Aktenzeichen 2 B 94/13
§ 36 Abs 2 S 1 BG SN 2009
Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 18. Juni 2013, Az: 2 A 80/13, Urteil
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.
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Die Klägerin war als Gerichtsvollzieherin (Besoldungsgruppe A 8) tätig. Seit 2002 stellte der Direktor des Amtsgerichts erhebliche Unzulänglichkeiten bei der Führung der Dienstgeschäfte fest. Eine deswegen erlassene Disziplinarverfügung hob das Verwaltungsgericht mit der Begründung auf, die Klägerin habe zwar die für die Aufgabenerfüllung geltenden dienstlichen Vorschriften in erheblichem Maß nicht eingehalten, ihr könne aber kein Vorsatz nachgewiesen werden. Sie sei womöglich dauerhaft überfordert gewesen. Im September 2004 ordnete der Direktor des Amtsgerichts die vorläufige Verwendung der Klägerin im mittleren Justizdienst an; im März 2006 versetzte sie der Präsident des Oberlandesgerichts in das Amt einer Justizhauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8). Inzwischen befindet sich die Klägerin im Ruhestand.
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Ihre Klagen mit den Anträgen, die Rechtswidrigkeit von vorläufiger Verwendung und statusändernder Versetzung festzustellen, sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, die Maßnahmen seien durch dienstliche Gründe gerechtfertigt. Zwar sei fraglich, ob hierfür personenbezogene Gründe für sich genommen ausreichten. Im vorliegenden Fall habe sich jedoch aufgrund der Amtsführung der Klägerin ein dringender Bedarf an einer organisatorischen Änderung ergeben. Dem öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Gerichtsvollzieheraufgaben habe nur durch eine Entbindung der Klägerin von diesen Aufgaben Rechnung getragen werden können. Die gerichtliche Disziplinarentscheidung stehe nicht entgegen, weil das Verwaltungsgericht festgestellt habe, dass die Amtsführung über einen längeren Zeitraum schwerwiegende Mängel aufgewiesen habe.
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1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 – BVerwG 2 B 2.11 – NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Rechtsfragen, die die Klägerin nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO als rechtsgrundsätzlich aufgeworfen hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, nicht erfüllt:
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a) Die Frage, ob dienstliche Gründe für eine statusändernde Versetzung und eine anderweitige Verwendung im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 1 und § 36 Abs. 2 Satz 1 SächsBG auch personenbezogene Gründe oder nur erhebliche organisatorische Schwierigkeiten des Dienstherrn umfassen, kann aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres beantwortet werden.
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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Personalmaßnahmen nicht schon deshalb zu einem Mittel der Bestrafung und Disziplinierung des Betroffenen werden, wenn sie im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung an ein bestimmtes dienstliches Verhalten anknüpfen (Urteile vom 28. April 1966 – BVerwG 2 C 68.63 – Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 6 S. 27 f., vom 25. Januar 1967 – BVerwG 6 C 58.65 – BVerwGE 26, 65 und vom 29. April 1982 – BVerwG 2 C 41.80 – BVerwGE 65, 270 ).
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Zwischen einer unzulänglichen Amtsführung, d.h. dem dienstlichen Verhalten des Gerichtsvollziehers, und den sich daraus ergebenden organisatorischen Schwierigkeiten besteht ein untrennbarer Zusammenhang, der aus den Besonderheiten der Laufbahn und der Dienstgeschäfte der Gerichtsvollzieher folgt. Deren Ämter gehören zu einer eigenen Laufbahn mit eng umschriebener Fachrichtung, die eine Verwendung außerhalb des Gerichtsvollzieherdienstes ausschließt. Gerichtsvollzieher sind für die ihnen obliegenden Aufgaben in einem örtlich begrenzten Bezirk ausschließlich zuständig; sie nehmen diese Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr (Urteil vom 29. April 1982 a.a.O. S. 273 f.).
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Davon ausgehend liegt auf der Hand, dass ein dienstlicher Grund im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 1 und § 36 Abs. 2 Satz 1 SächsBG an der anderweitigen Verwendung oder statusändernden Versetzung eines Gerichtsvollziehers besteht, wenn eine derartige Maßnahme erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit des Gerichtsvollzieherwesens in einem Bezirk aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn die Funktionsfähigkeit durch die Amtsführung des amtierenden Gerichtsvollziehers, d.h. durch Gründe, die in seiner Person liegen, erheblich beeinträchtigt wird. Ist aufgrund der bisherigen Amtsführung die Annahme gerechtfertigt, der amtierende Gerichtsvollzieher sei auch künftig aller Voraussicht nach nicht imstande, die ihm obliegenden Aufgaben in wesentlichen Teilen ordnungsgemäß zu erfüllen, liegt eine dauerhafte organisatorische Schwierigkeit vor, die nur durch eine Entbindung des Gerichtsvollziehers von seinen Aufgaben gelöst werden kann. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit setzt die Versetzung in ein gleichwertiges Amt der Laufbahn des mittleren Justizdienstes voraus, dass die weitere Verwendung als Gerichtsvollzieher aufgrund der bisherigen Amtsführung objektiv unmöglich erscheint. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.
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b) Die Frage, ob ein Gerichtsvollzieher wegen seiner Amtsführung anderweitig verwendet und versetzt werden kann, obwohl das Verwaltungsgericht eine deswegen erlassene Disziplinarmaßnahme wegen fehlenden Verschuldens aufgehoben hat, kann in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden.
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Das Oberverwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung, eine objektiv unzulängliche Amtsführung, die in der Disziplinarentscheidung festgestellt worden sei, könne berücksichtigt werden, durch Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts, nämlich des hier noch anwendbaren § 121 Abs. 2 der Sächsischen Disziplinarordnung (SächsDO) über die Bindungswirkung von Disziplinarentscheidungen, gewonnen. Dieses inzwischen außer Kraft getretene Gesetz unterliegt im Gegensatz zum nunmehr geltenden Sächsischen Disziplinargesetz (SächsDG) nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
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Der nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für das gerichtliche Verfahren zuständige Bundesgesetzgeber hat den Landesgesetzgebern durch § 187 Abs. 1 VwGO die Möglichkeit eröffnet, den Verwaltungsgerichten Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit zu übertragen und dabei die Besetzung und das Verfahren zu regeln. Die Landesgesetzgeber können sich auf den Erlass einiger von der Verwaltungsgerichtsordnung abweichender Verfahrensregelungen beschränken, etwa eine Revisionsinstanz für Disziplinarverfahren nach dem Landesdisziplinargesetz ausschließen. Zugleich sind sie nach Art. 99 GG berechtigt, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Revisionsgericht für die Auslegung und Anwendung des Landesdisziplinarrechts zu begründen. In der Regel lässt die Begründung dieser Zuständigkeit den Schluss zu, dass der Landesgesetzgeber das Landesdisziplinarrecht für revisibel erklärt hat (Beschluss vom 12. Dezember 2011 – BVerwG 2 B 34.11 – NVwZ 2012, 514 Rn. 4).
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Nach § 82 SächsDO wurden die Beschlüsse des beim Oberverwaltungsgericht eingerichteten Disziplinarsenats mit der Zustellung, seine Urteile mit der Verkündung rechtskräftig. Damit war die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren nach der Sächsischen Disziplinarordnung ausgeschlossen. Daraus folgt, dass es sich bei diesem Gesetz um nicht revisibles Landesrecht gehandelt hat. Demgegenüber hat der Landesgesetzgeber nunmehr durch das Sächsische Disziplinargesetz die Revisionsinstanz eröffnet und somit dieses Gesetz für revisibel erklärt (§§ 70, 71 SächsDG). Dies ändert nichts an der fehlenden Revisibilität der Sächsischen Disziplinarordnung.
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Dessen ungeachtet liegt auf der Hand, dass eine vom Disziplinargericht festgestellte objektiv unzulängliche Amtsführung eines Gerichtsvollziehers bei Entscheidungen über seine anderweitige Verwendung und Versetzung in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes berücksichtigt werden kann, um die Funktionsfähigkeit des Gerichtsvollzieherdienstes sicherzustellen. Die gesetzlichen Regelungen über die Bindungswirkung von Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen schließen in aller Regel die nochmalige Prüfung von nicht festgestellten Tatsachen, nicht aber die Verwertung festgestellter Tatsachen aus.
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c) Die Frage, ob die anderweitige Verwendung eines Gerichtsvollziehers und dessen Versetzung in den mittleren Justizdienst auf eine dauerhafte Geschäftsüberlastung gestützt werden kann, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen.
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Eine dauerhafte Geschäftsüberlastung berechtigt den Gerichtsvollzieher, seine Aufträge nach Dringlichkeit zu ordnen und seinen Geschäftsbereich planvoll anwachsen zu lassen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2008 – 2 BvR 263/07 – ZBR 2008, 389 ). Daher ist der überlastete Gerichtsvollzieher verpflichtet, eine nachvollziehbare, an der Dringlichkeit ausgerichtete Planung für die Aufgabenerledigung zu erstellen. Die Überlastung berechtigt ihn nicht, die hierfür geltenden Dienstpflichten außer Acht zu lassen.
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Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO binden, wurden die anderweitige Verwendung der Klägerin und deren statusändernde Versetzung nicht auf eine dauerhafte Geschäftsüberlastung, sondern auf länger anhaltende erhebliche Verstöße gegen Dienstpflichten, etwa die unzulängliche Führung des Schuldnerverzeichnisses, gestützt. Auch hat die Klägerin nicht vorgetragen, einen Plan für den Umgang mit einer Überlastung erstellt zu haben.
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d) Die Frage, ob das Verwaltungsgericht Versetzung und anderweitige Verwendung auf das Vorliegen eines dienstlichen Grundes im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 1, § 36 Abs. 2 Satz 1 SächsBG stützen darf, wenn die Behörde den Verfügungen ein dienstliches Bedürfnis zugrunde gelegt hat, kann aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beantwortet werden. Danach obliegt dem Verwaltungsgericht die Prüfung, ob die Entscheidung aus anderen als den von der Behörde genannten Gründen rechtmäßig ist, wenn die von der Behörde gegebene Begründung für eine rechtlich gebundene Verwaltungsentscheidung nicht zutrifft. Das Gericht ist berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsentscheidung auf eine andere als die von der Behörde angegebene Rechtsgrundlage zu stützen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen (stRspr; vgl. Urteil vom 30. Mai 2013 – BVerwG 2 C 68.11 – BVerwGE 146, 347 Rn. 38).
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2. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Diese Voraussetzungen gelten auch für eine Divergenz zwischen Oberverwaltungsgerichten im Sinne des § 127 Nr. 1 BRRG, der nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG fortgilt (Urteil vom 29. April 2010 – BVerwG 2 C 77.08 – BVerwGE 137, 30 Rn. 6). Die Klägerin hat eine Divergenz offensichtlich nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt; im Einzelnen:
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Die von der Klägerin angeführten Gerichtsentscheidungen zu Umfang und Reichweite einer gesetzlich angeordneten Bindungswirkung von Entscheidungen der Disziplinargerichte sind nicht zu § 121 Abs. 2 SächsDO ergangen, der zudem nicht revisibel ist. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht weder in dem Urteil vom 26. Mai 1966 – BVerwG 2 C 38.65 – (Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 7) noch in dem Beschluss vom 17. Januar 1990 – BVerwG 1 DB 35.89 – (DVBl 1990, 642) einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, das vom Disziplinargericht festgestellte objektive Fehlverhalten dürfe in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn dem Beamten kein Verschulden zur Last fällt.
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Das Berufungsurteil weicht offensichtlich nicht von dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 – 2 BvR 263/07 – (ZBR 2008, 389) ab, weil dieser Beschluss keine Aussage zu den tragenden Rechtssätzen des Berufungsgerichts enthält. Dieses hat bereits in tatsächlicher Hinsicht keine Geschäftsüberlastung und einen darauf bezogenen Plan der Klägerin festgestellt.
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Das Berufungsurteil weicht offensichtlich nicht von den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2001 (NVwZ-RR 2002, 856) und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012 (LKV 2012, 236) ab, weil keines dieser Obergerichte den Rechtssatz aufgestellt hat, erhebliche organisatorische Schwierigkeiten des Dienstherrn könnten keinen dienstlichen Grund für eine Personalmaßnahme darstellen, wenn sie auf das dienstliche Verhalten des Betroffenen zurückzuführen sind.
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Das Berufungsurteil weicht offensichtlich nicht von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März 2007 (NVwZ-RR 2007, 478) ab, weil das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt hat, dass die Klägerin kein Verschulden an der objektiv unzulänglichen Amtsführung und an der dadurch hervorgerufenen erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Gerichtsvollzieherdienstes trifft. Auf ein Verschulden kommt es für das Vorliegen eines dienstlichen Grundes im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 1, § 36 Abs. 2 Satz 1 SächsBG nicht an.
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Schließlich liegt eine Abweichung von dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012 (a.a.O.) auch insoweit nicht vor, als das Berufungsgericht angenommen hat, die Voraussetzungen für ein “Auswechseln” der Rechtsgrundlage der angegriffenen Personalmaßnahmen lägen vor. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat keinen abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt, sondern die Voraussetzungen für ein “Auswechseln” in dem von ihm entschiedenen Fall nicht für gegeben gehalten. Im Übrigen scheidet eine Divergenz nach § 127 Nr. 1 BRRG hier schon deshalb aus, weil zu dieser Frage Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist (vgl. oben Rn. 17).
Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29.09.2015 – 2 BvR 881/14 – nicht zur Entscheidung angenommen.