Verwaltungsrecht

Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

Aktenzeichen  10 ZB 18.2195

Datum:
4.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 3430
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EMRK Art. 8 Abs. 2
AufenthG § 5, § 25 Abs. 4 S. 1, Abs. 5
GG Art. 6

 

Leitsatz

1 Bei der Prüfung, ob von der Erteilungsvoraussetzung der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden kann, ist zu berücksichtigen, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu sichern.  (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2 Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen der Güterabwägung, ob eine Aufenthaltsbeendigung einen Eingriff in den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt, auch die Einwanderungskontrolle als zu berücksichtigendes öffentliches Interesse einstellt.  (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 6 K 18.315 2018-09-05 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen weiter.
Der Antrag ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (2.).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht aus dem Recht der Klägerin auf Achtung ihres Privatlebens (Art. 8 EMRK) ergebe. Zwar sei sie im Bundesgebiet geboren, habe hier ihr Leben verbracht und verfüge über keine wesentlichen Bindungen oder Beziehungen zu ihrem Herkunftsstaat, vielmehr habe sie ihre sozialen Kontakte ausschließlich im Bundegebiet. Dennoch führe eine Abwägung aller Einzelfallumstände zu dem Ergebnis, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und daher verhältnismäßig sei, da die Klägerin keine wesentlichen Integrationserfolge erzielt habe und ihr eine Eingliederung in die kosovarischen Lebensverhältnisse möglich sei. Sie habe ihre Schul- und daran anschließend die begonnene Berufsausbildung ohne Abschluss beendet. Die wesentlichen sozialen Bindungen bestünden zum Lebensgefährten und den beiden gemeinsamen Kindern, die aber alle ausreisepflichtig seien. Bezüglich der Kinder seien in deren Asylverfahren im Hinblick auf die zu erwartenden Lebensverhältnisse zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote verneint worden. Kenntnisse der Landessprache seien vorhanden. Auch verfüge sie im Kosovo über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Neben einem älteren Bruder befänden sich dort noch Verwandte des Lebensgefährten. Schließlich sei nicht außer Betracht zu lassen, dass die Klägerin bereits in der Vergangenheit durch ihren Lebensgefährten und dessen Familie unterstützt worden sei. Dies sei auch künftig zu erwarten.
Demgegenüber macht die Klägerin im Zulassungsverfahren im Wesentlichen geltend, dass das Verwaltungsgericht bei der umfassenden Einzelfallprüfung wesentliche Aspekte außer Acht gelassen habe. Es liege kein schwerwiegendes Interesse an der Aufenthaltsbeendigung vor, weil die Klägerin weder straffällig geworden sei, noch langjährig, auch nicht während ihres Aufenthalts bei ihrem Lebensgefährten in Nordrhein-Westfalen, Sozialleistungen bezogen habe. Die soziale Verwurzelung in Deutschland sei nicht hinreichend gewichtet worden. Die Klägerin sei in Deutschland geboren worden, hier aufgewachsen und habe ihre wesentliche Prägung, Kontakte und Kompetenzen ausschließlich in Deutschland erfahren. Sie spreche Deutsch, die albanische Sprache hingegen nur rudimentär, v.a. seitdem zu ihrem Elternhaus kein Kontakt mehr bestehe. Das Erstgericht habe übersehen, dass durchaus die Bereitschaft zur Schul- und Berufsausbildung bestanden habe. Allerdings sei das schwierige Verhältnis zu den Eltern ein Grund für den fehlenden Schulabschluss gewesen. In der Entscheidung der Klägerin, zu ihrem Lebensgefährten zu ziehen, sei eine eindeutige Abkehr von dem ursprünglichen Wertesystem ihrer aus dem Kosovo stammenden Familie zu sehen. Anschließend habe die Klägerin versucht, sich und ihrer Familie eine Existenz aufzubauen. Nach der Geburt der beiden Kinder sei wegen der Betreuungsbedürftigkeit eine Erwerbstätigkeit nicht möglich gewesen. Ferner verkenne das Gericht die sozialen Bindungen der Klägerin zur Familie des Lebensgefährten bzw. messe ihnen nur geringes Gewicht bei. Dies widerspreche aber der Auffassung des Gerichts, wonach von einer Unterstützung der Klägerin durch die Familie auszugehen sei.
Diese Einwendungen begründen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hat.
a) Die Klägerin erfüllt bereits die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) nicht. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist es grundsätzlich erforderlich, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2011 – 1 C 3.10 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 30.10.2018 – 10 C 18.1782 – juris Rn. 7; B.v. 24.1.2019 – 10 CE 18.1871, 10 C 18.1874 – juris Rn. 25; Maaßen/Kluth in BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1.11.2018, § 25 Rn. 148; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand November 2018, § 25 Rn. 148). Zwar kann nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vom Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG abgesehen werden. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend das Ermessen auf Null reduziert wäre, sind im Falle der Klägerin aber nicht ersichtlich. Bei der Prüfung einer Ausnahme von der Voraussetzung der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung ist zu berücksichtigen, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Bei der anzustellenden Prognose ist die Qualifikation des Ausländers, insbesondere seine Ausbildung und seine Sprachkenntnisse, ebenso zu berücksichtigen wie die Frage, ob sich der Ausländer in der Vergangenheit um eine Beschäftigung bemüht hat. Ist absehbar, dass der Ausländer auf unabsehbare Zeit von Sozialleistungen abhängig sein wird, sprechen gute Gründe dafür, von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nicht abzusehen (Maaßen/Kluth in BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1.11.2018, § 25 Rn. 148).
Gemessen hieran sind die vom Beklagten im Rahmen der Entscheidung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG getätigten (s. Bescheid v. 5.2.2018, S. 14) bzw. ergänzenden Ermessenserwägungen rechtlich nicht zu beanstanden. Mangels Erwerbs eines anerkannten Schulabschlusses und aufgrund des Abbruchs der Berufsausbildung kann trotz vorhandener Sprachkenntnisse nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin, auch nicht mit Hilfe ihres Lebensgefährten, in der Lage sein wird, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Das vom Lebensgefährten am 23. April 2018 aufgenommene Arbeitsverhältnis wurde bereits zum 30. Mai 2018 wieder beendet. Die Klägerin selbst ist bislang noch nie einer Beschäftigung nachgegangen. Atypische einen Ausnahmefall begründende Umstände sind auch im Hinblick auf Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK nicht gegeben. Die Herstellung der (familiären) Lebensgemeinschaft im Herkunftsland ist ausweislich der in den Asylverfahren ergangenen, rechtskräftigen Entscheidungen möglich.
b) Ungeachtet dessen bestehen auch darüber hinaus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit es tatbestandlich eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise unter dem Aspekt des Rechts der Klägerin auf Achtung ihres Privatlebens (Art. 8 EMRK) verneint hat (s. UA Rn. 26 ff.).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. bspw. U.v. 27.10.2005 – Nr. 32231/02 – juris Rn. 57 ff.; U.v. 24.11.2009 – Nr. 182/08 – juris; U.v. 25.3.2010 – Nr. 40601/05 – juris Rn. 54 ff.; U.v. 20.9.2011 – Nr. 25021/08 – juris Rn. 57 ff.) kommt eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat danach für solche Ausländer in Betracht, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet. Entscheidend ist, ob sich der Ausländer erfolgreich in dem betreffenden Vertragsstaat persönlich, wirtschaftlich und sozial integriert hat und aufgrund seiner Entwicklung und des Hineinwachsens in die hiesigen Lebensverhältnisse die Merkmale eines sog. „faktischen Inländers“ ohne deutsche Staatsangehörigkeit aufweist („Verwurzelung“) und ihm wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug hat, nicht zugemutet werden kann (vgl. SächsOVG, B.v. 17.6.2013 – 3 B 316/12 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 3.7.2017 – 19 CS 17.551 – juris Rn. 10).
Stellt die Aufenthaltsbeendigung einen Eingriff in den Schutzbereich dar, so sind in einer Güterabwägung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls das öffentliche Interesse an einer geordneten Einwanderung und der Rückkehr ausreisepflichtiger Ausländer mit dem Schutz auf Privatleben abzuwägen (vgl. EGMR, U.v. 8.11.2016 – Nr. 56971/10 – juris; BVerwG, B.v. 14.12.2010 – 1 B 30.10 – juris Rn. 3; U.v. 27.6.2006 – 1 C 14.05 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 3.2.2017 – 19 CS 17.551 – juris Rn. 9 ff.). Folglich vermag der Senat entgegen der Auffassung der Klagepartei keinen „Zirkelschluss“ darin zu erkennen, wenn das Verwaltungsgericht als zu berücksichtigendes öffentliches Interesse die Einwanderungskontrolle einstellt. Auch der EGMR betont insbesondere in seiner neuen Rechtsprechung das Interesse der Steuerung und Regulierung der Einwanderung (EGMR, U.v. 8.11.2016 – Nr. 56971/10 – Rn. 44; U.v. 25.3.2014 – Nr. 38590/10 – Rn. 53; U.v. 30.7.2013 – Nr. 948/12 – Rn. 49; s. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand November 2018, § 25 Rn. 185, 200).
Auch im Übrigen begründen die von der Klägerin im Zulassungsverfahren vorgetragenen Rügen hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgenommenen Güterabwägung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung.
Weder hat das Verwaltungsgericht übersehen, dass die Klägerin in Deutschland geboren, hier aufgewachsen und ihre sozialen Bindungen im Wesentlichen im Bundesgebiet hat, noch wurde verkannt, dass sie die deutsche Sprache besser beherrscht als die Albanische und auch nicht straffällig geworden ist. Es hat ferner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Schul- und Ausbildungssituation der Klägerin in den Blick genommen und konnte dabei aber auch einstellen, dass bis zur Geburt des ersten Kindes der damit einhergehende Betreuungsbedarf der Beendigung der Ausbildung bzw. der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht entgegengestanden hätte. Die Klägerin hat ihre Berufsausbildung als wesentliche Grundlage für eine erfolgreiche berufliche Integration abgebrochen und war nie erwerbstätig. Nach eigener Mitteilung bzw. Auskunft des Jugendamts des Kreises Düren (s. bspw. Bl. 246, 252 und 266 der Behördenakten) lebte sie in wirtschaftlich prekären Verhältnissen und war auf die Unterstützung Dritter angewiesen; die Miete für die Wohnung ihres Lebensgefährten in Nordrhein-Westfalen sei durch das Jobcenter bezahlt worden. Angesichts der Wohn- und Lebensverhältnisse sei eine Kindswohlgefährdung zu besorgen gewesen. Von daher ist nichts daran zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht zu dem Schluss gelangte, dass der Klägerin eine wirtschaftliche Integration nicht gelungen sei, auch wenn sie selbst während ihres Aufenthalts in Nordrhein-Westfalen keine Sozialhilfe bezogen habe. Ein ernsthaftes Bemühen um eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration ist vorliegend nicht erkennbar.
Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt es auch keinen Wertungswiderspruch dar, wenn im Rahmen der Prüfung der sozialen Beziehungen im Bundesgebiet das Verwaltungsgericht der Bindung der Klägerin zur Mutter und einem Bruder ihres Lebensgefährten keine überragende Bedeutung beimisst, weil diese nicht zur Kernfamilie gehören, andererseits aber davon ausgeht, dass im Hinblick auf die Rückkehrsituation eine Unterstützungsleistung durch ihren Lebensgefährten und dessen Familie – wie in der Vergangenheit auch – zu erwarten ist.
Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht alle im Rahmen der Abwägungsentscheidung einstzustellenden Einzelfallumstände erkannt und ihrer Bedeutung entsprechend gewichtet. Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen, soweit sie damit (sinngemäß) auch einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend machen will, die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht mit Erfolg in Frage gestellt. Ein solcher Verstoß liegt nicht schon dann vor, wenn – wie hier – ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2019 – 10 ZB 18.1413 – juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 27.2.2019 – 10 ZB 18.2195 – Rn. 12).
2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen vor, wenn der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abgehoben ist, d.h. wenn er sich im Schwierigkeitsgrad von den in anderen Verfahren zu entscheidenden Fragen signifikant unterscheidet. Die Schwierigkeit des Falles ist aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts und im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung zu beurteilen (BayVGH, B.v. 10.12.2018 – 10 ZB 16.1511 – juris Rn. 22; B.v. 27.9.2017 – 10 ZB 16.832 – juris Rn. 24; Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2018, § 124 Rn. 43, 51, jew. m.w.N.; Happ in Eyermann, 15. Auflage 2019, § 124 Rn. 27 ff.).
Die in der Zulassungsbegründung vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen weisen keine besonderen, von anderen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abgehobenen Schwierigkeiten auf. Die Klägerin zeigt lediglich einige Aspekte auf, die im vorliegenden Fall – ebenso wie in einer Vielzahl anderer Fälle wegen der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis – zu berücksichtigen sind. Insbesondere sind die Anforderungen, die an die Güterabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gestellt werden, höchstrichterlich geklärt. Insofern hat die Klägerin nichts Detailliertes dazu vorgetragen, was hier besondere Schwierigkeiten aufwerfen könnte. Dies betrifft auch den Aspekt ihres langjährigen Aufenthalts bzw. der „dauerhaften Präsenz“ im Bundesgebiet („faktischer Inländer“).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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