Verwaltungsrecht

Verkürzung des Einreise- und Aufenhaltsverbots

Aktenzeichen  10 ZB 19.990

Datum:
24.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13874
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 114, § 124 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG § 11, § 54 Abs. 2 Nr. 9

 

Leitsatz

1. Der Zulassungsantrag zur Berufung gegen ein Urteil über ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ist erfolglos, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils erkennbar sind. (Rn. 1 – 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 6 K 19.275 2019-04-12 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage, mit der er eine Verkürzung des gegen ihn wegen einer Ausweisung verhängten dreijährigen Einreise- und Aufenthaltsverbots begehrt, weiter.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig aber unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 17; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Dies ist hier in Bezug auf die vom Kläger begehrte Verkürzung der Sperrfrist der Ausweisung nicht der Fall.
Die Befristungsentscheidung betreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die hierzu vom Beklagten getroffene Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen und daher gerichtlich nicht zu beanstanden sei. Weder liege ein Ermessensausfall noch eine Ermessensunterschreitung vor. Der Beklagte habe die für die Entscheidung wesentlichen Aspekte berücksichtigt sowie die für und gegen den Kläger sprechenden Umstände zu seinen Gunsten bzw. Lasten eingestellt. Eine Ermessensfehleinstellung liege nicht vor.
Der Kläger rügt, dass die Befristungsentscheidung „verfassungswidrig“ sei, weil entgegen der Unschuldsvermutung die Behörde die Begehung einer Straftat durch den Kläger unterstellt habe. Auch habe er anlässlich der Vorsprache bei der Ausländerbehörde „inzident“ beantragt, sich im Bezirk dieser Behörde aufhalten zu dürfen. Jedenfalls habe sich der Kläger aufgrund des ihm erteilten und bis 18. Dezember 2018 gültigen Visums zumindest bis zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Ohnehin erscheine die auflösende Bedingung ohne angemessene Übergangsfrist, wie sie seitens der damals zuständigen Ausländerbehörde verfügt worden sei, unzulässig. Auch sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, anhand welcher Darlegungen im angefochtenen Bescheid das Verwaltungsgericht eine Ermessensausübung zur Dauer der Frist erkannt habe.
Dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Zunächst hat das Erstgerichtgericht nicht maßgeblich auf die Begehung einer Straftat durch den Kläger sondern darauf abgestellt, dass die Aufenthaltserlaubnis bezogen auf einen konkreten Arbeitsplatz auflösend bedingt erteilt wurde und dies dem Kläger auch bekannt war (siehe UA. Rn. 18 a.E.). Abgesehen davon knüpft der Wortlaut des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG dem Wortlaut nach nicht an eine Verurteilung oder sonstige Sanktionierung an, so dass es entgegen der Auffassung des Klägers nicht notwendig ist, dass der Verstoß tatsächlich geahndet worden ist (BVerwG, U.v. 17.6.1998 – 1 C 27.96 – juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 15.12.2003 – 10 B 03.1725 – juris Rn. 17 jew. zu § 46 Nr. 2 AuslG; Bauer/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 54 Rn. 78; Tanneberger in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1.5.2019, § 54 Rn. 117; Cziersky-Reis in NK-Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 54 Rn. 67). Dessen ungeachtet steht auch zweifelsfrei fest, dass sich der Kläger spätestens nach Ablauf des ihm erteilten Visums unerlaubt im Bundesgebiet i.S.d. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aufgehalten hat, nachdem er bei dem in der Aufenthaltserlaubnis vom 29. Oktober 2018 konkret bezeichneten Arbeitgeber nie gearbeitet hat. Daran würde auch ein „inzidenter“ Antrag im Rahmen der Vorsprache am 3. Januar 2019 auf Verlängerung der ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis nichts ändern (vgl. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Ausführungen des Klägers zu der seiner Ansicht nach gegebenen Unverhältnismäßigkeit der auflösenden Bedingung der ihm am 29. Oktober 2018 erteilten Aufenthaltserlaubnis gehen schon deswegen ins Leere, weil diese bestandskräftig und nicht nichtig ist. Schließlich geht aus den Ausführungen insbesondere zu den Aspekten des Ermessensdefizits und der Ermessensfehleinstellung (siehe UA Rn. 18) hinreichend klar hervor, aufgrund welcher Erwägungen im streitbefangenen Bescheid das Verwaltungsgericht zu dem zutreffenden Ergebnis gelangte, dass das Ermessen vom Beklagten sachgemäß im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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