Verwaltungsrecht

Versammlungsrecht, Protestcamp, Infrastruktureinrichtungen (Feldküche, große Zelte), Abstände zwischen Schlafzelten, Abhänghöhe für Fahnen und Transparente

Aktenzeichen  M 13 SE 21.4681

Datum:
6.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 25135
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 8
BayVersG Art. 15 Abs. 1
BayIfSMV § 8 14.

 

Leitsatz

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom … September 2021, Gz. I- 254/1341.007.09/2021, wird insoweit angeordnet, als nach Ziffer III.1.d) der Aufbau einer Feldküche untersagt wird, mit der Maßgabe, dass die sicherheitsrechtlichen, insbesondere die brandschutz- und infektionsschutzrechtlichen Beschränkungen für die zugestandene „kleine Feldküche“ in entsprechender Anwendung zu beachten sind.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragssteller zu 3/4, die Antragsgegnerin zu 1/4.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten über Beschränkungen gegen ein Protestcamp.
Der Antragssteller möchte zur vom 7 bis 12. September 2021 stattfindenden Internationalen Automobil-Ausstellung (IAA) auf der Münchener Theresienwiese ein sog. Protestcamp einrichten.
Dies zeigte der Antragssteller der Antragsgegnerin mit E-Mail vom … Mai 2021 erstmals an. Der Antragssteller wolle vom 7. bis zum 13. September 2021 auf der Theresienwiese zu dem Versammlungsthema „Klimacamp für die Mobilitätswende (Dauerkundgebung mit Workshops, Infoständen und Diskussionsrunden)“ eine Versammlung abhalten. Die Versammlungsdauer wurde später von 7. bis 12 September 2021 korrigiert.
Im Laufe der Kooperationsgespräche wurden zunächst alternative Aufstellfläche geprüft, danach jedoch wieder verworfen, sodass es bei der Theresienwiese als Standort blieb.
Im Rahmen des Verfahrens wurden eine brandschutzrechtliche Stellungnahme der Branddirektion vom … Juni 2021, Stellungnahmen des Gesundheitsreferats vom … August 2021 sowie vom … September 2021 und Stellungnahmen des Polizeipräsidiums M … vom … August 2021, … August 2021 sowie vom … September 2021 eingeholt. Das Referat für Arbeit und Wirtschaft äußerte sich u.a. zur Verankerung der Zelte.
Mit E-Mail vom … Juni 2021 gab der Antragssteller an, 2-3 Tollwood-Zelte aufstellen zu wollen, die zur Überdachung von Workshops, Diskussionsveranstaltungen und Vorträgen bei schlechtem Wetter dienen sollten. Es werde mit einem Flächenbedarf von ca. 40.000-50.000 m² gerechnet. Ein Teil der Fläche werde für 1000-1500 CamperInnen als Übernachtungsstätte benötigt. Dazu sowie zur Durchführung der Kunstaktionen, Infotische, Workshops, Diskussionen, Veranstaltungsformate etc. bedürfe es einer Infrastruktur.
In der Folge gab es telefonische Abstimmungen mit Beteiligung der Antragsgegnerin, wobei auch über die Versammlungseigenschaft gesprochen wurde. Eine Beurteilung seitens der Antragsgegnerin könne erst nach Auflistung der Kundgabemittel sowie der Darstellung des genauen Ablaufs des Camps erfolgen (siehe zusammenfassende EMail der Antragsgegnerin vom … Juli 2021).
Mit E-Mails vom … Juli 2021 und vom … August 2021 erklärte der Antragssteller, dass das Camp die Organisationsform sei. Dass es sich um eine Versammlung handele, sei aus dem Kontext heraus die einzig logische und sinnvolle Variante. Es bedürfe eines relativ offenen Zugangs für Interessierte, damit Einfluss auf die öffentliche Debatte genommen werden könne. Das Camp diene als Anlauf- und Infostelle für IAABesucherinnen und -Besuchern sowie M … Bürgerinnen und Bürgern. Es sei Bildungscamp und diene den Teilnehmenden zum Austausch über kulturelle und künstlerische Protestformen.
Mit E-Mail vom … August 2021 forderte die Antragsgegnerin detaillierte Angaben zum Programmablauf sowie zur Infrastruktur von Programmveranstaltungen, um versammlungsimmanente Bestandteile von unterhaltenden trennen zu können.
Mit E-Mail vom … August 2021 legte der Antragsteller ein Ablaufprogramm vor. Das Klimacamp bilde eine Anlaufstruktur für interessierte Menschen die sich mit der Verkehrswende sowie einer anderen Autound Klimapolitik auseinandersetzen wollten. Es solle Presse geladen und informiert werden, damit die Gegenpositionen zur IAA entsprechend medial diskutiert würden. Durch Banner und Transparente sollten Themen wie „schlaflos durch die Klimakrise“, „es muss rund um die Uhr gehandelt werden“ und „wenn wir die Klimakrise nicht schnellstens in den Griff bekommen, wird es immer mehr Zeltlager und Notunterkünfte geben, weil Tausende von Menschen ihr Zuhause verlieren“ sichtbar werden.
Mit E-Mail der Antragsgegnerin vom … August 2021 wurde mitgeteilt, dass das Klimacamp dem Eindruck nach einen Festivalcharakter habe. Dem widersprach der Antragsteller mit E-Mail vom … August 2021. Es wurde gefordert, dass alles erdenklich Mögliche zu unternehmen sei, um einen zivilgesellschaftlichen Protest sowohl in Form von Kundgebungen als auch in Form von Bildungs- und Kulturangeboten zu ermöglichen.
Am … August 2021 fand ein Kooperationsgespräch statt, in dem insbesondere die erste Einschätzung des Gesundheitsreferats erörtert wurde, wonach hinsichtlich der Schlafzelte ein Abstand von 3 m erforderlich und mit Blick auf den Infektionsschutz eine Zeltbelegung von maximal 10 Personen aus einem Haushalt vertretbar sei.
Mit E-Mail der Antragsgegnerin vom … August 2021 wurde darauf hingewiesen, dass weitere Angaben zu den Details der geplanten Infrastruktur erforderlich seien.
Mit E-Mail des Antragstellers vom … August 2021 wurde das aktuellste Hygieneschutzkonzept vorgelegt.
Mit E-Mail vom … August 2021 wurde seitens des Referats für Arbeit und Wirtschaft ein Entwässerungsplan der Theresienwiese vorgelegt.
Mit E-Mail vom … August 2021 legte der Antragsteller auf die Nachfrage vom … August 2021 Pläne und Übersichten zum Camp vor. Angefügt war eine Auflistung mit verschiedenen Zelten. Hinsichtlich der Zirkuszelte wurde eine Befestigung mittels Erdnägeln mit einer Länge von 1,2 m bzw. 60 cm angegeben.
Der Antragsteller reichte mit E-Mail vom … August 2021 einen aktualisierten Lageplan nach.
Am … August 2021 fand ein weiteres Kooperationsgespräch statt, bei dem insbesondere auch die Verpflegungsmöglichkeit im Umfeld der Theresienwiese, die Beschädigungsgefahr von unterirdischen Leitungen sowie der erforderliche 3-Meter-Abstand zwischen den Schlafzelten erörtert wurde.
Mit E-Mail vom … August 2021 widersprach der Antragssteller im Hinblick auf den Inhalt des Kooperationsgesprächs erneut dem Festivalcharakter des Camps mit Hinweis darauf, dass weder Livemusik noch ein Ausschank von alkoholischen Getränken geplant sei. Er beharre darauf, dass eine allgemeine Versorgung mit Lebensmitteln erforderlich sei, um die Vielzahl an vegetarisch bzw. vegan lebenden Klima-Aktivistinnen versorgen zu können. Die Aufstellung der großen Zelte sei für die Versammlung unabdingbar, um einen demokratischen horizontalen Ausgleich innerhalb der Versammlungsteilnehmer zu ermöglichen. Auch beim Oktoberfest sei das Aufstellen von Festzelten möglich. Alleine durch diese Zelte sei ein Infektionsschutz hinreichend möglich. Einer Trennung der Schlafbereiche vom Rest des Camps durch weitere Einzäunungen werde nicht zugestimmt. So werde ein Teil des Camps zum Versammlungsbereich und einer zum reinen Schlafbereich.
Mit E-Mail vom … September 2021 nahm die Antragsgegnerin insoweit Stellung dazu, dass trotz des Entwässerungsplans auf der Theresienwiese unbekannte Leitungen vorhanden seien. Beim Oktoberfest seien die Standorte der Zelte fest, sodass die Verankerungspunkte bekannt sein bzw. die Zelte nur beschwert würden.
Mit E-Mails vom … September 2021 teilte der Antragssteller mit, dass versucht werde, die Küche nochmals zu verkleinern und das seitens der M … Strom- und Wasserwerke ein Angebot vorliege, das Einschlagen von Erdnägeln zu betreuen und zu überwachen.
Mit E-Mail ebenfalls vom … September 2021 regte die Antragsgegnerin an, die Küche für die Verpflegung des Organisationsteams von etwa 150 Personen und ohne Gasherd zu planen. Das Hauptaugenmerk des Camps seien doch die Kundgebungen und nicht die Verpflegung der Teilnehmenden.
Am … September 2021 erfolgte ein Schriftwechsel über den konkreten Zeitpunkt des Aufbaubeginns. Im Hinblick auf die neue Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gab der Antragssteller an, auf eine Maskenpflicht nicht verzichten zu wollen.
Mit E-Mail vom … September 2021, 2:48 Uhr, hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zum Erlass eines Bescheids an und setzte Frist bis … September 2021, 8:00 Uhr zur Äußerung über die beabsichtigten Beschränkungen.
Mit E-Mail vom … September 2021, 9:59 Uhr nahm der Antragsteller wie folgt Stellung: Man sei mit einigen Punkten nicht einverstanden und sehe die Auflagen zum Teil als unverhältnismäßig an. Die großen SG[Stangengerüst] und Zirkuszelte seien essenziell für das Konzept und Ausdruck des Protests. Sie seien witterungsbedingt erforderlich. Das Abhalten von verschiedenen Programmpunkten nebeneinander unter freiem Himmel sei wegen der von außen einwirkende Störungen nicht durchführbar. Zudem begrenze dies die Emissionen nach außen. Eine Befestigung mit Erdnägeln über 30 cm Länge sei zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich. Maßgeblich für den Schutz der Versammlungsfreiheit sei das Gesamtgepräge. Die Vielzahl der verwendeten Infrastruktur sei prägend für den Gesamteindruck des Klimacamps als Versammlung. Gleiches gelte für die Feldküche. Die besondere Ernährung im Camp habe einen Bezug zum Thema Klimaschutz. Eine solche Verpflegung sei im Bereich der Theresienwiese – gerade im Hinblick auf eine aus Infektionsschutzaspekten zu vermeidende Konzentration auf einzelne Läden -nicht in ausreichender Menge verfügbar. Ein Zeltabstand von 3 m gehe über die in den letzten Jahren üblichen Anordnungen weit hinaus. Brandschutztechnisch oder zu Rettungszwecken sei ein solcher Abstand nicht erforderlich.
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom … September 2021, dem Antragssteller zugegangen am selben Tag, erließ die Antragstellerin Beschränkungen des angezeigten Protestcamps. Insbesondere wurde verfügt:
III. Kundgabemittel und Infrastruktur
1. Auf der Aufstellfläche (Ziffer II. 1.) dürfen folgende Kundgabemittel und Infrastruktur unter Einhaltung der weiteren Verfügungen, insbesondere Ziffern IV. und V., errichtet werden:
a) Übernachtungszelte
b) Sonstige Zelte
Neben den Übernachtungszahlen dürfen Zelte zum Lagern von Gegenständen, die für die Versammlung notwendig sind, und ein Sanitärzelt aufgebaut werden. Zelte zum Lagern für versammlungsnotwendiger Gegenstände dürfen nur in dem Umfang errichtet werden, wie sie auch tatsächlich für diese Lagerung notwendig sind.
c) 15 Pavillons
Die Größe der Pavillons wird auf neun Quadratmeter festgelegt. In Absprache mit der zuständigen Einsatzleitung vor Ort dürfen auch zusätzliche und größere Pavillons aufgebaut werden. Pavillons dienen dem Schutz vor Witterungsverhältnissen. Bis auf die 15 genehmigten Pavillons sind diese, wenn es nicht regnet oder nicht als Schutz vor längerer Sonneneinstrahlung benötigt werden, abzubauen und sicher zu verwahren.
d) Küche
Für die ergänzende Verpflegung der ca. 150 Camp-Mitarbeiter kann eine kleine Feldküche mit maximal 6 Herdplatten (reiner Elektrobetrieb, kein offenes Feuer, kein Gas), eine Kühlvorrichtung und ein Lagerzelt aufgestellt werden. Der darüber hinaus gehende angezeigte Aufbau einer Feldküche wird untersagt.
e) Bauzaun und Einfriedung
Die Umzäunung muss eine uneingeschränkte Durchsicht ermöglichen (z.B. handelsüblicher Bauzaun mit dünnen Metallstriemen). Ein Abhängen des Zaunes, z.B. mit Fahnen oder Transparenten, ist bis maximal zu einer Höhe von 1,20 Meter erlaubt. […]
2. Zelte, sonstige Kundgabemittel und Infrastruktur dürfen nicht im bzw. auf dem Straßen-, Gehwegbelag oder sonst asphaltierter Fläche verankert oder verschraubt werden. Die zur Verankerung auf Rasenoder Schotterflächen eingesetzten Hilfsmittel – Heringe, Anker, Nägel etc. – dürfen maximal 30 cm lang sein. […]
IV. Infektionsschutz und Hygiene
[…]
11. Für den Zeltplatz sind die Vorgaben für Beherbergungsbetriebe umzusetzen
– […]
– Einhaltung eines Abstands zwischen den einzelnen Zelten von 3 m,
– […]
[…]
V. Brandschutz, Rettungskonzepte, Unfallverhütung, Erste Hilfe
1. […]
2. Die Übernachtungszelte (bis max. je 10 qm) sind in Parzellen mit einer max. Größe von 40 m x 40 m anzuordnen. Der Abstand zwischen den Parzellen beträgt min. 5 m. Jede Parzelle muss von min. 3 Seiten für Feuerwehr und Rettungsdienst in einer Breite von min. 5. m abfahrbar bzw. umfahrbar sein. Innerhalb der Parzellen sind die Zelte so anzuordnen, dass zwischen den Zelten untereinander mindestens 1 m (es gilt der weitere Abstand von 3 m gem. Ziffer IV. 11.) zum anderen Zelt eingehalten wird.
3. […]
Zur Begründung wurden die Gefahrenprognosen des Polizeipräsidiums M … vom … August, … August sowie vom … September 2021, die Gefahrenprognosen des Gesundheitsreferats vom … September 2021 sowie die Stellungnahme des Referats für Arbeit und Wirtschaft dargestellt. Das Polizeipräsidium legte seiner Einschätzung die Informationen über zurückliegende Demonstrationscamps und über die IAA 2019 in F …t zugrunde. Beim G20-Protestcamp sei es zu massiven Ausschreitungen und Krawallen durch Sachbeschädigungen, Brandbedingungen sowie zu Angriffen auf Polizeibeamte gekommen. Auch bei Demonstrationen im Rahmen der IAA 2019 in F …t sei es zu Sachbeschädigungen gekommen. Klimacamps in jüngerer Vergangenheit seien als Plattform zur Übung und Weitergabe von Aktionstaktiken gegen die Polizei missbraucht worden. Auch im Vorfeld der IAA seien bereits Straftaten begangen bzw. weitere angekündigt worden. Es sei davon auszugehen, dass sich die Gefahrenlage zunehmend verdichte. Das Klimacamp mit Übernachtungsmöglichkeiten könne Sogwirkung auf potenziell gewaltbereite bzw. gewaltorientierte Störer auswirken, und ihnen zwischen friedlichen Demonstranten einen Rückzugsraum bieten. Das Camp könne dazu entfremdet werden, um einen rechts- und polizeifreien Raum zu schaffen. Es scheine auch zweifelhaft, ob die gesetzlich vorgeschriebene Abstandsund Maskenpflicht eingehalten werden würde. Zudem seien Ruhestörungen usw. zu erwarten. Im Folgenden wurde die Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums erweitert durch den Nachweis von Online-Aufrufen zu Protestaktionen, durch die sich die Polizei in ihren Befürchtungen bestärkt sei. Das Gesundheitsreferat führte aus, dass das Klimacamp aus infektionsschutzrechtlicher Sicht nur unter den getroffenen Beschränkungen vertretbar sei. Das Referat für Arbeit und Wirtschaft habe ausgeführt, dass bei einer Verwendung von Ankern und Heringen über einer Länge von 30 cm die Gefahr bestünde, dass Leitungen beschädigt würden, da nicht alle Leitungen erfasst seien.
In rechtlicher Hinsicht wurde von der Antragsgegnerin ausgeführt, dass alle bis auf die nicht beschränkten Infrastruktureinrichtungen nicht unter die Versammlungsfreiheit fielen, da insoweit weder ein funktionaler noch symbolischer noch konzeptioneller Zusammenhang mit dem Versammlungsthema bestehe. Gründe der Bequemlichkeit und des Wetterschutzes fielen nicht unter den Schutz der Versammlungsfreiheit. Zudem sei für die Versammlungsdauer gutes Wetter mit moderaten Temperaturen und kaum Niederschlag vorhergesagt. Ein kollektiver kommunikativer Zweck erschließt sich aus der Verwendung eines Zirkuszelts oder der Verwendung von Zelten, die nach KlimaschützerInnern benannt sein, nicht. Hinsichtlich der Küche zur Versorgung aller Teilnehmenden erschließt sich kein konkreter Bezug zwischen Versammlungsthema und alternativer Ernährungsweise. Die Versammlung hänge auch nicht von dieser Versorgung ab, denn aufgrund der innenstadtnahen Lage gebe es ausreichend alternative Verpflegungsmöglichkeiten, auch bei einem Wunsch nach einer vegetarischen oder vegane Ernährung. Ein Befestigen größerer Zelte mit längeren Verankerungen sei aufgrund der nicht erfassten Leitungen im Boden zu gefährlich. Eine Abtrennung des Schlafbereichs sowie die Abstandsflächen zwischen den Zelten seien für den Infektionsschutz zwingend erforderlich. Die Beschränkung der Aufhänghöhe sei erforderlich, damit das Camp seine für eine Versammlung wesentliche Außenwirkung behalte. Zudem sei nur bei einer Begrenzung der Aufhänghöhe auf 1,20 m die Einsehbarkeit für Dritte und Polizeikräfte gewährleistet.
Dagegen hat der Antragssteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. September 2021, per Fax eingegangen am 5. September 2021, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben lassen (M 13 K 21.4680). In der Klage beantragt er, den Bescheid vom … September 2021 insoweit aufheben zu lassen, als er dem Antragssteller untersagt, 2 Zirkuszelte zu je 170 m² aufzustellen, eine Feldküche zur Verpflegung der Versammlungsteilnehmer zu betreiben (Zif. III. 1d), als für die Übernachtungszelte einen Abstand von 3 m zu wahren aufgegeben wird (Zif. IV 11.) und als das Behängen des Zaunes mit Fahnen und Transparenten nur bis zu einer Höhe von 1,20 m erlaubt wird (Zif. III. e.).
Zur Begründung werde ausdrücklich gerügt, dass entgegen Art. 15 Abs. 3 BayVersG keine rechtzeitige Entscheidung getroffen worden sei. Voranzustellen sei, dass Teilnehmer aus dem ganzen Bundesgebiet zu erwarten seien, die untergebracht und versorgt werden müssten. Bei der Gefahrenprognose sei außeracht gelassen worden, dass im Jahr 2015 ein „Protestcamp“ in Bayern stattgefunden habe. Dabei habe es größere Zelte für Workshops und Diskussionen gegeben; die Teilnehmer seien mit einer Feldküche versorgt worden. Dies sei mit Beschluss des VG München erst ermöglicht worden. Unterbringung und Verpflegung seien integraler Bestandteil der Versammlung. Schon im Anzeigeverfahren habe der Antragsteller mehrfach mitgeteilt, dass es unabdingbar sei, die vorgesehenen Workshops und Diskussionen statt unter freiem Himmel in Zelten abzuhalten. Wegen der möglichen gegenseitigen Behinderung der Workshops und Diskussionen gehe es bei den Zelten keineswegs nur um die „Bequemlichkeit“ der Versammungsteilnehmer, sondern um eine ungestörte Durchführung der Versammlung. Hinsichtlich der Verankerung hätten sich die Stadtwerke M … bereit erklärt, bei der Aufstellung behilflich zu sein, sodass eine Beschädigung verhindert werden könne. Auch der Hinweis auf die vom Antragsteller abgeschlossene Versicherung habe nicht gefruchtet. Inzwischen habe sich herausgestellt, dass eines der Zirkuszelte nur mit 38 cm langen Nägeln befestigt werden müsse, sodass eine Beschädigung des „Untergrunds“ unmöglich sei. Die Feldküche habe durchaus funktionale Bedeutung. Teilnehmer die sich eine mehrtägige Verpflegung in Hotels oder Restaurants nicht leisten könnten, würden von der Versammlung abgehalten. Zudem bestehe ein inhaltlicher Zusammenhang. Die geplante veganen Ernährung stehe sehr wohl im Zusammenhang mit den Protesten gegen die herrschende Mobilitätspolitik sowie deren schädlichen Auswirkungen. Der Abstand von 3 m zwischen den Übernachtungszelten sei nicht erforderlich, er werde vermutlich zu Schwierigkeiten führen, alle angemeldeten Teilnehmer unterzubringen. Bei vergleichbaren Veranstaltungen sei ein Abstand von 1 m üblich. Sicherheitsrechtliche Gesichtspunkte für einen Abstand von 3 m bestünden offenbar nicht. Die Beschränkung der Aufhängung der Transparente auf 1,20 m sei unverhältnismäßig. Die übliche Höhe von Transparenten und Fahnen betrage 1,50 m. Auch diese Höhe gewährleiste noch eine Einsehbarkeit. „Blinde“ Räume entstünden nicht. Zudem seien nicht genügend Transparente vorhanden, um das ganze Gelände abzuhängen, sodass immer Lücken bestehen blieben.
Gleichzeitig mit Klageerhebung wird beantragt
„gem. § 80 V VwGO im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den benannten Bescheid vom …9.21 anzuordnen, soweit die Zif. III 1d und IV.11 und Zif III e betroffen sind und im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO die Bekl. zu verpflichten, die Aufstellung von 2 Cirkuszelten von je 170 qm zu dulden.“
Die Antragsgegnerin hat bereits in ihrem Schriftsatz vom 3. September 2021 beantragt
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird auf die Begründung des Bescheids sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte.
II.
Der Antrag war nach dem zugrundeliegenden Begehren gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch hinsichtlich des Antrags auf einstweilige Anordnung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Klage auszulegen. Durch die Beschränkung des Bescheids in Ziffer III. 1., dass auf der Aufstellfläche (II. 1.) folgende Kundgabemittel und Infrastruktur errichtet werden dürften und die angezeigten und in den Kooperationsgesprächen behandelten Zirkuszelte nicht genannt sind, erging auch hinsichtlich der Zirkuszelte – zumindest konkludent – eine beschränkende Verfügung.
Der danach statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom … September 2021 enthaltenen Beschränkungen ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und hat daher insoweit Erfolg. Denn der Bescheid ist insoweit voraussichtlich rechtswidrig und verletzt den Antragssteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
1. Gem.§ 80 Abs. Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anordnen, wenn diese keine aufschiebende Wirkung hat. Dies ist gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit Art. 25 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG) bei einer Klage gegen Versammlungsbeschränkungen nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG der Fall.
Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Suspensivinteresse des Antragssteller am Eintritt der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs vorzunehmen. Dabei prüft das Gericht nicht die Verwaltungsentscheidung, sondern trifft eine eigene, originäre Interessensabwägung, für die in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich sind. Im Falle einer demnach voraussichtlich aussichtslosen Klage besteht dabei kein überwiegendes Interesse an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Wird dagegen der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine Interessensabwägung vorzunehmen, etwa nach den durch § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO getroffenen Grundsatzregeln, nach der Gewichtung und Beeinträchtigungsintensität der betroffenen Rechtsgüter sowie der Reversibilität im Falle von Fehlentscheidungen (Gersdorf in BeckOK VwGO, Stand 1.7.2021, § 80 Rn. 187 f. und 190).
Dem Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht dabei grundsätzlich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. Gersdorf in BeckOK VwGO, Stand 1.7.2021, § 80 Rn. 176). Zum Schutz von Versammlungen ist schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt (BVerfG, B.v. 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04 – juris Rn. 18 m.w.N.).
2. Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen (hierzu und zum Folgenden BVerfG, B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14 m.w.N.). Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (stRspr, vgl. etwa BVerfG, B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 16).
Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, wobei solche Beschränkungen im Lichte der grundlegenden Bedeutung des Versammlungsgrundrechts auszulegen sind. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind daher nur zum Schutz gleichrangiger anderer Rechtsgüter und unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfG, B.v. 21.11.2020 – 1 BvQ 135/20 – juris Rn. 6). Rechtsgüterkollisionen ist im Rahmen versammlungsrechtlicher Verfügungen durch Auflagen oder Modifikationen der Durchführung der Versammlung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 – BVerfGE 104, 92 – juris Rn. 54, 63).
Dem entsprechend kann die zuständige Behörde gem. Art. 15 Abs. 1 BayVersG eine Versammlung verbieten oder beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
Die öffentliche Sicherheit umfasst dabei die Unverletzlichkeit und den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen und Ehre des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und den Bestand der staatlichen Einrichtungen (BVerfG B. v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 – BVerfGE 69, 315).
In welchem Umfang und mit welchen Maßgaben der Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 GG auch die Einrichtung von Infrastruktur umfasst, ob und unter welchen Bedingungen hierzu eine längerfristige Inanspruchnahme von öffentlichen Anlagen gehört und inwieweit Veranstaltern bei auf gewisse Dauer angelegten Veranstaltungen Mitwirkungspflichten abverlangt werden können, ist von der Rechtsprechung des Bundeverfassungsgerichts bisher nicht abschließend geklärt (vgl. BVerfG, B. v. 28.6.2017 – 1 BvR 1387/17 – NVwZ 2017, 1374 Rn. 22, beckonline, in dem dort auch die Frage offen bleibt, ob dieses Protestcamp insgesamt überhaupt eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG darstellt, was aber zumindest wegen der schwerwiegenden anderweitigen Folgen im Eilrechtsschutz im Zweifel anzunehmen ist, ebd. Rn. 29).
Nach Auffassung der Kammer ist im Hinblick auf die Reichweite des sachlichen Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit für die Einordung der Errichtung von Behelfsinfrastruktur wie beispielsweise Zelten und Kücheneinrichtung zur Unterbringung, Workshop-Durchführung, Versorgung etc. – in Übereinstimmung mit der soweit erkennbar vorherrschenden Rechtsprechung (vgl. OVG Bremen, B. v. 4.5.2021 – 1 B 215/21 – BeckRS 2021, 11702 Rn. 8; OVG Saarland, B.v. 26.3.2021 – 2 B 84/21, BeckRS 2021, 5861 Rn. 14; OVG Münster B. v. 16.6.2020 – 15 A 3138/18 – BeckRS 2020, 13235 Rn. 38 f.; OVG Hamburg, B.v. 05.07.2017 – 4 Bs 148/17, juris Rn. 51; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 16.8.2012 – OVG 1 S 108.12, BeckRS 2012, 55693; BayVGH, B. v. 12.4.2012 – 10 CS 12.767 – juris Rn. 10) – vorrangig darauf abzustellen, ob die Anlagen eine funktionale, symbolische oder konzeptionelle Bedeutung für das Versammlungsthema haben und die zu verwendenden Gegenständen und Hilfsmitteln für die konkrete Meinungskundgabe als wesensnotwendig anzusehen sind, oder sie in erster Linie der Schaffung von Schlaf- und Versorgungsmöglichkeiten für an anderweitig stattfinden Versammlungen teilnehmende Personen dienen. Dies ist nach den objektiven Umständen des jeweils konkreten Einzelfalls gesondert für das jeweilige Infrastrukturmittel zu prüfen.
So wird für Zelte zum Schlafen sowie für sanitäre Anlagen vertreten, dass eine zentrale Lage des Protestcamps gegen einen reinen Versorgungscharakter sprechen müsse, da dann eine solche gerade nicht erforderlich sei; vielmehr lasse das auf einen Kundgebungsbezug schließen, wenn nach dem Versammlungskonzept eine dauerhafte Anwesenheit auch über Nacht der Aufenthalt im Camp einen spezifischen Bezug zum Versammlungsthema habe (vgl. OVG Bremen, B. v. 4.5.2021 – 1 B 215/21 – BeckRS 11702 Rn. 13 zu Übernachtungscamp in Fußgängerzone der Br … Innenstadt mit dem Thema „Die Klimakrise nicht verschlafen!“).
Andererseits könne gerade eine Lage außerhalb städtischer Infrastruktur bei einer angezeigten Dauerversammlung darauf schließen lassen, dass ein Camp mit Schlaf- und Sanitätseinrichtungen – gerade bei einer großen und sonst nicht unterzubringenden Anzahl an erwarteten Teilnehmern – essentiell für die Ermöglichung einer Teilnahme seien könne, ohne dass es auch auf der Übernachtungsfläche zur Meinungskundgabe kommen müsse (OVG NRW, B. v. 16.6.2020 – 15 A 3138/18 – BeckRS 2020, 13235 Rn. 47 zu einem „Klimacamp“ nahe eines Braunkohletagebaus).
Auch ein räumlichfunktionaler Bezug einer Übernachtungsfläche zum versammlungsrelevanten Ort könne eine für Art. 8 GG ausreichende konzeptionelle und inhaltliche Verknüpfung schaffen, wenn durch die Anwesenheit eine körperliche Sichtbarkeit eines Standpunkts bezogen auf den Versammlungsort geschaffen werden soll (HessVGH, B. v. 11.9.2020 – 2 B 2254/20 – BeckRS 2020, 24398 Rn 17 zu Camp an einem Wald, gegen dessen autobahnbaubedingte Rodung protestiert werden sollte).
Bei einer für mehrere Tage durchgängig angelegten Meinungskundgabe durch andauernde Präsenz seien auch die dafür zwangsweise erforderlichen Ruhe- und Schlafpausen mit von der Versammlungsfreiheit erfasst (BayVGH, B. v. 12.4.2012 – 10 CS 12.767 -, juris Rn. 6 zu einem mehrtägigen Hungerstreik).
Der Umstand, dass ein Versammlungsort zentral gelegen sei, könne statt dagegen vielmehr für eine konzeptionelle und inhaltliche Verknüpfung sprechen, wenn auch das Thema der Versammlung sich mit dem Erfordernis einer dauerhaften Anwesenheit decke (OVG Bremen, B. v. 4.5.2021 – 1 B 215/21 – BeckRS 2021, 11702 Rn. 12-14, beckonline).
Im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG können unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, insbesondere unter Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Standes des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens zum Infektionsschutz versammlungsbeschränkende Maßnahmen getroffen werden (BVerfG B. v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – NVwZ 2020, 1508 Rn. 16, beckonline). Dies erfasst auch die Einhaltung eines Mindestabstands 1,5 m (§ 8 Abs. 1 Satz 1 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 14. BayIfSMV).
3. Hieran gemessen sind die Beschränkungen hinsichtlich der Errichtung der Zirkuszelte, der Abhänghöhe der Umzäunung sowie der Anordnung eines Abstands von 3 m zwischen den Schlafzelten voraussichtlich rechtmäßig, der Aufbau der Feldküche voraussichtlich rechtswidrig.
a. Die Beschränkung über den Aufbau der Feldküche ist voraussichtlich rechtswidrig, da der Betrieb der Feldküche nach Überzeugung der Kammer entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin einen hinreichend konkreten symbolischen und konzeptionellen Bezug zum Versammlungsthema aufweist.
Die Feldküche hat einen hinreichenden funktionalen und symbolischen Bezug zum Versammlungsthema, sodass sie als Infrastruktur von der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz gedeckt ist.
Zugrundeliegendes Thema der Versammlung ist gerade nicht nur die Meinungskundgabe im Hinblick auf die Verkehrsmobilität. Die Versammlung hat schon vielmehr durch die Titulierung als „Klima-Camp“ keine rein verkehrsspezifische Ausrichtung. Durch die speziell geplante vegetarische und vegane sowie nachhaltige Ernährungsweise besteht ein direkter Bezug zum Anliegen „Klimaschutz“. Die Feldküche hinweggedacht wäre Folge, dass sich die Teilnehmenden im Umkreis der Theresienwiese wohl auch mit Essen „to go“ eindecken müssten. Der dabei entstehende Verpackungsmüll stünde den Themen Nachhaltigkeit und Klimaschutz gerade entgegen.
Über die Ablehnung der Versammlungszugehörigkeit hinaus sind keine durchgreifenden sicherheitsrechtlichen Bedenken dargelegt bzw. ersichtlich, die eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG rechtfertigen könnten.
Die infektionsschutzrechtlichen sowie brandschutzrechtlichen Anforderungen an die Feldküche sind jedenfalls dann gewahrt, wenn für sie die im Bescheid enthaltenen Beschränkungen für die zugelassene Küche entsprechend angewendet werden.
b. Die Beschränkung hinsichtlich der Zirkuszelte wird voraussichtlich rechtmäßig sein. Aufgrund der einleitenden Formulierung in Ziffer III. 1. sowie der Beschränkung der Verankerungslänge auf 30 cm in Ziffer III. 2. ist zumindest von einer konkludenten Beschränkung auszugeben.
Die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin dahingehend, dass es nach Angaben des Referats für Arbeit und Wirtschaft durch das Einschlagen von Befestigungen mit einer Länge von über 30 cm zu Schäden an unterirdischen Leitungen kommen werde und nicht alle unterirdisch laufenden Leitungen kartographiert seien, ist nicht zu beanstanden. Eine eigene Sachkenntnis kann sich das Gericht im Eilrechtsverfahren nicht verschaffen.
Die Angaben des Antragstellers, dass eine Versicherung für mögliche Schäden und eine Zusage der Strom- und Wasserwerke M … hinsichtlich einer Überwachung vorliege, wurden nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es wurde weder eine eidesstattliche Versicherung dahingehend abgegeben, noch Nachweise einer Versicherung oder eine Stellungnahme des Strom- und Wasserwerks vorgelegt.
Darüber hinaus konnten noch eigenen Angaben auch die Stromund Wasserwerke M … selbst bei einer Baubegleitung die Gefahr nicht ausschließen, dass privat verlegte oder nicht in Spartenplänen erfasste Leitungen beschädigt werden würden. Eine Beschädigungsgefahr kann somit auch mittels einer Beteiligung der Strom- und Wasserwerke nicht unterbunden werden.
Wegen der drohenden Abnutzung oder Beschädigungen ist somit von einer Gefahr gemäß Art. 15 Abs. 1 bei BayVersG auszugehen.
Die Einordnung der Zirkuszelte als für die Versammlung wesentliche Infrastrukturgegenstände kann somit offenbleiben, da selbst bei der Annahme, dass auch die Errichtung und Nutzung dieser Zelte dem Schutz der Versammlungsfreiheit unterfällt, eine Beschränkung dahingehend voraussichtlich rechtmäßig wäre.
c. Auch die Festlegung des Abstands von 3 m zwischen den Übernachtungszelten ist voraussichtlich rechtmäßig.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 14. BayIfSMV ist auch bei Versammlungen unter freiem Himmel einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Zur Begründung der infektiologischen Erforderlichkeit eines Mindestabstands unter freiem Himmel wird auf die Begründung der 14. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 616 v. 1.9.2021, S. 1 bis 3) Bezug genommen.
Die Stellungnahme des Gesundheitsreferats ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Dass der Zeltbereich nicht nur nachts genutzt werden wird und auch tagsüber frequentiert sein dürfte, ist nicht fernliegend. Geh-Korridore mit mindestens 3 m Breite anzusetzen, um einen Abstand aneinander vorbeigehender Personen von 1,5 m einhalten zu können, ist insoweit nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
Aufgrund der infektionsschutzrechtlichen Erforderlichkeit eines erhöhten Abstandes von 3 m genügt auch nicht der vom Antragsteller vorgebrachte, wohl sonst übliche brandschutzrechtliche Mindestabstand von 1 m (vgl. Ziffer V. 2.).
d. Auch die Beschränkung der Aufhängehöhe für Plakate und Transparente auf 1,2 m ist voraussichtlich rechtmäßig.
Die Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums dahingehend, dass für die Einsehbarkeit eine maximale Höhe von 1,20 m erforderlich ist, ist nicht zu beanstanden. Eine eigene Sachkenntnis darüber, wie stark die Einsehbarkeit bei einer Plakatierung bis zu einer Höhe von 1,5 m beschränkt wird, kann sich das Gericht im Eilrechtsverfahren nicht verschaffen. Der Hinweis auf eine Überschaubarkeit auch von kleineren Personen ist bei einer Reduzierung auf 1,20 m jedenfalls nachvollziehbar.
Der Vortrag des Antragstellers dahingehend, dass eine Überschaubarkeit auch durch Lücken zwischen den Plakaten sichergestellt sei, da für ein vollständiges Behängen des Zauns nicht genügend Plakate vorhanden seien, wurde nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Weder wurde die vorhandene Zahl der Plakate, noch deren Gesamtbreite und die sich dadurch ergebenden Sichtlücken dargelegt.
Insoweit ergibt sich nach summarischer Prüfung bei einer Sichtverhängung auf einer Höhe von über 1,2 m eine unmittelbare Gefahr nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG, da – zumindest bei vollständiger Verhängung des Zauns um das Camp eine Einsehbarkeit nicht mehr hinreichend gewährleistet sein dürfte.
4. Auch bei einer reinen Interessens- und Folgenabwägung ergibt sich kein anderes Ergebnis. Es liegt kein derart einseitiges Überwiegen von Interessen des Antragstellers hinsichtlich der Zirkuszelte, Zeltabstände sowie Transparent- und Fahnenhöhe bzw. der Öffentlichkeit hinsichtlich des Betriebs einer Feldküche vor, dass sie zu einer Außerachtlassung der obigen Erfolgserwägungen führen würden.
Durch die Untersagung der Infrastruktureinrichtungen wird die Versammlungsfreiheit der Antragssteller nicht unverhältnismäßig beschränkt.
Insoweit schon fraglich ist, ob die Zirkuszelte schon hinreichenden Versammlungsbezug aufweisen oder lediglich der Bequemlichkeit dienen, kann darauf verwiesen werden, dass Versammlungen unter freiem Himmel gerade vom ständigen kommunikativen Austausch mit der Öffentlichkeit leben. Wenn durch mehrere parallellaufende (Teil-)Versammlungen eine Störung der anderen droht, so ist das bei einer Versammlung unter freiem Himmel gerade hinzunehmen. Hauptzweck ist eine kommunikative Wirkung nach außen. Beeinträchtigen sich mehrere Versammlungen desselben Versammlungsleiters, so obliegt es ihm in seiner versammlungsrechtlichen Selbstbestimmungsfreiheit die einzelnen (Teil-)Versammlungen so zu organisieren, dass sie einander nicht stören, wenn dies nicht gewünscht ist.
Auch im Hinblick auf den – insoweit nicht glaubhaft gemachten – Vortrag des Antragstellers, dass die bereits erstellten Plakate und Transparente eine Höhe von 1,5 m hätten und diese bei einer Beschränkung auf 1,2 m völlig unbrauchbar wären, gilt dies jedenfalls nur für eine Verwendung als Transparente an den Zäunen, wenn nicht ein Anbringen unter Einhaltung dieser Höhe möglich ist. Eine anderweitige Verwendung dieser Transparente für die Versammlung ist nicht untersagt.
Betreffend die infektiologische Ungewissheit einer Infizierung bei Nichteinhaltung des Zeltabstands von 3 m überwiegt aufgrund der möglichen schwerwiegenden Folgen der Schutz des Lebens und der Gesundheit die denen gegenüberstehenden, eher geringen Beeinträchtigungen der Versammlungsfreiheit.
Dem privaten Suspensivinteresse des Antragstellers im Hinblick auf die Feldküche entgegenstehende öffentliche Vollzugsinteressen sind nicht ersichtlich.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO
6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da die Entscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnimmt, besteht kein Anlass, den Streitwert gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu mindern.


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