Verwaltungsrecht

Verlängerung einer schulaufsichtlichen Genehmigung

Aktenzeichen  M 3 K 16.3372

Datum:
30.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 33445
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayEUG Art. 92 Abs. 2
GG Art. 7 Abs. 4
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Die fehlende Genehmigungsfähigkeit des klägerischen Schulkonzepts hat das Gericht im Urteil im Verfahren M 3 K 17.3645 ausführlich begründet (Verweis auf VG München BeckRS 2018, 33452). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 22. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 22. Juli 2016.
Soweit der Kläger auf die Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 21. Juli 2014 aufgrund der Befristung der Genehmigung auf zwei Jahre sowie einiger in dem Bescheid enthaltenen Auflagen verweist, ist festzustellen, dass dieser Bescheid bestandskräftig ist. Der Bescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehen war und am 2. Juli 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, ist, da er vom Kläger weder mit Widerspruch noch mit Anfechtungsklage angefochten wurde, mit Ablauf der Monatsfrist bestandskräftig geworden. Auf die Frage der eventuellen Zustimmung des Klägers zu einer Befristung oder einzelnen Auflagen kommt es somit nicht an.
Da die Genehmigung der Schule des Klägers mit Fristablauf am 31. Juli 2016 endete, hatte die Regierung von Oberbayern auf den Antrag des Klägers vom 11. März 2016 über die „Verlängerung“ der Schulgenehmigung im Sinne einer Neuerteilung zu entscheiden, wobei dieser Entscheidung auch die Erkenntnisse während des vergangenen zweijährigen Schulbetriebs zugrunde gelegt werden konnten.
Bei der vom Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgenommenen Überprüfung erweist sich der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2016 als rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Die fehlende Genehmigungsfähigkeit des klägerischen Schulkonzepts hat das Gericht im Urteil im Verfahren M 3 K 17.3645 ausführlich begründet. Da beide Konzepte identisch sind, wird insoweit vollinhaltlich Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Urteils Az. M 3 K 17.3645.
Aus den dargestellten Gründen war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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