Verwaltungsrecht

Versäumung der Frist für die Begründung des Berufungszulassungsantrags

Aktenzeichen  10 ZB 17.1803

Datum:
6.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 133206
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 57 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 12 K 17.1107 2017-07-20 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festge-setzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 13. Januar 2017 und auf deren Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiterverfolgt, ist unzulässig. Er ist nicht fristgerecht begründet worden.
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie wie hier nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt worden ist, nach § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen.
Das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2017 ist dem Bevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 9. August 2017 zugestellt worden. Die Frist, innerhalb derer gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO der Antrag auf Zulassung der Berufung zu begründen war, endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 1. Alt. BGB mit Ablauf des 9. Oktober 2017. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist beim Verwaltungsgerichtshof jedoch weder bis zu diesem Zeitpunkt noch danach eingegangen.
Der Bevollmächtigte des Klägers wurde mit Schreiben des Senats vom 16. Oktober 2017 auf die Versäumung der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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