Verwaltungsrecht

Versammlung; polizeirechtliche Kontrollstelle; Personendurchsuchungen; Vorfeldmaßnahmen

Aktenzeichen  3 ZKO 417/19

Datum:
22.12.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGTH:2021:1222.3ZKO417.19.00
Normen:
Art 19 Abs 1 S 2 GG
§ 14 Abs 1 Nr 4 PolAufG TH
§ 23 Abs 1 Nr 4 PolAufG TH
Art 8 GG
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

1. Bei der Anwendung allgemeiner polizeirechtlicher Befugnisnormen für Vorfeldmaßnahmen, die den freien Zugang zu der Versammlung behindern und insofern einen Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit darstellen, ist die Ausstrahlungswirkung von Art. 8 Abs. 1 GG auf die gesetzliche Schrankennorm zu berücksichtigen.(Rn.5)
2. Der Gefahrenprognose müssen konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde liegen, dass Straftaten i. S. d. § 14 Abs. 1 Nr. 4 ThürPAG (juris: PolAufg TH) gerade auch durch die Versammlungsteilnehmer drohen; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (hier Gefahr bejaht).(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend VG Weimar, 1. April 2019, 1 K 46/18 We, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 1. April 2019 – 1 K 46/18 We – wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 1. April 2019 ist zulässig (§ 124a Abs. 4 VwGO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Durchsuchung seiner Person weiter. Ihm war am 1. Juli 2017 im Vorfeld einer Versammlung der Partei „Die Rechte“ in E… an einer Kontrollstelle am Hauptbahnhof von den anwesenden Polizeibeamten bedeutet worden, dass er sich körperlich durchsuchen lassen müsse. Der Kläger weigerte sich; daraufhin wurde ihm der Zutritt zum Versammlungsgelände verwehrt.
1. Die vorgetragenen Einwände des Klägers geben keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernstliche Zweifel im Sinne dieses Zulassungsgrundes bestehen dann, wenn ein einzelner, die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163, vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77 und vom 26. März 2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl. 2007, 624). Dies erfordert entsprechend der Darlegungspflicht nach § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass sich der Rechtsmittelführer mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt, also aufzeigt, warum die Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist.
a. Ernsthafte Zweifel in diesem Sinne bestehen nicht mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht § 23 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 4 PAG für die taugliche Rechtsgrundlage für die Durchsuchung des Klägers hält. Damit verkennt das Verwaltungsgericht nicht die Reichweite des Versammlungsrechts gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht (sog. Polizeirechtsfestigkeit der Versammlung). Da das Versammlungsgesetz insbesondere keine Befugnis enthält, Kontrollen durchzuführen, ist es hinsichtlich Maßnahmen vor Beginn einer Versammlung nicht abschließend. Die Polizeirechtsfestigkeit der Versammlung hindert im Vorfeld nicht, auf das jeweilige Landespolizeigesetz zurückzugreifen (BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2007 – 6 C 39/06 – BVerwGE 129, 142, 147 Rn. 30 m. w. N. und vom 25. Oktober 2017 – 6 C 46/16 – BVerwGE 160, 169, 175 Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2019 – 6 B 149/18 – NVwZ 2019, 1281 f. Rn. 8 f.). Das Verwaltungsgericht betont ausdrücklich, dass sich auch Maßnahmen im Vorfeld von Versammlungen an Art. 8 Abs. 1 GG messen lassen müssen, und verkennt damit auch nicht die Bedeutung der grundgesetzlich geschützten Versammlungsfreiheit auch im Vorfeld einer Versammlung.
b. Nicht zum Erfolg führt auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass seine Weigerung, sich in der Kontrollstelle vor der Versammlung körperlich durchsuchen zu lassen, ihn nicht an der Teilnahme der Versammlung gehindert habe. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht dargelegt, dass im Vorfeld einer Versammlung erfolgte Maßnahmen gegenüber Einzelnen grundsätzlich jedenfalls dann nicht vom Vorrang des Versammlungsgesetzes gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht erfasst werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Maßnahme gerade die Teilnahme an der Versammlung verhindert werden soll. Das Vorliegen solcher Anhaltspunkte hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Durchsuchung des Klägers in nicht zu beanstandender Weise verneint.
c. Die Ausführungen des Klägers greifen auch insoweit nicht durch, als sie auf die Anforderungen an die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der polizeilichen Gefahrenprognose zielen.
Die Polizei hat bei Durchsuchungsmaßnahmen an einer Kontrollstelle nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 4 PAG eine solche Prognose mit Blick auf zu erwartende Straftaten im Sinne von § 100a Strafprozessordnung oder § 27 Versammlungsgesetz anzustellen. Bei der Anwendung allgemeiner polizeirechtlicher Befugnisnormen für Vorfeldmaßnahmen, die den freien Zugang zu der Versammlung behindern und insofern einen Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit darstellen, ist dabei die Ausstrahlungswirkung von Art. 8 Abs. 1 GG auf die gesetzliche Schrankennorm zu berücksichtigen. Deshalb muss in angemessener Weise die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit berücksichtigt werden und dürfen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Die Ausstrahlungswirkung des Art. 8 Abs. 1 GG ist bereits auf der Tatbestandsebene bei der Auslegung und Anwendung der dort jeweils normierten Rechtsbegriffe und damit auch der Gefahrenprognose zu beachten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 10 C 12.2061 – juris Rn. 14).
Der Gefahrenprognose müssen konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde liegen, dass Straftaten i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Nr. 4 PAG gerade auch durch die Versammlungsteilnehmer drohen; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus. Dabei dürfen Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 – BVerfGK 17, 303 Rn. 17, 26).
Ernstliche Zweifel an der Überprüfung der polizeilichen Gefahrenprognose durch das Verwaltungsgericht sind nicht dargelegt. Die Prognose konnte sich insbesondere auf Ereignisse stützen, die sich nur zwei Monate vor der Versammlung in E… im nahe gelegenen A… ereignet hatten. Als Reaktion darauf, dass eine in H… angemeldete Demonstration durch Gegendemonstrationen gestört worden war, führten Teilnehmer dieser Versammlung einen nicht angemeldeten Aufzug durch die Stadt A… durch, der einen gewalttätigen Verlauf nahm. Bei den daraufhin festgenommenen Personen wurden u. a. diverse Vermummungsgegenstände, eine Atemschutzmaske, zwei Nothämmer, drei Schutzbrillen, drei Paar Handschuhe, zehn Schlauchschals, ein Paar Einweghandschuhe, drei Schutzbrillen und ein Silvesterfeuerwerk sichergestellt. Insgesamt war ein sehr hohes Gewaltpotenzial zu verzeichnen. Es bestanden daher für die Polizei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass auch im Zuge der Versammlung am 1. Juli 2017 in E… entsprechende Gegenstände von Demonstrationsteilnehmern mit sich geführt und Straftaten i. S. d. § 27 VersG begangen werden würden. Die Versammlung in E… wurde von einem Teilnehmer des Aufzugs in A… für die Partei „Die Rechte“ angemeldet, und es war von einem sich überschneidenden Teilnehmerkreis aus der Anhängerschaft der Partei zu rechnen. Die Ähnlichkeit des Mottos konnte für die Gefahrenprognose nicht relevant sein, da für den spontanen Aufzug in A… ein Motto gar nicht benannt worden war. Von Bedeutung für die Ähnlichkeit der Versammlungen musste hingegen angesichts der Gewalteskalation in A… als Reaktion auf Gegendemonstrationen in H… am 1. Mai 2017 der Umstand sein, dass bei der Stadt E… durch verschiedene Anmelder für den 1. Juli 2017 sieben Versammlungen unter freiem Himmel angemeldet wurden, die allesamt als Gegendemonstrationen eingestuft wurden. Zu Recht – und ohne dass dies vom Kläger mit seinem Vortrag substantiiert in Frage gestellt wird – gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass es für die Bejahung einer Gefahr der Begehung von Straftaten i. S. d. § 27 VersG als Grundlage für die Durchsuchungsmaßnahme gerade nicht darauf ankommt, ob der Kläger selbst Teilnehmer des Aufzuges in A… war, bei dem es zu den oben genannten Ausschreitungen gekommen war.
d. Schließlich hat der Kläger keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht einen Verstoß der §§ 14, 23 PAG gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verkennen würde, dargelegt. Dieser rechtliche Einwand wird pauschal erhoben, ohne sich ansatzweise mit der Rechtsprechung und Literatur zum Anwendungsbereich und Reichweite des verfassungsrechtlichen Zitiergebotes zu befassen. So bleibt der dem Anwendungsbereich des Zitiergebots möglicherweise entgegenstehende Umstand völlig unberücksichtigt, dass mit der Durchsuchung an der Kontrollstelle die Polizei nicht die Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit beabsichtigt, sondern diese nur als unbeabsichtigte Nebenfolge in Kauf nimmt (vgl. dazu BVerfG, a. a. O. BVerfGE 129, 142, 151 f. Rn. 39 f. zum Erfordernis einer speziellen Ermächtigungsgrundlage für Meldeauflagen im Hinblick auf die Versammlungsfreiheit; vgl. im Übrigen zu verschiedenen anderen restriktiven Ansätze zur Anwendung des Zitiergebots: Dreier/Dreier, 3. Aufl. 2013, GG Art. 19 Abs. 1 Rn. 22 – 26).
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz durch Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, § 124 Abs. 1 Nr. 4 VwGO, wird vom Kläger nicht hinreichend dargelegt.
Eine Divergenz im Sinne dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht mit einem seiner Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift zu einem in der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch tritt. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung muss im Ergebnis auf eine in diesem Sinne entscheidungserhebliche Rechtsauffassung gestützt sein (st. Rspr. ThürOVG, vgl. nur Beschlüsse vom 27. November 2008 – 2 ZKO 272/06 – und vom 2. September 2003 – 2 ZKO 854/03 -). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht für das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes einen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz hätte aufstellen müssen. Es reicht nicht aus, wenn das Verwaltungsgericht einen entscheidungserheblichen Rechtssatz im zu entscheidenden Fall nicht oder lediglich fehlerhaft anwendet (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 9 B 28.08 – juris).
Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert neben der genauen Angabe der Entscheidung, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, auch die klare und zutreffende Bezeichnung und Wiedergabe der im Widerspruch stehenden inhaltlich bestimmten, divergierenden, abstrakten Rechtssätze in der angefochtenen Entscheidung einerseits und in der Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts andererseits. Weiter ist auszuführen, worin die Abweichung gesehen wird und warum das Urteil des Verwaltungsgerichts auf der festgestellten Abweichung beruht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 1998 – 4 BN 2/98 -, vom 21. Juli 1998 – 6 B 44/98 – jeweils zitiert nach juris, und vom 20. Dezember 1995 – 6 B 35/95 – NVwZ-RR 1996, 712; HessVGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1998 – 13 UZ 4132/97.A – NVwZ 1998, 303 und vom 14. Juni 1996 – 12 UZ 1990/95.A – zitiert nach juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 1997 – 5 S 2874/97 – VGHBWRspDienst 1998, Beilage 3, B 2; OVG Berlin, Beschluss vom 17. September 1997 – 8 N 21/97 – NVwZ 1998, 200; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 1997 – 11 B 1136/97 – NVwZ 1998, 306; GK-AsylVfG, Stand: April 1998, § 78 Rn. 172 ff.). Sofern der Rechtssatz in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ausdrücklich angesprochen worden sein sollte, ist ferner herauszuarbeiten und näher zu begründen, welcher Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung entnommen wird (Senatsbeschluss vom 5. September 1996 – 3 ZO 577/96 – juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 1997 – 11 B 1136/97 – a. a. O.).
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers zur Begründung des Zulassungsantrags nicht. Zwar werden dort mit den Beschlüssen vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233, 341/81 – und vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 – zwei konkrete Entscheidungen genannt, von denen abgewichen worden sei. Allerdings wird dazu lediglich ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe „möglicherweise die vom BVerfG geforderte Beachtung der einschränkenden Tatbestandsvoraussetzung der ‚Ähnlichkeit‘ der Versammlungen nicht berücksichtigt oder mindestens das Tatbestandsmerkmal der ‚Ähnlichkeit der Versammlungen‘ falsch angewendet.“ Dieser Hinweis auf die „möglicherweise“ fehlerhafte konkrete Anwendung einer Tatbestandsvoraussetzung genügt gerade nicht den Anforderungen an die klare und zutreffende Bezeichnung und Wiedergabe inhaltlich bestimmter, divergierender, abstrakter Rechtssätze in der angefochtenen Entscheidung einerseits und in der Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts andererseits.
3. Als unterlegener Rechtsmittelführer trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens.
4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. den §§ 47 und 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.
Hinweis:Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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