Verwaltungsrecht

Versäumung der Beschwerdefrist

Aktenzeichen  21 C 15.2753

Datum:
27.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1, Abs. 2, § 147 Abs. 1 S. 1
ZPO ZPO § 222 Abs. 1
BGB BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2

 

Leitsatz

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 147 Abs. 1 S. 1 VwGO) nicht eingehalten wurde. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 6 K 15.1520 2015-11-24 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Die Beschwerde wird verworfen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Kläger, der nach Lage der Akten ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien ist, reiste im Dezember 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag.
Die Regierung von Schwaben teilte den Kläger mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 dem Landkreis Donau-Ries zu, wo ihm eine Unterkunft in der Zirgesheimer Straße 51 in 86609 Donauwörth zugewiesen wurde.
Am 20. September 2015 wurde der Kläger aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Augsburg vom selben Tag wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft genommen. Gegen den Kläger wurde wegen des dringenden Verdachts ermittelt, ein Vergehen der Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Hausfriedensbruch begangen zu haben.
Mit Bescheid vom 24. September 2015 teilte die Regierung von Schwaben den Kläger dem Landkreis Günzburg zu und wies ihm als künftigen Wohnsitz die Gemeinschaftsunterkunft (Asyl) GU Leipheim, Ulmer Str. 3 in 89340 Leipheim zu.
Der Kläger ließ nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft Klage erheben, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beide Verfahren beantragen.
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 24. November 2014 den Eilantrag (Nr. I) und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Nr. IV) abgelehnt. Der Beschluss wurde am 27. November 2015 zugestellt.
Der Kläger hat Beschwerde eingelegt, die er bezüglich der Ablehnung seines Eilantrags (Verfahren 21 CS 15.2752) zurücknehmen ließ.
II.
Die Beschwerde gegen Nr. IV des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. November 2015 ist unzulässig. Sie wurde entgegen § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt.
Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss wurde dem Kläger am 27 November 2015 zugestellt und damit bekanntgegeben (§ 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1 VwGO). Die Rechtsmittelfrist endete mithin am Freitag, den 11. Dezember 2015 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Demgegenüber ging die Beschwerde dem Verwaltungsgericht erst am 14. Dezember 2015 zu.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei allerdings Kosten nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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