Verwaltungsrecht

Verlustfeststellung Bulgarien, Körperverletzungsdelikt, Alkoholabhängigkeit, Frist 8 Jahre

Aktenzeichen  19 ZB 19.2491

Datum:
16.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23043
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FreizügG/EU § 6 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 5 K 18.1084 2019-11-12 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger, ein am 26. März 1976 geborener, am 12. März 2015 erstmals in das Bundesgebiet eingereister bulgarischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2019, durch das seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2018 abgewiesen worden ist. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt des Klägers für die Bundesrepublik Deutschland festgestellt (Nr. I des Bescheids), die Feststellungswirkungen auf die Dauer von acht Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung befristet (Nr. II des Bescheids) und dem Kläger unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise die Abschiebung, insbesondere nach Bulgarien, angedroht (Nrn. III und IV des Bescheids).
Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), dessen Beurteilung sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts richtet (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12), so dass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 10 ZB 15.1804 – juris Rn. 7), liegt nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (z.B. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19), mithin diese Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9).
Der Kläger rügt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wegen fehlerhaften Maßstabs bei der Gefahrenprognose. Das Gericht habe bei der Gefahrenprognose einen willkürlichen und ergebnisorientierten Maßstab angesetzt, der nur dazu gedient habe, die Klage abzuweisen. Das Gericht habe die Prognose in zwei Stufen geprüft. Zunächst habe es überprüft, ob eine Wiederholungsgefahr bestehe. Dies sei aufgrund allgemeiner Erwägungen bejaht worden, ohne dass die Prognose durch die Beklagte glaubhaft gemacht worden sei. Für das Gericht seien die strafrechtliche Verurteilung und die seit Jahren bestehende Alkoholabhängigkeit bereits ausreichend gewesen. Sodann habe das Gericht überprüft, ob der Kläger die Wiederholungsgefahr ernsthaft in Zweifel habe ziehen können. Dazu wäre es nach Ansicht des Gerichts erforderlich gewesen, dass der Kläger die Erwartung künftig straffreien Verhaltens auch nach Straf- und Therapieende über einen längeren Zeitraum glaubhaft gemacht hätte. Das Gericht habe also explizit eine Glaubhaftmachung der Prognose verlangt. Das Gericht setze hier einen ungleichen Maßstab an. Das Gericht handle willkürlich, wenn es für die Prognose der Beklagten allgemeine Erwägungen genügen lasse, während es für die Prognose des Klägers eine Glaubhaftmachung verlange. Zwar seien die strafrechtliche Verurteilung und die Alkoholabhängigkeit unstreitig festgestellte Tatsachen, dennoch würden sie nichts darüber aussagen, ob auch eine Wiederholungsgefahr bestehe. Hierzu hätte durch die Beklagte oder später durch das Gericht eine auf Tatsachen gestützte Prognose vorgenommen werden müssen, bei der sämtliche relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt hätten werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Insbesondere seien folgende Punkte nicht ausreichend gewürdigt worden: Es habe sich um die erste Gewalttat des Klägers in seinem Leben gehandelt. Die langjährige Alkoholabhängigkeit könne nicht als Argument für eine Wiederholungsgefahr aufgeführt werden, denn trotz langjähriger Alkoholabhängigkeit habe der Kläger nur eine Verfehlung begangen. Somit sei die Alkoholabhängigkeit gerade nicht Ursache für die Straftat gewesen. Folglich könne sie auch nicht als Argument aufgeführt werden, dass deswegen eine Wiederholungsgefahr bestehe. Die Prognose der Wiederholungsgefahr sei somit fehlerhaft vorgenommen und erst recht nicht glaubhaft gemacht worden. Auch das Gutachten von Dr. L. mache die Prognose nicht glaubhaft, weil dieses Gutachten nicht die Aufgabe gehabt habe, zu prüfen, ob eine Wiederholungsgefahr vorliege. Hinzu komme, dass der Kläger die Erwartung straffreien Verhaltens sehr wohl glaubhaft gemacht habe. Der Kläger habe bisher erfolgreich seine Therapie absolviert und glaubhaft bekräftigt, zukünftig ein straf- und alkoholfreies Leben führen zu wollen. Er habe somit die richtige Einstellung und setze diese durch seine Therapie täglich um. Er sei somit auf dem richtigen Weg. Es sei daher wahrscheinlich, dass die Therapie erfolgreich sei und der Kläger zukünftig straffrei leben werde. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergäben sich zudem deshalb, weil die Sperrfrist von acht Jahren unverhältnismäßig lange sei. Die jüngere Tochter des Klägers sei erst 11 Jahre alt und lebe in Deutschland, so dass der Kontakt zu ihr nur in Deutschland erfolgen könne. Soweit ausgeführt werde, dass der Kontakt auch aus Bulgarien per Telefon oder Skype erfolgen könne, entspreche das nicht dem grundrechtlich angedachten Schutz der Familie. Art. 6 GG schütze die Familie. Der Schutz könne nicht umgangen werden, indem irgendeine Art des Kontakts ermöglicht werde, sondern Art. 6 GG schütze gerade den höchstmöglichen Kontakt, nämlich den persönlichen. Angesichts der Tatsache, dass es sich um einen Einzelfall handle, der Geschädigte dem Kläger verziehen habe und der Kläger eine Therapie absolviere, sei eine Sperrfrist, die doppelt so lange wie die Strafe selbst sei, unverhältnismäßig.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung nicht.
a) Soweit dem Vortrag des Klägers Einwendungen gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, von ihm, der sich vor der behördlichen Verlustfeststellung noch nicht fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten und damit kein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a FreizügG/EU erworben hatte, gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, entnommen werden können, greifen diese nicht durch.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts eines Unionsbürgers auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU) u.a. aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit festgestellt werden. Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in § 6 Abs. 1 FreizügG/EU genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen berücksichtigt werden, und diese nur insoweit, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 FreizügG/EU; vgl. Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, v. 29.4.2004, ABl. EU L 158 S. 77: Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt), wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass in der Regel eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH, U.v. 22.5.2012 – C-348/09 – juris Rn. 33 f.; EuGH, U.v. 27.10.1999 – juris Rn. 29/30). Dieser Maßstab verweist – anders als der Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im deutschen Polizeirecht – nicht auf die Gesamtheit aller Rechtsnormen, sondern auf einen spezifischen Rechtsgüterschutz, nämlich ein Grundinteresse der Gesellschaft, das berührt sein muss (BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30.02 – juris Rn. 24).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen/Verlustfeststellungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – Rn. 18).
Dies zugrunde gelegt trifft es nicht zu, dass die vom Verwaltungsgericht bestätigte Prognose der Beklagten lediglich auf allgemeinen Erwägungen beruht bzw. ein ungleicher Maßstab betreffend die Glaubhaftmachung von Prognoseelementen durch die Beklagte bzw. den Kläger Anwendung gefunden hat.
Der am 12. März 2015 in das Bundesgebiet eingereiste Kläger ist im Bundesgebiet bereits kurz nach der Einreise strafrechtlich in Erscheinung getreten (Strafbefehl des Amtsgerichts vom 6.7.2015 wegen Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort). Sodann wurde er mit strafgerichtlichem Urteil des Landgerichts N.-F. vom 19. Februar 2018 (rechtskräftig seit 27.2.2018) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Kläger (zusammen mit der ebenfalls verurteilten Frau B.) sein ihm völlig unbekanntes Opfer in der Nacht vom 2. auf den 3. April 2017 brutal und potentiell lebensgefährlich – unter Einsatz eines Messers und einer fast vollen Weinflasche – misshandelte. Beim Opfer bestand aufgrund einer Schnittwunde am rechten Unterschenkel konkrete Lebensgefahr durch Verblutung. Er erlitt durch die Tat u. a. eine Nasenbeinfraktur sowie Einblutungen und Schnittwunden. Dem Strafurteil ist weiter zu entnehmen, dass der Kläger seit dem 16. Lebensjahr Alkohol trinkt, sich im Jahr 2004 sein Alkoholkonsum steigerte. Er habe teilweise täglich getrunken, wobei er in der Regel mit Bier angefangen habe und dann zu hochprozentigen Alkoholika übergegangen sei. Im Jahr 2017 habe er pro Abend sechs bis sieben Flaschen Bier und zwei- bis dreimal pro Woche Schnaps getrunken. Teilweise habe der Kläger auch vormittags getrunken. Er konsumiere seit seinem 16. Lebensjahr gelegentlich Cannabis, seit 2015 auch Methamphetamin und Ecstasy. Bis zu seiner Verhaftung habe der Kläger im Jahr 2017 täglich zwei bis drei Konsumeinheiten Cannabis geraucht und ein- bis zweimal pro Woche Methamphetamin in Mengen von 0,1 bis 0,2 Gramm konsumiert. Bei der Begehung der Tat sei er alkoholisiert, jedoch für seine Verhältnisse noch nicht betrunken gewesen. Der Sachverständige L. habe beim Kläger die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit gestellt. Die Alkoholabhängigkeit sei als krankhafte seelische Störung einzuordnen. Die Kammer sei davon überzeugt, dass der Kläger einen Hang habe, Alkohol im Übermaß zu konsumieren. Diese Überzeugung beruhe zunächst auf den Ausführungen des Sachverständigen L., der für die Kammer schlüssig und für sie nachvollziehbar dargelegt habe, dass der Kläger bereits seit Jahren alkoholabhängig sei. Durch sein Trinkverhalten sei der Erhalt seiner Arbeitsfähigkeit erheblich gefährdet. Die Kammer habe keine Zweifel, dass der Kläger eine eingewurzelte, intensive Neigung habe, Alkohol immer wieder zu sich zu nehmen. Sein Trinkverhalten habe Anfang 2017 dazu geführt, dass sich seine Ehefrau von ihm getrennt habe und er aus dem familiären Haushalt ausgezogen sei. Der Kläger erscheine vor diesem Hintergrund, dem damit einhergehenden Verlust der sozialen Kontrolle durch die Familie und der bei einer Fortsetzung des Trinkens akuten Gefährdung seiner Arbeitsfähigkeit erheblich sozial gefährdet. Die Kammer sei davon überzeugt, dass das inkriminierte Verhalten des Klägers auf seinen Alkoholkonsum zurückzuführen sei und wegen seines Hanges auch in Zukunft die Gefahr vergleichbarer, erheblicher Gewaltstraftaten bestehe. (…) Auch wenn der Tat (…) eine sehr spezifische Anlasssituation zugrunde liege, sei die Kammer davon überzeugt, dass der Hang zum Alkohol auch in Zukunft die Gefahr begründe, dass sich der Kläger allein deswegen und ohne besondere Anlässe von Dritten erneut zu erheblichen Straftaten hinreißen lasse. Der Kläger sei unter Alkoholeinfluss leicht beeinflussbar, so dass auch in Zukunft die Gefahr bestehe, dass sich dies Dritte zu Nutze machen und es wieder zu schweren Gewaltstraftaten komme. Ein Vorwegvollzug sei im Hinblick auf die vom Sachverständigen L. benannte Therapiedauer von voraussichtlich 24 Monaten nicht anzuordnen gewesen.
Davon ausgehend hat die Beklagte – die Umstände des Einzelfalls in den Blick nehmend – zu Recht dargelegt, dass sich aus dem bisher gezeigten Verhalten des Klägers und aus der gegen ihn ergangenen strafrechtlichen Verurteilung eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, ergibt. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid zutreffend ausgeführt, der Kläger sei alkoholabhängig, Betäubungsmittelkonsument und habe ein hohes Gewaltpotential bewiesen. Er habe – wie sich aus der strafrechtlichen Verurteilung ergebe – ein ihm völlig unbekanntes und ihm körperlich weit unterlegenes Opfer lebensgefährlich verletzt, sogar dessen Tod billigend in Kauf genommen. Aus diesem Verhalten ergebe sich die Gefahr weiterer Straftaten. Hinzu komme als „Gefahrenquelle“ hinsichtlich weiterer Straftaten der erwiesene Drogen- und Alkoholkonsum hinzu. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zur Begründung der Wiederholungsgefahr für ähnlich geartete Straftaten auf die (dargelegten) Feststellungen des Landgerichts und des Gutachters L. abstellt. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn die Beklagte ausführt, eine (vom Kläger begonnene) Therapie finde in der Regel unter den schützenden Bedingungen und der Kontrolle des Maßregelvollzugs statt, so dass ein (evtl.) Wohlverhalten dort wenig Aussagekraft für ein künftiges Verhalten in Freiheit hat. Zu Recht führt die Beklagte aus, selbst eine erfolgreich abgeschlossene Therapie erlaube angesichts der erfahrungsgemäß hohen Rückfallgefahr noch nicht die Prognose, dass keine ordnungsrechtlich relevante Wiederholungsgefahr mehr vom Betroffenen ausgeht, eine solche Annahme sei vielmehr erst nach einer alkohol-, drogen- und straffreien Lebensführung über einen längeren Zeitraum gerechtfertigt.
Dies zugrunde gelegt ist die durch die Delinquenz indizierte Gefährlichkeit des Klägers (deren wesentlicher Hintergrund dessen langanhaltende und tiefgreifende Alkoholabhängigkeit ist) bislang nicht beseitigt.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wenn die Beklagte ausführt, dass bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, – als Teil der erforderlichen Prognoseentscheidung – von einem Wegfall der für die Ausweisung/Verlustfeststellung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden kann, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (siehe z.B. BayVGH, B.v. 29.5.2018 – 10 ZB 17.1739 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 16.2.2018 – 10 ZB 17.2063 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 7.2.2018 – 10 ZB 17.1386 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 3.2.2015 – 10 B 14.1613 – juris Rn. 32 m.w.N.). Solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich verfestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 10 ZB 15.231 – juris Rn. 11).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Die negative Gefährdungsprognose wird gerade nicht durch einen positiven Verlauf des Maßregelvollzugs (und eine anschließende Bewährung) in Frage gestellt. Im Gegenteil: Mit Beschluss vom 21. April 2021 hat das Landgericht A. (Strafvollstreckungskammer) die durch das Urteil des Landgerichts N.-F. vom 19. Februar 2018 angeordnete Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt (Nr. 1), die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe von vier Jahren aus vorstehender Verurteilung nicht zur Bewährung ausgesetzt (Nr. 2), angeordnet, dass mit der Entlassung aus dem Vollzug der Maßregel für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Führungsaufsicht eintritt, die nicht abgekürzt wird und fünf Jahre dauert (Nr. 3), dem Kläger während der Dauer der Führungsaufsicht und Leitung er dem für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfer unterstellt ist (Nr. 4) und erklärt, dass die Erteilung von Weisungen der Führungsaufsicht vorbehalten bleibe (Nr. 5). Den Gründen des Beschlusses ist u.a. zu entnehmen, dass eine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg aus Gründen, die in der Person des Klägers liegen, nicht mehr bestehe. Die therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten seien beim Kläger aufgrund der schriftlichen Stellungnahmen der Klinik für forensische Psychiatrie am Bezirksklinikum A. ausgeschöpft. Es sei am 18. Februar 2021 und am 29. März 2021 jeweils zu einem massiven Substanzrückfall gekommen, der jeweils zu einem Polizeieinsatz, der Notwendigkeit der medizinischen Versorgung des Klägers und zu hochaggressivem Verhalten des Klägers geführt habe. Letztgenanntes wiege insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Anlassverurteilung des Klägers wegen gefährlicher Körperverletzung erfolgt sei, schwer. Durch sein Verhalten habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er nicht in der Lage sei, die während der nunmehr seit 1. März 2018 und damit seit über drei Jahren und einem Monat andauernde Therapie im Maßregelvollzug erlernten Rückfallvermeidungsstrategien anzuwenden, konkret Situationen ohne Substanzkonsum zu lösen und/oder sich bei Belastungen vertrauensvoll an seine Behandler zu wenden. Infolge des Abbruchs der Entziehungsbehandlung sei von einer ungelösten Suchtproblematik auszugehen, die erneute Straftaten befürchten lasse. Bei dieser Sachlage könne eine positive Sozialprognose nicht mehr gestellt werden. Die bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter wögen schwer. Ihr Schutz erfordere einen nachhaltigen Strafeindruck. Eine vorzeitige Entlassung könne daher unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden.
Dies zugrunde gelegt kann es dem Kläger nicht gelingen, ein künftig drogen- und straffreies Verhalten glaubhaft zu machen. Hinzu kommt, dass die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer betreffend das hochaggressive Verhalten des Klägers und die Befürchtung der Begehung erneuter Straftaten im Hinblick auf schwerwiegende bedrohte Rechtsgüter bestätigt, dass beim Kläger weiterhin die Neigung besteht, dass er sein Verhalten in Zukunft beibehält. Die körperliche Unversehrtheit des Menschen ist ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und das Ausmaß der vom Kläger bereits in Anbetracht der Anlasstat zutage getretenen Gewaltbereitschaft sowie die von ihm verursachten Verletzungen wiegen besonders schwer. Der Kläger hat ein besonders schweres und lebensgefährliches Körperverletzungsdelikt mit erheblichen Verletzungsfolgen für das Opfer begangen. Er ist mit einer Komplizin in die Wohnung des Geschädigten eingedrungen, hat zusammen mit der Komplizin das zuvor schlafende und nackte Opfer mit einem brutalen tätlichen Angriff überrascht. Erkennbar ist eine hohe kriminelle Energie, eine beträchtliche Gewaltbereitschaft, eine hohe Brutalität. Beim Opfer bestand eine konkrete Lebensgefahr durch Verbluten, es wurde erheblich verletzt. Die nunmehrige Entwicklung bestätigt die weiter bestehende, gegenwärtige, eine Verlustfeststellung tragende Wiederholungsgefahr.
Dass gegenüber dem Kläger zum ersten Mal im Bundesgebiet eine Freiheitsstrafe bzw. Maßregel vollzogen wird, spricht nicht gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Zwar gehen die Straf- und Verwaltungsgerichte davon aus, dass die erstmalige Verbüßung einer Haftstrafe, insbesondere als erste massive Einwirkung auf einen jungen Menschen, unter Umständen seine Reife fördern und die Gefahr eines neuen Straffälligwerdens mindern kann (BayVGH, B.v. 24.2.2016 – 10 ZB 15.2080 – juris Rn. 12). Die Delinquenz des derzeit 46 Jahre alten Klägers beruht aber (zumindest auch) auf einem Hang, Alkohol im Übermaß zu konsumieren. Nach den Ausführungen des im Strafverfahren hinzugezogenen Sachverständigen ist der Kläger seit Jahren alkoholabhängig, das Strafgericht hat deshalb die Überzeugung geäußert, wegen seines Hanges bestehe beim Kläger auch in Zukunft die Gefahr vergleichbarer, erheblicher Gewaltstraftaten. Daher kann ohne den erfolgreichen Abschluss einer Therapie und die Glaubhaftmachung einer damit verbundenen Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden. Auch insoweit bestätigt die nunmehrige Entwicklung die weiter bestehende, gegenwärtige, eine Verlustfeststellung tragende Wiederholungsgefahr.
b) Soweit der Kläger rügt, dass die verfügte Befristung der Wirkungen der Verlustfeststellung auf eine Dauer von acht Jahren unter Berücksichtigung der vorgetragenen (persönlichen) Umstände nicht verhältnismäßig sei, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Hinblick auf die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU.
Die Wirkungen der Verlustfeststellung sind gem. § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU von Amts wegen zu befristen. Dabei ist jeweils auf die aktuelle Tatsachenlage im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung abzustellen (EuGH, U.v. 17.6.1997 – C-65/95, C-111/95 – juris Rn. 39 ff.). Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU überschreiten (§ 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU). Eine Höchstfrist für Verlustfeststellungen nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU ist nicht vorgesehen (BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 18/14 – juris Rn. 23).
Es ist in einem ersten Schritt eine an dem Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie dem mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierte äußerste Frist zu bestimmen. Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU zu tragen vermag. Im Fall einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen. In der Regel stellt ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont dar, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung – insbesondere jüngerer Menschen – kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden (BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 18/14 – juris Rn. 27).
Die sich an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung orientierende äußerste Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. unionsrechtlichen Vorgaben und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen, und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet ein rechtsstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall auch zu einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 18/14 – juris Rn. 28).
Davon ausgehend ist die von der Beklagten getroffene Abwägung nicht zu beanstanden. Bei der bereits festgestellten erheblichen Wiederholungsgefahr und den zu berücksichtigenden persönlichen und familiären Bindungen lässt die durch die Beklagte vorgenommene Fristbemessung keine Rechtsfehler zu Lasten des Klägers erkennen; insbesondere gebietet auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesichts der dargelegten Umstände keine Festsetzung einer Frist von weniger als acht Jahren. Seine Ehe ist geschieden. Soweit die Beklagte (vom Verwaltungsgericht bestätigt) in ihrem Bescheid ausführt, die Beziehung des Klägers zu seinen Töchtern müsse als nicht tragfähig eingestuft werden, was wiederum ausschließlich auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen sei, die ältere Tochter sei inzwischen volljährig, so dass sie schon aufgrund des Alters nicht mehr gesteigert auf väterlichen Beistand angewiesen sei, die jüngere Tochter sei dagegen im Jahr 2008 geboren, es sei aber eben auch zu sehen, dass der Kläger die familiären Bindungen – so sie überhaupt bestehen – wohl erst durch seine Alkoholabhängigkeit, letztlich aber auch durch die Schwere der Delinquenz selbst gefährdet bzw. gar zerstört habe, ebenso sei zu werten, dass dem Kläger diese Beziehungen letztlich ganz offensichtlich selbst nicht wichtig genug seien, um ihn von schweren Straftaten abhalten zu können, eine berufliche bzw. wirtschaftliche Integration sei dem Kläger ohnehin wohl nicht gelungen, werden diese Ausführungen durch den Vortrag des Klägers nicht in Frage gestellt. Die Beklagte (und ihr folgend das Verwaltungsgericht) hat sich mit der Frage der Verhältnismäßigkeit im Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG auseinandergesetzt. Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass sich der Kläger in der Vergangenheit durch seine Vaterrolle weder von seinem Alkoholkonsum noch von seiner schwerwiegenden Delinquenz hat abhalten lassen. Berücksichtigend, dass der Kläger auch im hiesigen Antragsverfahren betreffend die minderjährige Tochter nichts zu einer tatsächlich gelebten schützenswerten Erziehungsgemeinschaft, in welcher der Vater eine Vorbildrolle einnimmt oder sonst zu nachvollziehbaren Umständen, die auf eine besondere Bindung zu ihr schließen lassen könnten, vorträgt, geht die Beklagte zutreffend davon aus, dass der Eingriff in die Rechte aus Art. 6 GG aus Gründen der Gefahrenabwehr und aus den dargestellten überragenden öffentlichen Interessen hier notwendig und erforderlich ist. Insoweit hat die Beklagte auch in den Blick genommen, dass seit der Inhaftierung des Klägers bzw. des Antritts des Maßregelvollzugs nur ein eingeschränkter Kontakt zu den Töchtern möglich ist. Inwieweit dieser überhaupt stattfindet, hat der Kläger nicht näher erläutert. Zutreffend geht die Beklagte auch davon aus, dass es dem Kläger zuzumuten ist, den Kontakt zu seinen Töchtern auf andere Weise weiterhin aufrechtzuerhalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass beide Töchter in den Jahren 2000 und 2008 in Bulgarien geboren wurden, dort in den ersten Lebensjahren ersichtlich eine maßgebliche Prägung erfuhren und erst im November 2015 mit der Mutter zum Vater nach Deutschland nachzogen, was grundsätzlich auch längere Aufenthalte der Töchter in Bulgarien nicht unzumutbar erscheinen lassen würde. Zukünftig eintretende Umstände wären im Übrigen im Rahmen eines Antrags nach § 11 Abs. 4 AufenthG zu berücksichtigen. Zu Recht weist die Beklagte zudem darauf hin, dass die strafrechtliche Verurteilung nicht als Orientierung für eine Befristungsentscheidung dienen kann, vielmehr bei der Bemessung der Frist im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 5 und 6 FreizügG/EU in den Blick zu nehmen ist, wie lange gemäß prognostischer Einschätzung das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse der Gefahrenabwehr zu tragen vermag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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