Verwaltungsrecht

Versagung einer Aufenthaltsrlaubnis wegen FehlenderSicherung des Lebensunterhalts

Aktenzeichen  10 ZB 21.941

Datum:
1.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16391
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3
AufenthG § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 18a, § 19c, § 38a
SGB II § 9 Abs. 1, Abs. 2, § 19 Abs. 1 S. 3, § 20, § 22 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Nach § 2 Abs. 3 AufenthG ist ein ausreichender Krankenversicherungsschutz zwar notwendig, aber nicht hinreichend, um den Lebensunterhalt zu sichern. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Mittelzufluss muss verlässlich sein und unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit eine positive Prognose zulassen (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2020 – 10 C 20.139, BeckRS 2020, 4526). Dies ist bei freiwilligen Zuwendungen nicht der Fall. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Prüfung des gesicherten Lebensunterhalts erfordert einen Vergleich zwischen dem voraussichtlichen Unterhaltsbedarf und den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richten sich der Unterhaltsbedarf und das anrechenbare Einkommen bei erwerbstätigen Ausländern im Grundsatz nach den Bestimmungen des SGB II (vgl. BVerwG, B.v. 26.8.2008 − 1 C 32/07, BeckRS 2008, 40169). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
4. Das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts ist eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse und gilt daher grundsätzlich verschuldensunabhängig (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2014 – 10 ZB 14.524, BeckRS 2014, 51264). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 12 K 20.3371 2020-10-21 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiter. Mit Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2020 hat diese den Antrag der Klägerin diesbezüglich abgelehnt (Nr. 1 d. Bescheidstenors), ihr gegenüber eine Ausreisefrist gesetzt (Nr. 2) und darauf hingewiesen, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von bis zu einem Jahr erlassen werden kann, sollte sie die Ausreisefrist schuldhaft und erheblich überschreiten (Nr. 3), und ihr die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen Staat angedroht, in den die Klägerin einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist (Nr. 4).
Mit angegriffenem Urteil vom 21. Oktober 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin, die Marokkanerin ist, über eine unbefristete italienische Aufenthaltserlaubnis verfügt und sich mit ihrer Tochter im Bundesgebiet aufhält, abgewiesen. Zur Begründung führt es – unter anderem − an, dass diese keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG habe, weil der Lebensunterhalt der Klägerin, die von der Unterstützung von Freunden und Bekannten lebe, nicht gesichert sei. Sie könne ihn auch nicht durch Beschäftigung sichern. Zwar habe die Beigeladene der Beschäftigung als Köchin in der Vergangenheit ein Mal zugestimmt. Die Klägerin habe ihren Antrag insoweit jedoch wegen der Unvereinbarkeit der Arbeitszeiten mit der Betreuung der Tochter wieder zurückgenommen. Zu vier weiteren Zustimmungsanfragen der Klägerin, davon dreimal als Reinigungskraft und einmal als Köchin, habe die Beigeladene ihre Zustimmung wegen bevorrechtigter Arbeitnehmer versagt. Anhaltspunkte für eine schematische Prüfung der Beigeladenen diesbezüglich lägen nicht vor. Atypische Umstände, die ein Abweichen von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts gebieten würde, seien nicht ersichtlich. Solche ergäben sich insbesondere nicht aus der vorgetragenen Bedrohung durch den ehemaligen Ehemann der Klägerin, dessen Aufenthalt unbekannt sei. Die Tochter verfüge über kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Die familiäre Lebensgemeinschaft könne mangels Verwurzelung auch außerhalb des Bundesgebiets geführt werden, entweder in Italien, wo die Klägerin jahrelang und auch zwischenzeitlich wieder gelebt habe und über ein Daueraufenthaltsrecht verfüge, oder in Marokko, wo sie geboren und aufgewachsen sei. Die Klägerin habe des Weiteren keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG zur Ausübung einer Beschäftigung als Köchin, da die Beigeladene die erforderliche Zustimmung nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht erteilt habe und es an der Feststellung der Gleichwertigkeit der vorgelegten Qualifikation durch die zuständige Zeugnisanerkennungsstelle nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG fehle. Die Klägerin habe schließlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c AufenthG, da die Beschäftigungsverordnung weder für die Tätigkeit als Köchin noch für die Tätigkeit als Reinigungskraft Regelungen vorsehe und § 26 Abs. 2 BeschV auf die Klägerin als marokkanische Staatsangehörige keine Anwendung finde.
1. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor beziehungsweise sind nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
a) Dies gilt insbesondere für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16).
bb) Das Zulassungsvorbringen zeigt keine derartigen Zweifel auf.
(1) Nicht plausibel ist insbesondere der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sie über ausreichenden Gesundheitsschutz verfüge, da die Beitragszahlungen für sie und ihre Tochter nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten würden, so dass eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherung des Lebensunterhalts erfüllt sei. Tatsächlich ist ein ausreichender Krankenversicherungsschutz zwar notwendig, aber nicht hinreichend, um den Lebensunterhalt zu sichern. Nach § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn der Ausländer ihn – einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes – ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Mit dem Einwand der Klägerin ist nicht dargetan, dass ihr Lebensunterhalt vollumfänglich gesichert ist.
Nicht durchdringen kann die Klägerin des Weiteren mit dem Einwand, dass sie bislang weder für sich noch für ihre Tochter öffentliche Leistungen in Anspruch genommen habe, weil ihr fremde private Mittel zur Verfügung gestellt worden seien und auch aktuell zur Verfügung stünden. Dass das Verwaltungsgericht die „Unterstützung von Freunden und Bekannten“ diesbezüglich nicht hat hinreichen lassen (vgl. UA S. 13), ist nicht zu beanstanden. Der Mittelzufluss muss verlässlich sein und unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit eine positive Prognose zulassen (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2020 – 10 C 20.139 – juris Rn. 7 m.w.N.). Dies ist bei derartigen freiwilligen Zuwendungen, welche die Klägerin im Übrigen, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, weder dem Ursprung noch der Höhe nach näher konkretisiert hat, nicht der Fall.
Nicht zum Erfolg verhilft der Klägerin der Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht mit einbezogen, dass die Klägerin Ansprüche auf unschädliche öffentliche Mittel habe, darunter Kinderzuschlag und Kindergeld, sowie auf Unterhaltsvorschuss, da der von ihr geschiedene Vater ihrer Tochter keinen Kindesunterhalt zahle.
Anspruchsberechtigte im Sinne vom § 1 Abs. 1 Nr. 1 UnterhVG ist nicht die Klägerin als Elternteil, sondern ihre Tochter. Im Übrigen gilt der Bezug von Leistungen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 (Kindergeld), Nr. 2. (Kinderzuschlag) und Nr. 7. (Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz) AufenthG zwar nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Damit hat die Klägerin jedoch nicht dargetan, dass sie mit dem Bezug dieser Leistungen den Lebensunterhalt sichern kann.
Die Prüfung des gesicherten Lebensunterhalts erfordert einen Vergleich zwischen dem voraussichtlichen Unterhaltsbedarf und den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richten sich der Unterhaltsbedarf und das anrechenbare Einkommen bei erwerbstätigen Ausländern im Grundsatz nach den Bestimmungen des SGB II (vgl. BVerwG, B.v. 26.8.2008 − 1 C 32/07 – juris Rn. 19). Die Bedarfsberechnung bestimmt sich nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach die Leistungen des Arbeitslosengelds II den Regelbedarf, die Mehrbedarfe sowie den Bedarf für Unterkunft und Heizung umfassen. Zur Anwendung gelangen mithin § 20 SGB II (Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts) in Verbindung mit § 28 SGB XII (Ermittlung der Regelbedarfe) und § 8 RBEG (Regelbedarfsstufen) sowie § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) und § 11b SGB II (Absetzbeträge). Bei der Einkommens- und Bedarfsberechnung ist grundsätzlich der Personenkreis zugrunde zu legen, der sich aus den Regeln über die Bedarfsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 1 und 2 SGB II in Verbindung mit § 7 Abs. 2 bis 3a SGB II ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 10 C 4/12 – juris Rn. 26 m.w.N.). Da nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt, ist der Lebensunterhalt eines Ausländers nur dann als gesichert zu bewerten, wenn der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, deren Mitglied er ist, durch eigene Mittel bestritten werden kann. Zu all dem verhält sich die Zulassungsschrift nicht. Dass die Klägerin im vorliegenden Fall den Lebensunterhalt in dem beschriebenen Umfang über die vorgenannten öffentlichen Leistungen nicht sichert, ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass sie diesbezüglich auf Unterstützungsleistungen von Freunden und Bekannten angewiesen ist (s.o.).
Ins Leere geht die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ihren Einwand verworfen, dass die Beigeladene ihre Zustimmungsanfragen schematisch und ohne eingehende sachliche Prüfung mit stets demselben Grund abgelehnt habe, wonach es gegenüber der Klägerin bevorrechtigte Bewerber gebe. Die Klägerin setzt sich insofern nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander (vgl. UA S. 14), die in der Sache nicht zu beanstanden sind. Dabei hat es auch nicht, wie die Klägerin insinuiert, übersehen, dass sie an die Beigeladene eine Zustimmungsanfrage in Bezug auf ein Stellenangebot als Köchin gerichtet hat. Vielmehr hat es dies ausdrücklich verwertet (vgl. UA S. 14: „zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Beschäftigung der Klägerin als Köchin … zugestimmt wurde“).
Fehl geht der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin alle Anstrengungen unternommen habe, den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter sicherzustellen, sie insbesondere als alleinerziehende Mutter wegen der Betreuung der Tochter nur tagsüber, nicht aber abends arbeiten könne. Das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts ist eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 70). Es gilt daher grundsätzlich verschuldensunabhängig (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2014 – 10 ZB 14.524 – juris Rn. 7 m.w.N.). Aus diesem Grund scheitert die Klägerin auch mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe bei der Prognose der Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu ihrem Nachteil berücksichtigen dürfen, dass die von ihr nicht verschuldete Corona-Pandemie die Gastronomie so schwer getroffen habe, dass sie derzeit von keinem Restaurant und keiner Gastwirtschaft ein Stellenangebot erhalte.
Nicht substantiiert ist ferner die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte die Beigeladene mit richterlichem Hinweis auffordern können, ihm mitzuteilen, aus welchen Gründen es für die von der Klägerin vorgelegten Stellenangebote tatsächlich andere bevorrechtigte Bewerber gebe, so dass festgestellt werden könne, ob die Beigeladene eine ernsthafte und sorgfältige Vorrangprüfung vorgenommen habe. Auch hier setzt sich die Klägerin nicht, wie erörtert (s.o.), mit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander (vgl. UA S. 14). Abgesehen davon erläutert die Zulassungsschrift auch nicht, wie aus dem Nichtausschöpfen gerichtlicher Aufklärungsmöglichkeiten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erwachsen sollen. Sollte die Klägerin im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine Verletzung der Pflicht des Verwaltungsgerichts zur ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung rügen, macht sie der Sache nach einen Verfahrensmangel geltend. Dies kann im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber nur durchgreifen, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zur Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2020 – 10 ZB 20.357 – S. 5; B.v. 30.8.2019 – 10 ZB 18.1519 – juris Rn. 16 m.w.N.; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 124 Rn. 26). Dies ist hier erkennbar nicht der Fall.
Gleiches gilt für die Rüge, die Beklagte habe die Beigeladene informieren müssen, dass die Klägerin alleinerziehende Mutter und auf die jeweilige Arbeitsstelle finanziell angewiesen sei. Die Zulassungsschrift zeigt bereits nicht auf, dass und inwieweit die Beigeladene derartige Umstände im Rahmen der Prüfung nach § 38a Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit § 39 Abs. 3 AufenthG berücksichtigen müsste beziehungsweise dürfte.
Fehl geht weiter die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass sie über keine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit als Köchin verfüge, zumal sie ein Stellenangebot des Restaurants Süleyman vorgelegt habe, das einen Koch beziehungsweise eine Köchin für die marokkanische Küche benötige. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Corona-Pandemie sowie die getroffenen Schutzmaßnahmen die Gastronomie schwer getroffen hätten und es zu einem Anstieg von Arbeitslosen in diesem Bereich gekommen sei, so dass nachvollziehbar sei, dass es in diesem Bereich bevorrechtigte Arbeitnehmer gebe. Das greift die Klägerin mit dem Einwand, dies sei nicht nachvollziehbar, nicht substantiiert an. Letztendlich teilt die Klägerin diese Einschätzung (vgl. Senatsakte, Bl. 54: „war es für die Klägerin sehr schwer bis nahezu unmöglich, von einem Arbeitgeber ein Stellenangebot für ihren Beruf als Köchin zu erhalten“). Im Hinblick auf das von ihr nach eigener Aussage erst am 21. April 2021 eingereichte Stellenangebot legt die Klägerin nicht dar, aus welchen Gründen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu einer Beschäftigung als Köchin, insbesondere zu der fehlenden Zustimmung der Beigeladenen, hierfür keine Geltung beanspruchen sollen (vgl. UA S. 13, 14 u.16).
(2) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hat die Klägerin auch nicht mit dem Einwand hervorgerufen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht im Rahmen der Prüfung einer Ausnahme von der Regelvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Corona-Pandemie nicht als atypischen Umstand berücksichtigt, da es unter diesen Bedingungen für die Klägerin sehr schwer bis nahezu unmöglich sei, von einem Arbeitgeber ein Stellenangebot als Köchin zu erhalten.
Voraussetzung für eine derartige Ausnahme ist, dass ein atypischer Fall vorliegt, der so weit vom Regelfall abweicht, dass die Versagung des Aufenthaltstitels mit der Systematik oder den grundlegenden Entscheidungen des Gesetzgebers nicht mehr vereinbar ist oder aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine Abweichung geboten ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 10 ZB 16.1225 – juris Rn. 14 m.w.N.).
Die Klägerin hat ihre Annahme eines atypischen Falls nicht näher erläutert. Ein solcher ist mit Blick auf die Corona-Pandemie auch nicht anderweitig ersichtlich (vgl. im Ergebnis: SächsOVG, B.v. 15.12.2020 – 2 B 201/20 – juris Rn. 17 f.). Wirtschaftliche Schwierigkeiten einer Branche und damit potentieller Arbeitgeber vermögen eine Atypik im vorgenannten Sinne nicht zu begründen.
Gleiches ist im Hinblick auf den Einwand der Klägerin anzunehmen, das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang zu Unrecht nicht in Rechnung gestellt, dass die Klägerin alleinerziehende Mutter einer siebenjährigen Tochter sei. Auch hier fehlt es an substantiierten Darlegungen der Klägerseite, aus welchen Gründen dieser Umstand einen atypischen Fall begründet. So kommt es häufiger vor, dass der Betroffene ein Kind und damit Betreuungsverpflichtungen hat, die unter Umständen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und damit die Sicherung des Lebensunterhalts erschweren. Auch ist der Einwand der Klägerin unsubstantiiert, das Verwaltungsgericht habe ihre positive Integrationsprognose und den Integrationsstatus der Tochter sowie den Umstand nicht berücksichtigt, dass ein sicheres Familienleben wegen des in Italien lebenden ehemaligen Ehemanns der Klägerin, vor dem sie Angst habe, allein im Bundesgebiet möglich sei, mit der Folge, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund von Art. 8 EMRK geboten sei. Dass und inwieweit mögliche und zumutbare Integrationsleistungen oder -aussichten im vorliegenden Zusammenhang der erforderlichen Lebensunterhaltssicherung berücksichtigungsfähig sein sollen, hat die Klägerin nicht dargelegt. Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch den ehemaligen Ehemann der Klägerin setzt sie sich nicht mit den einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander (vgl. UA S. 15).
Die Klägerin kann auch nichts aus dem Einwand herleiten, das Verwaltungsgericht habe Art. 7 EU-GR-Charta sowie Art. 24 Abs. 2 und 3 EU-GR-Charta nicht hinreichend Rechnung getragen. Das Vorbringen beschränkt sich insofern auf Schlagworte. Dass und inwieweit diese unionsrechtlichen Verbürgungen einen anderen, über Art. 6 GG und Art. 8 EMRK hinausreichenden Gehalt haben sollen, der im vorliegenden Fall abweichend von der Regelerteilungsvoraussetzung ein Aufenthaltsrecht verleiht, legt sie nicht dar.
Zum Erfolg führt schließlich auch nicht das Vorbringen der Klägerin, sie habe bei der Zeugnisanerkennungsstelle der zuständigen Handwerkskammer die Anerkennung (erg. d. Gleichwertigkeit – Anm. d. Senats) ihrer beruflichen Qualifikation beantragt, wobei der Antrag zeitnah nachgereicht werde. Dies ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bislang indes nicht geschehen, außerdem fehlt es an der erforderlichen Feststellung der Gleichwertigkeit (vgl. UA S. 16).
b) Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan beiziehungsweise liegt nicht vor.
aa) Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt zusammengefasst voraus, dass der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete und gleichzeitig verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, zweitens ausführt, aus welchen Gründen diese klärungsfähig ist, also für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war, und drittens erläutert, aus welchen Gründen sie klärungsbedürftig ist, mithin aus welchen Gründen die ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Rechtsfragen, die höchstrichterlich hinreichend geklärt sind, sind nicht als klärungsbedürftig anzusehen (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 − BVerfGE 151, 173 = juris Rn. 33 f.; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36 ff. m.w.N.).
bb) Die Klägerin hat hierzu formuliert, dass noch nicht höchstrichterlich entschieden sei, „inwieweit eine wiederholte schematische Ablehnung von Beschäftigungsangeboten durch die Bundesagentur für Arbeit einer Drittstaatsangehörigen mit EU-Daueraufenthalt die reale Möglichkeit genommen wird, ihren Lebensunterhalt auf Dauer für die Zukunft zu sichern, ohne zu berücksichtigen, dass die Drittstaatsangehörige als alleinerziehende Mutter im besonderen Maße auf Erwerbseinkommen angewiesen ist, dieses aber seit einem Jahr infolge der Pandemie und der dadurch bedingten Lockdown-Maßnahmen nicht erreichen kann“.
cc) Dies genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Abgesehen davon, dass die Frage auf die konkrete Situation der Klägerin zugeschnitten ist und der Nebensatz ohne Ergänzungen, die der Senat nicht zweifelsfrei vornehmen kann, keinen Sinn ergibt, setzt sich die Klägerin mit den einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der geltend gemachten schematischen Ablehnung der Zustimmungsanfragen durch die Beigeladene (vgl. UA S. 14) nicht auseinander, und es fehlt an der Darlegung der Berücksichtigungsfähigkeit der reklamierten Umstände (s.o.). Letztendlich fasst die Klägerin mit ihrer Formulierung den konkreten Sachverhalt zusammen, wie er sich ihrer Auffassung nach darstellt, und beansprucht das Vorliegen eines atypischen Falls für sich. Die Feststellung eines atypischen Falls beruht jedoch auf einer wertenden Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 16/12 – juris Rn. 30).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.


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