werden und sich diese Einzelmerkmale darauf beziehen. Hierdurch entfällt jedoch nicht die Vergleichbarkeit der Gesamtbeurteilung, sofern man rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass sich die verschiedenen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. Die Problematik wäre auch nicht dadurch zu lösen, wie der Antragsteller meint, dass anlassbezogen eine neue Beurteilung für die Konkurrenten erstellt würde. Auch diese Anlassbeurteilungen müssten sich auf das Statusamt beziehen und hinsichtlich der Nummer 7 die Arbeitsplatzanforderungen im Blick behalten. Zudem liegen die Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer Anlassbeurteilung nicht vor. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums bei Bundesbeamten zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG höchstens drei Jahre zurückliegen (BVerwG, B.v. 10.5.2016 – 2 VR 2/15 – juris Rn. 22). Zudem hat keiner der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen (BVerwG, U.v. 11.2.2009 – 2 A 7.06 – und v. 30.6.2011 – 2 C 19.10 – beide bei juris). (Nur) in einem solchen Fall muss eine Anlassbeurteilung erstellt werden.
Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass an der Vorgehensweise der Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Vergabe des streitgegenständlichen Beförderungspostens keine rechtlichen Zweifel bestehen, sodass der Antrag abzulehnen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nummer 1, § 52 Abs. 6 Sätze 1-3, § 47 GKG. Der Streitwert beträgt ausgehend von der Besoldungsgruppe A9 10.810,62 EUR (3 × 3603,54 EUR).


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